Krankenversicherung im öffentlichen Dienst: GKV oder PKV?
Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und erhalten keine Beihilfe. Das ist der Regelfall und der Unterschied zu den Beamtinnen und Beamten, mit denen sie sich denselben Arbeitgeber teilen. Den Beitrag tragen Beschäftigte und Arbeitgeber je zur Hälfte (§ 249 Abs. 1 SGB V); die private Krankenversicherung wird erst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze überhaupt zur Wahl. Stand: 01.05.2026.
Sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst gesetzlich versichert?
Ja — Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sind gesetzlich krankenversichert. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V stellt „Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind“ unter Versicherungspflicht. Der öffentliche Dienst ist darin kein Sonderfall: Für die Krankenversicherung zählt das Beschäftigungsverhältnis, nicht der Arbeitgeber.
Diese Auskunft überrascht viele, weil der öffentliche Dienst mit den Beamtinnen und Beamten eine zweite Gruppe beschäftigt, für die etwas völlig anderes gilt. Wer nach der Krankenversicherung im öffentlichen Dienst sucht, findet deshalb regelmäßig Antworten zur Beihilfe und zur privaten Krankenversicherung — beide betreffen Tarifbeschäftigte nicht. Der Dienstherr tritt hier nicht als Fürsorgeträger auf, sondern als Arbeitgeber im Sinne des Sozialgesetzbuchs.
Praktisch heißt das: Sie wählen eine gesetzliche Krankenkasse, der Arbeitgeber meldet Sie dort an, und der Beitrag wird zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen vom Entgelt einbehalten. Wie das Zusammenspiel aller Abzüge aussieht, zeigt der Ratgeber zu Brutto und Netto im öffentlichen Dienst; die individuelle Rechnung übernimmt der Netto-Rechner.
Es gibt genau einen Weg aus der Versicherungspflicht heraus: Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt muss die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Erst dann steht die private Krankenversicherung überhaupt zur Wahl. Welche Entgeltgruppen diese Grenze erreichen und wann ein Wechsel wirksam wird, rechnet die Seite PKV im öffentlichen Dienst aus der Entgelttabelle vor.
GKV, PKV und Beihilfe — wer bekommt was?
Drei Systeme stehen im öffentlichen Dienst nebeneinander, und die häufigste Verwechslung ist die zwischen dem zweiten und dem dritten. Die Beihilfe ist keine Versicherung, sondern eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn: Sie erstattet einen Anteil der Krankheitskosten und setzt voraus, dass der Rest anderweitig — meist privat — abgesichert ist.
| Merkmal | Gesetzliche Krankenversicherung | Private Krankenversicherung | Beihilfe |
|---|---|---|---|
| Für wen im öffentlichen Dienst | Regelfall für alle Tarifbeschäftigten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) | nur oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) | Beamtinnen, Beamte und Versorgungsempfänger (§ 80 Abs. 1 BBG) |
| Wer zahlt | Beschäftigte und Arbeitgeber je zur Hälfte (§ 249 Abs. 1 SGB V) | Beschäftigte zahlen die Prämie, der Arbeitgeber zuschussweise (§ 257 SGB V) | Dienstherr erstattet einen Kostenanteil, kein Beitrag |
| Beitragsmaßstab | Prozentsatz des Entgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze | Alter, Gesundheitszustand und Tarif, nicht das Entgelt | Bemessungssatz nach Status und Zahl der Kinder |
| Familie | beitragsfrei mitversichert (§ 10 SGB V) | eigener Vertrag und eigene Prämie je Person | eigener Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Angehörige |
| Wechsel | Kassenwahl frei, zwölf Monate Bindung (§ 175 Abs. 4 SGB V) | frühestens zum Jahresende, Rückweg eng begrenzt | an den Status gebunden, nicht wählbar |
Aus der Tabelle folgt die praktische Konsequenz: Für Tarifbeschäftigte ist die Frage „GKV oder PKV?“ in den allermeisten Fällen bereits beantwortet, bevor sie gestellt wird. Wer die Grenze nicht überschreitet, hat keine Wahl; wer sie überschreitet, entscheidet ohne die Beihilfe, die den Vergleich bei Beamtinnen und Beamten überhaupt erst kippt. Wie sich die beiden Beschäftigtengruppen sonst unterscheiden, ordnet der Vergleich TVöD oder TV-L für die Tarifseite ein.
Was der Arbeitgeber zur Krankenversicherung zahlt
Die Hälfte des Beitrags — einschließlich des Zusatzbeitrags. § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestimmt, dass versicherungspflichtig Beschäftigte „und ihre Arbeitgeber […] die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte“ tragen. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,60 %; dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, hier mit dem durchschnittlichen Satz von 2,90 % gerechnet. Auf jede Seite entfallen damit 8,75 % des beitragspflichtigen Entgelts.
Beitragspflichtig ist das Entgelt allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat. Oberhalb dieser Grenze steigt der Beitrag nicht weiter — deshalb fällt der Krankenversicherungsbeitrag in den oberen Entgeltgruppen nicht mehr proportional zum Brutto aus. Für drei typische Zellen der TVöD-Tabelle (VKA, jeweils Stufe 3) rechnet die Engine:
| Entgeltgruppe | Brutto/Monat | KV Beschäftigte | KV Arbeitgeber | PV Beschäftigte |
|---|---|---|---|---|
| E 6, Stufe 3 (VKA) | 3.580,46 € | 313,29 € | 313,29 € | 85,93 € |
| E 9b, Stufe 3 (VKA) | 4.203,56 € | 367,81 € | 367,81 € | 100,89 € |
| E 13, Stufe 3 (VKA) | 5.709,87 € | 499,61 € | 499,61 € | 137,04 € |
Die Pflegeversicherung ist hier mit dem Satz für kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren gerechnet — der ungünstigsten Variante. Warum sie sich mit jedem Kind ändert, erklärt der übernächste Abschnitt. Die Werte gelten je Entgeltgruppe und Stufe; die vollständige Tabelle steht in der TVöD-Tabelle 2026, die Übersicht aller Gruppen unter Entgeltgruppen im TVöD.
Zusatzbeitrag und Kassenwahl
Der Beitragssatz ist nicht überall gleich hoch. Nach § 242 Abs. 1 SGB V haben die Krankenkassen „den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben“ — jede Kasse setzt diesen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz selbst fest. Der hier verwendete Satz von 2,90 % ist der Durchschnittswert; die eigene Kasse kann darüber oder darunter liegen.
Weil der Zusatzbeitrag seit 2019 wieder paritätisch getragen wird, wirkt ein Unterschied zwischen zwei Kassen nur zur Hälfte auf das eigene Netto — die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Ein Kassenwechsel bleibt trotzdem eine der wenigen Stellschrauben am Nettoentgelt, die nicht vom Tarifvertrag abhängen: Die Eingruppierung liegt fest, der Zusatzbeitrag nicht.
Die Wahl der Kasse hängt nicht am Arbeitgeber. Der öffentliche Dienst hat keine eigene Krankenkasse und weist niemanden zu. Nach § 175 Abs. 4 SGB V sind Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte „an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden“; danach ist die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich. Erhebt die Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, entfällt die Bindungsfrist.
Den Wechsel selbst erledigt die neue Kasse: Ihre Mitgliedsbescheinigung gilt zugleich als Kündigung bei der bisherigen Kasse. Für das eigene Netto lohnt der Vergleich entsprechend — im Netto-Rechner lässt sich der Zusatzbeitragssatz der eigenen Kasse einsetzen, statt mit dem Durchschnitt zu rechnen.
Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung
Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch auch pflegeversichert. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI stellt das ohne Umweg fest: „Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.“ Eine eigene Entscheidung gibt es hier nicht, und eine eigene Kasse auch nicht — zuständig ist die Pflegekasse bei der gewählten Krankenkasse.
Der eigene Anteil hängt anders als in der Krankenversicherung von der Elternschaft ab. § 55 Abs. 3 SGB XI erhöht den Beitragssatz für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um 0,6 Beitragssatzpunkte, und senkt ihn für Eltern ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Punkte, bis das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Der Arbeitgeberanteil bleibt davon unberührt.
| Konstellation | Anteil Beschäftigte | Anteil Arbeitgeber |
|---|---|---|
| ohne Kinder, ab 23 Jahren | 85,93 € | 64,45 € |
| ein Kind | 64,45 € | 64,45 € |
| zwei Kinder unter 25 | 55,50 € | 64,45 € |
| fünf Kinder unter 25 | 28,64 € | 64,45 € |
| ohne Kinder, Sachsen | 103,83 € | 46,55 € |
Die letzte Zeile ist der einzige regionale Unterschied im ganzen System: In Sachsen trägt nach § 58 Abs. 3 SGB XI die oder der Beschäftigte einen Beitragssatzpunkt allein, weil das Land den Buß- und Bettag als Feiertag beibehalten hat. Alle Werte gelten für ein Brutto von 3.580,46 € (E 6, Stufe 3, VKA) und wurden aus derselben Engine gerechnet wie die Tabelle im vorigen Abschnitt.
Warum Tarifbeschäftigte keine Beihilfe bekommen
Die Beihilfe ist an den Beamtenstatus gebunden, nicht an den Arbeitgeber. § 80 Abs. 1 BBG zählt als beihilfeberechtigt „Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen“ sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und einzelne Nachfolgegruppen auf. Tarifbeschäftigte stehen in dieser Aufzählung nicht — auch dann nicht, wenn sie im selben Amt am Nachbarschreibtisch arbeiten.
Das ist keine Benachteiligung, sondern eine andere Systematik. Beamtinnen und Beamte sind nicht sozialversicherungspflichtig; der Dienstherr sichert sie über die Fürsorgepflicht ab, und die Beihilfe deckt einen Teil der Krankheitskosten, während der Rest privat versichert wird. Tarifbeschäftigte sind stattdessen sozialversichert, und der Arbeitgeber trägt seinen Anteil am Beitrag. Beides sind vollständige Systeme; sie lassen sich nicht Baustein für Baustein vergleichen.
Für die Praxis bedeutet das vor allem eines: Rechenbeispiele zur privaten Krankenversicherung, die eine Beihilfe von 50 oder 70 Prozent unterstellen, gelten für Tarifbeschäftigte nicht. Wer im öffentlichen Dienst angestellt ist und den Wechsel prüft, muss die volle Prämie gegen den halben GKV-Beitrag rechnen, nicht die Restkosten neben einer Beihilfe.
Wann die private Krankenversicherung überhaupt zur Wahl steht
Erst, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V knüpft die Versicherungsfreiheit allein daran. Unterhalb der Grenze gibt es keine Wahl, unabhängig von Alter, Gesundheit oder Familienstand — und im TVöD erreichen die unteren Entgeltgruppen sie in keiner Stufe.
Ob und ab welcher Stufe Ihre Entgeltgruppe die Grenze erreicht, hängt außerdem daran, was alles in das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt einfließt — die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD zum Beispiel zählt mit. Diese Rechnung führt die Seite PKV im öffentlichen Dienst aus der Entgelttabelle heraus vor; sie nennt auch den Grenzwert selbst, den Wechselzeitpunkt und den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V.
Zwei Punkte, die in dieser Entscheidung häufig untergehen, gehören noch hierher. Erstens die Familie: In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner und Kinder nach § 10 SGB V ohne eigenen Beitrag mitversichert, solange ihr Gesamteinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. In der privaten Krankenversicherung braucht jede Person einen eigenen Vertrag mit eigener Prämie.
Zweitens die Richtung: Der Weg in die private Krankenversicherung ist leichter als der zurück. Diese Seite spricht deshalb keine Empfehlung aus und nennt keine Prämien — Beiträge in der privaten Krankenversicherung hängen von Alter, Gesundheitszustand und Tarif ab und lassen sich nicht aus einer Entgeltgruppe ableiten. Belastbar wird die Rechnung erst mit dem eigenen Jahresentgelt, einem konkreten Angebot und einer unabhängigen Beratung.
Wie dieser Ratgeber entsteht▼
- Alle Beiträge entstehen zur Build-Zeit über
calculateSv({ bruttoMonthlyEur, year: 2026 })auslib/engine/tvoed/sozialversicherung.ts; die Beitragssätze, der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze werden aus derselben Engine gelesen, nicht in den Text geschrieben. - Die Bruttoanker stammen aus
getBrutto(eg, 3, "vka", 2026)— gültig ab 01.05.2026 (§ 15 TVöD-VKA, Schritt 2 der Tarifeinigung vom 06.04.2025). - Die Zu- und Abschläge in der Pflegeversicherung werden aus dem Vergleich zweier Engine-Rechnungen ermittelt (kinderlos gegen ein Kind, ein Kind gegen zwei Kinder) und in Beitragssatzpunkten ausgewiesen — der Einheit des § 55 Abs. 3 SGB XI.
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze und der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung werden hier bewusst nicht beziffert. Beide stehen auf der Seite PKV im öffentlichen Dienst an ihrer einzigen Quelle; eine zweite Fundstelle wäre eine zweite Fehlerquelle.
- Die §-Wortlaute wurden am 02.09.2026 gegen den Gesetzestext geprüft (SGB V, SGB XI und BBG in der geltenden Fassung), nicht gegen eine Zusammenfassung.
- Diese Seite empfiehlt keinen Tarif und keine Kasse. Sie beschreibt die Rechtslage; die Wahl bleibt eine persönliche Entscheidung mit eigenem Beratungsbedarf.
Häufige Fragen zur Krankenversicherung im öffentlichen Dienst
Häufige Fragen zur Krankenversicherung im öffentlichen Dienst
Sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst gesetzlich versichert?
In aller Regel ja. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sind keine eigene Versichertengruppe: Sie sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V als „gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte“ in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, genau wie Beschäftigte in der Privatwirtschaft. Der Arbeitgeber meldet sie bei der von ihnen gewählten Krankenkasse an. Die Versicherungspflicht endet nur, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Bekommen Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst Beihilfe?
Nein. § 80 Abs. 1 BBG benennt als beihilfeberechtigt Beamtinnen und Beamte mit Besoldungsanspruch, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie einzelne Nachfolgegruppen — Tarifbeschäftigte stehen dort nicht. Wer im öffentlichen Dienst angestellt und nicht verbeamtet ist, erhält deshalb keinen Beihilfeanteil des Dienstherrn zu den Krankheitskosten, sondern den Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag. Einzelne Länder kennen abweichende Regelungen für Sonderfälle; der Regelfall ist die Beitragsteilung.
Was zahlt der Arbeitgeber zur Krankenversicherung?
Die Hälfte. § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestimmt, dass Beschäftigte und ihre Arbeitgeber „die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte“ tragen — der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 Abs. 1 SGB V gehört dazu. Bei einem Brutto von 3.580,46 € (E 6, Stufe 3, VKA) und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,90 % entfallen 313,29 € auf die Beschäftigte oder den Beschäftigten und derselbe Betrag auf den Arbeitgeber.
Kann ich meine Krankenkasse im öffentlichen Dienst frei wählen?
Ja. Die Kassenwahl hängt nicht am Arbeitgeber, sondern an Ihnen: Der öffentliche Dienst hat keine eigene Krankenkasse und keine Zuweisung. Nach § 175 Abs. 4 SGB V sind Sie an die gewählte Kasse allerdings mindestens zwölf Monate gebunden; danach können Sie zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Erhebt Ihre Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, dürfen Sie ohne diese Bindungsfrist wechseln.
Zahlen Kinderlose mehr für die Pflegeversicherung?
Ja, aber nur in der Pflegeversicherung und nur beim eigenen Anteil. Nach § 55 Abs. 3 SGB XI erhöht sich der Beitragssatz für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um 0,6 Beitragssatzpunkte. Umgekehrt sinkt er für Eltern ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Punkte, solange das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat. Bei 3.580,46 € Brutto trennt das 57,29 € im Monat.
Ist meine Familie im öffentlichen Dienst mitversichert?
Wenn Sie gesetzlich versichert sind: ja, unter den Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V. Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner und Kinder sind ohne eigenen Beitrag mitversichert, solange sie im Inland wohnen, nicht selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind und ihr Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. In der privaten Krankenversicherung gibt es das nicht — dort braucht jede Person einen eigenen Vertrag mit eigener Prämie.
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Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: TVöD-Tabelle 2026.
Herausgeber der Daten
- 1VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
- 2BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)
Redaktion Entgeltgruppen.com
Redaktion
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