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Entgeltgruppen

TVöD Bund E 7: Gehalt und Eingruppierung 2026

In der Entgeltgruppe 7 des TVöD Bund liegt das Tabellenentgelt 2026 zwischen 3.294,98 € und 4.045,24 € brutto im Monat. Mit der Jahressonderzahlung von 95 % ergibt das in Stufe 3 ein Jahresbrutto von 47.690,84 €. Die Werte gelten ab dem 1. Mai 2026 (+2,8 % zum 01.05.2026).

Jahresbrutto in E 7 beim Bund: Monat, Sonderzahlung, Jahr

In der Entgeltgruppe 7 weisen Bund und VKA dieselben monatlichen Tabellenentgelte aus — die Anlage A des TVöD ist hier zellgenau identisch. Das Jahr unterscheidet sich trotzdem, weil der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung gespalten ist: 95 % nach § 20 (Bund) Abs. 2 TVöD gegenüber 85 % bei der VKA.

Entgeltgruppe 7 TVöD Bund 2026: Monatsentgelt, Jahressonderzahlung, Jahresbrutto je Stufe und Unterschied zum Bereich VKA.
StufeBrutto/MonatJahressonderzahlungJahresbruttogegenüber VKA
13.294,98 €3.130,23 €42.669,99 €+329,50 €
23.537,94 €3.361,04 €45.816,32 €+353,79 €
33.682,69 €3.498,56 €47.690,84 €+368,27 €
43.828,76 €3.637,32 €49.582,44 €+382,87 €
53.969,05 €3.770,60 €51.399,20 €+396,91 €
64.045,24 €3.842,98 €52.385,86 €+404,53 €

Das Jahresbrutto ist hier zwölf Monatsentgelte plus die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD; sie wird mit dem Novemberentgelt ausgezahlt und bemisst sich nach dem Durchschnitt der Monate Juli bis September. In Stufe 3 liegt das Jahresbrutto beim Bund damit um 368,27 € über dem Wert bei der VKA (47.322,57 €). Zulagen, Überstunden, Leistungsentgelt und die Zusatzversorgung sind darin nicht enthalten.

Die Arbeitszeit beträgt in beiden Bereichen einheitlich 39 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 1 TVöD); die frühere Ost-West-Aufteilung besteht nicht mehr.

Das E-7-Merkmal beim Bund: ein Fünftel selbständige Leistungen

Im Verwaltungsteil ist das E-7-Merkmal des Bundes inhaltsgleich mit dem kommunalen. Der Unterschied liegt nicht im Merkmal, sondern im Vorrang der Ressort- und Sonderteile.

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
Teil I, Entgeltgruppe 7
Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Protokollerklärung Nr. 4 zu Teil I

Wortlaut nach: TV EntgO Bund, Anlage 1, Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst), Entgeltgruppe 7, i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 6. April 2025.

Hier ist Offenheit angebracht: Im Verwaltungsdienst sagen der TV EntgO Bund und die Entgeltordnung (VKA) bei der Entgeltgruppe 7 dasselbe — Entgeltgruppe 6 plus ein Fünftel selbständige Leistungen, mit derselben Definition. Verschieden sind nur die Schreibweise („selbständig“ beim Bund, „selbstständig“ bei der VKA) und der Standort der Definition: Der Bund lagert sie in die Protokollerklärung Nr. 4 aus und nutzt sie für die Entgeltgruppen 7, 8 und 9a gemeinsam.

Der arbeitgeberspezifische Unterschied liegt daher im Umfeld. Vor dem Teil I sind beim Bund die Teile VI (BMI), V (BMDV) und IV (BMVg) sowie der Teil III zu prüfen (§ 3 TV EntgO Bund). Der Teil III enthält 48 beschäftigtengruppenbezogene Abschnitte mit eigenen E-7-Merkmalen; drei ministeriumsbezogene Ressortteile hat die kommunale Entgeltordnung überhaupt nicht.

Hinzu kommen die Entgeltgruppenzulagen des § 17 TV EntgO Bund: acht nummerierte Zulagen, die an einzelne Tätigkeitsmerkmale gekoppelt sind, dazu die Vorarbeiter- und Vorhandwerkerzulage nach § 15. Die Entgeltordnung (VKA) enthält im gesamten Text nur eine einzige derartige Zulage.

Im Teil II lautet das Merkmal: Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten — Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern. Damit ist zugleich die Spitze erreicht: Der allgemeine körperlich und handwerklich geprägte Teil des Bundes endet bei der Entgeltgruppe 7.

Die allgemeinen Merkmale des Verwaltungsdienstes greifen bei beiden Arbeitgebern nur, wenn die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat. Welche Gruppe im Einzelfall zutrifft, ergibt sich aus den Arbeitsvorgängen der übertragenen Tätigkeit, nicht aus der Berufsbezeichnung. Alle Stufenbeträge und ein Netto-Beispiel stehen in der Übersicht zur Entgeltgruppe 7.

Was beim Bund sonst noch gilt

Nur neun Paragrafen des TVöD sind nach Arbeitgebern gespalten, darunter §§ 12, 16, 18 und 20; alles Übrige gilt wortgleich. Diese Regelungen betreffen E 7 beim Bund unmittelbar:

Arbeitgeberspezifische Regelungen des TVöD im Bereich Bund, soweit sie die Entgeltgruppe 7 betreffen.
RegelungBund
Eingruppierung (§ 12 (Bund))TV EntgO Bund — ein eigenständiger Tarifvertrag mit 20 Paragrafen und eigener Anlage 1, nicht Teil des TVöD-Dokuments.
Leistungsentgelt (§ 18 (Bund))Freiwillig: das Leistungsentgelt „kann“ gezahlt werden, das Gesamtvolumen beträgt „bis zu 1 v. H.“ der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres.
Vorweggewährung von Stufen (§ 16 (Bund) Abs. 6)Zur Personalgewinnung und Fachkräftebindung kann ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt vorweg gewährt werden; es gilt als Tabellenentgelt.
Stufenmitnahme (§ 16 (Bund) Abs. 2 Satz 4)Bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zum Bund werden Stufe und laufende Stufenlaufzeit fortgeführt — eine gebundene Entscheidung.
Zusatzurlaub bei nicht ständiger Schichtarbeit (§ 27 Abs. 2)Tariflicher Anspruch: ein Arbeitstag je drei Monate Wechselschicht- bzw. je fünf Monate Schichtarbeit.
Unkündbarkeit (§ 34 Abs. 2)Gilt bundesweit ab dem vollendeten 40. Lebensjahr und mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit — ohne Ost-West-Einschränkung.

Zum Geltungsbereich des TVöD Bund gehören die Tarifbeschäftigten der Bundesministerien, der Bundesoberbehörden, der Bundeswehrverwaltung, der Bundespolizei, des Zolls und vergleichbarer bundesunmittelbarer Stellen — rund 132.000 Beschäftigte.

Die Stufenlaufzeit ist dagegen in beiden Bereichen gleich: ein, zwei, drei, vier und fünf Jahre bis zur nächsten Stufe, zusammen 15 Jahre bis zur Endstufe 6 (§ 16 (Bund) Abs. 4 bzw. § 16 (VKA) Abs. 3). Die vollständige Tabelle steht im TVöD-Bund-Tabelle und -Rechner.

Wie diese Zahlen entstehen
  1. Die Monatsbeträge stammen zur Build-Zeit aus der TVöD-Engine (lib/engine/tvoed/brutto.ts) über getBrutto("7", stufe, "bund", 2026). Nichts ist hartkodiert.
  2. Die Jahressonderzahlung entsteht über jahressonderzahlung({eg:"7", employer:"bund"}) aus lib/engine/tvoed/jsz.ts — Bemessungssatz nach § 20 (Bund) Abs. 2 TVöD. Jahresbrutto = 12 × Monatsentgelt + Jahressonderzahlung, ohne Zulagen, Überstunden, Leistungsentgelt und Zusatzversorgung.
  3. Rechtsgrundlage der Beträge: § 15 TVöD i. V. m. Anlage A (Bund), gültig ab dem 1. Mai 2026 bis zum 31. März 2027 (+2,8 % zum 01.05.2026).
  4. Die Merkmale sind wörtlich zitiert aus: TV EntgO Bund, Anlage 1, Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst), Entgeltgruppe 7, i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 6. April 2025. Die Schreibweise des jeweiligen Tarifwerks bleibt dabei unverändert.
  5. Keine Rechtsberatung: Die Seite erklärt den Normtext, die Eingruppierung im Einzelfall bleibt eine Tatsachenfeststellung.

Häufige Fragen zu E 7 beim Bund

Häufige Fragen zur Entgeltgruppe 7 im Bereich Bund

Wie hoch ist das Jahresbrutto in E 7 beim Bund?

In E 7 beim Bund ergibt Stufe 3 ein Jahresbrutto von 47.690,84 €: zwölf Monatsentgelte zu 3.682,69 € plus die Jahressonderzahlung von 3.498,56 € (95 % nach § 20 (Bund) Abs. 2 TVöD). Über alle Stufen liegt das Monatsentgelt zwischen 3.294,98 € und 4.045,24 €, gültig ab dem 1. Mai 2026.

Unterscheidet sich das E-7-Merkmal zwischen Bund und Kommune?

Im Verwaltungsdienst nicht inhaltlich. Beide Entgeltordnungen verlangen die Entgeltgruppe 6 und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen, mit wortgleicher Definition. Verschieden sind die Schreibweise und der Standort der Definition — beim Bund eine gemeinsame Protokollerklärung, bei der VKA eine bei jeder Gruppe wiederholte Klammerdefinition.

Was ist beim Bund vor dem Teil I zu prüfen?

§ 3 TV EntgO Bund ordnet einen Vorrang an: Zuerst sind die Ressortteile VI (BMI), V (BMDV) und IV (BMVg) sowie der Teil III mit seinen 48 Abschnitten zu prüfen. Erst wenn kein spezielles Merkmal greift und die Tätigkeit nicht körperlich oder handwerklich geprägt ist, gelten die allgemeinen Merkmale des Teils I.

Sources & References

  1. 1
    BMI — Bundesministerium des Innern und für Heimat Herausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)
  2. 2
    VKA — Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Herausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung

Last verified: 29. Juli 2026. Figures are drawn from the official sources listed above.

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