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Entgeltgruppen

PKV im öffentlichen Dienst: Regeln für Tarifbeschäftigte

Als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst sind Sie gesetzlich krankenversichert — ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist nur möglich, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400,00 € übersteigt. Das entspricht 6.450,00 € im Monat (§ 6 Abs. 6 SGB V, Stand 2026). Einen Beihilfeanspruch, der die private Versicherung für Beamtinnen und Beamte rechnerisch trägt, haben Tarifbeschäftigte im Regelfall nicht.

Tarifbeschäftigte oder Beamte: für wen gilt welche Regel?

Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gilt derselbe Maßstab wie für alle anderen Angestellten in Deutschland. Wer nach TVöD oder TV-L beschäftigt ist, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und verlässt diese Pflicht nur über einen Weg: das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). GKV und private Krankenversicherung (PKV) stehen für Tarifbeschäftigte also nicht gleichrangig zur Wahl — die GKV ist die Regel, die PKV die an eine Einkommensgrenze gebundene Ausnahme.

Bei Beamtinnen und Beamten liegt der Fall anders: Sie sind versicherungsfrei und erhalten Beihilfe, also eine anteilige Erstattung der Krankheitskosten durch den Dienstherrn. Erst sie macht eine private Krankenversicherung rechnerisch tragfähig, weil der Vertrag nur den Restanteil abdecken muss. Tarifbeschäftigte haben diesen Anspruch im Regelfall nicht. Rechnungen für Beamte lassen sich deshalb nicht übertragen — der häufigste Fehler in Ratgebern zum Stichwort „öffentlicher Dienst“.

Welche Grenze gilt — und welche wird ständig verwechselt?

Maßgeblich ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400,00 € im Jahr, also 6.450,00 € im Monat. Sie steht in § 6 Abs. 6 SGB V und wird jährlich neu festgesetzt. Daneben existiert eine zweite, niedrigere Zahl — und genau sie sorgt für die meisten Falschangaben:

Zwei Rechengrößen 2026: allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung, monatlich und jährlich.
Rechengröße 2026Grundlageje Monatje Jahr
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze§ 6 Abs. 6 SGB V6.450,00 €77.400,00 €
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV§ 223 Abs. 3, § 6 Abs. 7 SGB V5.812,50 €69.750,00 €

§ 223 Abs. 3 S. 1 SGB V definiert die Beitragsbemessungsgrenze als ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V — in amtlichen Tabellen teilen sich beide Begriffe deshalb eine Zeile. Wer sie abschreibt, veröffentlicht 5.812,50 € als angebliche Wechselgrenze. Die besondere Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V gilt jedoch ausschließlich für Personen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und zugleich privat krankenversichert waren. Für alle anderen gilt 6.450,00 €. Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt dagegen die Beiträge — und an ihr hängt die Höhe des Arbeitgeberzuschusses.

Beide Werte ändern sich jeden 1. Januar. Eine Angabe ohne Jahreszahl ist wertlos; eine Seite, die noch 6.150,00 € nennt, gibt den Stand 2025 wieder.

Wann wird ein Wechsel wirksam?

Nach einer Gehaltserhöhung endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres — nie mitten im Jahr. § 6 Abs. 4 S. 1 SGB V: „Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird.“ Satz 2 ergänzt: Das gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Grenze nicht übersteigt.

Beide Bedingungen müssen zusammentreffen. Wer im Frühjahr durch einen Stufenaufstieg über die Grenze kommt, wechselt frühestens zum 1. Januar des Folgejahres — und nur, wenn er auch die dann geltende, meist höhere Grenze überschreitet. Rückwirkende Tariferhöhungen zählen nach § 6 Abs. 4 S. 3 SGB V zu dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist. Anders liegt nur die Neueinstellung: Liegt das Jahresarbeitsentgelt bei vorausschauender Betrachtung von Beginn an über der Grenze, besteht die Versicherungsfreiheit sofort.

Ein Schritt wird fast überall unterschlagen: Aus der gesetzlichen Krankenversicherung fällt man nicht automatisch heraus. Nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort, sofern Sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Hinweis Ihrer Krankenkasse den Austritt erklären — und er wird nur wirksam, wenn Sie einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen. Die freiwillige gesetzliche Versicherung ist damit eine vollwertige dritte Option.

Welche Entgeltgruppe erreicht die Grenze überhaupt?

Im TVöD erreicht keine Entgeltgruppe unterhalb der EG 11 die Jahresarbeitsentgeltgrenze — auch nicht in der höchsten Stufe. Das höchste Modell-Jahresentgelt darunter liegt bei der VKA in EG 10 Stufe 6 bei 73.930,55 € und beim Bund in EG 10 Stufe 6 bei 74.218,22 €. Für die große Mehrheit ist die private Krankenversicherung damit rechtlich keine Option.

Gerechnet ist nicht nur das Tabellenentgelt: Nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes vom 20.03.2019 gehören auch Sonderzuwendungen dazu, die aufgrund eines Tarifvertrages mindestens einmal jährlich erwartet werden können. Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD zählt also mit, das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD dagegen nicht — die leistungsorientierte Bezahlung nennt der GKV-Spitzenverband ausdrücklich als im Vorfeld ungewisse Zahlung.

Erste Stufe je Entgeltgruppe, deren Modell-Jahresentgelt aus zwölf Tabellenentgelten und Jahressonderzahlung die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt — TVöD-VKA und TVöD-Bund, gerechnet aus der Engine.
EntgeltgruppeVKA ab StufeVKA JahresentgeltBund ab StufeBund Jahresentgelt
EG 11Stufe 681.298,99 €Stufe 577.562,02 €
EG 12Stufe 584.630,10 €Stufe 584.959,40 €
EG 13Stufe 479.378,43 €Stufe 478.760,70 €
EG 14Stufe 378.308,03 €Stufe 377.698,63 €
EG 15Stufe 279.785,14 €Stufe 279.164,24 €
EG 15ÜStufe 291.876,60 €Stufe 190.052,23 €

Dass Bund und Kommunen auseinanderlaufen, liegt allein an der Jahressonderzahlung. In EG 11 Stufe 5 zahlen beide dasselbe Tabellenentgelt von 6.012,56 €. Bei der VKA beträgt der Bemessungssatz 85 %, das Jahresentgelt 77.261,40 €138,60 € unter der Grenze. Beim Bund gilt 90 %, das Jahresentgelt 77.562,02 €162,02 € über der Grenze. Gleiches Brutto, gegenteiliges Ergebnis.

Die Tabelle ist eine Untergrenze, keine Obergrenze: Regelmäßige Zulagen — etwa Wechselschicht- oder Funktionszulagen — zählen mit und lassen die Grenze früher erreichen. Umgekehrt gilt sie nur für Vollzeit, und eine Kürzung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 TVöD kann das Jahresentgelt darunter drücken. Wann ein Wechsel wirksam würde, richtet sich weiter nach § 6 Abs. 4 SGB V.

Entscheidend ist deshalb nie die Entgeltgruppe, sondern Ihr individuelles Jahresarbeitsentgelt. Was Stufe und Arbeitgeber für Ihr Brutto bedeuten, rechnet der Brutto-Netto-Rechner für den öffentlichen Dienst aus; die Abzüge erklärt der Ratgeber zu Brutto und Netto im öffentlichen Dienst. Der TV-L hat eigene Tabellen und eine eigene JSZ-Systematik.

Was zahlt der Arbeitgeber dazu?

Höchstens 508,59 € im Monat zur Krankenversicherung und 104,63 € zur Pflegeversicherung, zusammen 613,22 €. § 257 Abs. 2 S. 2 SGB V bemisst den Zuschuss nach der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 SGB V zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V — 14,6 % und 2,9 %, zusammen also 8,75 %. Die Bemessungsgrundlage ist über § 226 Abs. 1 und § 223 Abs. 3 SGB V auf 5.812,50 € im Monat gedeckelt.

Höchstbeträge des Arbeitgeberzuschusses 2026: Rechenweg und Betrag je Monat für Kranken- und Pflegeversicherung.
ZuschussRechenwegHöchstbetrag je Monat
Krankenversicherung8,75 % × 5.812,50 €508,59 €
Pflegeversicherung1,8 % × 5.812,50 €104,63 €
Pflegeversicherung in Sachsen1,3 % × 5.812,50 €75,56 €
Summe508,59 € + 104,63 €613,22 €

Der Pflegebeitrag von 3,6 % wird nach § 58 Abs. 1 SGB XI hälftig getragen; in Sachsen trägt der Beschäftigte nach § 58 Abs. 3 S. 1 SGB XI einen Prozentpunkt allein, der Arbeitgeberanteil sinkt dort auf 1,3 %. Darüber liegt eine weitere Deckelung: mehr als die Hälfte des Betrages, den Sie tatsächlich zahlen, übernimmt der Arbeitgeber nie. Ohne Anspruch auf Krankengeld tritt nach § 257 Abs. 2 S. 3 SGB V zudem der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V an die Stelle des allgemeinen.

Am wichtigsten ist der Absatz, den Vergleichsportale übergehen: Nach § 257 Abs. 1 SGB V erhalten auch Beschäftigte, die freiwillig gesetzlich versichert bleiben, den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht nach § 249 SGB V zu tragen hätte. Der Zuschuss fließt in beiden Systemen — er ist kein Argument für die PKV.

Gibt es Beihilfe für Tarifbeschäftigte?

Wer heute im öffentlichen Dienst als Tarifbeschäftigter anfängt, erhält keine Beihilfe. Die Bundesbeihilfeverordnung regelt nach Darstellung des Bundesverwaltungsamts Beihilfen für Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfänger. Tarifbeschäftigte sind darin nicht genannt.

Die Ausnahme ist historisch und geschlossen. Der Bund gewährt nach Angaben des Bundesverwaltungsamts eine tarifliche Beihilfe für Tarifbeschäftigte, die vor dem 1. August 1998 eingestellt wurden; die Grundlage lag früher in § 40 BAT und § 46 MTArb und gilt über die Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund fort. Die Länder haben eigene Stichtage — in Nordrhein-Westfalen muss das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet und ununterbrochen fortbestanden haben, in Baden-Württemberg besteht für nach dem 31. Dezember 1997 begründete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich kein Anspruch. Ein bundeseinheitliches Datum existiert nicht; geprüft sind hier nur diese drei Ebenen. Und selbst wo der Anspruch fortbesteht, bleibt er schmal: Für gesetzlich Krankenversicherte nennt das Bundesverwaltungsamt nur noch Zahnersatz und Heilpraktikerleistungen.

Führt eine solche Alt-Beihilfe aus der Versicherungspflicht heraus? § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erfasst neben Beamten auch sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben — die Norm verlangt beides zusammen. Aufschlussreich ist die Behördenpraxis: Das Bundesverwaltungsamt führt ein eigenes Merkblatt für gesetzlich krankenversicherte Tarifbeschäftigte und behandelt Beihilfeberechtigte darin selbstverständlich als Kassenmitglieder. Eine ausdrückliche Klarstellung oder ein Urteil dazu liegt uns nicht vor; verbindlich klärt das die Krankenkasse.

Was passiert mit Partnerin, Partner und Kindern?

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner und Kinder ohne eigenen Beitrag mitversichert; in der privaten Krankenversicherung braucht jede Person einen eigenen Vertrag mit eigener Prämie. Für Beschäftigte mit Familie wiegt das meist schwerer als jede Beitragsdifferenz.

Die Familienversicherung nach § 10 SGB V setzt voraus, dass die angehörige Person kein Gesamteinkommen oberhalb eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße hat — bei einer Bezugsgröße von 3.955,00 € sind das 565,00 € im Monat (Stand 2026); im Minijob gilt nach § 10 Abs. 1 S. 6 SGB V die Geringfügigkeitsgrenze. Kinder sind bis 18 mitversichert, bis 23, wenn sie nicht erwerbstätig sind, und bis 25 in Schul- oder Berufsausbildung; bei einer Behinderung, die den Selbstunterhalt ausschließt, entfällt die Altersgrenze. Der Beitrag zur GKV bemisst sich allein nach dem Einkommen des Mitglieds — ob eine Familie keine oder fünf Kinder hat, ändert ihn nicht. Die PKV kennt keine Familienversicherung; Prämien sind alters-, gesundheits- und tarifabhängig und fallen für jede Person einzeln an.

Eine Konstellation trifft den öffentlichen Dienst oft: Nach § 10 Abs. 3 SGB V sind Kinder nicht mitversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, sein Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und zugleich höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils. Wechselt die besserverdienende Person in die private Versicherung, können die Kinder die beitragsfreie Mitversicherung verlieren. Ein Zwölftel der Grenze sind 6.450,00 € im Monat — nicht die Beitragsbemessungsgrenze.

Wie kommt man wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?

Der Rückweg ist enger als der Hinweg und asymmetrisch: Aus der Versicherungspflicht kommt man nur zum Jahresende heraus, zurück in sie hinein dagegen sofort. Wird die Grenze nicht nur vorübergehend unterschritten — etwa weil die Arbeitszeit herabgesetzt wird —, endet die Krankenversicherungsfreiheit nach Darstellung der Deutschen Rentenversicherung unmittelbar. Typische Auslöser sind Teilzeit, Brückenteilzeit und Elternzeit; eine Vorversicherungszeit ist dafür nicht nötig, sie verlangt § 9 SGB V nur für den freiwilligen Beitritt.

Ab einem bestimmten Alter greift eine Sperre. Nach § 6 Abs. 3a SGB V bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren. Es ist keine pauschale Altersgrenze: Alle Voraussetzungen müssen zusammentreffen. Wer über 55 ist, zuvor aber gesetzlich versichert war, wird nicht erfasst. Verschärfend wirkt Satz 4: Die Ehe mit einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, steht der eigenen Vorgeschichte gleich.

Der beworbene Umweg über eine Beschäftigung im EU-Ausland ist weitgehend versperrt: § 6 Abs. 3b SGB V erfasst in der geltenden Fassung auch Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Absicherung begründen, die einer gesetzlichen Krankenversicherung nach zwischenstaatlichen oder supranationalen Vorschriften gleichgestellt ist. Bleibt die Familienversicherung eines gesetzlich versicherten Ehepartners — ohne Altersgrenze, aber mit derselben Einkommensschranke von 565,00 € im Monat. Weder hohe Prämien noch finanzielle Schwierigkeiten begründen ein Recht auf Rückkehr.

Drei Optionen — und eine häufige Verwechslung

Es stehen nicht zwei, sondern drei Wege offen: die Pflichtversicherung in der GKV unterhalb der Grenze, die freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft — sie erhält die Familienversicherung und den Arbeitgeberanteil — und die PKV, die einen aktiven Austritt voraussetzt. Zwei der drei Wege führen also innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung weiter; nur der dritte verlässt sie.

Die Zusatzversorgung über die VBL oder eine kommunale Zusatzversorgungskasse ist eine Betriebsrente, keine Krankenversicherung. Sie beruht auf § 25 TVöD und dem Tarifvertrag Altersversorgung; der dortige Zuschuss zur Entgeltumwandlung ist etwas anderes als der Beitragszuschuss nach § 257 SGB V. Wie sie funktioniert, beschreibt der Ratgeber zur Zusatzversorgung (VBL) im TVöD. Ob Sie die Grenze überschreiten, stellt Ihre Krankenkasse fest.

Wie dieser Ratgeber entsteht
  1. Rechengrößen aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278); §-Angaben gegen den Gesetzestext geprüft.
  2. Die Entgeltgruppen-Schwelle rechnet die Engine: getBrutto(eg, stufe, employer, 2026) × 12 zuzüglich jahressonderzahlung({ eg, employer, monatlichesEntgeltEur }). Kein Eurobetrag ist von Hand eingetragen.
  3. Der Arbeitgeberzuschuss folgt aus § 241 und § 242a SGB V, § 55 SGB XI und der Beitragsbemessungsgrenze (§ 257 Abs. 2 S. 2 SGB V, § 61 Abs. 2 SGB XI), in ganzen Cent.
  4. Modellannahmen: Vollzeit, TVöD-Tabelle ab 01.05.2026, zwölf Monatsentgelte, keine Zulagen. Für den TV-L gilt die Schwelle nicht.
  5. Keine Prämien, keine Tarife, keine Anbieter, keine Empfehlung.

Häufige Fragen zur PKV im öffentlichen Dienst

Häufige Fragen zur PKV im öffentlichen Dienst

Lohnt sich die PKV im öffentlichen Dienst?

Pauschal lässt sich das nicht beantworten, und für die meisten Tarifbeschäftigten stellt sich die Frage gar nicht: Unterhalb der Entgeltgruppe 11 erreicht im TVöD keine Gruppe die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400,00 € (2026), und ohne deren Überschreiten ist ein Wechsel nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen. Wo die Wahl besteht, hängt die Antwort an vier Punkten. Erstens: Tarifbeschäftigte erhalten im Regelfall keine Beihilfe — der Anteil des Dienstherrn, der die private Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte rechnerisch trägt, fehlt hier. Zweitens: Der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V ist kein Argument für die PKV, denn wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt, erhält nach § 257 Abs. 1 SGB V ebenfalls einen Arbeitgeberbeitrag. Drittens: In der GKV sind Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner und Kinder ohne eigenen Beitrag mitversichert, in der PKV braucht jede Person einen eigenen Vertrag mit eigener Prämie — für Beschäftigte mit Familie wiegt das meist schwerer als jede Beitragsdifferenz. Viertens: Der Rückweg ist eng; nach § 6 Abs. 3a SGB V bleibt versicherungsfrei, wer erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres wieder versicherungspflichtig würde und die dort genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt. Prämien sind alters-, gesundheits- und tarifabhängig; diese Seite nennt deshalb keine Beispielbeiträge und spricht keine Empfehlung aus. Belastbar wird die Rechnung erst mit dem eigenen Jahresarbeitsentgelt, einem konkreten Angebot und einer unabhängigen Beratung.

Ab welcher Entgeltgruppe ist ein Wechsel in die PKV möglich?

Im TVöD erreicht keine Entgeltgruppe unterhalb der EG 11 die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400,00 € (2026) — auch nicht in der höchsten Stufe. Aus Tabellenentgelt und Jahressonderzahlung liegt die erste Zelle darüber bei der VKA in EG 11 Stufe 6 (81.298,99 € im Jahr), beim Bund in EG 11 Stufe 5 (77.562,02 €). Das ist eine Untergrenze für Vollzeit ohne Zulagen.

Bekommen Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst Beihilfe?

Im Regelfall nein. Die Bundesbeihilfeverordnung regelt die Beihilfe für Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfänger, nicht für Tarifbeschäftigte. Der Bund gewährt eine tarifliche Beihilfe nur für Beschäftigte, die vor dem 1. August 1998 eingestellt wurden (Bundesverwaltungsamt); die Länder haben eigene, ebenfalls geschlossene Stichtage. Ein bundeseinheitliches Datum gibt es nicht.

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung?

Höchstens 508,59 € im Monat zur Krankenversicherung und 104,63 € zur Pflegeversicherung, zusammen 613,22 € (2026; in Sachsen 75,56 € zur Pflegeversicherung). Der Betrag ist 8,75 % der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € (§ 257 Abs. 2 SGB V); mehr als die Hälfte der Prämie zahlt der Arbeitgeber nie. Wer freiwillig gesetzlich versichert bleibt, erhält nach § 257 Abs. 1 SGB V ebenfalls einen Arbeitgeberbeitrag.

Kann ich mitten im Jahr in die private Krankenversicherung wechseln?

Nach einer Gehaltserhöhung nicht: Die Versicherungspflicht endet nach § 6 Abs. 4 SGB V erst mit Ablauf des Kalenderjahres — und nur, wenn das Entgelt voraussichtlich auch die Grenze des Folgejahres übersteigt. Anders bei einer Neueinstellung: Liegt das prognostizierte Jahresarbeitsentgelt von Beginn an über der Grenze, besteht die Versicherungsfreiheit sofort.

Komme ich aus der PKV wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurück?

Unter 55 Jahren führt der belastbare Weg über das Einkommen: Sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt nicht nur vorübergehend unter die Grenze, lebt die Versicherungspflicht unmittelbar wieder auf. Nach § 6 Abs. 3a SGB V bleibt dagegen versicherungsfrei, wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würde, fünf Jahre lang nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei oder befreit war.

Hat die VBL etwas mit der Krankenversicherung zu tun?

Nein. Die Zusatzversorgung über die VBL oder eine kommunale Zusatzversorgungskasse ist eine Betriebsrente zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 25 TVöD in Verbindung mit dem Tarifvertrag Altersversorgung). Sie berührt weder die Kranken- noch die Pflegeversicherung.

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Sources & References

  1. 1
    VKA — Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Herausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
  2. 2
    BMI — Bundesministerium des Innern und für Heimat Herausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)

Last verified: 29. Juli 2026. Figures are drawn from the official sources listed above.

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