Urlaubsrechner für TVöD und TV-L: Urlaubstage berechnen
Bei einer Fünf-Tage-Woche haben Beschäftigte im öffentlichen Dienst 30 Arbeitstage Erholungsurlaub im Jahr: im TVöD bei Bund und Kommunen wie im TV-L der Länder, in Sparkassen mit Sparkassensonderzahlung 32. Bei weniger oder mehr Arbeitstagen ändert sich der Anspruch im selben Verhältnis. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Jahr, zählt jeder volle Monat ein Zwölftel, nie aber weniger als der gesetzliche Mindesturlaub.
- Quelle
- VKA
- Tabelle
- TVöD-Lesefassung 01.01.2026
- Stand
- Rechtsgrundlage
- § 26 TVöD/TV-L, § 27 TVöD/TV-L
- Nutzung
- kostenlos, ohne Anmeldung
Ihr Ergebnis
Urlaubsanspruch 2026: 30 Arbeitstage.
Rechenweg: 30 Tage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD, ohne Umrechnung und ohne Zwölftelung.
Resturlaub aus 2026: Wird er übertragen, muss er bis zum 31. März 2027 angetreten sein, bei Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen bis zum 31. Mai 2027.
Urlaubsanspruch im TVöD und TV-L: § 26 im Wortlaut
„Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.“
So steht es in § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 TVöD. Gezählt werden Arbeitstage, nicht Werktage. Der TV-L definiert „Arbeitstage“ in einem zusätzlichen Satz, seine Rundungsregel steht deshalb in Satz 5. Seit 2014 gilt der Anspruch im TVöD für alle Altersgruppen gleich. § 50a BT-S gibt Beschäftigten mit Anspruch auf die Sparkassensonderzahlung 2 Tage mehr.
Urlaubstage bei Teilzeit und anderen Wochenmodellen
Urlaubsanspruch = Jahresurlaub × Arbeitstage pro Woche ÷ 5. Wer in Teilzeit an fünf Tagen arbeitet, behält die vollen 30 Tage. Anders als § 5 Abs. 2 BUrlG, das nur aufrundet, rundet der Tarif Bruchteile unter einem halben Tag ab. Wir runden einmal am Ende der Rechnung; eine ausdrückliche Regel zur Reihenfolge enthält der Tarif nicht.
| Tage/Woche | TVöD, TV-L | Sparkassen | Gesetzlich |
|---|---|---|---|
| 6 | 36 | 38,4 → 38 | 24 |
| 5 | 30 | 32 | 20 |
| 4,5 | 27 | 28,8 → 29 | 18 |
| 4 | 24 | 25,6 → 26 | 16 |
| 3 | 18 | 19,2 → 19 | 12 |
| 2 | 12 | 12,8 → 13 | 8 |
| 1 | 6 | 6,4 → 6 | 4 |
Einen Wechsel der Arbeitstage im Laufe des Jahres rechnet der Rechner nicht. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Umrechnung für unwirksam, soweit sie in Vollzeit erworbene Tage mindert (9 AZR 53/14): Nach einem Wechsel im Juli von fünf auf vier Tage kürzte der Arbeitgeber auf 24, das Gericht sprach 27 zu. Eine Formel für jeden Wechsel folgt daraus nicht. Das Teilzeitgehalt zeigt der Teilzeit-Rechner.
Eintritt oder Austritt im Jahr: Zwölftelung mit Untergrenze
„Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.“
Die Zwölftelung gilt auch beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte. Der Verweis auf § 5 BUrlG sichert aber den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen, bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage. Das Bundesarbeitsgericht zum Austritt am 31. Juli:
„30 Tage Tarifurlaub : 12 Monate x 7 Monate = 17,5 Tage, aufgerundet gemäß § 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L = 18 Tage, die auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen aufzustocken sind“
Den vollen gesetzlichen Anspruch gibt es, wenn die Wartezeit von 6 Monaten (§ 4 BUrlG) im Jahr erfüllt ist und Sie nicht in der ersten Jahreshälfte ausscheiden; sonst auch gesetzlich nur ein Zwölftel je Monat. Die Wartezeit ist nicht die Probezeit (§ 2 Abs. 4 TVöD): Ein Urlaubsverbot in der Probezeit steht weder im Tarifvertrag noch im Gesetz.
| Fall | Zwölftel | Gesetzlich | Anspruch |
|---|---|---|---|
| Austritt 31. Juli (BAG-Fall, TV-L) | 17,5 → 18 | 20 | 20 |
| Austritt 30. September | 22,5 → 23 | 20 | 23 |
| Austritt 31. März | 7,5 → 8 | 5 | 8 |
| Eintritt 1. Juni | 17,5 → 18 | 20 | 20 |
| Eintritt 1. August | 12,5 → 13 | 8,33 | 13 |
| Drei-Tage-Woche, Austritt 31. Juli | 10,5 → 11 | 12 | 12 |
Nicht genommener Urlaub ist beim Ausscheiden abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG), Urlaub eines früheren Arbeitgebers im selben Jahr wird angerechnet (§ 6 BUrlG). Die Fristen nennt der Kündigungsfrist-Rechner.
Zusatzurlaub für Schichtarbeit und Schwerbehinderung
Wer die Wechselschicht- oder Schichtzulage nach § 8 erhält, bekommt nach § 27 je Block von Monaten einen Arbeitstag Zusatzurlaub, bei ständiger Wechselschicht über das ganze Jahr also 6. Er entsteht, sobald die Monate erfüllt sind, und wird nicht gezwölftelt (§ 27 Abs. 5).
| Arbeit | Monate je Tag | Bund, TV-L | VKA, Sparkassen |
|---|---|---|---|
| Ständige Wechselschicht | 2, zusammenhängend | Anspruch | Anspruch |
| Ständige Schichtarbeit | 4, zusammenhängend | Anspruch | Anspruch |
| Nicht ständige Wechselschicht | 3, überwiegend | Anspruch | nur per Betriebs-/Dienstvereinbarung |
| Nicht ständige Schichtarbeit | 5, überwiegend | Anspruch | nur per Betriebs-/Dienstvereinbarung |
Bei anderen Wochenmodellen rechnen wir den Zusatzurlaub um, weil § 27 Abs. 5 den § 26 „entsprechend“ anwendet (Auslegung). Grenzen nach § 27 Abs. 4: Zusatzurlaub höchstens 6 Tage, Gesamturlaub höchstens 35, ab dem im Jahr vollendeten 50. Lebensjahr 36 Tage. Die Gesamtgrenze gilt nicht für den Schicht-Zusatzurlaub. Nacht-Zusatzurlaub kennen nur § 55 BT-K und die Klinik-Sonderregeln des TV-L (§§ 41 bis 43), für Stunden zwischen 21 und 6 Uhr: ab 150 Stunden 1 Tag, 300 Stunden 2 Tage, 450 Stunden 3 Tage, 600 Stunden 4 Tage; im BT-K mit eigenen Grenzen (10 und 40 Tage). Den rechnet der Rechner nicht; mehr unter TVöD-K.
Schwerbehinderte Menschen erhalten nach § 208 SGB IX 5 Arbeitstage zusätzlich, umgerechnet auf die Arbeitstage pro Woche. Besteht die Schwerbehinderung nicht das ganze Jahr, gibt es ein Zwölftel je vollem Monat, ab einem halben Tag aufgerundet. Diese Tage zählen bei keiner Grenze des § 27 mit. Bei Ein- oder Austritt im Jahr weist der Rechner sie nicht aus.
Urlaub im TVöD ab 2027: ein Tag mehr
„Ab dem Kalenderjahr 2027 erhalten die Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden, dual Studierenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPöD einen zusätzlichen Tag Erholungsurlaub.“
So die Tarifeinigung vom 6. April 2025. Bei einer Fünf-Tage-Woche hat der TVöD ab 2027 damit 31 Tage, der TV-L weiter 30. Der angepasste Text von § 26 fehlt noch; die Lesefassung zum 1. Januar 2026 nennt weiter 30 Tage. Wie der Tag bei anderen Wochenmodellen, im Teiljahr und in Sparkassen umgerechnet wird, ist offen. Der Rechner zeigt ihn deshalb nur bei fünf Tagen und ganzem Jahr als Zahl. Mehr zur Einigung: Tarifrunde 2027.
Auszubildende nach dem TVAöD haben 30 Ausbildungstage Urlaub (§ 9 Abs. 1 TVAöD-BBiG), ab 2027 laut Einigung einen mehr; siehe TVAöD.
Resturlaub: Übertragung und Verfall
Übertragener Urlaub muss nach § 26 Abs. 2 Buchst. a bis zum 31. März des Folgejahres angetreten sein, bei Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen bis zum 31. Mai. Anders als nach § 7 Abs. 3 BUrlG („gewährt und genommen“) genügt der Antritt. An Hochschulen und Forschungseinrichtungen der Länder gilt: genommen bis zum 30. September (§ 40 Nr. 7 TV-L); Lehrkräfte nehmen Urlaub in den Schulferien (§ 44 Nr. 3 TV-L).
Der gesetzliche Mindesturlaub erlischt nur, wenn der Arbeitgeber Sie in die Lage versetzt hat, ihn zu nehmen, und Sie das aus freien Stücken nicht getan haben (BAG, 9 AZR 423/16). Kein Erholungsurlaub sind der freie 24. und 31. Dezember (§ 6 Abs. 3 TVöD), die Tage aus der Umwandlung der Jahressonderzahlung (§ 29a TVöD) und die Arbeitsbefreiung nach § 29, etwa bei Geburt oder Todesfall: Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung.
Wie dieser Rechner rechnet▼
- Jahresurlaub × Tage pro Woche ÷ 5 × volle Monate ÷ 12, einmal gerundet: ab 0,5 auf, darunter ab. Beginn am Monatsersten, Ende am Monatsletzten.
- Untergrenze: der volle gesetzliche Mindesturlaub, wenn die Wartezeit im Jahr erfüllt ist und das Ende nicht in der ersten Jahreshälfte liegt, sonst sein Zwölftel. Es gilt der höhere Wert.
- § 27 je vollem Block von Monaten, höchstens 6 Tage; § 208 SGB IX nur bei einem Arbeitsverhältnis über das ganze Jahr.
- Nicht abgebildet: Wechsel der Wochentage, unregelmäßige Schichtpläne, Ruhen des Arbeitsverhältnisses, Nacht-Zusatzurlaub.
Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch im TVöD und TV-L
Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch im TVöD und TV-L
Wie viele Urlaubstage hat man im TVöD?
30 Arbeitstage im Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche (§ 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD), beim Bund und bei den Kommunen gleich und seit 2014 für alle Altersgruppen. In Sparkassen sind es mit Sparkassensonderzahlung 32 Tage, im TV-L der Länder ebenfalls 30.
Wie viel Urlaub habe ich bei einer Vier-Tage-Woche im TVöD?
24 Arbeitstage: 30 × 4 ÷ 5. Es zählen die Arbeitstage, nicht die Stunden. Ein Bruchteil ab einem halben Tag wird aufgerundet, ein kleinerer abgerundet (§ 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD).
Wie viel Urlaub bekomme ich, wenn ich im Laufe des Jahres ausscheide?
Ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Monat, auch in der zweiten Jahreshälfte, aber nie weniger als den gesetzlichen Mindesturlaub. Bei Austritt zum 31. Juli ergibt die Zwölftelung 17,5, gerundet 18 Tage; zustehen 20 (BAG, 9 AZR 51/16).
Gibt es ab 2027 mehr Urlaub im TVöD?
Ja, laut Tarifeinigung vom 6. April 2025 einen Tag ab dem Kalenderjahr 2027, auch für Auszubildende: bei einer Fünf-Tage-Woche 31 statt 30 Tage. Der angepasste Tariftext liegt noch nicht vor. Im TV-L ist kein zusätzlicher Tag vereinbart.
Bis wann muss Resturlaub genommen werden?
Übertragener Urlaub muss bis zum 31. März des Folgejahres angetreten sein, bei Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen bis zum 31. Mai (§ 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD und TV-L). Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber Sie zuvor in die Lage versetzt hat, ihn zu nehmen (BAG, 9 AZR 423/16).
Quellen & Nachweise
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: Urlaubsregeln von TVöD, TV-L und BUrlG.
Rechtsgrundlage
- § 26 TVöD
- § 27 TVöD
- § 50a BT-S
- § 26 TV-L
- § 27 TV-L
- §§ 3–7 BUrlG
- § 208 SGB IX
Herausgeber der Daten
- 1VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
- 2BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)
- 3TdL — Tarifgemeinschaft deutscher LänderArbeitgeberverband der Länder; Herausgeber des TV-L in der Fassung der Änderungstarifverträge sowie der Einigungspapiere und Termine der TV-L-Tarifrunden
- 4dbb beamtenbund und tarifunionVerhandlungspartei der Tarifrunden Bund/Kommunen; veröffentlicht Einigungspapiere, Forderungen und Verhandlungstermine
- 5BMJ — Gesetze im InternetAmtliche Fassungen der Bundesgesetze, bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz (u. a. Bundesurlaubsgesetz, SGB IX, Altersteilzeitgesetz, EStG, SGB VI, SvEV)
- 6BundesarbeitsgerichtHöchstes deutsches Arbeitsgericht; veröffentlicht seine Entscheidungen im Volltext (u. a. zum tariflichen Urlaub und zur Altersteilzeit)
Redaktion Entgeltgruppen.com
Redaktion
Die Rechner, Tabellen und Ratgeber auf entgeltgruppen.com werden von der Redaktion erstellt und gepflegt. Jede Zahl stammt aus den amtlichen Veröffentlichungen der Tarifvertragsparteien und der zuständigen Ministerien; die Tabellen werden gegen die jeweils gültige Fassung abgeglichen, bevor eine Änderung erscheint. Welche Quellen das im Einzelnen sind, steht unter „Über uns“.
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