Zum Inhalt springen

Jahressonderzahlungs-Rechner TVöD und TV-L (§ 20)

Dieser Rechner ermittelt Ihre Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD. Bei der VKA gilt 2026 ein einheitlicher Bemessungssatz von 85 %, beim Bund ein gestaffelter Satz. Beispiel E 6, Stufe 3 (VKA): 3.043,39 €. Die Auszahlung erfolgt mit dem November-Entgelt. Für Landesbeschäftigte gilt § 20 TV-L: gleicher Aufbau, gleicher Bemessungszeitraum, gleiche Zwölftelung — aber fünf eigene, deutlich niedrigere Bemessungssätze. Der Rechner deckt beide Tarifverträge ab.

Quelle
VKA
Tabelle
TVöD-Tabelle 2026
gültig ab
Stand
Rechtsgrundlage
§ 20 TVöD
Nutzung
kostenlos, ohne Anmeldung

Aus der Tabelle vorbelegt (E 6, Stufe 3, TVöD) — editierbar, falls Ihr individuelles Entgelt abweicht.

Ihr Ergebnis

JSZ-Betrag3.043,39 €
Bemessungssatz85 % eines Monatsentgelts
Zugrunde liegendes Entgelt3.580,46 €

Grundlage: § 20 TVöD. Auszahlung erfolgt einmal jährlich mit dem November-Entgelt — im TVöD wie im TV-L. Modellrechnung für das Jahr 2026.

Wie die Jahressonderzahlung nach § 20 funktioniert

Die JSZ ist ein Prozentsatz des monatlichen Entgelts. Grundlage ist das individuelle monatliche Entgelt — in der Regel das Tabellenentgelt ohne Zulagen. Der Bemessungssatz hängt vom Arbeitgeber und der Entgeltgruppe ab. Für das Jahr 2026 gelten folgende Sätze:

Bemessungssätze der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD 2026, je Arbeitgeber und Entgeltgruppe-Band.
Entgeltgruppe-BandVKABund
E 1–885 %95 %
E 9a–1285 %90 %
E 13–1585 %75 %

§ 20 TV-L: gleiches Verfahren, eigene Sätze

Wir haben § 20 TV-L in der TdL-Lesefassung (Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 14 vom 14. Februar 2026) neben § 20 TVöD gelegt. Das Verfahren stimmt überein: Anspruch hat, wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht; Bemessungsgrundlage ist das durchschnittlich gezahlte Entgelt der Monate Juli, August und September; für jeden Kalendermonat ohne Entgeltanspruch mindert sich der Anspruch um ein Zwölftel — Absatz 4 Satz 1 ist in beiden Tarifverträgen wortgleich; ausgezahlt wird mit dem Novemberentgelt. Der Unterschied steckt im Absatz 2, und er ist groß:

Bemessungssätze der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2 TV-L je Entgeltgruppen-Band.
Entgeltgruppe-Band (TV-L)Bemessungssatz
E 1–487,43 %
E 5–888,14 %
E 9a–1174,35 %
E 12 und 1346,47 %
E 14 und 1532,53 %

Die Bandgrenzen liegen anders als im TVöD: Der TV-L trennt schon zwischen E 4 und E 5, dann zwischen E 8 und E 9a, E 11 und E 12, E 13 und E 14. Und er kennt eine Regel, die der TVöD nicht im Tariftext führt — Beschäftigte der Entgeltgruppe 13Ü werden beim Bezug des Tabellenentgelts aus den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 13 zugeordnet, im Übrigen der Entgeltgruppe 14.

Drei weitere Abweichungen, die wir am Normtext geprüft haben: Wer nach dem 31. August eingestellt wird, wird im TV-L nach dem ersten vollen Kalendermonat bemessen (TVöD: nach dem 30. September). Die Altersteilzeit-Sonderregelung des Absatzes 6 gilt im TV-L weiter, im TVöD ist sie mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben. Und für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gilt § 20 TV-L nach § 41 Nr. 15 überhaupt nicht. Welcher Tarifvertrag für Sie gilt, klärt der Ratgeber TVöD oder TV-L; die Länder-Tabellen stehen unter TV-L-Rechner.

Zwölftelung und November-Bezug

Die JSZ wird mit dem Entgelt für den Monat November ausgezahlt. Bemessungszeitraum sind die Monate Juli, August und September: aus ihnen wird das regelmäßige monatliche Entgelt gemittelt. Für jeden Kalendermonat ohne Entgeltanspruch mindert sich die JSZ um ein Zwölftel (§ 20 Abs. 4). Beispiel E 6, Stufe 3 (VKA): Bei zwei Monaten ohne Anspruch sinkt der Betrag von 3.043,39 € auf 2.536,16 €.

Wie dieser Rechner rechnet
  1. Eingaben: Tarifvertrag (TVöD-VKA, TVöD-Bund oder TV-L), Entgeltgruppe, Stufe, monatliches Entgelt (aus der jeweiligen Tabelle vorbelegt, editierbar) und Monate ohne Anspruch.
  2. Bemessungssatz je Arbeitgeber × EG-Band aus § 20 TVöD (lib/engine/tvoed/jsz.ts): VKA 85 %, Bund 95/90/75 %.
  3. Bemessungssatz nach § 20 Abs. 2 TV-L aus lib/engine/tvoed/tvl.ts — fünf Bänder, inklusive der Stufenregel für die Entgeltgruppe 13Ü. Quelle: TdL-Lesefassung i. d. F. des ÄTV Nr. 14 vom 14.02.2026, § 20 selbst gegengelesen.
  4. Brutto-JSZ = Bemessungssatz × monatliches Entgelt, Integer-Cent-exakt.
  5. Zwölftelung nach § 20 Abs. 4: −1/12 je Monat ohne Entgeltanspruch.
  6. Nur das Jahr 2026 erfasst (Tarifrunde-2025-Schritt-2-Werte). Auszahlung mit dem November-Entgelt wird nicht gesondert modelliert.

Häufige Fragen zur Jahressonderzahlung

Häufige Fragen zur Jahressonderzahlung im TVöD und im TV-L

Wie hoch ist die Jahressonderzahlung im TVöD?

Die Jahressonderzahlung (JSZ) nach § 20 TVöD bemisst sich nach einem festen Satz eines Monatsentgelts. Bei der VKA gilt 2026 ein einheitlicher Satz von 85 %; beim Bund staffelt er sich nach Entgeltgruppe (95 % in E 1–8, 90 % in E 9a–12, 75 % in E 13–15). Beispiel E 6, Stufe 3 (VKA): 3.043,39 €.

Wann wird die Jahressonderzahlung ausgezahlt?

Die Jahressonderzahlung wird einmal jährlich mit dem Entgelt für den Monat November ausgezahlt. Der Bemessungszeitraum sind die Monate Juli, August und September desselben Jahres, aus denen das regelmäßige monatliche Entgelt gemittelt wird. Der Rechner verwendet ein monatliches Entgelt als Basis.

Was ist die Zwölftelungsregelung?

Nach § 20 Abs. 4 TVöD wird die JSZ für jeden Kalendermonat ohne Entgeltanspruch im Bemessungszeitraum um ein Zwölftel gemindert. Beispiel: Bei zwei Monaten ohne Anspruch sinkt die JSZ in E 6, Stufe 3 (VKA) von 3.043,39 € auf 2.536,16 €.

Gibt es die Jahressonderzahlung auch im TV-L?

Ja, § 20 TV-L regelt sie für die Landesbeschäftigten — mit demselben Aufbau, aber deutlich anderen Sätzen. Identisch sind: der Stichtag (Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember), der Bemessungszeitraum (Durchschnitt der Monate Juli, August und September), die Zwölftelung für jeden Kalendermonat ohne Entgeltanspruch (Absatz 4 Satz 1 ist in beiden Tarifverträgen wortgleich) und die Auszahlung mit dem Novemberentgelt. Verschieden sind die Bemessungssätze: Der TV-L staffelt in fünf Bändern — 87,43 % in E 1–4, 88,14 % in E 5–8, 74,35 % in E 9a–11, 46,47 % in E 12 und 13 sowie 32,53 % in E 14 und 15 —, während die VKA einheitlich 85 % und der Bund 95 %/90 %/75 % zahlt. Ab der Entgeltgruppe 9a liegt die Länder-Sonderzahlung damit spürbar unter der kommunalen.

Weicht die JSZ im TV-L noch in anderen Punkten ab?

In drei Punkten, die wir am Normtext geprüft haben. Erstens die Übergangsgruppen: Der TV-L ordnet die Entgeltgruppe 13Ü ausdrücklich zu — beim Bezug des Tabellenentgelts aus den Stufen 2 und 3 wie die Entgeltgruppe 13, sonst wie die Entgeltgruppe 14. Zweitens der Einstellungsstichtag: Wer nach dem 31. August eingestellt wird, wird im TV-L nach dem ersten vollen Kalendermonat bemessen (im TVöD nach dem 30. September). Drittens die Altersteilzeit-Sonderregelung des Absatzes 6, die im TV-L weitergilt, im TVöD dagegen mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben wurde. Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gilt § 20 TV-L nach § 41 Nr. 15 überhaupt nicht.

Unterscheidet sich die JSZ zwischen VKA und Bund?

Ja. Während die VKA 2026 für alle Entgeltgruppen 85 % anwendet, staffelt der Bund: 95 % in E 1–8, 90 % in E 9a–12 und 75 % in E 13–15. Bei gleichem monatlichen Entgelt von 3.580,46 € (E 6, Stufe 3) ergibt das für die VKA 3.043,39 € und für den Bund 3.401,44 €.

Quellen & Nachweise

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: TVöD-Tabelle 2026.

Herausgeber der Daten

  1. 1
    VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
  2. 2
    BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)

Das könnte Sie auch interessieren

Leser dieser Seite berechnen meist auch Folgendes.