TVöD-K 2026: Krankenhaus-Tarif, Tabellen und Bereitschaft
Der TVöD-K ist der Tarifvertrag der kommunalen Krankenhäuser: der Allgemeine Teil des TVöD plus der Besondere Teil Krankenhäuser (BT-K). Er gilt für alle Beschäftigten eines Krankenhauses, dessen Träger Mitglied eines VKA-Mitgliedverbands ist — in der Pflege ebenso wie in Verwaltung, Technik, Therapie und Labor. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden, und Bereitschaftsdienst wird mit festen Stundensätzen je Entgeltgruppe bezahlt, in P 8 etwa 23,29 € je gewerteter Stunde ab dem 1. Mai 2026.
- Quelle
- VKA
- Tabelle
- BT-K, Anlagen C und G
- gültig ab
- Stand
- Rechtsgrundlage
- § 44 BT-K, § 46 BT-K, § 52 BT-K
- Nutzung
- kostenlos, ohne Anmeldung
Für wen der TVöD-K gilt
Laut Einigungspapier vom 6. April 2025 sind die durchgeschriebenen Fassungen „zum 1. Januar 2026 außer Kraft“ getreten. „TVöD-K“ meint seitdem zwei Texte: den Allgemeinen Teil (§§ 1 bis 39) und den BT-K ab § 40. Ältere PDFs „Durchgeschriebene Fassung … Krankenhäuser“ sind nicht mehr aktuell. Den Geltungsbereich regelt § 40 Abs. 1 BT-K:
„Dieser Besondere Teil gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.“
Maßgeblich ist die Einrichtung, nicht der Beruf: Labor, Verwaltung, Technik und Therapie fallen genauso unter den BT-K wie die Pflege. Vertragsparteien sind nur die VKA, ver.di und der dbb, nicht der Bund. Nicht erfasst sind:
- Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses, „auch soweit sie mit einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden“ (Protokollerklärung zu § 40 Abs. 1); für sie gilt der BT-B für Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
- Universitätskliniken der Länder, die der TV-L selbst regelt.
- Träger ohne VKA-Bindung, also Arbeitgeber außerhalb der Mitgliedverbände der VKA.
TVöD-K Tabelle 2026: welche Entgelttabelle für wen gilt
Im Krankenhaus gelten vier Tabellen nebeneinander, alle in der aktuellen Fassung ab dem 1. Mai 2026. Eigene Tabellen hat der BT-K nur für Pflege, Ärzte und Bereitschaftsdienst; alle anderen Beschäftigten bezahlt die allgemeine VKA-Tabelle.
| Beschäftigte | Tabelle | Fundstelle | Beträge |
|---|---|---|---|
| Alle außer Pflege und Ärzten (E 1 bis E 15) | Anlage A (VKA) | § 15 TVöD | TVöD-Tabelle 2026 |
| Pflegedienst P 5 bis P 16 | Anlage E (Pflegedienst) | § 52 Abs. 1 BT-K | TVöD-Pflege |
| Ärztinnen und Ärzte (EG I, EG II) | Anlage C | § 52 Abs. 4 BT-K | auf dieser Seite |
| Bereitschaftsdienst (Stundensätze) | Anlage G | § 46 Abs. 4 BT-K | auf dieser Seite |
Die P-Tabelle unserer Pflege-Seite ist genau diese Anlage E; wir haben jede Zelle gegen die Lesefassung abgeglichen. Die E-Tabelle mit Rechner steht auch unter TVöD VKA.
Nur im BT-K gilt: In P 7 bis P 16 ist Stufe 2 die Eingangsstufe (§ 52 Abs. 2). In P 7 und P 8 nach Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 wird Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht (§ 52 Abs. 3); die Protokollerklärung nimmt unter anderem Dialyse, OP- und Anästhesiepflege, Intensivmedizin, Endoskopie und Ambulanzen aus. Zur Fachkräftebindung darf der Arbeitgeber bis zu 2 Stufen vorweggewähren, in Stufe 5 oder der Endstufe bis zu 20 % der Stufe 2 mehr, „jederzeit widerruflich“ (§ 53 Abs. 2).
Ärztinnen und Ärzte: zwei Tarifwerke
Dass Ärztinnen und Ärzte nicht unter den TVöD-K fielen, stimmt so nicht. Der BT-K regelt sie ausdrücklich: „Ärztinnen und Ärzte erhalten Entgelt nach der Anlage C.“ (§ 52 Abs. 4), in Entgeltgruppe I (Ärztinnen und Ärzte) oder II (Fachärztinnen und Fachärzte). Daneben besteht der TV-Ärzte/VKA mit dem Marburger Bund und fast demselben Geltungsbereich; nach § 2 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA ersetzt er „bei tarifgebundenen Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind“, den TVöD und den BT-K. Es gibt also zwei Tarifwerke; welches gilt, hängt vom Arbeitsvertrag ab.
| Entgeltgruppe | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| EG II | 7.101,30 € | 7.812,81 € | 8.445,27 € | 9.156,77 € | — |
| EG I | 5.678,27 € | 6.105,20 € | 6.389,81 € | 6.626,98 € | 6.785,09 € |
Die Stufen folgen der Berufserfahrung (§ 51 Abs. 1): EG I nach 1, 3, 5 und 9 Jahren ärztlicher, EG II nach 4, 8 und 12 Jahren fachärztlicher Berufserfahrung. Ab dem 1. Mai 2026 kommen Funktionszulagen für leitende Oberärztinnen und Oberärzte (1.262,88 €, § 51 Abs. 3) und für die Verantwortung für einen Funktionsbereich (844,56 €, § 51 Abs. 4) sowie der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst (32,39 €, § 42 Abs. 2), der nicht zusatzversorgungspflichtig ist.
Arbeitszeit im Krankenhaus: 38,5 Stunden
§ 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K weicht vom Allgemeinen Teil ab:
„Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für Beschäftigte der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA ausschließlich der Pausen abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.“
| Gilt für | Std./Woche | Erhöhung bis |
|---|---|---|
| Beschäftigte in VKA-Krankenhäusern | 38,5 | 41,5 |
| Mitglieder des KAV Baden-Württemberg | 39 | 42 |
| Ärztinnen und Ärzte | 40 | 43 |
Die Erhöhung ist freiwillig, „im gegenseitigen Einvernehmen“ in Textform und auf höchstens 18 Monate befristet (§ 44 Abs. 1a). Sie reicht überall 3 Stunden über die Regelarbeitszeit; die 42 Stunden des Allgemeinen Teils gelten im Krankenhaus nur in Baden-Württemberg. Erhöhungsstunden sind keine Überstunden (§ 44a); je Stunde gibt es einen Zuschlag von 25 % (EG 1 bis 9b) bzw. 10 % (EG 9c bis 15) des Stundenanteils der Stufe 3 (§ 50 Abs. 4 BT-K, § 8 Abs. 7 TVöD).
Bei Wechselschicht zählen die gesetzlichen Pausen im Krankenhaus nicht zur Arbeitszeit (§ 48 Abs. 1). Und Wechselschicht liegt nur vor, wenn Beschäftigte „längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen“ werden (§ 48 Abs. 2); der Allgemeine Teil lässt eine Nachtschicht genügen.
Bereitschaftsdienst im Krankenhaus: Stufen und Anlage G
Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, „die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen“, wobei „erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt“ (§ 45 Abs. 1). Als Arbeitszeit gewertet wird nur ein Teil; wie viel, bestimmt die Stufe, der die Betriebsparteien den Dienst zuordnen (§ 46 Abs. 1 und 2):
| Stufe | Arbeitsleistung im Dienst | als Arbeitszeit gewertet | Freizeit je Stunde |
|---|---|---|---|
| I | bis zu 25 v. H. | 60 % | 37 Min. |
| II | mehr als 25 bis 40 v. H. | 75 % | 46 Min. |
| III | mehr als 40 bis 49 v. H. | 90 % | 55 Min. |
In Einrichtungen nach § 45 Abs. 10 ohne regelmäßige ärztliche Behandlung gelten 28,5 % (17,5 Minuten). Feiertagsstunden bringen 25 %, Nachtstunden 15 % des Anlage-G-Satzes zusätzlich (in Freizeit 15 bzw. 9 Minuten); andere Zeitzuschläge nach § 8 TVöD entfallen (§ 46 Abs. 5 und 6). Ein Arbeitstag mit Bereitschaftsdienst darf in Stufe I bis zu 16, in den Stufen II und III bis zu 13 Stunden dauern (§ 45 Abs. 2), per Betriebs- oder Dienstvereinbarung bis zu 24 Stunden (§ 45 Abs. 3).
Stundensätze der Anlage G ab dem 1. Mai 2026
Der Satz hängt nur von der Entgeltgruppe ab, nicht von der Stufe (§ 46 Abs. 4), und verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die Gruppe festgelegten Prozentsatz.
| Entgeltgruppe | € je Stunde |
|---|---|
| E 15 | 37,24 € |
| E 14 | 34,35 € |
| E 13 | 32,85 € |
| E 12 | 31,07 € |
| E 11 | 28,42 € |
| E 10 | 26,18 € |
| E 9c | 26,10 € |
| E 9b | 24,74 € |
| E 9a | 23,93 € |
| E 8 | 23,45 € |
| E 7 | 22,46 € |
| E 6 | 21,52 € |
| E 5 | 20,67 € |
| E 4 | 19,70 € |
| E 3 | 18,93 € |
| E 2Ü | 18,16 € |
| E 2 | 17,79 € |
| E 1 | 14,77 € |
| Pflege | € je Stunde |
|---|---|
| P 16 | 33,77 € |
| P 15 | 31,54 € |
| P 14 | 29,80 € |
| P 13 | 27,93 € |
| P 12 | 26,89 € |
| P 11 | 25,93 € |
| P 10 | 24,75 € |
| P 9 | 24,36 € |
| P 8 | 23,29 € |
| P 7 | 22,31 € |
| P 6 | 20,67 € |
| P 5 | 19,19 € |
| Ärztinnen und Ärzte | € je Stunde |
|---|---|
| EG II | 42,80 € |
| EG I | 35,22 € |
Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach dem BT-B haben andere Stufen und eine eigene Anlage G mit anderen Beträgen. Die beiden Tabellen sind nicht austauschbar.
Rechenbeispiel: eine Nacht Bereitschaftsdienst in P 8
Eine Pflegefachkraft in P 8 leistet 8 Stunden Bereitschaftsdienst der Stufe I. Gewertet werden 8 × 60 % = 4,8 Stunden zu je 23,29 €, zusammen 111,79 €, zuzüglich 15 % für die Nachtstunden. In Freizeit wären es 8 × 37 = 296 Minuten (4 Stunden 56 Minuten) plus 9 Minuten je Nachtstunde. Außer bei Ärztinnen und Ärzten wird ausgezahlt, wenn Dienstplan, Dienstvereinbarung oder Zustimmung keinen Freizeitausgleich vorsehen (§ 46 Abs. 8).
Zulagen und Einmalzahlung nach dem BT-K
| Zulage | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Pflegezulage (P 5 bis P 16) | 141,82 € mtl. | § 52 Abs. 6 |
| Wechselschichtzulage, ständig | 250,00 € mtl. | § 50 Abs. 2 |
| Wechselschichtzulage, nicht ständig | 1,49 € je Std. (KAV BW 1,47 €) | § 50 Abs. 2 |
| Schichtzulage, ständig | 100,00 € mtl. | § 8 Abs. 6 TVöD |
| Schichtzulage, nicht ständig (nicht KAV BW) | 0,60 € je Std. | § 50 Abs. 2 |
| Nicht dynamische Zulage (EG 5 bis 15, P 5 bis P 16) | 25,00 € mtl. (KAV BW 35,00 €) | § 52 Abs. 5 |
Der Allgemeine Teil zahlt für Wechselschicht nur 200,00 € bzw. 1,18 € je Stunde (§ 8 Abs. 5 TVöD). Die Pflegezulage lag bis zum 30. April 2026 bei 137,96 €. Sie ist nicht dasselbe wie die tätigkeitsbezogenen Zulagen der Entgeltordnung für einzelne Pflegebereiche und wird erst bei Entgeltanpassungen nach dem 31. März 2027 dynamisch, die Beträge des § 50 Abs. 2 nach dem 31. Dezember 2026.
Einmalzahlung im Juli für E 1 bis E 4
Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 4 erhalten mit dem Juli-Entgelt eine Einmalzahlung von 8,4 % der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe (§ 52 Abs. 7), im KAV Baden-Württemberg 12 %. Mit der VKA-Tabelle ab dem 1. Mai 2026 ergibt das für Juli 2026:
| Entgeltgruppe | Stufe 2 | Einmalzahlung | KAV BW |
|---|---|---|---|
| E 1 | 2.534,55 € | 212,90 € | 304,15 € |
| E 2 | 2.975,32 € | 249,93 € | 357,04 € |
| E 3 | 3.164,20 € | 265,79 € | 379,70 € |
| E 4 | 3.190,45 € | 268,00 € | 382,85 € |
Jahressonderzahlung und Zusatzurlaub
Im Krankenhaus beträgt die Jahressonderzahlung ab 2026 90 % in E 1 bis E 8, S 2 bis S 8b, P 5 bis P 8 und 85 % in E 9a bis E 15, S 9 bis S 18, P 9 bis P 16 (§ 54 Abs. 3), bemessen am durchschnittlichen Monatsentgelt aus Juli bis September. Sie wird auch gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet; dann zählt der letzte volle Kalendermonat (§ 54 Abs. 1). Für Ärztinnen und Ärzte gilt § 20 TVöD nicht (§ 54 Abs. 2). Eine Umwandlung in freie Tage nach § 29a TVöD gibt es im BT-K nicht; die höheren Sätze sind das Gegenstück dazu.
Unser Jahressonderzahlungs-Rechner rechnet mit dem allgemeinen VKA-Satz; für die Gruppen mit 90 % fällt der Betrag im Krankenhaus höher aus. Die Systematik erklärt der Ratgeber zum Weihnachtsgeld im TVöD.
Zusatzurlaub für Nachtarbeit (§ 55 BT-K)
| Nachtarbeitsstunden im Kalenderjahr | Zusatzurlaub |
|---|---|
| ab 150 | 1 Arbeitstag |
| ab 300 | 2 Arbeitstage |
| ab 450 | 3 Arbeitstage |
| ab 600 | 4 Arbeitstage |
Gezählt werden nur Nachtstunden zwischen 21 und 6 Uhr im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit, bei Teilzeit anteilig (§ 55 Abs. 2 und 3). Wer im Kalenderjahr mindestens 288 Stunden Bereitschaftsdienst in dieser Zeit leistet, erhält 2 Arbeitstage zusätzlich (§ 55 Abs. 4). Außerdem gibt es je zwei Tage Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD einen weiteren Tag (§ 55 Abs. 5).
Wie diese Seite entsteht▼
- Alle Beträge, Prozentsätze, Stunden und Tage kommen aus dem Datenmodul
lib/engine/tvoed/tvoed-k.ts, jeder Wert mit Fundstelle in der Lesefassung; Zitate sind wörtlich. - E- und P-Tabelle stehen auf den verlinkten Tabellenseiten, nicht hier; sie rechnen aus denselben geprüften Rastern.
- Einmalzahlung und Bereitschaftsdienst-Beispiel sind kaufmännisch auf den Cent gerundet (§ 24 Abs. 4 TVöD).
Häufige Fragen zum TVöD-K
Häufige Fragen zum TVöD-K
Was ist der TVöD-K?
Der Kurzname für den Allgemeinen Teil des TVöD zusammen mit dem Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K). Eine durchgeschriebene Fassung gibt es seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr. Der BT-K gilt bei Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA sind, für alle Beschäftigten des Krankenhauses.
Welche Tabelle gilt im TVöD-K 2026?
Vier nebeneinander, alle ab dem 1. Mai 2026: die VKA-Tabelle (Anlage A) für E 1 bis E 15, die Anlage E des BT-K für P 5 bis P 16, die Anlage C für Ärztinnen und Ärzte und die Anlage G für Bereitschaftsdienst.
Wie viele Wochenstunden gelten im TVöD-K?
38,5 Stunden, im KAV Baden-Württemberg 39 und für Ärztinnen und Ärzte 40 Stunden (§ 44 BT-K). Freiwillig erhöhen lässt sich die Arbeitszeit auf bis zu 41,5, 42 bzw. 43 Stunden.
Wie wird Bereitschaftsdienst im TVöD-K bezahlt?
Gewertet werden 60 %, 75 % oder 90 % der Dienstzeit (Stufen I bis III), bezahlt mit dem festen Stundensatz der Anlage G für die Entgeltgruppe. 8 Stunden Stufe I in P 8 ergeben 111,79 €.
Gilt der TVöD-K auch für Ärztinnen und Ärzte?
Der BT-K regelt Ärztinnen und Ärzte selbst, mit der Tabelle Anlage C. Daneben besteht der TV-Ärzte/VKA mit dem Marburger Bund. Es gibt also zwei Tarifwerke; welches gilt, hängt vom Arbeitsvertrag ab.
Quellen & Nachweise
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: TVöD BT-K mit Anlagen C, E und G.
Rechtsgrundlage
- § 40 BT-K
- § 44 BT-K
- §§ 45–46 BT-K
- § 48 BT-K
- § 50 BT-K
- §§ 51–53 BT-K
- § 54 BT-K
- § 55 BT-K
- Anlagen C und G BT-K
Herausgeber der Daten
- 1VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
- 2dbb beamtenbund und tarifunionVerhandlungspartei der Tarifrunden Bund/Kommunen; veröffentlicht Einigungspapiere, Forderungen und Verhandlungstermine
Redaktion Entgeltgruppen.com
Redaktion
Die Rechner, Tabellen und Ratgeber auf entgeltgruppen.com werden von der Redaktion erstellt und gepflegt. Jede Zahl stammt aus den amtlichen Veröffentlichungen der Tarifvertragsparteien und der zuständigen Ministerien; die Tabellen werden gegen die jeweils gültige Fassung abgeglichen, bevor eine Änderung erscheint. Welche Quellen das im Einzelnen sind, steht unter „Über uns“.
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