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TVöD-V 2026: TVöD Verwaltung (BT-V) für Bund und VKA

Der TVöD-V ist der Allgemeine Teil des TVöD plus der Besondere Teil Verwaltung (BT-V), und der BT-V ist der Auffang-Teil: Er gilt für alle, die kein anderer Besonderer Teil erfasst. Das betrifft nicht nur das Rathaus, sondern auch Kita, Feuerwehr, Rettungsdienst, Musikschule und Theater. Und er ist der einzige Besondere Teil, den auch der Bund vereinbart hat: Alle Tarifbeschäftigten des Bundes arbeiten nach dem TVöD-V.

Tabelle
BT-V, ÄTV Nr. 32
gültig ab
Stand
Rechtsgrundlage
§ 40 BT-V, §§ 42–44 BT-V, § 58 BT-V (VKA)
Nutzung
kostenlos, ohne Anmeldung

Für wen der TVöD-V gilt

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es keine durchgeschriebene Fassung mehr; die VKA führt „TVöD-V 01.08.2025“ nur noch im Archiv. Maßgeblich ist der BT-V in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 32 vom 6. April 2025. Sein § 40 Abs. 1 lautet:

„Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die unter § 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, soweit sie nicht von anderen Besonderen Teilen des TVöD erfasst sind. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – bildet im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Allgemeiner Teil - den Tarifvertrag für die Sparte Verwaltung.“
— § 40 Abs. 1 BT-V

Welcher Teil gilt, entscheidet die Einrichtung, nicht der Beruf. Eine Verwaltungskraft im Krankenhaus fällt unter den BT-K, eine Verwaltungskraft im kommunalen Pflegeheim unter den BT-B:

Welcher Besondere Teil des TVöD gilt
Sie arbeiten …Besonderer TeilArbeitgeber
im Krankenhaus oder in einer Einrichtung, deren Ärztinnen und Ärzte dort selbst angestellt sindBT-Knur VKA
in einem Heim oder einer Pflege- und Betreuungseinrichtung ohne eigene ÄrzteBT-Bnur VKA
bei einer SparkasseBT-Snur VKA
an einem VerkehrsflughafenBT-Fnur VKA
in einem Entsorgungsbetrieb, gleich welcher RechtsformBT-Enur VKA
überall sonst: Verwaltung, Kita, Feuerwehr, Rettungsdienst, Schule, Musikschule, TheaterBT-VVKA
als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter des BundesBT-VBund

Zwei Folgen werden oft übersehen. Die Kita gehört zum BT-V: Die Regeln für den Sozial- und Erziehungsdienst stehen in der Anlage zu § 56 BT-V (mehr auf der Seite TVöD SuE). Wer dagegen im Heim eines kommunalen Trägers für hilfsbedürftige Menschen arbeitet, etwa als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, fällt unter den BT-B, auch ohne jede Pflegeaufgabe.

Bund und VKA: was im TVöD-V verschieden ist

Die §§ 40 bis 44 BT-V gelten für Bund und Kommunen gleich; verschieden sind die Tabelle, die Jahressonderzahlung und die Sonderregelungen. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt bei beiden 39 Stunden (§ 6 Abs. 1 TVöD) und lässt sich nach der Probezeit in Textform auf bis zu 42 Stunden erhöhen; mehr dazu im Ratgeber Arbeitszeit im TVöD.

TVöD-V bei den Kommunen und beim Bund
ThemaKommunen (VKA)Bund
EntgelttabelleAnlage A (VKA), TVöD VKAAnlage A (Bund), TVöD Bund
Jahressonderzahlung85 % in allen Entgeltgruppen (§ 20 (VKA))95 % in E 1 bis 8, 90 % in E 9a bis 12, 75 % in E 13 bis 15 (§ 20 (Bund))
Freizeit statt Geldbis zu drei Tauschtage aus der Jahressonderzahlung, Antrag bis zum 1. September (§ 29a (VKA))Zeit-statt-Geld-Wahlmodell (§ 29a (Bund))
Sonderregelungen§§ 45 bis 58 (VKA)§§ 45 bis 50 (Bund)

Wie sich Tabellenentgelt, Stufe und Zulagen zum Einkommen fügen, zeigt der Überblick Gehalt im öffentlichen Dienst.

Was der BT-V selbst regelt: §§ 42 bis 44

Der BT-V ist schmal. Eine eigene Wochenarbeitszeit, eine eigene Tabelle für die allgemeine Verwaltung oder einen Zusatzurlaub für Nachtarbeit hat er nicht; Führung auf Probe und auf Zeit stehen im Allgemeinen Teil. Eigene Regeln trifft er für drei Fälle:

  • Saisonarbeit (§ 42): Wo „auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen“, darf die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in bis zu sieben Tagen steigen, wenn die Mehrzeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums abgebaut wird.
  • Überstunden (§ 43): Sie „sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen“. Erst was bis zum Ende des dritten Kalendermonats offen bleibt, wird bezahlt: je Stunde 100 % des Stundenanteils, „höchstens jedoch nach der Stufe 4“. Wer in Stufe 5 oder 6 ist, bekommt die Überstunde also zum Satz der Stufe 4. Der Zeitzuschlag nach § 8 steht unabhängig vom Freizeitausgleich zu.
  • Dienstreisen (§ 44): Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld richten sich nach dem Beamtenrecht. „Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit.“ Übersteigt die nicht anrechenbare Reisezeit 15 Stunden im Monat, werden auf Antrag 25 % des Überschusses in Freizeit ausgeglichen. Bei 23 Stunden sind das (23 − 15) × 25 % = 2 Stunden. Arbeitgeber in privater Rechtsform mit eigenen Grundsätzen sind ausgenommen.

Sonderregelungen für die Kommunen (§§ 45 bis 58)

Ab § 45 teilt sich der Text in Sonderregelungen (VKA) und (Bund). Die kommunalen Regeln betreffen einzelne Berufsgruppen.

Notfallsanitäter: Entgeltgruppe N (§ 58)

Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter werden nicht nach der allgemeinen Tabelle bezahlt. § 58 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1: „Abweichend von § 15 Abs. 2 gelten für diese Beschäftigten folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe N:“

Entgeltgruppe N ab dem 1. Mai 2026
ab 1. Mai 2026Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
EG N3.701,21 €3.862,80 €4.075,58 €4.247,92 €4.488,98 €

Die Beträge sind Zelle für Zelle die der Pflegegruppe P 8 und verändern sich „um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenwerte der Entgeltgruppe P 8“. Eingangsstufe ist Stufe 2, Stufe 3 folgt nach drei Jahren (Nr. 3), und nach Nr. 2 Abs. 2 „entspricht die Entgeltgruppe N der Entgeltgruppe 8“. Eingruppierung, Werdegang und Beispiele stehen im Ratgeber Notfallsanitäter-Gehalt im TVöD. Die Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst regelt übrigens nicht der BT-V, sondern der Anhang zu § 9 des Allgemeinen Teils.

Feuerwehr (§ 46)

Für hauptamtliche Kräfte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst gilt: „Die §§ 6 bis 9 und 19 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.“ Die Arbeitszeit richtet sich also nach den Regeln für Feuerwehrbeamte. Dazu kommt im Einsatzdienst eine eigene Zulage (Nr. 2 Abs. 2):

„Beschäftige im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage) in Höhe von – 63,69 Euro nach einem Jahr Beschäftigungszeit und – 127,38 Euro nach zwei Jahren Beschäftigungszeit.“
— § 46 (VKA) Nr. 2 Abs. 2 BT-V

Die Zulage ist „kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt“. Nach 35 Jahren im Einsatzdienst sieht Nr. 4 eine Übergangsversorgung vor: 36 Monate Freistellung mit 70 % des Durchschnittsentgelts aus einem Wertguthaben, das über eine Minderung des Monatsentgelts um 2,75 % angespart wird.

Musikschule, Schule, Theater und Ärzte

  • Musikschullehrkräfte (§ 52): „Vollbeschäftigt sind Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1350 Unterrichtsminuten) beträgt.“ Vor- und Nachbereitung, Konferenzen, Vorspiele und Wettbewerbe sind damit abgegolten; Urlaub gibt es in der unterrichtsfreien Zeit.
  • Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen (§ 51): Arbeitszeit wie bei den entsprechenden Beamten. „Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.“ Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das Alter für die Regelaltersrente vollendet.
  • Theater und Bühnen (§ 55): Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit. Mit Theaterbetriebszulage darf die Arbeitszeit um sechs Stunden wöchentlich verlängert werden; jede dieser Stunden wird mit 100 % des Stundenanteils vergütet. Urlaub gibt es in der Regel während der Theaterferien.
  • Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Krankenhaus und Heim (§ 57): In Entgeltgruppe 15 nach Teil B Abschnitt II Ziffer 1 der Entgeltordnung (VKA) erhalten sie, ebenso Zahnärztinnen und Zahnärzte, eine Zulage von 300,00 € im Monat.

Sonderregelungen für den Bund (§§ 45 bis 50)

Weil der Bund keinen BT-K oder BT-B hat, stehen seine Sonderfälle im BT-V selbst.

  • Auslandsdienststellen (§ 45): Entsandte Beschäftigte an Botschaften, Konsulaten und anderen Dienststellen im Ausland erhalten Auslandsbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz. „Überstundenentgelt, Zeitzuschläge und Zulagen nach § 8 werden nicht gezahlt.“ Überstunden sind bis zum Ende des sechsten Kalendermonats durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen. Und Nr. 15: „Die Ausschlussfrist (§ 37) beträgt 9 Monate.“ Im Allgemeinen Teil sind es sechs.
  • Bundeswehr (§ 46 Kapitel I): „Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wird bei der Bemessung des Entgelts mit 50 v.H. als Arbeitszeit gewertet.“ Rufbereitschaft darf höchstens an 10 Tagen im Monat angeordnet werden, in Ausnahmefällen an 30 Tagen im Vierteljahr (allgemein dazu: Rufbereitschaft im TVöD). Bei Manövern gibt es je Tag einen Pauschbetrag in Höhe des Entgelts für fünf Überstunden. Die längeren Arbeitszeiten für Feuerwehr- und Wachpersonal in Nr. 4 Abs. 3a und 3b stehen noch im Text, sind aber nach § 50 Abs. 4 außer Kraft.
  • Bundeswehrkrankenhäuser (§ 46 Kapitel III): Für das medizinische Personal gelten die §§ 41 bis 52 und 55 des BT-K entsprechend, aber ohne dessen § 44 Abs. 1 und 2, also 39 statt 38,5 Stunden. Die Pflege wird nach der Anlage E (Bund) bezahlt, die Zelle für Zelle der P-Tabelle der Kommunen entspricht; P 9 erhält die Jahressonderzahlung mit dem Satz der EG 1 bis 8, also 95 %.
  • Forst und Wasserstraßen (§§ 47, 48): Im forstlichen Außendienst gilt ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von 48 Stunden (auch bei der VKA); für die Schiffe der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung regelt § 47 Bordarbeitszeit und Seediensttage.
Wie diese Seite entsteht
  1. Alle Beträge, Prozentsätze, Stunden und Fristen kommen aus dem Datenmodul lib/engine/tvoed/bt-v-b.ts, jeder Wert mit Fundstelle in der Lesefassung; Zitate sind wörtlich.
  2. Die Entgeltgruppe N wird aus der geprüften P-8-Zeile gelesen, weil § 58 BT-V sie ihr gleichstellt; ein Test vergleicht jede Zelle mit dem Tarifvertrag.
  3. Die E-Tabellen von Bund und VKA stehen auf den verlinkten Tabellenseiten, nicht hier.

Häufige Fragen zum TVöD-V

Häufige Fragen zum TVöD-V

Was ist der TVöD-V?

Der Kurzname für den Allgemeinen Teil des TVöD zusammen mit dem Besonderen Teil Verwaltung (BT-V). Eine durchgeschriebene Fassung gibt es seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr. Der BT-V gilt nach seinem § 40 für alle Beschäftigten, die nicht unter die Besonderen Teile Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Sparkassen, Flughäfen oder Entsorgung fallen.

Gilt der TVöD-V auch beim Bund?

Ja. Der BT-V ist der einzige Besondere Teil, den der Bund und die VKA inhaltsgleich vereinbart haben; beim Bund gibt es keinen anderen. Verschieden sind vor allem die Tabelle (Anlage A Bund oder VKA) und die Jahressonderzahlung: bei der VKA 85 %, beim Bund 95 %, 90 % oder 75 % je nach Entgeltgruppe.

Gibt es eine eigene TVöD-V-Tabelle?

Nein. Im TVöD-V gilt die allgemeine Entgelttabelle des Bundes oder der VKA. Eigene Beträge setzt der BT-V nur in seinen Sonderregelungen, etwa die Entgeltgruppe N für Notfallsanitäter mit 3.701,21 € bis 4.488,98 € ab dem 1. Mai 2026.

Fallen Erzieherinnen und Erzieher unter den TVöD-V?

In der Kita eines kommunalen Trägers ja. Ihre Sonderregeln, die S-Tabelle und die SuE-Zulage, stehen in der Anlage zu § 56 BT-V. In Kinder- und Jugendheimen gilt dagegen der Besondere Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen.

Wie werden Überstunden im TVöD-V bezahlt?

Zuerst durch Freizeit (§ 43 BT-V). Was nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen ist, wird mit 100 % des Stundenanteils bezahlt, höchstens nach Stufe 4. Der Zeitzuschlag nach § 8 TVöD kommt in jedem Fall dazu.

Quellen & Nachweise

Geprüft am
Datengrundlage
TVöD BT-V i. d. F. ÄTV Nr. 32

Rechtsgrundlage

  • § 40 BT-V
  • §§ 42–44 BT-V
  • §§ 46, 51, 52, 55–58 BT-V (VKA)
  • §§ 45–48 BT-V (Bund)
  • §§ 6, 20, 29a TVöD

Quellen aller Zahlen dieser Seite

  1. 1
    TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V), Lesefassung der VKABT-V vom 13.09.2005 i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 32 vom 06.04.2025, inhaltsgleich vereinbart von Bund und VKA: §§ 40 bis 44 und die Sonderregelungen (VKA) und (Bund)
  2. 2
    VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
  3. 3
    BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)
  4. 4
    dbb beamtenbund und tarifunionVerhandlungspartei der Tarifrunden Bund/Kommunen; veröffentlicht Einigungspapiere, Forderungen und Verhandlungstermine