Sonderurlaub im TVöD: Arbeitsbefreiung nach § 29
Sonderurlaub im Sinne des TVöD ist unbezahlt (§ 28). Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung aus persönlichem Anlass haben Sie nur in den Fällen, die § 29 Abs. 1 abschließend aufzählt, etwa 1 Arbeitstag bei der Geburt Ihres Kindes und 2 Arbeitstage beim Tod eines Elternteils. Was umgangssprachlich „Sonderurlaub“ heißt, nennt der Tarifvertrag Arbeitsbefreiung. Diese Seite zeigt die vollständige Liste im Wortlaut, sagt, wofür es keinen Anspruch gibt, und was im TV-L und für Auszubildende gilt (Stand: TVöD-Lesefassung vom 01.01.2026).
Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung: zwei Paragrafen, zwei Folgen
Der TVöD kennt zwei Wege, aus besonderem Anlass der Arbeit fernzubleiben. § 28 lautet vollständig: „Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.“
Die bezahlte Freistellung steht in § 29. Absatz 1 beginnt: „Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe“. Das Wort „nur“ macht die Liste abschließend; für TVöD und TV-L tritt sie an die Stelle der allgemeinen Regel des § 616 BGB. Ratgeber für alle Arbeitnehmer nennen deshalb oft Anlässe, die hier nicht gelten.
| Merkmal | Sonderurlaub (§ 28) | Arbeitsbefreiung (§ 29) |
|---|---|---|
| Entgelt | entfällt | wird fortgezahlt (§ 21) |
| Anspruch | nein, der Arbeitgeber entscheidet | ja, bei den Anlässen des Absatzes 1 |
| Anlass | „wichtiger Grund“, nicht näher bestimmt | abschließende Liste |
| Dauer | im Tarif nicht begrenzt | je Anlass festgelegt |
Den Erholungsurlaub nach § 26 und den Zusatzurlaub nach § 27 behandelt diese Seite nicht; wie viele Urlaubstage Ihnen zustehen, rechnet der Urlaubsrechner aus.
Alle Anlässe: die Liste des § 29 Abs. 1 TVöD
Der Katalog in der Reihenfolge des Tarifvertrags, der Anlass im Wortlaut der Lesefassung:
| Anlass | Wortlaut | Bezahlt frei |
|---|---|---|
| Geburt eines KindesBuchst. a | „Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin“TV-L: ohne Lebensgefährtin oder Lebensgefährten | 1 Arbeitstag |
| TodesfallBuchst. b | „Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der/des in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin/Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils“TV-L: ohne Lebensgefährtin oder Lebensgefährten | 2 Arbeitstage |
| Dienstlicher UmzugBuchst. c | „Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort“ | 1 Arbeitstag |
| ArbeitsjubiläumBuchst. d | „25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum“ | 1 Arbeitstag |
| Schwere Erkrankung einer oder eines AngehörigenBuchst. e aa | schwere Erkrankung „einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt“ | 1 Arbeitstag im Kalenderjahr |
| Schwere Erkrankung eines KindesBuchst. e bb | schwere Erkrankung „eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat“ | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
| Schwere Erkrankung der BetreuungspersonBuchst. e cc | schwere Erkrankung „einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen“ | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
| ArztterminBuchst. f | „Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss“ | erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten |
Geburt und Todesfall: wer zählt
Bei der Geburt eines Kindes gibt es 1 Arbeitstag. Neben Ehefrau und eingetragener Lebenspartnerin zählt im TVöD ausdrücklich die Lebensgefährtin mit; die verbreitete Aussage, der Tag stehe meist nur Verheirateten zu, trifft hier nicht zu. Für den TV-L stimmt sie: Dort heißt es nur „Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“.
Beim Tod eines nahen Angehörigen gibt es 2 Arbeitstage, und zwar für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten (nur TVöD), Kinder und Eltern. Der Tod von Geschwistern, Großeltern oder Schwiegereltern steht nicht in der Liste; einen tariflichen Anspruch gibt es dafür nicht. Es bleiben ein Antrag nach § 29 Abs. 3 und der Erholungsurlaub.
Hochzeit: kein Anspruch nach TVöD und TV-L
Für die eigene Hochzeit gibt der TVöD keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung, der TV-L ebenso wenig. Die Eheschließung steht nicht im Katalog, und wegen des Wortes „nur“ lässt er sich nicht erweitern. Dasselbe gilt für die Hochzeit eines Kindes und für Anlässe wie die Einschulung oder die Goldene Hochzeit der Eltern. Übersichten, die für die Eheschließung einen Arbeitstag „nach § 29 TVöD“ nennen, sind in diesem Punkt nicht vom Tariftext gedeckt.
Drei Wege bleiben:
- Erholungsurlaub für den Tag beantragen.
- Bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 beantragen. Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen bis zu 3 Arbeitstage gewähren. Ob er die Hochzeit so einordnet, entscheidet er. Möglich ist es, einen Anspruch gibt es nicht.
- Unbezahlte Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 3 Satz 2, kurzfristig und nur, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Umzug: bezahlt nur aus dienstlichem Grund
1 Arbeitstag gibt es beim „Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort“. Den privaten Umzug haben die Tarifparteien ausdrücklich eingeordnet: Die Protokollerklärung zu § 29 Abs. 3 Satz 2 nennt den „Umzug aus persönlichen Gründen“ als Beispiel für die Arbeitsbefreiung „bei Verzicht auf das Entgelt“. Er kann also freigegeben werden, aber unbezahlt. Die gelegentlich zu lesende Angabe, dafür gebe es bis zu 3 bezahlte Tage, verwechselt Satz 1 und Satz 2 des Absatzes 3.
Kranke Angehörige, krankes Kind, Arzttermin
Buchstabe e deckt drei Fälle ab, deren Wortlaut die Tabelle oben zeigt: schwer erkrankte Angehörige im selben Haushalt, ein schwer erkranktes Kind unter 12 und die schwere Erkrankung der Person, die Ihr Kind sonst betreut. Für alle drei gilt Satz 2: „Eine Freistellung nach Satz 1 Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen des Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.“ Satz 3 zieht die Grenze: zusammen höchstens 5 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Rechenbeispiel zur Jahresgrenze
Im Februar erkrankt die Person schwer, die Ihre fünfjährige Tochter sonst betreut. Niemand sonst kann einspringen, Sie übernehmen die Betreuung: 4 Arbeitstage nach Doppelbuchstabe cc, eine ärztliche Bescheinigung verlangt der Tarif hier nicht. Im Oktober erkrankt Ihr Ehemann schwer, der mit Ihnen im Haushalt lebt; mit Bescheinigung erhalten Sie 1 Arbeitstag nach aa. Zusammen sind das 5 Arbeitstage, die Jahresgrenze ist ausgeschöpft. Erkrankt im Dezember auch noch das Kind, gibt es nach Buchstabe e in diesem Kalenderjahr keinen bezahlten Tag mehr.
Arzttermine regelt Buchstabe f: Muss die ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen, sind Sie für die „erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten“ freigestellt. Eine Niederschriftserklärung der Tarifparteien stellt klar: „Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.“
Wenn kein Anlass passt: § 29 Abs. 3
Absatz 3 öffnet den Weg für alles, was die Liste nicht erfasst, aber ohne Anspruch. Satz 1: „Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren.“ Satz 2: „In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.“
Beide Sätze sagen „kann“: Der Arbeitgeber entscheidet nach Ermessen; bezahlt sind höchstens 3 Arbeitstage. Nach der Protokollerklärung zu Satz 2 können zu den begründeten Fällen auch Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch besteht.
Jubiläum, staatsbürgerliche Pflichten, Ausschüsse, Gewerkschaft
- Arbeitsjubiläum: 1 Arbeitstag beim 25- und beim 40-jährigen Jubiläum (Buchst. d). Daneben regelt § 23 Abs. 2 TVöD ein Jubiläumsgeld.
- Staatsbürgerliche Pflichten (Abs. 2): Ist die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben und lässt sich die Pflicht nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllen, besteht der Anspruch auf das Entgelt nur, soweit Sie keinen Ersatz geltend machen können. Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss; Sie machen den Ersatz geltend und führen die Beträge an den Arbeitgeber ab.
- Gewerkschaft (Abs. 4): gewählte Vertreterinnen und Vertreter in Vorständen und im Gewerkschaftsrat bis zu 8 Werktage im Jahr auf Anfordern der Gewerkschaft, für Tarifverhandlungen „ohne zeitliche Begrenzung“.
- Ausschüsse (Abs. 5): Prüfungs- und Berufsbildungsausschüsse nach dem BBiG und Organe der Sozialversicherungsträger, „sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen“.
Unbezahlter Sonderurlaub nach § 28: was er kostet
Für eine unbezahlte Auszeit, deren Anlass nicht in § 29 steht, bleibt § 28: ein wichtiger Grund und die Zustimmung des Arbeitgebers. Neben dem Entgelt kostet sie Zeit, die an anderer Stelle zählt. § 34 Abs. 3 Satz 2 TVöD: „Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.“ Die Beschäftigungszeit wirkt auf die Kündigungsfrist, den Krankengeldzuschuss und das Jubiläumsgeld.
Für die Stufenlaufzeit stellt § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. d der ununterbrochenen Tätigkeit nur „Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat“ gleich. Andere Unterbrechungen bis zu 3 Jahren sind unschädlich, werden aber nicht angerechnet; bei längeren wird die Stufe zurückgesetzt. Wie die Stufen aufeinander folgen, erklärt der Ratgeber zur Stufenlaufzeit.
Liegt Ihr Sonderurlaub auch im Interesse der Dienststelle, lassen Sie das deshalb vor Antritt schriftlich anerkennen; beide Vorschriften verlangen die Anerkennung vorher.
Sonderurlaub im TV-L: was bei den Ländern anders ist
§ 28 TV-L ist wortgleich mit dem TVöD, § 29 TV-L ebenso abschließend („Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB“). Die Tage bei Umzug, Jubiläum, Krankheit und Arzt stimmen überein. Die Unterschiede:
| Punkt | TVöD | TV-L |
|---|---|---|
| Geburt (Buchst. a) | Ehefrau, eingetragene Lebenspartnerin, Lebensgefährtin | nur Ehefrau und eingetragene Lebenspartnerin |
| Todesfall (Buchst. b) | Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte, Kind, Elternteil | ohne Lebensgefährtin oder Lebensgefährten |
| Absatz 6 | Lehrtätigkeit an kommunalen Studieninstituten | Weiterzahlung von Tabellenentgelt und Monatsbestandteilen in den Fällen der Absätze 1 bis 5 |
Wer im Landesdienst mit seiner Lebensgefährtin ein Kind bekommt, hat also keinen Anspruch nach Buchstabe a. Ob für Sie TVöD oder TV-L gilt, klärt der Ratgeber TVöD oder TV-L.
Auszubildende: Sonderurlaub im TVAöD
Der TVAöD verweist auf die Regeln der Beschäftigten. § 12a Abs. 3 TVAöD – Allgemeiner Teil: „Im Übrigen gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.“ Die Liste des § 29 TVöD mit ihren Tagen gilt damit entsprechend auch für Auszubildende. Eine eigene Regel zum unbezahlten Sonderurlaub enthalten der Allgemeine Teil und der Besondere Teil BBiG des TVAöD nicht.
Hinzu kommt ein eigener Anspruch vor der Abschlussprüfung: Das Ausbildungsentgelt wird für 5 Ausbildungstage fortgezahlt, damit sich Auszubildende ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung vorbereiten können, bei der Sechstagewoche für 6 (§ 12a Abs. 1). Wird die Vorbereitung zusammengefasst angeboten, kann sich das verkürzen, es bleiben aber mindestens 2 Ausbildungstage (Abs. 2). Die Ausbildungsentgelte zeigt die Seite zum TVAöD.
Wie dieser Ratgeber entsteht▼
- Zitate aus dem TVöD in der VKA-Lesefassung Stand 01.01.2026, für Bund und Kommunen inhaltsgleich, aus zwei Wort für Wort verglichenen Fassungen des TV-L (wortgleich) und aus dem TVAöD – Allgemeiner Teil, Stand 01.08.2025.
- Tabelle und Tageszahlen stammen aus einem Datenmodul, dessen Tests jeden Anlass gegen den Tariftext prüfen. Aussagen über fehlende Anlässe folgen aus dem Wort „nur“ in § 29 Abs. 1 Satz 1.
- Über Ermessensfälle nach § 29 Abs. 3 und über Sonderurlaub nach § 28 entscheidet im Einzelfall der Arbeitgeber.
Häufige Fragen zu Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung
Häufige Fragen zu Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung
Wie viele Tage Sonderurlaub gibt es im TVöD bei der Geburt eines Kindes?
1 Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 1 Buchst. a TVöD, bei der Niederkunft der Ehefrau, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin. Im TV-L zählt die Lebensgefährtin nicht.
Wie viele Tage frei gibt es beim Tod der Eltern?
2 Arbeitstage nach § 29 Abs. 1 Buchst. b TVöD und TV-L. Dasselbe gilt beim Tod des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes und, nur im TVöD, des Lebensgefährten. Für Geschwister, Großeltern und Schwiegereltern gibt es keinen tariflichen Anspruch.
Gibt es im TVöD Sonderurlaub für die eigene Hochzeit?
Nein. Die Eheschließung steht weder im TVöD noch im TV-L in der abschließenden Liste des § 29 Abs. 1, die Hochzeit eines Kindes ebenso wenig. Möglich sind Erholungsurlaub oder ein Antrag nach § 29 Abs. 3: Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen bis zu 3 Arbeitstage bezahlt freigeben, muss es aber nicht.
Bekomme ich im öffentlichen Dienst für einen Umzug frei?
Bezahlt nur beim Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort: 1 Arbeitstag nach § 29 Abs. 1 Buchst. c TVöD. Den privaten Umzug nennt die Protokollerklärung zu § 29 Abs. 3 Satz 2 als Beispiel für eine kurzfristige Arbeitsbefreiung ohne Entgelt, die der Arbeitgeber gewähren kann, wenn der Dienst es erlaubt.
Wie viele Tage bekomme ich, wenn mein Kind krank ist?
Bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr, wenn ein Kind unter 12 Jahren schwer erkrankt und im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat (§ 29 Abs. 1 Buchst. e bb TVöD). Eine Ärztin oder ein Arzt muss die Notwendigkeit Ihrer Anwesenheit bescheinigen, und keine andere Person darf sofort zur Verfügung stehen. Alle Fälle des Buchstaben e zusammen sind auf 5 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt.
Ist Sonderurlaub nach § 28 TVöD bezahlt?
Nein. § 28 TVöD gewährt Sonderurlaub „unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts“, und nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Zeit zählt weder zur Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3) noch zur Stufenlaufzeit (§ 17 Abs. 3), es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
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Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: §§ 28, 29 TVöD (VKA-Lesefassung 01.01.2026).
Herausgeber der Daten
- 1VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
- 2BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)
Redaktion Entgeltgruppen.com
Redaktion
Die Rechner, Tabellen und Ratgeber auf entgeltgruppen.com werden von der Redaktion erstellt und gepflegt. Jede Zahl stammt aus den amtlichen Veröffentlichungen der Tarifvertragsparteien und der zuständigen Ministerien; die Tabellen werden gegen die jeweils gültige Fassung abgeglichen, bevor eine Änderung erscheint. Welche Quellen das im Einzelnen sind, steht unter „Über uns“.
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