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Zusatzversorgung VBL und ZVK im öffentlichen Dienst erklärt

Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersvorsorge des öffentlichen Dienstes — zusätzlich zur gesetzlichen Rente. Beim Bund und in den Ländern führt sie die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder), bei den meisten Kommunen eine regionale ZVK (Zusatzversorgungskasse). Im Abrechnungsverband West der VBL trägt die oder der Beschäftigte 1,81 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und der Arbeitgeber 5,49 % (Gesamtumlage 7,30 %) — bei einer anderen Kasse kann der eigene Anteil zwischen 0,00 % und 4,40 % liegen. Stand: 01.05.2026.

Was ist die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst?

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung baut der öffentliche Dienst eine zusätzliche Altersversorgung auf — die sogenannte Zusatzversorgung. Sie sichert Beschäftigte bei Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenen ab und wird als Umlageverfahren finanziert: laufende Renten werden aus den Beiträgen der aktiven Beziehenden gezahlt.

Im Abrechnungsverband West der VBL beträgt die Gesamtumlage 7,30 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, getragen vom Arbeitgeber (5,49 %) und den Beschäftigten (1,81 %). Das ist der verbreitetste, aber nicht der einzige Satz: Träger sind die VBL für Bund und Länder sowie die regionalen Zusatzversorgungskassen (ZVK) im kommunalen Bereich, und jede dieser Kassen rechnet mit ihrem eigenen Umlagesatz.

Die Zusatzversorgung ist eine Pflichtversicherung: Sie beginnt mit dem Arbeitsverhältnis, ohne Antrag und ohne Wahlmöglichkeit. Der Arbeitnehmeranteil erscheint deshalb ab der ersten Entgeltabrechnung als eigene Abzugsposition — nicht als freiwilliger Beitrag, den man an- oder abwählen könnte. Der Tarifvertrag formuliert das als Anspruch: Nach § 25 TVöD haben die Beschäftigten „Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung“; die Einzelheiten regeln der ATV (Bund und Länder) und der ATV-K (kommunaler Bereich). Für 2026 weist die VBL für den Abrechnungsverband West neben der Umlage von 7,30 % ein Sanierungsgeld von 0,00 % aus; ein zusätzlicher Sanierungsbeitrag fällt in diesem Jahr also nicht an.

Wie funktioniert die Zusatzversorgung?

Die Zusatzversorgung wird im Umlageverfahren durchgeführt: die Arbeitgeber und Beschäftigten zahlen jeden Monat ihre Umlage an die Zusatzversorgungskasse, die daraus die aktuellen Versorgungsleistungen finanziert. Daraus erwachsen keine individuellen Kapitalansprüche, sondern ein Anspruch auf eine Versorgungsrente nach beamtenartigem Muster.

Was die Umlage kauft, ist damit kein angespartes Guthaben, sondern ein Leistungsversprechen. Es umfasst drei Versorgungsfälle: die Rente wegen Alters, die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Hinterbliebenenrente. Die Zusatzversorgung ergänzt in allen drei Fällen die gesetzliche Rente, sie ersetzt sie nicht — beide Leistungen werden nebeneinander gezahlt.

Die Höhe der späteren Versorgungsrente richtet sich nach den eingezahlten Versorgungs-Punkten, der Dauer der Zugehörigkeit und dem jeweiligen Versorgungsfall. Wer den öffentlichen Dienst verlässt, kann die bis dahin erworbenen Ansprüche in der Regel erhalten — die Kasse führt ein Versicherungskonto, das nicht verfällt.

Die Zusatzversorgungskasse (VBL oder ZVK) führt das Versicherungskonto und rechnet die monatlichen Umlagen ab. Zuständig ist sie nach Arbeitgeberbereich: Beschäftigte beim Bund und in den Ländern gehören zur VBL, viele Kommunen zu einer regionalen ZVK.

Zusatzversorgung am Beispiel: E 6 und E 13

Wie viel monatlich für die Zusatzversorgung abgeführt wird, hängt vom Bruttoentgelt ab. Die folgende Tabelle zeigt die ZV-Beiträge für zwei typische Entgeltgruppen (VKA, jeweils Stufe 3) — berechnet zur Build-Zeit aus der Engine:

Zusatzversorgung 2026: Brutto, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil für E 6 und E 13 (Stufe 3, VKA) — berechnet über calculateZusatzversorgung.
BeispielBrutto/MonatZV-AN (1,81 %)ZV-AG (5,49 %)
E 6, Stufe 3 (VKA)3.580,46 €64,81 €196,57 €
E 13, Stufe 3 (VKA)5.709,87 €103,35 €313,47 €

Der Arbeitnehmeranteil von 1,81 % im Abrechnungsverband West setzt sich aus einem steuer- und sozialversicherungsfreien Grundbetrag von 1,41 % und einem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag von 0,40 % (seit dem 01.07.2017) zusammen. Viele Quellen nennen nur den Teilbetrag von 1,41 % — abgezogen wird jedoch die Summe von 1,81 %. Der Arbeitgeberanteil von 5,49 % ergibt mit dem Arbeitnehmeranteil die Gesamtumlage von 7,30 %. Beide Beispielzeilen oben rechnen mit diesen Sätzen; bei einer anderen Zusatzversorgungskasse verschiebt sich die Spalte „ZV-AN“ entsprechend der Tabelle im nächsten Abschnitt.

Über ein Jahr gerechnet ergibt das in der E 6, Stufe 3 einen Arbeitnehmeranteil von 777,72 € und einen Arbeitgeberanteil von 2.358,84 € — zusammen 3.136,56 €, die in einem Jahr in die Zusatzversorgung fließen. Der weitaus größere Teil davon stammt vom Arbeitgeber: Auf jeden Euro aus dem eigenen Entgelt kommen gut drei Euro vom Dienstherrn.

Die Zusatzversorgung verringert also das Netto spürbar — im Beispiel der E 6 um 64,81 € monatlich. Wie viel insgesamt vom Brutto übrig bleibt, zeigt der Netto-Rechner inklusive Lohnsteuer und allen Sozialversicherungsbeiträgen. Die Beträge für Ihre eigene Entgeltgruppe lesen Sie in der TVöD-Tabelle 2026 ab.

Was ist eine Zusatzversorgungskasse?

Eine Zusatzversorgungskasse ist die Einrichtung, die im öffentlichen Dienst die tarifliche Betriebsrente führt. Sie zieht die Umlage von Arbeitgeber und Beschäftigten ein, verwaltet das persönliche Versorgungskonto und zahlt später die Betriebsrente. Für den Bund, die Länder und rund 1.600 kommunale Arbeitgeber ist das die VBL; für die übrigen Kommunen eine regionale Kasse — ZVK, KVK, KVBW, BVK oder kvw.

Die Kasse ist damit weder eine Versicherung, die man aussucht, noch ein Anbieter, mit dem man verhandelt. Welche Kasse zuständig ist, entscheidet allein der Arbeitgeber beziehungsweise dessen Sitz — nicht der Wohnort der Beschäftigten und nicht die Entgeltgruppe. Wer den Arbeitgeber wechselt, wechselt unter Umständen auch die Kasse; das Versicherungskonto bleibt dabei erhalten.

Dass es überhaupt viele Kassen gibt, ist historisch: Die kommunalen Kassen bestanden bereits, als der öffentliche Dienst 2001 vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell umstellte. Der Tarifvertrag hat sie nicht zusammengeführt, sondern ihre bis dahin gewachsenen Finanzierungssätze übernommen. Genau daraus folgt der Unterschied, den der nächste Abschnitt beziffert.

VBL oder ZVK — was gilt für mich?

Das hängt vom Arbeitgeber ab, nicht vom Bundesland und nicht von der Entgeltgruppe. Beschäftigte des Bundes und der Länder sind bei der VBL pflichtversichert. Im kommunalen Bereich sind es nur rund 1.600 der knapp 10.000 Arbeitgeber; für die große Mehrheit ist eine regionale Zusatzversorgungskasse zuständig, deren Zuständigkeit sich nach dem Sitz des Arbeitgebers richtet.

Diese Unterscheidung ist keine Formalie. Sie entscheidet darüber, wie viel vom eigenen Entgelt für die Zusatzversorgung abgeht. Über die 28 hier erfassten Abrechnungsverbände reicht der Arbeitnehmeranteil von 0,00 % bis 4,40 % (Kommunaler Versorgungsverband Sachsen (ZVK) — ATV-K-Ärzte/VKA); bei 6 Verbänden tragen Beschäftigte gar nichts. In derselben Tabellenzelle E 6, Stufe 3 (VKA) — Brutto 3.580,46 € — sind das 157,54 € Unterschied im Monat und 1.890,48 € im Jahr, bei identischem Tarifvertrag und identischer Eingruppierung.

Zusatzversorgung 2026: Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil je Abrechnungsverband, mit Zuständigkeitsgebiet und Belegqualität — Registry lib/engine/tvoed/zusatzversorgungskassen.ts.
Kasse / AbrechnungsverbandGebietAnteil BeschäftigteAnteil ArbeitgeberBeleg
VBL — Abrechnungsverband WestBund, Länder, Kommunen in BE/HB/NI/SH, ~1.600 weitere kommunale Arbeitgeber1,81 %5,49 %Aus der eigenen Veröffentlichung der Kasse belegt
VBL — Abrechnungsverband OstTarifgebiet Ost bei VBL-Arbeitgebern4,25 %3,06 %Aus der eigenen Veröffentlichung der Kasse belegt
Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK Köln) — AV IRheinland (NW, teilweise RP)0,00 %4,25 %Aus der eigenen Veröffentlichung der Kasse belegt
Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK Köln) — AV II (ab 01.01.2024)Rheinland (NW, teilweise RP)0,00 %5,60 %Aus der eigenen Veröffentlichung der Kasse belegt
Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) — AV IBaden-Württemberg0,55 %6,40 %Aus der eigenen Veröffentlichung der Kasse belegt
Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) — AV IIBaden-Württemberg0,40 %8,10 %Aus der eigenen Veröffentlichung der Kasse belegt
Zusatzversorgungskasse Darmstadt — AV IHessen (Süd), teilweise RP0,50 %5,70 %Aus der eigenen Veröffentlichung der Kasse belegt
Zusatzversorgungskasse Darmstadt — AV IIHessen (Süd), teilweise RP0,40 %6,60 %Aus der eigenen Veröffentlichung der Kasse belegt
Zusatzversorgungskasse Wiesbaden — AV IHessen, teilweise RP0,70 %5,90 %Nur Sekundärquelle (nicht gegen die Kassensatzung geprüft)
Zusatzversorgungskasse Wiesbaden — AV IIHessen, teilweise RP0,40 %7,50 %Nur Sekundärquelle (nicht gegen die Kassensatzung geprüft)
Kasseler Versorgungskasse Kurhessen-Waldeck (KVK) — AV IHessen (Nord)0,65 %5,85 %Nur Sekundärquelle (nicht gegen die Kassensatzung geprüft)
Kasseler Versorgungskasse Kurhessen-Waldeck (KVK) — AV IIHessen (Nord)0,40 %5,44 %Nur Sekundärquelle (nicht gegen die Kassensatzung geprüft)
Kommunaler Versorgungsverband Sachsen (ZVK) — allgemeiner BereichSachsen2,40 %4,06 %Aus der eigenen Veröffentlichung der Kasse belegt
Kommunaler Versorgungsverband Sachsen (ZVK) — AOK-BereichSachsen1,81 %4,19 %Aus der eigenen Veröffentlichung der Kasse belegt
Kommunaler Versorgungsverband Sachsen (ZVK) — ATV-K-Ärzte/VKASachsen4,40 %2,06 %Aus der eigenen Veröffentlichung der Kasse belegt
Bayerische Versorgungskammer (BVK Zusatzversorgung) — AV IBayern + Pfalz0,00 %7,75 %Aus der eigenen Veröffentlichung der Kasse belegt
Bayerische Versorgungskammer (BVK Zusatzversorgung) — AV IIBayern + Pfalz0,00 %4,80 %Aus der eigenen Veröffentlichung der Kasse belegt
kvw Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe — AV IWestfalen-Lippe (NW)0,00 %4,50 %Teilbeleg — eigene Quelle nur für einen Abrechnungsverband
kvw Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe — AV IIWestfalen-Lippe (NW)0,40 %6,90 %Nur Sekundärquelle (nicht gegen die Kassensatzung geprüft)
RZVK Saar — AV I / TdLSaarland (Land)1,81 %6,09 %Teilbeleg — eigene Quelle nur für einen Abrechnungsverband
RZVK Saar — AV I / VKASaarland (kommunal)1,15 %6,75 %Nur Sekundärquelle (nicht gegen die Kassensatzung geprüft)
Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg (KVBbg)Brandenburg2,40 %3,50 %Nur Sekundärquelle (nicht gegen die Kassensatzung geprüft)
Kommunale Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern (ZMV)Mecklenburg-Vorpommern2,40 %3,70 %Nur Sekundärquelle (nicht gegen die Kassensatzung geprüft)
Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (KVSA)Sachsen-Anhalt2,40 %3,90 %Nur Sekundärquelle (nicht gegen die Kassensatzung geprüft)
Zusatzversorgungskasse ThüringenThüringen2,40 %3,70 %Nur Sekundärquelle (nicht gegen die Kassensatzung geprüft)
Zusatzversorgungskasse der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbZVK)Hamburg1,65 %nicht veröffentlichtNur Sekundärquelle (nicht gegen die Kassensatzung geprüft)
Zusatzversorgungskasse der Stadt KölnStadt Köln0,30 %8,60 %Nur Sekundärquelle (nicht gegen die Kassensatzung geprüft)
Zusatzversorgungskasse der Stadt HannoverStadt Hannover0,00 %5,07 %Nur Sekundärquelle (nicht gegen die Kassensatzung geprüft)

28 Abrechnungsverbände von 17 Einrichtungen — mehrere Kassen führen zwei Abrechnungsverbände mit unterschiedlichen Sätzen. Belegbilanz: 7 Einrichtungen aus der eigenen Veröffentlichung belegt, 2 teilbelegt, 6 nur über eine Sekundärquelle. 2 Einrichtungen veröffentlichen keine Rechengrößen und stehen deshalb nicht in der Tabelle: Zusatzversorgungskasse der Stadt Emden und Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main.

Warum die Sätze auseinanderlaufen

Der Grund steht im Tarifvertrag selbst. Für die VBL bestimmt § 37 Abs. 1 Satz 1 ATV: „Bei Pflichtversicherten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgebend ist, beträgt der Umlage-Beitrag 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.“ Satz 2 setzt einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag von 0,4 Prozent daneben — zusammen die 1,81 %, die überall als „der TVöD-Satz“ zitiert werden. Die Norm beschränkt sich aber ausdrücklich auf einen einzigen Abrechnungsverband.

Für die kommunalen Kassen gilt stattdessen § 16 Abs. 1 Satz 4 ATV-K: „Bei Pflichtversicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für die Erhebung der Umlage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung maßgebend, soweit sich aus § 37a nichts anderes ergibt.“ Der Satz wurde also nicht vereinheitlicht, sondern kassenindividuell eingefroren — wer 2001 nichts erhob, erhebt bis heute nichts.

Das Tarifgebiet Ost ist der dritte Fall: § 37a Abs. 1 ATV setzt für Pflichtversicherte im Abrechnungsverband Ost der VBL einen Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung von 2,0 Prozent fest, der sich nach Satz 2 auf 4,25 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhöht. Das ist der Grund, warum ein Wechsel zwischen den beiden Abrechnungsverbänden der VBL auf der Entgeltabrechnung sichtbar wird — bei demselben Arbeitgeber und derselben Entgeltgruppe.

Bei fünf kommunalen Kassen kommt ein weiterer Baustein hinzu. § 15a Abs. 1 ATV-K erhebt dort neben dem Umlage-Beitrag einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag, gestaffelt bis auf 0,40 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab dem 1. Juli 2018. Satz 3 bindet die Arbeitgeberseite daran: „Die Arbeitgeber haben eine Leistung in gleicher Höhe zu erbringen.“ Betroffen sind die Kassen in Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Wiesbaden.

Nicht in diese Rechnung gehört das Sanierungsgeld, das mehrere Kassen ausweisen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung es „vom Arbeitgeber“, und Satz 2 stellt klar: „Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.“ Es mindert also weder das Netto noch erhöht es die Beitragsgrundlage. Nach Absatz 2 kommt es ohnehin nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 geltende Umlagesatz weniger als vier Prozent betrug.

Ein weiterer Unterschied liegt allein auf der Arbeitgeberseite: Beim Bund kommt seit dem 01.01.2024 ein kapitalgedeckter Zusatzbeitrag von 0,24 % hinzu. Er wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen und verändert den Arbeitnehmerabzug nicht. Auf der Entgeltabrechnung von Bundesbeschäftigten erscheint deshalb derselbe Arbeitnehmeranteil wie bei den anderen VBL-West-Arbeitgebern.

Welcher Bereich für Sie gilt, klärt die Übersicht der TVöD-Entgeltgruppen und die Seite zum VKA-Bereich. Verbindlich steht die zuständige Kasse auf Ihrer Entgeltabrechnung und in der jährlichen Versicherungsnachricht — diese Seite ersetzt beides nicht.

Beim Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des öffentlichen Dienstes bleibt das Versicherungskonto in der Regel bestehen; die Zusatzversorgung wird fortgeführt, nicht neu begonnen. Das gilt auch beim Wechsel zwischen den Tarifwerken — wer vom TVöD in den TV-L wechselt oder umgekehrt, bleibt im System der Zusatzversorgung, wechselt aber unter Umständen die Kasse und damit den eigenen Beitragssatz. Welche Tabellen dann gelten, erklärt der Ratgeber TVöD oder TV-L.

Was passiert beim Verlassen des öffentlichen Dienstes?

Die bis zum Ausscheiden erworbenen Anwartschaften bleiben in der Regel erhalten — es werden nur keine neuen mehr aufgebaut. Die Kasse führt das Versicherungskonto weiter. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses enden die monatlichen Umlagen, und damit wächst der spätere Versorgungsanspruch nicht mehr an. Was bereits erworben wurde, verfällt aber nicht.

Wer später in den öffentlichen Dienst zurückkehrt, knüpft an dasselbe Versicherungskonto an. Das unterscheidet die Zusatzversorgung von einer betrieblichen Altersversorgung, die an einen einzelnen Arbeitgeber gebunden ist: Innerhalb des öffentlichen Dienstes ist sie über Arbeitgeberwechsel hinweg durchgängig, weil VBL und die kommunalen Kassen untereinander abgestimmt sind.

Aus der Zusatzversorgung wird deshalb im Alter häufig eine kleine, aber verlässliche zweite Rente — auch bei Beschäftigten, die nur einen Teil ihres Berufslebens im öffentlichen Dienst verbracht haben. Über die genaue Höhe und den Stand des Versicherungskontos gibt ausschließlich die zuständige Kasse Auskunft; sie versendet dazu jährlich eine Versicherungsnachricht.

Grenzwert für hohe Entgelte (§ 82 VBLS)

Oberhalb eines Grenzwerts wird das zusatzversorgungspflichtige Entgelt gedeckelt. Für typische TVöD-Entgelte spielt das keine Rolle — die Umlage von 7,30 % greift dort auf das volle Tabellenentgelt zu. Erst bei sehr hohen Entgelten wird die Bemessungsgrundlage begrenzt, sodass Umlage und späterer Anspruch nicht unbegrenzt mitwachsen.

Der Grenzwert leitet sich aus dem Tabellenentgelt der höchsten Entgeltgruppe ab, und die Bezugsgröße unterscheidet sich nach Arbeitgeberbereich: Beim Bund knüpft § 82 Abs. 1 VBLS an die Entgeltgruppe 15, Stufe 5, mit dem Faktor 1,181 an, bei der VKA § 82 Abs. 2 an die Entgeltgruppe 15, Stufe 6, mit dem Faktor 1,133. Die Beitragssätze selbst sind identisch; allein die Obergrenze der Bemessungsgrundlage weicht ab.

Die Beispielrechnungen auf dieser Seite und der TVöD-Rechner wenden diesen Grenzwert nicht an, weil er für die hier gezeigten Entgeltgruppen ohne Wirkung bleibt. Wer in den obersten Gruppen beschäftigt ist, erfragt den für ihn maßgeblichen Grenzwert bei der zuständigen Kasse. Die Beträge der Entgeltgruppen 14 und 15 stehen in der Übersicht aller Entgeltgruppen.

Die Zusatzversorgung im Netto

Der Arbeitnehmeranteil mindert das Netto direkt — im Abrechnungsverband West sind das 1,81 %, bei einer anderen Kasse entsprechend mehr oder weniger. Zusätzlich hebt der umlagefinanzierte Arbeitgeberanteil (VBL West: 5,49 %) die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung an: Weil die AG-Umlage sozialversicherungspflichtig ist, wird sie dem sogenannten SV-pflichtigen Brutto hinzugerechnet (SvEV § 1). Die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden dadurch auf einen etwas höheren Betrag als das Tabellenentgelt berechnet.

Auf der Entgeltabrechnung ist die Umlage deshalb an zwei Stellen sichtbar: einmal als Abzug in Höhe des Arbeitnehmeranteils, einmal indirekt als erhöhtes SV-Brutto. Der Arbeitgeberanteil zahlt niemand aus dem eigenen Netto — er verändert nur die Bemessungsgrundlage der vier Sozialversicherungszweige.

Dieses angehobene Brutto ist ein häufiger Grund für Abweichungen zwischen verschiedenen Rechnern. Der Netto-Rechner berücksichtigt die Aufstockung automatisch; auch die Jahressonderzahlung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Den vollständigen Weg vom Tabellenentgelt zum ausgezahlten Betrag beschreibt der Ratgeber zu Brutto und Netto im öffentlichen Dienst.

Pflichtversicherung und zusätzliche private Vorsorge

Die tariflich geregelte Zusatzversorgung ist die Pflichtversicherung — alles darüber hinaus ist freiwillig und nicht Teil der tariflichen Umlage. Die Sätze in den Tabellen dieser Seite beziehen sich ausschließlich auf die Pflichtversicherung. Wer darüber hinaus vorsorgen möchte, tut das mit eigenen Beiträgen und außerhalb dieser Rechnung.

Für die Einordnung des eigenen Gehalts ist diese Trennung wichtig: Die Zusatzversorgung ist kein Sparvertrag, dessen Rate man erhöhen oder aussetzen könnte, sondern ein fester Bestandteil des Tarifvertrags. Sie erscheint auf der Abrechnung genauso zwingend wie die Beiträge zur Renten- oder Krankenversicherung.

Die konkreten Konditionen freiwilliger Zusatzangebote unterscheiden sich je nach Kasse und werden hier nicht beziffert — die verbindliche Auskunft dazu erteilt die zuständige VBL oder ZVK. Was dagegen für jede und jeden im öffentlichen Dienst gilt, ist der Pflichtteil: ein Anteil vom eigenen Entgelt — im Abrechnungsverband West 1,81 % — und ein deutlich größerer Anteil vom Arbeitgeber, jeden Monat.

Wie dieser Ratgeber entsteht
  1. Die ZV-Beträge entstehen über calculateZusatzversorgung({ bruttoMonthlyEur, year: 2026 }) aus lib/engine/tvoed/zusatzversorgung.ts — die VBL-West-Sätze aus der Konstante ZVV_RATE (data-recon/05), die Sätze aller 28 Abrechnungsverbände aus lib/engine/tvoed/zusatzversorgungskassen.ts (data-recon/16 § 3.2). Die Spreizung, die Extremkassen und der Kassen-Unterschied in Euro werden aus dieser Registry gerechnet, nicht in den Text geschrieben.
  2. Die Brutto-Beispiele stammen aus getBrutto("6",3,"vka",2026) beziehungsweise getBrutto("13",3,"vka",2026) — gültig ab 01.05.2026 (§ 15 TVöD-VKA, Schritt 2 der Tarifeinigung vom 06.04.2025).
  3. Die Jahresbeträge sind die zwölffachen Monatswerte derselben Engine-Rechnung; sie enthalten keine Umlage auf die Jahressonderzahlung.
  4. Der Hinweis auf das SV-pflichtige Brutto folgt SvEV § 1 (die AG-Umlage wird der SV-Basis hinzugerechnet); die Detailberechnung regelt netto.ts.
  5. Der Grenzwert nach § 82 VBLS wird bewusst nicht in Euro beziffert: Die Engine modelliert ihn nicht, weil er für typische TVöD-Entgelte ohne Auswirkung bleibt.
  6. Andere Arbeitgeberbereiche, Steuerklassen oder Krankenkassen ändern das Netto — daher der TVöD-Rechner für den individuellen Fall.

Häufige Fragen zur Zusatzversorgung

Häufige Fragen zur Zusatzversorgung

Wie viel Zusatzversorgung zahlt man im öffentlichen Dienst?

Das hängt von der Zusatzversorgungskasse ab, nicht vom TVöD. Im Abrechnungsverband West der VBL beträgt der Arbeitnehmeranteil 1,81 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts — bei einem Brutto von 3.580,46 € (E 6, Stufe 3, VKA) sind das 64,81 € im Monat, dazu 5,49 % vom Arbeitgeber. Über alle 28 erfassten Abrechnungsverbände reicht der Arbeitnehmeranteil jedoch von 0,00 % bis 4,40 % (Stand: 01.05.2026).

Was ist der Unterschied zwischen VBL und ZVK?

Die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) ist zuständig für den Bund, die Länder und rund 1.600 kommunale Arbeitgeber; für die übrigen Kommunen ist eine regionale ZVK (Zusatzversorgungskasse) zuständig. Beide führen dieselbe tarifliche Pflichtversicherung aus, die Beitragssätze sind aber nicht gleich: § 37 Abs. 1 ATV bindet die 1,81 % ausdrücklich an den Abrechnungsverband West der VBL, während § 16 Abs. 1 Satz 4 ATV-K die Sätze der kommunalen Kassen auf dem Stand vom 1. November 2001 festschreibt. Bei 6 der 28 erfassten Abrechnungsverbände zahlen Beschäftigte gar nichts.

Warum erhöht die Zusatzversorgung die Sozialversicherungsbeiträge?

Der umlagefinanzierte Arbeitgeberanteil ist selbst sozialversicherungspflichtig und wird der Beitragsbasis hinzugerechnet (§ 1 SvEV). Das sogenannte sozialversicherungspflichtige Brutto liegt deshalb etwas über dem Tabellenentgelt — die SV-Beiträge fallen höher aus, als das reine Brutto vermuten lässt. Der Arbeitnehmeranteil dagegen ist ein reiner Netto-Abzug: kein steuerpflichtiger und kein beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Kann man die Zusatzversorgung ablehnen?

Nein. Die Zusatzversorgung ist im Tarifvertrag geregelt und beginnt mit dem Arbeitsverhältnis — sie ist eine Pflichtversicherung ohne Antrag und ohne Wahlmöglichkeit. Nach § 25 TVöD haben die Beschäftigten „Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung“ — die eigene Beteiligung behält der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K automatisch vom Arbeitsentgelt ein und führt sie zusammen mit seinem eigenen Anteil an die zuständige Kasse ab.

Was passiert mit der Zusatzversorgung, wenn ich den öffentlichen Dienst verlasse?

Die bis dahin erworbenen Anwartschaften bleiben in der Regel erhalten. Die Kasse führt das Versicherungskonto weiter, es werden aber keine neuen Umlagen mehr eingezahlt und damit auch keine weiteren Anwartschaften aufgebaut. Bei einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber innerhalb des öffentlichen Dienstes wird die Versicherung fortgeführt statt neu begonnen.

Wie viel zahle ich im Jahr für die Zusatzversorgung?

In der Entgeltgruppe 6, Stufe 3 (VKA) sind es 64,81 € im Monat und damit 777,72 € im Jahr an Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeber legt 2.358,84 € im Jahr dazu, sodass insgesamt 3.136,56 € jährlich in die Zusatzversorgung fließen (Stand: 01.05.2026).

Was ist eine Zusatzversorgungskasse?

Eine Zusatzversorgungskasse ist die Einrichtung, die im öffentlichen Dienst die tarifliche Betriebsrente führt: Sie zieht die Umlage von Arbeitgeber und Beschäftigten ein, verwaltet das persönliche Versorgungskonto und zahlt später die Betriebsrente aus. Für den Bund, die Länder und rund 1.600 Kommunen ist das die VBL, für die übrigen kommunalen Arbeitgeber eine regionale Kasse (ZVK, KVK, KVBW, BVK und andere). Erfasst sind hier 28 Abrechnungsverbände.

Ist der Arbeitnehmeranteil zur Zusatzversorgung bei jeder Kasse gleich?

Nein. Über die 28 hier erfassten Abrechnungsverbände reicht der Arbeitnehmeranteil von 0,00 % bis 4,40 % (Kommunaler Versorgungsverband Sachsen (ZVK) — ATV-K-Ärzte/VKA). Bei 6 Verbänden tragen Beschäftigte nichts. In derselben Tabellenzelle E 6, Stufe 3 (VKA) trennt das 157,54 € im Monat und 1.890,48 € im Jahr. Grund ist § 16 Abs. 1 Satz 4 ATV-K: er schreibt die Sätze der kommunalen Kassen kassenindividuell auf dem Stand vom 1. November 2001 fest.

Welche Zusatzversorgungskasse ist für mich zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Arbeitgeber, nicht nach Ihrem Wohnort und nicht nach Ihrer Entgeltgruppe. Beim Bund und bei den Ländern ist es die VBL. Bei einem kommunalen Arbeitgeber entscheidet der Sitz des Arbeitgebers darüber, welche regionale Kasse zuständig ist; in mehreren Bundesländern gibt es dafür mehr als eine Kasse. Verbindlich steht die Kasse auf Ihrer Entgeltabrechnung und in der jährlichen Versicherungsnachricht.

Was ist das Sanierungsgeld?

Das Sanierungsgeld deckt den zusätzlichen Finanzbedarf, der aus der Schließung des alten Gesamtversorgungssystems stammt. Es geht Beschäftigte nichts an: Nach § 17 Abs. 1 ATV-K erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung es „vom Arbeitgeber“, und Satz 2 stellt klar: „Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.“ Es mindert daher weder das Netto noch die Beitragsgrundlage. Nach Absatz 2 kommt es ohnehin nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 geltende Umlagesatz unter vier Prozent lag.

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Quellen & Nachweise

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: TVöD-Tabelle 2026.

Herausgeber der Daten

  1. 1
    VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
  2. 2
    BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)

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