Beamte oder Tarifbeschäftigte: Unterschiede im Überblick
Beamtinnen und Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis und werden nach Gesetz besoldet; Tarifbeschäftigte haben einen Arbeitsvertrag und werden nach dem TVöD oder dem TV-L bezahlt. Aus diesem Unterschied folgen die übrigen: Sozialversicherung, Altersversorgung, Streikrecht und Kündigungsschutz. Die Beamtenregeln auf dieser Seite sind Bundesrecht; Laufbahn, Besoldung und Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten regelt jedes Land selbst.
Beamte oder Angestellte: zwei Rechtsverhältnisse
Beamte werden ernannt, Tarifbeschäftigte eingestellt. Nach § 4 BBG stehen Beamtinnen und Beamte „zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis“; § 3 Abs. 1 BeamtStG sagt dasselbe für Länder und Gemeinden. Das Verhältnis beginnt mit der Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§ 10 Abs. 2 BBG), der Regelfall ist die Lebenszeit (§ 6 Abs. 1 BBG).
Tarifbeschäftigte, im Alltag Angestellte im öffentlichen Dienst, sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit schriftlichem Arbeitsvertrag (§ 2 Abs. 1 TVöD). Der TVöD gilt beim Bund und bei den Mitgliedern der VKA, der TV-L bei den Arbeitgebern der Tarifgemeinschaft deutscher Länder; wer unter welchen fällt, klärt der Ratgeber TVöD oder TV-L. Beide Gruppen arbeiten oft Tür an Tür, weil Art. 33 Abs. 4 GG hoheitsrechtliche Befugnisse nur „in der Regel“ Beamten überträgt.
Gilt der TVöD für Beamte? Besoldung durch Gesetz
Nein. Der TVöD gilt nur für Tarifbeschäftigte, und Tarifergebnisse ändern die Besoldung nicht unmittelbar. „Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt“ (§ 2 Abs. 1 BBesG); Zusagen über eine höhere als die gesetzliche Besoldung „sind unwirksam“ (Abs. 2). Die GEW handelt Tarifverträge mit den Ländern deshalb „nur in Bezug auf die angestellten Lehrkräfte“ aus (BVerfG, Urteil vom 12.06.2018, Rn. 181).
Die Entgeltgruppe folgt der Tätigkeit (§ 12 TVöD, siehe Eingruppierung), die Besoldung dem verliehenen Amt, das § 20 BBesG nach seiner Wertigkeit einer Besoldungsgruppe zuordnet. Selbst der Zahltag unterscheidet sich: Dienstbezüge kommen „monatlich im Voraus“ (§ 3 Abs. 4 BBesG), das Tarifentgelt „am letzten Tag des Monats“ (§ 24 Abs. 1 TVöD).
Besoldungsbeträge nennt diese Seite nicht; sie stehen im Bundesbesoldungsgesetz und in den Landesbesoldungsgesetzen. Brutto gegen Brutto zu vergleichen, führt ohnehin in die Irre: Vom Tarifentgelt gehen Sozialversicherungsbeiträge ab, von der Besoldung nicht; dafür sichern Beamte ihre Krankheitskosten neben der Beihilfe selbst ab. Die Tarifbeträge zeigt die Übersicht der Entgeltgruppen im TVöD.
Welche Entgeltgruppe entspricht welcher Besoldungsgruppe?
Eine allgemeine Regel „E n entspricht A n“ gibt es nicht. Belastbar sind zwei getrennte Ebenen: ein Vergleich der Bildungsvoraussetzungen und eine tarifliche Tabelle, die nur beim Zählen unterstellter Beschäftigter gilt. Keine von beiden bedeutet gleiche Bezahlung.
Ebene 1: Vergleich nach Bildungsvoraussetzung
§ 17 BBG legt je Laufbahngruppe die Mindestvorbildung fest, § 23 BBesG das Eingangsamt. Die Entgeltordnung nennt dieselben Stufen als Merkmal der Fallgruppe 1: E 5 für eine Ausbildung von mindestens 3 Jahren, E 9b für eine Hochschulbildung ab 6 Semestern (etwa Bachelor), E 13 für eine wissenschaftliche Hochschulbildung ab 8 Semestern (etwa Master).
| Laufbahngruppe | Bildung (§ 17 BBG) | Eingangsamt (§ 23 BBesG) | Ämter (BLV Anl. 1) | gleiche Bildung im TVöD |
|---|---|---|---|---|
| einfacher Dienst | Hauptschule; Berufsausbildung oder Vorbereitungsdienst | A 3 oder A 4 | A 3 bis A 6 | keine (E 2 bis E 4 ohne Ausbildung) |
| mittlerer Dienst | Realschule (oder Hauptschule und Ausbildung); Ausbildung oder Vorbereitungsdienst | A 6 (technisch A 6 oder A 7, Zoll A 7) | A 6 bis A 9 | E 5, Leiter bis E 9a |
| gehobener Dienst | Hochschulreife und Vorbereitungsdienst, oder Bachelor | A 9 (Bachelor technisch oder naturwissenschaftlich: A 10 oder A 11) | A 9 bis A 13 | E 9b, Leiter bis E 12 |
| höherer Dienst | Master oder gleichwertiger Abschluss | A 13 | A 13 bis A 16 | E 13, Leiter bis E 15 |
Daraus ergeben sich drei Eingangspaare: A 6 ↔ E 5, A 9 ↔ E 9b, A 13 ↔ E 13. Die Laufbahngruppen überlappen aber bei A 6, A 9 und A 13, eine A-Gruppe allein verrät die Laufbahn also nicht. Und auf beiden Seiten ist der Abschluss eine Tür, keine Bedingung: Die Entgeltordnung öffnet jede Stufe „sonstigen Beschäftigten“ mit gleichwertigen Fähigkeiten, das Beamtenrecht Bewerbern mit Lebens- und Berufserfahrung (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 b BBG). Wie Fallgruppen gebaut sind, erklärt der Ratgeber Entgeltordnung und Tätigkeitsmerkmale.
Ebene 2: die Tabelle für Unterstellungsverhältnisse (Bund und VKA)
Die einzige wörtliche Gegenüberstellung steht in der Entgeltordnung selbst, für Gruppen, die von der Zahl der Unterstellten abhängen. Vorbemerkung Nr. 9 (VKA): „Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. Für diesen Zweck ist vergleichbar:“ § 5 TV EntgO Bund ist wortgleich.
| Entgeltgruppe | vergleichbare Besoldungsgruppe |
|---|---|
| E 2 | A 2 |
| E 3 | A 3 |
| E 4 | A 4 |
| E 5 | A 5 |
| E 6 | A 6 |
| E 7 | A 7 |
| E 8 | A 8 |
| E 9a, 9b, 9c | A 9 |
| E 10 | A 10 |
| E 11 | A 11 |
| E 12 | A 12 |
| E 13 | A 13 |
| E 14 | A 14 |
| E 15 | A 15 |
E 1 und E 15Ü fehlen. Die Tabelle ist weder Überleitung noch Laufbahnzuordnung, und die Tarifparteien brechen sie selbst: Bei den Unterstellten der E 14 und E 15 zählen „Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13“ nicht mit (Protokollerklärungen VKA und Bund). Beim Eingang in den mittleren Dienst widersprechen sich die Ebenen sogar: Nach der Bildung steht A 6 neben E 5, nach der Tabelle entspricht E 5 der A 5.
TV-L: keine Tabelle, abweichende Einzelzuordnungen
Der TV-L kennt keine solche Tabelle; Nr. 6 seiner Vorbemerkungen spricht nur von „vergleichbaren Besoldungsgruppen“. Einzelne Protokollerklärungen ordnen je Sparte zu, teils abweichend von Bund und VKA (Fassung ÄTV Nr. 12, spätere Änderungen nicht geprüft):
- Bäderbetriebe: E 5 ↔ A 6
- Gartenbau, Landwirtschaft, Weinbau: E 6 und E 7 ↔ A 7
- Gartenbau, Landwirtschaft, Weinbau: E 10 ↔ A 11
- Gartenbau, Landwirtschaft, Weinbau: E 11 ↔ A 12
- Pharmazeutisch-technische Assistenz: E 6 ↔ A 7
- Allgemeine Tätigkeitsmerkmale (zu E 15): E 13 ↔ A 13
Unterschiede, Vorteile und Nachteile im Überblick
Jede Regel auf der einen Seite hat ein Gegenstück auf der anderen. Ob die Verbeamtung Vorteile bringt, hängt von Alter, Familie, Gesundheit und Laufbahn ab; diese Seite gibt keine Empfehlung.
| Merkmal | Beamte (Bund) | Tarifbeschäftigte |
|---|---|---|
| Bezahlung | Besoldung nach Gesetz, folgt dem Amt (§§ 2, 20 BBesG) | Tabellenentgelt, folgt der Tätigkeit (§ 12 TVöD) |
| Rente, Arbeitslosigkeit | versicherungsfrei (§ 5 SGB VI, § 27 SGB III) | versicherungspflichtig (§ 1 SGB VI, § 25 SGB III) |
| Krankheit | Beihilfe plus eigene Absicherung | gesetzlich pflichtversichert, Arbeitgeberanteil (§ 5 SGB V) |
| Alter | Ruhegehalt nach Dienstjahren (BeamtVG) | gesetzliche Rente plus Betriebsrente (§ 25 TVöD, TV-L) |
| Streik | verboten; Gewerkschaften wirken an Gesetzen mit | Gewerkschaften verhandeln Tarifverträge |
| Probezeit | mindestens 3 Jahre (§ 11 BBG) | 6 Monate (§ 2 Abs. 4 TVöD, TV-L) |
| Bestand | Lebenszeit, Beendigung nur nach § 30 BBG | kündbar (§ 34 TVöD); ab 40 Jahren und mehr als 15 Jahren Beschäftigung nur aus wichtigem Grund (Bund, VKA West) |
| Nebentätigkeit | Genehmigung; in der Regel versagt über 1/5 der Wochenarbeitszeit oder 40 % des Endgrundgehalts (§ 99 BBG) | vorherige schriftliche Anzeige (§ 3 TVöD, TV-L) |
Warum Beamte keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen
Beamte sind in der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung versicherungsfrei; für die Pflege gilt trotzdem eine Versicherungspflicht. In der Rente zählt allein der Status: versicherungsfrei sind „Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe“ (§ 5 Abs. 1 SGB VI). In der Kranken- und der Arbeitslosenversicherung hängt die Freiheit am Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Für die Pflege verpflichtet § 23 Abs. 3 SGB XI Beihilfeberechtigte zu einer „anteiligen beihilfekonformen Versicherung“.
Die Beihilfe erstattet einen Anteil der Krankheitskosten, den Rest sichern Beamte selbst ab. Im Bund beträgt der Bemessungssatz 50 % für Beihilfeberechtigte, 70 % mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern und ebenso 70 % für Versorgungsempfänger sowie Ehegatten und Lebenspartner; für Kinder und Waisen gelten 80 % (§ 46 BBhV). Die Länder haben eigene Beihilfeverordnungen.
Tarifbeschäftigte sind als „gegen Arbeitsentgelt“ Beschäftigte in allen Zweigen versicherungspflichtig. Beitragsteilung, Kassenwahl und Pflegebeitrag erklärt der Ratgeber Krankenversicherung im öffentlichen Dienst.
Pension oder Rente plus Zusatzversorgung
Beamte erhalten ein Ruhegehalt, Tarifbeschäftigte eine gesetzliche Rente und eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Im Bund setzt das Ruhegehalt mindestens 5 Dienstjahre voraus, außer bei Dienstunfähigkeit durch eine Dienstbeschädigung (§ 4 BeamtVG). Es beträgt je Jahr 1,79375 %, höchstens 71,75 % und mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 BeamtVG); den Höchstsatz erreicht man nach 40 Dienstjahren. Bezugsgröße sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, nicht das Bruttogehalt. Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren (§ 51 BBG).
Tarifbeschäftigte haben „Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ (§ 25 TVöD, ebenso TV-L). Das frühere Gesamtversorgungssystem wurde mit Ablauf des 31.12.2000 durch ein Punktemodell ersetzt (Präambel ATV); eine Betriebsrente gibt es erst nach einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§ 6 ATV). Umlage und Eigenanteil je Kasse zeigt der Ratgeber Zusatzversorgung VBL und ZVK.
Dürfen Beamte streiken?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot am 12.06.2018 bestätigt: „Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar“ (Leitsatz 2 a), und es ist mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar (Leitsatz 4). Die Große Kammer des EGMR hat nach übereinstimmenden Fachberichten am 14.12.2023 im Verfahren Humpert u. a. gegen Deutschland keinen Verstoß gegen Art. 11 EMRK gesehen. Als Ausgleich sind die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften an der Vorbereitung beamtenrechtlicher Gesetze beteiligt (BVerfG, Rn. 183). Das Verbot knüpft am Status an: Die angestellte Lehrkraft im selben Kollegium fällt nicht darunter.
Probezeit, Lebenszeit und Kündigungsschutz
Im Bund dauert die Probezeit für Beamte mindestens 3 Jahre, für Tarifbeschäftigte 6 Monate. Durch Anrechnung gleichwertiger Tätigkeiten kann sie bis auf eine Mindestprobezeit von 1 Jahr sinken; spätestens nach 5 Jahren folgt die Lebenszeit, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 11 BBG, § 37 BLV). Die Länder bewegen sich zwischen 6 Monaten und 5 Jahren (§ 10 BeamtStG). Kürzere Regelprobezeiten, die manche Ratgeber nennen, haben im Bundesrecht keine Grundlage.
Das Beamtenverhältnis endet nur aus den Gründen, die § 30 BBG abschließend nennt: Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung nach dem Disziplinarrecht, Ruhestand. Eine ordentliche Kündigung durch den Dienstherrn gibt es nicht; Beamte selbst können ihre Entlassung „jederzeit“ verlangen (§ 33 BBG). Tarifbeschäftigte haben die gestaffelten Fristen des § 34 TVöD, die der Kündigungsfrist-Rechner ermittelt. Das Gegenstück zur Lebenszeit ist § 34 Abs. 2 TVöD: Nach Vollendung des 40. Lebensjahres und mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit ist nur noch eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich, beim Bund ohne Einschränkung, bei der VKA nur im Tarifgebiet West. Die Regel des TV-L zeigt der Rechner.
Verbeamtung: Voraussetzungen und Altersgrenzen
Im Bund kann verbeamtet werden, wer die Staatsangehörigkeitsvoraussetzung erfüllt, die Gewähr für die freiheitliche demokratische Grundordnung bietet, die Laufbahnbefähigung besitzt und in der Regel das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 7 BBG lässt neben Deutschen auch Staatsangehörige anderer EU- und EWR-Staaten und bestimmter Drittstaaten zu, sofern die Aufgaben nichts anderes verlangen. Ausgewählt wird „nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“ (§ 9 BBG).
Die Altersgrenze steht nicht in der Laufbahnverordnung, sondern in § 48 der Bundeshaushaltsordnung. Das genannte Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein:
- Regel: 50
- bei Versorgungslastenteilung mit dem bisherigen Dienstherrn: 55
- bei bereits erworbenen Versorgungsansprüchen gegen den Bund: 62
- Polizeivollzugsdienst bei BMI, BKA und der Polizei beim Deutschen Bundestag: 45, im übrigen Polizeivollzugsdienst des Bundes: 40
- Ausnahme bei außerordentlichem Bewerbermangel und erheblichem Vorteil für den Bund
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 11.03.2026, in Kraft seit 17.03.2026, hat die Fassung von 2009 ersetzt; ihre einzige Altersgrenze betrifft den Aufstieg (unter 60, § 44 BLV). Die Länder setzen eigene Grenzen, seit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2015 per Gesetz. Nordrhein-Westfalen etwa stellt Laufbahnbewerber nur vor Vollendung des 42. Lebensjahres ein (§ 14 Abs. 3 LBG NRW); das Bundesverwaltungsgericht hat diese Grenze 2016 bestätigt.
Von der Tarifbeschäftigung in die Verbeamtung
Tarifbeschäftigte können verbeamtet werden, wenn Stelle, Laufbahnbefähigung, Altersgrenze und Auswahl passen; einen Rechtsanspruch darauf begründen die einschlägigen Normen nicht. Ein seit 2004 tarifbeschäftigter Berufsschullehrer in NRW beantragte 2009 die Übernahme und scheiterte an der Altersgrenze; zur Ausnahmeregel des Landes hielt das Bundesverwaltungsgericht fest: „Ein subjektives Recht des Bewerbers enthält diese Vorschrift nicht.“ Im Bund gilt beim Wechsel:
- Das Arbeitsverhältnis endet von selbst: „Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn“ (§ 12 Abs. 3 BBG).
- Berufserfahrung kann die Laufbahn öffnen. Die BLV 2026 verlangt dafür eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens:
- mittlerer Dienst, nach einer Berufsausbildung: 1 Jahr und 6 Monate (§ 23)
- gehobener Dienst, nach einem Bachelor: 1 Jahr und 6 Monate (§ 24)
- höherer Dienst, nach Bachelor und Master: 2 Jahre und 6 Monate ab 300 Leistungspunkten, 3 Jahre bei 270 bis 299, 3 Jahre und 6 Monate bei 240 bis 269 (§ 25 Abs. 2)
Den Maßstab setzt § 21 Abs. 2 BLV: Im öffentlichen Dienst „richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit“. Die bisherige Entgeltgruppe zählt also; eine Zuordnungstabelle enthält die BLV nicht.
- Die Probezeit kann kürzer werden: Gleichwertige Tätigkeiten sind anrechenbar, nicht aber auf die Mindestprobezeit (§ 38 BLV).
- Tarifzeiten zählen für die Pension. Zeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Ernennung geführt haben, „sollen“ ruhegehaltfähig sein (§ 10 BeamtVG). Neben einer gesetzlichen Rente oder einer Rente aus der Zusatzversorgung wird die Pension aber nur bis zu einer Höchstgrenze gezahlt (§ 55 BeamtVG); die Auskunft dazu gibt nach Angabe der VBL der Arbeitgeber.
- Die gesetzliche Rente bleibt. Eine Beitragserstattung gibt es nur ohne erfüllte allgemeine Wartezeit, nicht als Beamtin oder Beamter auf Probe oder auf Zeit, frühestens 24 Kalendermonate nach dem Ausscheiden und nur für den selbst getragenen Anteil (§ 210 SGB VI).
Was mit der VBL-Zusatzversorgung passiert
Die Pflichtversicherung endet, die erworbenen Anwartschaften bleiben als beitragsfreie Versicherung stehen. Die VBL: „Eine freiwillige Fortsetzung der VBLklassik ist nicht möglich.“ Was aus den Anwartschaften wird, hängt an der Wartezeit:
| Lage bei der Verbeamtung | Folge | Grundlage |
|---|---|---|
| Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt | Betriebsrente, sobald der Versicherungsfall eintritt | §§ 3, 6 ATV |
| nicht erfüllt, Tarifgebiet West | Erstattung nur der selbst getragenen Beiträge, Antrag bis zur Vollendung des 69. Lebensjahres, ohne Zinsen, unwiderruflich | § 24 ATV |
| nicht erfüllt, Tarifgebiet Ost | keine Erstattung; die Wartezeit für den Anteil aus eigenen Beiträgen kann durch Zeitablauf erreicht werden | VBLspezial 02 (Juli 2021) |
| freiwillige Versicherung | fortsetzbar, Antrag binnen 3 Monaten; keine Anrechnung auf die Pension; Entgeltumwandlung entfällt | VBL |
Versicherungszeiten bei verschiedenen Zusatzversorgungseinrichtungen werden für die Wartezeit zusammengerechnet (§ 6 ATV). Die Tabelle gilt für die VBL; für kommunale Zusatzversorgungskassen gilt der ATV-K, dessen Parallelregeln wir nicht ausgewertet haben. Die Grundlagen stehen im Ratgeber Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.
Wie dieser Ratgeber entsteht▼
- Jede Zahl steht mit ihrer Norm in
lib/engine/beamte/beamte-tarif.tsund ist durch Tests gegen die Recherchenotiz gepinnt. Besoldungsbeträge enthält die Seite nicht. - Gesetzesrecht: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz; Recht.NRW.de — Landesrecht Nordrhein-Westfalen; abgerufen am 23.09.2026. Tarifrecht: Lesefassungen von VKA — Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, dbb beamtenbund und tarifunion und TdL — Tarifgemeinschaft deutscher Länder; ATV und Auskünfte der VBL — Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Rechtsprechung: Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht; das EGMR-Urteil vom 14.12.2023 ist nach Fachberichten wiedergegeben.
Häufige Fragen zu Beamten und Tarifbeschäftigten
Häufige Fragen zu Beamten und Tarifbeschäftigten
Was ist der Unterschied zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten?
Beamtinnen und Beamte werden ernannt, stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis und werden nach Gesetz besoldet. Tarifbeschäftigte haben einen Arbeitsvertrag und werden nach dem TVöD oder dem TV-L bezahlt. Daraus folgt der Rest: Beamte sind in der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung versicherungsfrei, erhalten Beihilfe und ein Ruhegehalt und dürfen nicht streiken. Tarifbeschäftigte sind sozialversichert und bekommen eine gesetzliche Rente plus Betriebsrente.
Welcher Besoldungsgruppe entspricht eine Entgeltgruppe?
Eine allgemeine Regel gibt es nicht. Nach gleicher Bildungsvoraussetzung stehen sich die Eingangsämter gegenüber: A 6 ↔ E 5, A 9 ↔ E 9b, A 13 ↔ E 13. Die Entgeltordnungen von Bund und VKA enthalten zusätzlich eine 1:1-Tabelle, in der E 9a, 9b und 9c gemeinsam A 9 entsprechen; sie gilt nur für das Zählen unterstellter Beschäftigter. Der TV-L hat keine solche Tabelle. Gleiche Bezahlung bedeutet keine der beiden Ebenen.
Warum zahlen Beamte keine Sozialversicherungsbeiträge?
Weil das Gesetz sie ausnimmt: in der Rentenversicherung wegen ihres Status (§ 5 SGB VI), in der Kranken- und der Arbeitslosenversicherung, weil sie bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben (§ 6 SGB V, § 27 SGB III). In der Pflege müssen Beihilfeberechtigte dagegen eine anteilige beihilfekonforme Versicherung abschließen (§ 23 Abs. 3 SGB XI).
Können Tarifbeschäftigte verbeamtet werden?
Ja, wenn Stelle, Laufbahnbefähigung, Altersgrenze und Auswahl passen; einen Rechtsanspruch auf Übernahme begründen die einschlägigen Normen nicht. Im Bund kann Berufserfahrung die Befähigung vermitteln, bewertet nach der bisherigen Entgeltgruppe (§ 21 Abs. 2 BLV). Mit der Ernennung erlischt das Arbeitsverhältnis (§ 12 Abs. 3 BBG). Die Altersgrenze des Bundes liegt in der Regel beim 50. Lebensjahr (§ 48 BHO).
Was passiert mit der VBL-Zusatzversorgung bei einer Verbeamtung?
Die Pflichtversicherung endet, die Anwartschaften bleiben als beitragsfreie Versicherung bestehen; die VBLklassik lässt sich nicht freiwillig fortsetzen. Mit erfüllter Wartezeit von 60 Kalendermonaten gibt es später eine Betriebsrente. Ohne sie können Sie bis zur Vollendung des 69. Lebensjahres die selbst getragenen Beiträge ohne Zinsen zurückfordern, im Tarifgebiet Ost nicht.
Bis zu welchem Alter kann man verbeamtet werden?
Im Bund vor Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 48 BHO). Bei Versorgungslastenteilung mit dem bisherigen Dienstherrn gilt das 55., bei Versorgungsansprüchen gegen den Bund das 62., im Polizeivollzugsdienst des Bundes das 45. oder 40. Lebensjahr. Die Länder legen eigene Grenzen per Gesetz fest, Nordrhein-Westfalen etwa das 42. Lebensjahr für Laufbahnbewerber.
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Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: BBG und BBesG (Bund), TVöD-AT und TV-L.
Herausgeber der Daten
- 1VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
- 2BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)
Redaktion Entgeltgruppen.com
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