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Entgeltordnung TVöD: Tätigkeitsmerkmale erklärt

Die Entgeltordnung ist das Regelwerk, das jeder Entgeltgruppe ihre Tätigkeitsmerkmale zuweist — der TVöD selbst enthält kein einziges davon, sondern verweist in § 12 auf sie. Diese Seite erklärt, wie dieses Regelwerk gebaut ist: was ein Arbeitsvorgang ist, warum die Hälfte der Arbeitszeit zählt, was ein Heraushebungsmerkmal leistet und wozu die Formel von den „sonstigen Beschäftigten“ dient (Stand: 01.05.2026).

Was die Entgeltordnung ist — und warum sie nicht im TVöD steht

Wer im TVöD nach der Beschreibung seiner Entgeltgruppe sucht, findet sie dort nicht. Der Tarifvertrag regelt in § 12 nur den Verweis. Für die kommunalen Arbeitgeber lautet Absatz 1 wörtlich: „Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA).“ Die eigentliche Arbeit leistet also ein zweites Dokument.

Dieses zweite Dokument sieht bei Bund und Kommunen unterschiedlich aus, und der Unterschied ist mehr als redaktionell. Bei der VKA ist die Entgeltordnung eine Anlage zum TVöD, in Kraft seit dem 1. Januar 2017. Beim Bund ist sie ein eigenständiger Tarifvertrag mit eigener Paragrafenfolge, der TV EntgO Bund, in Kraft seit dem 1. Januar 2014. § 12 (Bund) TVöD verweist deshalb nicht auf eine Anlage, sondern auf einen anderen Vertrag.

Diese Trennung erklärt eine Eigenheit, die viele überrascht: Eine Tarifrunde verändert fast nie die Tätigkeitsmerkmale. Verhandelt werden Beträge und Laufzeiten; die Merkmalstexte des Allgemeinen Teils sind bei der VKA seit 2017 und beim Bund seit 2014 im Wesentlichen unverändert. Wer wissen will, wie sich sein Entgelt entwickelt, schaut in die TVöD-Entgelttabelle 2026. Wer wissen will, warum er in einer bestimmten Gruppe steht, schaut in die Entgeltordnung — und die ändert sich in einem ganz anderen Takt.

Der Bauplan: allgemeine Merkmale, besondere Merkmale, Vorbemerkungen

Beide Entgeltordnungen bestehen aus denselben drei Bauteilen, tragen aber verschiedene Namen dafür. Vorangestellt sind Regeln, die selbst kein Merkmal sind, aber jedes Merkmal verändern. Dann folgen die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale, die ohne Rücksicht auf den Beruf beschreiben, welches Anforderungsniveau eine Gruppe verlangt. Zuletzt die besonderen Merkmale, die für einzelne Beschäftigtengruppen eigene Leitern aufstellen.

Gliederung der Entgeltordnung bei den kommunalen Arbeitgebern (VKA) und beim Bund im Vergleich: Vorschaltregeln, allgemeine Tätigkeitsmerkmale und besondere Merkmale.
BauteilKommunen (VKA)Bund
VorschaltregelnGrundsätzliche Eingruppierungsregelungen, Vorbemerkungen Nrn. 1 bis 10§§ 1 bis 14 des Tarifvertrags
Allgemeine MerkmaleTeil A Abschnitt I, in vier Ziffern: Entgeltgruppe 1, handwerkliche Tätigkeiten (2 bis 9a), Innen- und Außendienst (2 bis 12), Entgeltgruppen 13 bis 15Teil I für den Verwaltungsdienst, Teil II für körperlich oder handwerklich geprägte Tätigkeiten
Besondere MerkmaleTeil A Abschnitt II (sechs spezielle Merkmale) und Teil B mit XXXII Abschnitten, darunter der Sozial- und ErziehungsdienstTeil III mit 48 Abschnitten sowie die Ressortteile IV bis VI

Die Reihenfolge der Prüfung ist umgekehrt zur Reihenfolge im Dokument: Zuerst wird gesehen, ob ein besonderes Merkmal greift. Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 der Anlage 1 sagt das unmissverständlich: „Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe.“ Wer im Sozial- und Erziehungsdienst oder in der Pflege arbeitet, wird deshalb nach den S- beziehungsweise P-Gruppen eingruppiert und nicht nach der allgemeinen Leiter — auch dann nicht, wenn diese im Einzelfall günstiger wäre.

Ein zweiter Vorbehalt begrenzt den Allgemeinen Teil zusätzlich. Die Merkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 für den Innen- und Außendienst gelten nur, „sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat“. Derselbe Satz steht beim Bund in § 3 Abs. 4 TV EntgO Bund. Er ist der Grund, warum handwerkliche Tätigkeiten in einer eigenen Ziffer geführt werden.

Der Arbeitsvorgang: die Einheit, an der gemessen wird

Der Begriff, an dem sich Eingruppierungsstreitigkeiten am häufigsten entscheiden, steht weder in einem Tätigkeitsmerkmal noch in einer Überschrift, sondern in einer Protokollerklärung zu § 12 (VKA) Abs. 2 TVöD. Sie definiert wörtlich: „Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.“

Der Tarifvertrag lässt es nicht bei der Definition, sondern nennt selbst Beispiele: die „unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags“, die „Erstellung eines EKG“, die „Fertigung einer Bauzeichnung“, die „Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils“, die „Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung“, die „Betreuung einer Person oder Personengruppe“ und die „Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit“. Diese Liste zeigt den Zuschnitt: Ein Arbeitsvorgang ist ein Ergebnis, kein Handgriff.

Daraus folgt die praktisch wichtigste Regel des ganzen Eingruppierungsrechts, Satz 2 derselben Protokollerklärung: „Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“ Eine Sachbearbeitung, die zu neunzig Prozent aus Routine besteht und zu zehn Prozent aus einer schwierigen rechtlichen Würdigung, wird also nicht in zwei Teile zerlegt. Sie ist ein Arbeitsvorgang, und dieser eine Arbeitsvorgang erfüllt die höhere Anforderung oder er erfüllt sie nicht.

Der Zuschnitt der Arbeitsvorgänge entscheidet damit über das Ergebnis, noch bevor ein Merkmalstext gelesen wird. Wird ein Aufgabenkreis in viele kleine Vorgänge zerlegt, verlieren die anspruchsvollen Anteile ihr Gewicht; wird er in wenige große geschnitten, färbt der anspruchsvolle Kern auf das Ganze ab. Deshalb steht am Anfang jeder Tätigkeitsdarstellung nicht die Frage nach der Gruppe, sondern die Frage, welche abgrenzbaren Arbeitsergebnisse die Stelle überhaupt hervorbringt. Ein Sonderfall ist in Satz 3 des Absatzes 2 geregelt: Lässt sich eine Anforderung erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge feststellen — der Tarifvertrag nennt als Beispiel „vielseitige Fachkenntnisse“ —, sind diese Vorgänge insoweit zusammen zu beurteilen.

Die Hälfte-Regel — und die fünf Merkmale, die davon abweichen

Sind die Arbeitsvorgänge gebildet, wird gezählt. § 12 (VKA) Abs. 2 Satz 2 TVöD legt fest: „Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.“ Die Hälfte ist damit der Normalfall, nicht das Maximum.

Satz 4 verschärft das für Merkmale mit mehreren Anforderungen: Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das Maß der Hälfte für jede einzelne Anforderung, jeweils bezogen auf die gesamte Tätigkeit. Und Satz 6 stellt klar, dass eine im Merkmal geforderte Voraussetzung in der Person — etwa eine bestimmte Ausbildung — zusätzlich erfüllt sein muss; sie lässt sich nicht durch Zeitanteile ersetzen.

Satz 5 öffnet die Regel dann wieder: „Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.“ Im Allgemeinen Teil der kommunalen Entgeltordnung tun das genau fünf Merkmale:

Die fünf Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils der Entgeltordnung (VKA) mit einem vom Regelmaß der Hälfte abweichenden Zeitanteil.
EntgeltgruppeZeitanteilwofür
E 4, Fallgruppe 1ein Viertelgründliche Fachkenntnisse, Heraushebung aus der Entgeltgruppe 3
E 7ein Fünftelselbstständige Leistungen, aufbauend auf der Entgeltgruppe 6
E 8ein Drittelselbstständige Leistungen, aufbauend auf der Entgeltgruppe 6
E 10ein Drittelbesondere Schwierigkeit und Bedeutung, Heraushebung aus der Entgeltgruppe 9c
E 14, Fallgruppe 1ein DrittelHeraushebung aus der Entgeltgruppe 13, Fallgruppe 1

Bemerkenswert ist, was nicht in dieser Tabelle steht. Die Entgeltgruppe 9a verlangt schlicht Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, „deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert“ — ohne jeden Bruchteil. Es gilt daher das Regelmaß des Satzes 2. Kommentierungen der Arbeitgeberseite geben dafür Prozentwerte an; im Tariftext stehen sie nicht, und diese Seite gibt sie deshalb nicht als Tarifrecht aus.

Heraushebungsmerkmale: wenn eine Gruppe nur auf die vorige verweist

Die oberen Gruppen der Entgeltordnung beschreiben keine Tätigkeit mehr. Sie beschreiben einen Abstand. Die Entgeltgruppe 9c erfasst nach dem Wortlaut „Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist“. Was zu tun ist, steht in der Entgeltgruppe 9b; die 9c fügt nur ein Kriterium hinzu, an dem der Abstand gemessen wird. Solche Merkmale heißen Heraushebungsmerkmale, und die kommunale Leiter besteht ab der Entgeltgruppe 9b fast nur noch aus ihnen: 9c hebt sich aus 9b heraus, die Entgeltgruppen 10 und 11 heben sich durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ aus der 9c heraus, und die Entgeltgruppe 12 hebt sich „durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich“ aus der Entgeltgruppe 11 heraus.

Dass eine einzige Zeile Tariftext viel Geld bewegt, lässt sich beziffern. Zwischen der Entgeltgruppe 9b und der Entgeltgruppe 9c steht nichts als der Satz von der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit. In der Stufe 3 liegt das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9b bei 4.203,56 €, das der Entgeltgruppe 9c bei 4.594,76 € — ein Unterschied von 391,20 € im Monat (VKA, gültig ab 01.05.2026). Genau deshalb wird über Heraushebungsmerkmale gestritten.

Zwei Regeln machen den Streit berechenbar. Die erste ist Tariftext: Nach der Protokollerklärung zu § 12 (VKA) Abs. 2 TVöD ist „eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 … auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe“. Die Heraushebung ist damit keine Gesamtwürdigung, sondern eine Anforderung wie jede andere — und unterliegt denselben Zeitmaßen. Bei der Entgeltgruppe 11 ist das die Hälfte, bei der Entgeltgruppe 10 ausdrücklich ein Drittel.

Die zweite Regel stammt aus der Rechtsprechung und ist hier bewusst als solche gekennzeichnet: Wer sich auf ein Heraushebungsmerkmal beruft, muss durch einen wertenden Vergleich mit der Normaltätigkeit der Ausgangsgruppe darlegen, worin die Heraushebung besteht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juni 2022 – 4 AZR 440/21). Der Satz „meine Arbeit ist anspruchsvoll“ trägt nichts; er wird erst tragfähig, wenn ihm ein Maßstab gegenübersteht, an dem sich die Steigerung ablesen lässt.

In den besonderen Teilen sieht dieselbe Technik konkreter aus. Im Sozial- und Erziehungsdienst unterscheidet sich die Entgeltgruppe S 12 von der Entgeltgruppe S 11b durch vier angehängte Wörter: „mit schwierigen Tätigkeiten“. Qualifikation, Berufsbild und Zugangsweg sind identisch. Die zugehörige Protokollerklärung zählt Beispiele auf — Suchtberatung, Schulsozialarbeit, begleitende Fürsorge — und leitet sie mit „z.B.“ ein, ist also ausdrücklich nicht abschließend. Zwischen S 8a und S 8b arbeitet die Formel „mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ auf dieselbe Weise.

„Sonstige Beschäftigte“: der Weg ohne den geforderten Abschluss

An 33 Stellen der kommunalen Entgeltordnung endet ein Tätigkeitsmerkmal auf dieselbe Formel: „… sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.“ Sie ist damit kein Ausnahmetatbestand, sondern ein reguläres Bauelement — und sie beantwortet eine Frage, die sich sehr viele Beschäftigte stellen: Was gilt, wenn die Tätigkeit passt, der geforderte Abschluss aber fehlt?

Die Formel verlangt drei Dinge gleichzeitig, nicht eines: gleichwertige Fähigkeiten, entsprechende Erfahrungen und eine entsprechende Tätigkeit. Erfahrung allein genügt nicht, und Selbsteinschätzung ersetzt die Gleichwertigkeit nicht. Wie viele Berufsjahre „Erfahrungen“ begründen, sagt der Tarifvertrag nicht — jede kursierende Faustzahl ist keine tarifliche Regel.

Fehlt die Klausel im Merkmal oder sind ihre Voraussetzungen nicht erfüllt, greift Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 1: Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, werden bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen „in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe“ eingruppiert. Beim Bund steht dieselbe Rechtsfolge in § 12 Abs. 1 TV EntgO Bund, dort formuliert als „eine Entgeltgruppe niedriger“. Der fehlende Abschluss schließt also nicht aus, er kostet eine Gruppe.

Satz 3 der Vorbemerkung nimmt davon einen Fall aus: Die Absenkung gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall selbst ein eigenes Merkmal bereithält, erkennbar an der Wendung „in der Tätigkeit von …“. Im Sozial- und Erziehungsdienst begegnet man ihr häufiger; die Entgeltgruppe S 2 etwa erfasst „Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung“. Wo eine solche Formel steht, hat der Tarifvertrag die Frage bereits selbst beantwortet.

Ein Tätigkeitsmerkmal lesen: fünf Bausteine

Fast jedes Merkmal der Entgeltordnung lässt sich in dieselben fünf Bausteine zerlegen. Wer sie kennt, liest einen Merkmalstext in wenigen Sekunden richtig:

  1. Der Anknüpfungspunkt. „Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 …“ oder „… hebt sich aus der Entgeltgruppe 9c heraus“. Er sagt, welche Gruppe zuerst erfüllt sein muss. Fehlt er, steht das Merkmal für sich.
  2. Die Anforderung. Der eigentliche Prüfmaßstab: gründliche Fachkenntnisse, vielseitige Fachkenntnisse, selbstständige Leistungen, besondere Schwierigkeit und Bedeutung.
  3. Das Zeitmaß. „Mindestens zu einem Fünftel“, „mindestens zu einem Drittel“ — steht keines da, gilt die Hälfte aus § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD.
  4. Die Definition. Bei der VKA steht sie in Klammern direkt unter dem Merkmal, beim Bund in einer ausgelagerten Protokollerklärung. Sie ist Teil der Norm, nicht Kommentar: ohne sie ist die Anforderung nicht bestimmbar.
  5. Die Fallgruppe. Nummerierte Alternativen sind gleichwertige Wege in dieselbe Gruppe. Die Entgeltgruppe 5 kennt zwei: eine abgeschlossene Ausbildung von mindestens drei Jahren mit entsprechender Tätigkeit — oder eine Tätigkeit, die gründliche Fachkenntnisse erfordert, ganz ohne Ausbildungserfordernis.

Die Bausteine erklären auch, warum die Leiter zwischen den Entgeltgruppen 6 und 9a auf den ersten Blick eintönig wirkt: Anknüpfungspunkt und Anforderung sind dreimal identisch („Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert“), es verschiebt sich allein das Zeitmaß von einem Fünftel über ein Drittel bis zum Regelmaß. Der Sprung in die Entgeltgruppe 9b ist dagegen ein echter Wechsel: dort steht mit den „gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen“ eine andere Anforderung, die gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten Kenntnissen laut Klammertext „eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach“ bedeutet.

Wenn scheinbar kein Merkmal passt

Die Entgeltordnung kennt keine Lücke, in die eine Tätigkeit fallen könnte. Für den kommunalen Bereich sagt das eine Protokollerklärung zu Vorbemerkung Nr. 1 Satz 2 ausdrücklich: Die allgemeinen Merkmale des Innen- und Außendienstes „besitzen eine Auffangfunktion in dem gleichen Umfang wie – bestätigt durch die bisherige ständige Rechtsprechung des BAG – die bisherigen ersten Fallgruppen des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT“. Findet sich kein besonderes Merkmal, greift also der Allgemeine Teil. Eine gleichlautende Klausel gibt es im TV EntgO Bund nicht.

Eine echte Grenze verläuft dagegen im handwerklichen Zweig. Ziffer 2 des Teils A reicht bei der VKA bis zur Entgeltgruppe 9a, aber die Merkmale der Entgeltgruppen 8 und 9a sind dort wortgleich und verweisen beide auf Beschäftigte, „deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind“. Welche Tätigkeit in welche Gruppe fällt, entscheidet damit nicht die Entgeltordnung, sondern der zuständige kommunale Arbeitgeberverband — das ist regional verschieden und lässt sich seriös nur dort erfragen. Beim Bund endet der allgemeine handwerkliche Teil II schon bei der Entgeltgruppe 7; höher führt nur ein besonderes Merkmal.

Was die Entgeltordnung nicht regelt

Die Entgeltordnung bestimmt die Entgeltgruppe — und nur sie. Drei Fragen, die häufig gemeinsam mit ihr gestellt werden, beantworten andere Normen:

  • Welche Stufe? Das regelt § 16 TVöD über die einschlägige Berufserfahrung, nicht die Entgeltordnung. Der Ratgeber zur Stufenzuordnung bei der Einstellung führt das aus.
  • Wie komme ich in eine höhere Gruppe? Das regelt § 17 TVöD. Die Entgeltordnung liefert dafür nur den Maßstab, nicht das Verfahren; den Ablauf und den Bestandsschutz beschreibt der Ratgeber zur Höhergruppierung.
  • Und wenn sich meine Aufgaben schleichend verändert haben? Für den Fall, dass keine neue Tätigkeit übertragen wurde, sich die vorhandene aber dauerhaft geändert hat, greift § 13 TVöD: Nach ununterbrochen sechs Monaten in der höherwertigen Tätigkeit erfolgt die Eingruppierung in der höheren Entgeltgruppe.

Eine Formalie ist trotzdem einen Satz wert, weil sie oft übersehen wird: Nach § 12 Abs. 3 TVöD ist „die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten … im Arbeitsvertrag anzugeben“. Wer seine Eingruppierung nachvollziehen will, findet dort den Ausgangspunkt — und in einer aktuellen Tätigkeitsdarstellung den zweiten.

Welche Gruppe daraus für den eigenen Beruf folgt, ist eine andere Frage als die nach dem Bauplan des Regelwerks; sie beantwortet der Ratgeber zur Eingruppierung. Wie sich TVöD, TV-L und die übrigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes zueinander verhalten, ordnet der Überblick zum Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes ein.

Wie dieser Ratgeber entsteht
  1. Alle wörtlichen Zitate stammen aus zwei selbst geparsten Normtexten: dem TVöD-AT in der VKA-Lesefassung Stand 01.01.2026 (für § 12 und § 13) und der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in der dbb-Lesefassung (für Vorbemerkungen und Tätigkeitsmerkmale). Angaben zum Bund stützen sich auf die Lesefassung des TV EntgO Bund i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 06.04.2025.
  2. Die Schreibweise folgt dem jeweiligen Normtext: die VKA schreibt „selbstständige Leistungen“, der Bund „selbständige Leistungen“. Beide Fassungen werden hier nicht vereinheitlicht, weil eine angeglichene Schreibweise ein falsches Zitat wäre.
  3. Die beiden Euro-Beträge im Abschnitt zu den Heraushebungsmerkmalen werden zur Build-Zeit aus der TVöD-Engine bezogen (getBrutto(eg, 3, "vka", 2026)) und die Differenz daraus abgeleitet; nichts ist hartkodiert. Tabellenentgelte gültig ab 01.05.2026 (§ 15 TVöD-VKA).
  4. Rechtsprechung ist als solche gekennzeichnet und nicht als Tariftext ausgegeben. Auslegungen der Arbeitgeberseite, etwa Prozentangaben zur Entgeltgruppe 9a, sind bewusst nicht übernommen, weil sie im Merkmalstext nicht stehen.
  5. Diese Seite erklärt das Regelwerk; sie ordnet niemanden ein. Die Eingruppierung im Einzelfall ist eine Tatsachenfeststellung und Sache der Personalstelle.

Häufige Fragen zur Entgeltordnung

Häufige Fragen zur Entgeltordnung

Was ist die Entgeltordnung im TVöD?

Die Entgeltordnung ist das Regelwerk, das für jede Entgeltgruppe die Tätigkeitsmerkmale festlegt; der TVöD selbst enthält keine Merkmale, sondern verweist in § 12 auf sie. Bei den Kommunen ist sie die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD, beim Bund ein eigenständiger Tarifvertrag, der TV EntgO Bund. Ohne die Entgeltordnung lässt sich aus dem TVöD keine Entgeltgruppe ableiten.

Was ist ein Arbeitsvorgang?

Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollerklärung zu § 12 (VKA) Abs. 2 TVöD Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis der oder des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Der Tarifvertrag nennt als Beispiele die unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, die Erstellung eines EKG oder die Betreuung einer Person. Jeder Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

Was ist ein Heraushebungsmerkmal?

Ein Heraushebungsmerkmal ist ein Tätigkeitsmerkmal, das nicht eigenständig beschreibt, was zu tun ist, sondern verlangt, dass sich die Tätigkeit aus einer genannten niedrigeren Entgeltgruppe heraushebt. Die Entgeltgruppe 9c etwa erfasst Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Nach der Protokollerklärung zu § 12 (VKA) Abs. 2 TVöD ist das geforderte Herausheben selbst eine Anforderung und unterliegt damit denselben Zeitmaßen wie jede andere.

Was bedeutet „sonstige Beschäftigte“ in der Entgeltordnung?

Die Klausel „sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ öffnet ein Tätigkeitsmerkmal für Menschen ohne den dort geforderten Abschluss. Sie steht an 33 Stellen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) und verlangt drei Dinge zugleich: gleichwertige Fähigkeiten, entsprechende Erfahrungen und eine entsprechende Tätigkeit. Fehlt die Klausel oder sind ihre Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt die Eingruppierung nach Vorbemerkung Nr. 2 in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe.

Wie viel meiner Arbeitszeit muss ein Tätigkeitsmerkmal erfüllen?

In der Regel die Hälfte: Nach § 12 (VKA) Abs. 2 Satz 2 TVöD entspricht die gesamte Tätigkeit den Merkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die deren Anforderungen erfüllen. Einzelne Merkmale bestimmen ein abweichendes Maß, das dann vorgeht — im Allgemeinen Teil sind das ein Viertel in der Entgeltgruppe 4, ein Fünftel in der Entgeltgruppe 7 und je ein Drittel in den Entgeltgruppen 8, 10 und 14.

Gilt für Bund und Kommunen dieselbe Entgeltordnung?

Nein. Der Bund und die kommunalen Arbeitgeber haben zwei getrennte Regelwerke: den TV EntgO Bund als eigenständigen Tarifvertrag, gegliedert in Teil I für den Verwaltungsdienst und Teil II für körperlich oder handwerklich geprägte Tätigkeiten, und die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) mit Teil A (Allgemeiner Teil) und Teil B (Besonderer Teil). Viele Merkmale sind wortgleich, andere nicht — die Entgeltgruppe 6 ist bei der VKA in zwei Sätze aufgeteilt, beim Bund in einen.

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Quellen & Nachweise

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: TVöD-Tabelle 2026.

Herausgeber der Daten

  1. 1
    VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
  2. 2
    BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)

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