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Weihnachtsgeld TVöD und TV-L: Jahressonderzahlung erklärt

Das Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst ist die Jahressonderzahlung (JSZ) nach § 20 TVöD — ein bestimmter Prozentsatz eines monatlichen Entgelts, ausgezahlt mit dem November-Entgelt. Bei der VKA sind es einheitlich 85 %, beim Bund gestaffelt 95 % (E 1–E 8), 90 % (E 9a–E 12) und 75 % (E 13–E 15) — Stand: 01.05.2026.

Was ist die Jahressonderzahlung im TVöD?

Die Jahressonderzahlung (JSZ) ist das, was umgangssprachlich als Weihnachtsgeld bezeichnet wird. Im TVöD ist sie in § 20 geregelt und wird einmal jährlich — zusammen mit dem Entgelt für den November — ausgezahlt. Die Höhe ergibt sich aus einem Bemessungssatz, der einen Prozentsatz eines monatlichen Entgelts festlegt.

Der Bemessungssatz ist beim kommunalen Bereich (VKA) für alle Entgeltgruppen einheitlich 85 %. Beim Bund ist er dreistufig gestaffelt: 95 % in den Gruppen E 1 bis E 8, 90 % in E 9a bis E 12 und 75 % in E 13 bis E 15 (Stand: 01.05.2026, Tarifrunde 2025).

Gemessen am Jahresentgelt ist die JSZ damit weniger als ein dreizehntes Monatsgehalt: In der E 6, Stufe 1 entspricht sie rund 7,1 % des tariflichen Jahresbruttos bei der VKA und rund 7,9 % beim Bund. Ein volles dreizehntes Gehalt wären 8,3 %.

Weihnachtsgeld am Beispiel: VKA und Bund

Die folgende Tabelle zeigt die Jahressonderzahlung für vier Beispiele — berechnet zur Build-Zeit über die JSZ-Engine aus Brutto und Bemessungssatz:

Jahressonderzahlung 2026: Brutto, Bemessungssatz und JSZ-Betrag für je zwei VKA- und Bund-Beispiele — berechnet über jahressonderzahlung (§ 20 TVöD).
BeispielBrutto/MonatSatzJSZ
E 6, Stufe 1 (VKA)3.240,30 €85 %2.754,26 €
E 6, Stufe 1 (Bund)3.240,30 €95 %3.078,29 €
E 9a, Stufe 3 (VKA)4.097,67 €85 %3.483,02 €
E 13, Stufe 3 (Bund)5.709,87 €75 %4.282,40 €

Der Unterschied zwischen VKA und Bund ist in den unteren Entgeltgruppen am größten: Bei der E 6 (Stufe 1) erhält der Bund mit 3.078,29 € rund 324,03 € mehr als die VKA mit 2.754,26 € — weil hier 95 % statt 85 % gelten. In den oberen Gruppen kehrt sich das um: Beim Bund fällt der Satz auf 75 %, während die VKA bei 85 % bleibt. In der E 13, Stufe 3 zahlt die VKA deshalb 4.853,39 € und der Bund 4.282,40 € — ein Abstand von 570,99 € bei identischem Tabellenentgelt.

Ihr persönliches Weihnachtsgeld können Sie mit dem JSZ-Rechner direkt aus Entgeltgruppe, Stufe und Arbeitgeber berechnen. Die zugrunde liegenden Monatsbeträge stehen in der TVöD-Tabelle 2026.

Wer bekommt die Jahressonderzahlung überhaupt?

Anspruch hat, wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. § 20 Abs. 1 TVöD nennt nur diese eine Voraussetzung — im Wortlaut: „Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.“ Die Regelung ist für den Bund und für die VKA gleichlautend.

Daraus folgt dreierlei. Wer am 1. Dezember eingestellt wird, hat dem Grunde nach Anspruch, denn er steht an diesem Tag im Arbeitsverhältnis — die Höhe richtet sich dann über die Zwölftelung nach den Monaten mit Entgeltanspruch. Wer das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember beendet, etwa zum 30. November, hat dagegen keinen Anspruch, auch wenn er elf Monate gearbeitet hat. Und es kommt allein auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, nicht darauf, ob an diesem Tag tatsächlich gearbeitet wurde: Urlaub, Krankheit oder Elternzeit am Stichtag ändern nichts am Anspruch dem Grunde nach.

Ob die Zahlung in voller Höhe erfolgt, ist eine davon getrennte Frage — sie beantwortet die Zwölftelung weiter unten.

Wie wird die Jahressonderzahlung berechnet?

Die Berechnung folgt drei Schritten. Erstens: Der Bemessungssatz legt fest, wie viel Prozent eines Monatsentgelts gezahlt werden (85 % VKA bzw. 95/90/75 % Bund). Zweitens: Die Bemessungsgrundlage ist das individuelle monatliche Entgelt, gemittelt über die Monate Juli, August und September des Auszahlungsjahres. Drittens: Die Zwölftelungsregelung mindert die JSZ um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat ohne Entgeltanspruch.

Maßgeblich ist das individuelle Entgelt der Monate Juli bis September, nicht der Tabellenwert. Für eine Vollzeitkraft ohne Zulagen sind beide identisch — dann entspricht die Bemessungsgrundlage exakt dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe und Stufe. Wer im Sommer Zulagen bezogen hat, in Teilzeit arbeitet oder zwischen Juli und September eine höhere Stufe erreicht, weicht davon ab: Die Bemessungsgrundlage steigt oder sinkt entsprechend mit.

Wer das gesamte Jahr über beschäftigt war, erhält die volle Jahressonderzahlung. Bei unterjährigem Eintritt, unbezahltem Urlaub oder längerer Erkrankung verringert sich der Betrag entsprechend. Ausgezahlt wird die JSZ einmal jährlich mit dem November-Entgelt.

Wichtig: Die Jahressonderzahlung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie erhöht im November zwar das Brutto spürbar, fällt netto aber niedriger aus. Wie viel netto übrig bleibt, zeigt der Netto-Rechner.

Zwölftelung: wann die Jahressonderzahlung gekürzt wird

Für jeden Kalendermonat ohne Entgeltanspruch mindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel (§ 20 Abs. 4 TVöD). Entscheidend ist nicht, ob gearbeitet wurde, sondern ob für den Monat ein Anspruch auf Entgelt bestand. Bezahlter Urlaub und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind deshalb unschädlich — sie sind Monate mit Entgeltanspruch.

Gekürzt wird dagegen bei Monaten, in denen der Entgeltanspruch ruht: unbezahlter Sonderurlaub, Elternzeit ohne Entgelt oder eine Erkrankung, die über die Entgeltfortzahlung hinaus andauert. Auch ein unterjähriger Eintritt wirkt so: Die Monate vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses sind Monate ohne Entgeltanspruch.

Eine Modellrechnung macht das greifbar. Wer in der E 6, Stufe 1 (VKA) zur Jahresmitte eintritt, hat 6 Kalendermonate ohne Entgeltanspruch. Statt der vollen 2.754,26 € verbleiben dann 1.377,13 € — genau 6/12 des vollen Betrags. Der Bemessungssatz von 85 % bleibt dabei unverändert; gekürzt wird ausschließlich über die Zahl der Zwölftel.

Die Kürzung ist rein rechnerisch und muss nicht beantragt werden. Sie erscheint in der November-Abrechnung als bereits gekürzter Betrag, nicht als gesonderter Abzug. Wie viele Zwölftel im Einzelfall anzurechnen sind, entscheidet die Personalstelle anhand der Entgeltunterlagen des laufenden Jahres.

Ein verwandter Fall ist die lange Erkrankung: Nach der Entgeltfortzahlung tritt der Krankengeldzuschuss an die Stelle des Entgelts. Wie lange dieser Zuschuss gezahlt wird und wovon die Dauer abhängt, rechnet der Krankengeldzuschuss-Rechner nach § 22 TVöD aus.

Jahressonderzahlung in Teilzeit

In Teilzeit sinkt die Jahressonderzahlung im selben Verhältnis wie das Monatsentgelt — der Bemessungssatz bleibt unverändert. Die JSZ setzt am individuellen Monatsentgelt an, und dieses ist in Teilzeit bereits anteilig gekürzt: Tabellenentgelt × vereinbarte Wochenstunden ÷ 39. Eine gesonderte Teilzeit-Regel für die JSZ braucht es deshalb nicht.

Im Beispiel der E 6, Stufe 3 (VKA): Das Vollzeit-Tabellenentgelt beträgt 3.580,46 € und führt zu einer Jahressonderzahlung von 3.043,39 €. Bei 20 Wochenstunden bleiben 1.836,13 € Monatsentgelt und damit eine JSZ von 1.560,71 €. Beide Beträge entsprechen 85 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage.

Zu beachten ist der Bemessungszeitraum: Maßgeblich sind die Monate Juli bis September. Wer den Beschäftigungsumfang im Laufe des Jahres ändert — etwa von Vollzeit in Teilzeit wechselt —, dessen Jahressonderzahlung richtet sich nach dem Entgelt dieser drei Monate, nicht nach dem Umfang im November. Das anteilige Entgelt für Ihre Wochenstunden ermittelt der Teilzeit-Rechner für den TVöD.

Warum Bund und VKA unterschiedliche Sätze zahlen

Weil die Tarifrunde 2025 für beide Arbeitgeberbereiche unterschiedliche Wege gewählt hat: Die VKA hat die Bemessungssätze vereinheitlicht, der Bund hat die Staffelung nach Entgeltgruppen beibehalten und angehoben. Bis dahin war die JSZ in beiden Bereichen nach Entgeltgruppen gestaffelt — mit deutlich niedrigeren Sätzen als heute.

Bemessungssätze der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD: Vorjahreswerte und Werte 2026 für VKA und Bund, je Entgeltgruppen-Band.
BereichE 1–E 8E 9a–E 12E 13–E 15
VKA, Vorjahr84,51 %70,28 %51,78 %
VKA, 202685 %85 %85 %
Bund, Vorjahr90 %80 %60 %
Bund, 202695 %90 %75 %

Der größte Sprung liegt bei der VKA in den oberen Gruppen: von 51,78 % auf 85 % in E 13 bis E 15. In den unteren Gruppen fällt die Anhebung dort dagegen klein aus. Beim Bund steigen alle drei Bänder gleichmäßig um jeweils mehrere Prozentpunkte, ohne die Staffelung aufzugeben. Die Folge ist das heutige Bild: Der Bund zahlt in den unteren Gruppen mehr, die VKA in den oberen.

Für einen Wechsel zwischen den Bereichen ist das ein Rechenposten neben dem Tabellenentgelt. Wo die Tabellen von Bund und VKA überhaupt voneinander abweichen und wo sie identisch sind, zeigen die Seiten zum TVöD Bund und zum TVöD VKA.

Innerhalb der VKA gibt es zusätzlich besondere Teilkreise (BT-K für Krankenhäuser, BT-B für Pflege- und Betreuungseinrichtungen) mit abweichenden Bemessungssätzen. Die Werte auf dieser Seite folgen den allgemeinen Sätzen; wer in einem besonderen Teilkreis beschäftigt ist, gleicht seinen Satz mit der Personalstelle ab.

Weihnachtsgeld im TV-L: dasselbe Verfahren, eigene Sätze

Wer bei einem Bundesland beschäftigt ist, fällt nicht unter § 20 TVöD, sondern unter § 20 TV-L. Wir haben beide Vorschriften nebeneinandergelegt (TdL-Lesefassung in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 14 vom 14. Februar 2026). Vier Dinge stimmen wörtlich oder inhaltlich überein: der Stichtag 1. Dezember, der Bemessungszeitraum Juli bis September, die Zwölftelung um ein Zwölftel je Kalendermonat ohne Entgeltanspruch und die Auszahlung mit dem Novemberentgelt.

Der Unterschied liegt im Bemessungssatz. Der TV-L kennt fünf Bänder statt drei: 87,43 % in den Entgeltgruppen 1 bis 4, 88,14 % in E 5 bis 8, 74,35 % in E 9a bis 11, 46,47 % in E 12 und 13 sowie 32,53 % in E 14 und 15. Ab der Entgeltgruppe 9a fällt die Länder-Sonderzahlung damit deutlich hinter die kommunale zurück: In der E 9a, Stufe 3 sind es nach TV-L 2.918,67 € gegenüber 3.483,02 € nach TVöD-VKA.

Drei kleinere Abweichungen kommen hinzu: Die Entgeltgruppe 13Ü wird im TV-L ausdrücklich zugeordnet (Stufen 2 und 3 wie E 13, sonst wie E 14); wer nach dem 31. August eingestellt wird, wird nach dem ersten vollen Kalendermonat bemessen (im TVöD nach dem 30. September); und die Altersteilzeit-Sonderregelung des Absatzes 6 gilt im TV-L weiter, während sie im TVöD zum 1. Januar 2020 aufgehoben wurde. Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gilt § 20 TV-L nach § 41 Nr. 15 gar nicht. Ihren eigenen Betrag rechnen Sie im Jahressonderzahlungs-Rechner aus — dort ist der Tarifvertrag die erste Eingabe. Welcher für Sie gilt, klärt der Ratgeber TVöD oder TV-L.

Steuer und Sozialversicherung: was im November passiert

Die Jahressonderzahlung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig und wird als Einmalzahlung abgerechnet — nicht als laufendes Entgelt. Das ist der Grund, warum vom Brutto der JSZ netto weniger ankommt, als der Prozentsatz vermuten lässt: Der zusätzliche Betrag trifft im November auf denselben Monat wie das reguläre Entgelt und wird zusammen mit ihm versteuert.

Beitragsrechtlich gilt für Einmalzahlungen eine eigene Regel: Sie werden nicht gegen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze gerechnet, sondern gegen die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (§ 23a SGB IV). Wer mit dem laufenden Entgelt unter den Grenzen bleibt, zahlt daher auf die volle JSZ Sozialversicherungsbeiträge.

Die Jahressonderzahlung zählt außerdem zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. Sie ist ein fester tariflicher Anspruch und keine Ermessensleistung des Arbeitgebers — deshalb wird sie überall dort mitgerechnet, wo es auf das Jahresentgelt ankommt, und nicht nur auf das zwölffache Monatsentgelt.

Der Netto-Rechner dieser Seite bildet das laufende Monatsentgelt ab, nicht das besondere Abrechnungsverfahren für Einmalzahlungen. Für den November bedeutet das: Das ausgewiesene Monatsnetto bleibt die richtige Größe für elf Monate, während die JSZ im November zusätzlich und mit eigener Berechnung hinzukommt. Welche Abzüge das Monatsentgelt überhaupt mindern, erklärt der Ratgeber zu Brutto und Netto im öffentlichen Dienst.

Wie dieser Ratgeber entsteht
  1. Die JSZ-Beträge entstehen über jahressonderzahlung({ eg, employer, monatlichesEntgeltEur, year: 2026 }) aus lib/engine/tvoed/jsz.ts — die Sätze 85 % (VKA) bzw. 95/90/75 % (Bund) aus der Engine, centgenau.
  2. Die Brutto-Beispiele stammen aus getBrutto(...,"vka"|"bund",2026) — gültig ab 01.05.2026 (§ 15 TVöD, Schritt 2 der Tarifeinigung vom 06.04.2025).
  3. § 20-Mechanik: Bemessungssatz × monatliches Entgelt (Mittel Juli/August/September), gemindert um die Zwölftelungsregelung (−1/12 je Monat ohne Entgeltanspruch), Auszahlung mit dem November-Entgelt.
  4. Die Zwölftelungs-Rechnung ist eine Modellrechnung: Der Eintrittszeitpunkt ist angenommen, der gekürzte Betrag stammt aus derselben Engine (Parameter monateOhneAnspruch).
  5. Das Teilzeit-Beispiel setzt das Prorata-Entgelt Tabellenentgelt × Wochenstunden ÷ 39 als Bemessungsgrundlage in dieselbe JSZ-Engine ein.
  6. Die Vorjahressätze (VKA 2025, Bund 2025) sind belegter Prosa-Text; die Engine führt ausschließlich die Werte für 2026 und weist ältere Jahre zurück.
  7. Die individuelle JSZ kann abweichen (Zulagen, Teilzeit, unterjähriger Eintritt) — daher der JSZ-Rechner für den persönlichen Fall.

Häufige Fragen zum Weihnachtsgeld im TVöD und im TV-L

Häufige Fragen zum Weihnachtsgeld im TVöD und im TV-L

Wie viel Weihnachtsgeld gibt es im TVöD?

Die Jahressonderzahlung beträgt bei der VKA einheitlich 85 % eines monatlichen Entgelts. Im Beispiel der E 6, Stufe 1 (VKA) sind das bei einem Brutto von 3.240,30 € genau 2.754,26 € (§ 20 TVöD, Stand: 01.05.2026). Beim Bund fallen die Sätze höher aus.

Wer hat Anspruch auf die Jahressonderzahlung?

Anspruch hat, wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht — das ist die einzige Voraussetzung, die § 20 Abs. 1 TVöD nennt, gleichlautend für Bund und VKA. Wer genau am 1. Dezember eingestellt wird, hat dem Grunde nach Anspruch; wer zum 30. November ausscheidet, nicht, auch nach elf Monaten Beschäftigung. Ob am Stichtag gearbeitet wurde, ist unerheblich: Urlaub, Krankheit oder Elternzeit ändern nichts am Anspruch dem Grunde nach. Die Höhe regelt davon getrennt die Zwölftelung nach § 20 Abs. 4 TVöD.

Wird das Weihnachtsgeld im TVöD besteuert?

Ja. Die Jahressonderzahlung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig; sie wird mit dem November-Entgelt ausgezahlt und erhöht im November zwar das Brutto, fällt netto aber geringer aus, als der Bruttobetrag vermuten lässt. Die tatsächliche Netto-Belastung hängt von der Steuerklasse und der Krankenkasse ab.

Was ist die Zwölftelungsregelung?

Für jeden Kalendermonat des Bemessungszeitraums, in dem kein Entgeltanspruch bestand (etwa bei unbezahltem Urlaub oder langer Erkrankung), wird die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel gekürzt (§ 20 Abs. 4 TVöD). Wer das ganze Jahr beschäftigt war, erhält die volle JSZ.

Wie viel Weihnachtsgeld gibt es bei einem Eintritt mitten im Jahr?

Anteilig. Die Jahressonderzahlung wird für jeden Kalendermonat ohne Entgeltanspruch um ein Zwölftel gekürzt (§ 20 Abs. 4 TVöD). Wer in der E 6, Stufe 1 (VKA) erst zur Jahresmitte eintritt und damit 6 Monate ohne Entgeltanspruch hat, erhält statt 2.754,26 € noch 1.377,13 € — also 6/12 des vollen Betrags.

Bekommt man in Teilzeit weniger Weihnachtsgeld?

Ja, im selben Verhältnis wie das Monatsentgelt. Die Jahressonderzahlung ist ein Prozentsatz des individuellen Monatsentgelts, und dieses ist in Teilzeit bereits anteilig gekürzt (Tabellenentgelt × Wochenstunden ÷ 39). In der E 6, Stufe 3 (VKA) sinkt die JSZ bei 20 Wochenstunden von 3.043,39 € auf 1.560,71 €. Der Bemessungssatz selbst bleibt unverändert bei 85 %.

Gibt es Weihnachtsgeld auch im TV-L?

Ja — § 20 TV-L regelt die Jahressonderzahlung für die Landesbeschäftigten. Der Ablauf ist derselbe wie im TVöD: Anspruch hat, wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, bemessen wird nach dem Durchschnitt der Monate Juli bis September, gezwölftelt wird für jeden Monat ohne Entgeltanspruch (Absatz 4 Satz 1 ist wortgleich), ausgezahlt wird mit dem Novemberentgelt. Anders sind die Sätze: Der TV-L staffelt in fünf Bändern von 87,43 % in E 1–4 bis 32,53 % in E 14 und 15. In der E 9a, Stufe 3 ergibt das nach TV-L 2.918,67 € gegenüber 3.483,02 € nach TVöD-VKA.

Warum bekommen Beschäftigte beim Bund in höheren Entgeltgruppen weniger?

Weil der Bund den Bemessungssatz nach Entgeltgruppen staffelt und die VKA nicht. Beim Bund gelten 95 % in den Gruppen E 1 bis E 8, 90 % in E 9a bis E 12 und 75 % in E 13 bis E 15; die VKA zahlt in allen Gruppen 85 %. In der E 13, Stufe 3 führt das zu 4.282,40 € beim Bund gegenüber 4.853,39 € bei der VKA — ein Unterschied von 570,99 € (Stand: 01.05.2026).

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Quellen & Nachweise

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: TVöD-Tabelle 2026.

Herausgeber der Daten

  1. 1
    VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
  2. 2
    BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)

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