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Arbeitszeit im TVöD und TV-L: Regeln und Wochenstunden

Die regelmäßige Arbeitszeit im TVöD beträgt für Bund und Kommunen durchschnittlich 39 Stunden pro Woche, ohne Pausen (§ 6 Abs. 1). Seit dem 1. Januar 2026 kann sie einvernehmlich auf bis zu 42 Stunden erhöht werden, gegen anteiliges Entgelt und einen Zuschlag je Erhöhungsstunde. Der TV-L kennt diese Option nicht. Dort gelten 38,5 oder 40 Stunden oder ein Wert, der je Land festgelegt wird.

Wie viele Wochenstunden gelten im TVöD und im TV-L?

Im TVöD sind es beim Bund und bei den Kommunen einheitlich 39 Stunden. Im TV-L hängt die Zahl vom Tarifgebiet und vom Bereich ab. § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD lautet:

„Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.“

Eine Ost-Variante enthält der TVöD im Stand vom 1. Januar 2026 nicht mehr, die 40 Stunden im Osten gibt es nur noch im TV-L. Abweichungen im TVöD stehen in den Besonderen Teilen. Kommunale Krankenhäuser (TVöD-K) haben eine kürzere Woche. Für Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B) gibt es keine eigene Regel, dort gelten die 39 Stunden des Allgemeinen Teils.

Regelmäßige Wochenarbeitszeit im TVöD und im TV-L nach Bereich, mit Fundstelle.
BereichStundenFundstelle
TVöD, Bund und VKA39§ 6 Abs. 1 TVöD
TVöD-K, kommunale Krankenhäuser38,5§ 44 Abs. 1 TVöD-K
TVöD-K, KAV Baden-Württemberg39§ 44 Abs. 1 TVöD-K
TVöD-K, Ärztinnen und Ärzte40§ 44 Abs. 2 TVöD-K
TV-L West, Regelfallje Land§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV-L
TV-L West, genannte Bereiche38,5Buchst. b
TV-L Ost40Buchst. c
TV-L, Ärzte an Unikliniken42Buchst. d

Für den Regelfall im Westen nennt der TV-L keine Zahl. Der Wert wird für jedes Land aus der tatsächlichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Februar 2006 nach den Grundsätzen im Anhang zu § 6 errechnet. Festgelegt wird er von den Tarifvertragsparteien in den Ländern. Die für Sie geltende Zahl steht deshalb in Ihrem Arbeitsvertrag. An den Universitätskliniken im Tarifgebiet Ost sinkt die Arbeitszeit nach der Einigung vom 14. Februar 2026 stufenweise: 39,5 Stunden ab 1. Januar 2027, 39 Stunden ab 1. Januar 2028 und 38,5 Stunden ab 1. Januar 2029. Ärztinnen und Ärzte sind davon ausgenommen.

Eine Folge des TV-L wird oft übersehen. § 6 Abs. 1 Satz 4 TV-L bestimmt, dass die unterschiedliche Wochenarbeitszeit nach den Buchstaben a und b „ohne Auswirkung auf das Tabellenentgelt“ bleibt. Wer im Westen 38,5 Stunden arbeitet, erhält also dasselbe Monatsentgelt wie Kolleginnen mit der Regelarbeitszeit des Landes und damit einen höheren Stundenlohn. Die Arbeitszeit kann auf fünf Tage verteilt werden, auf sechs nur aus „notwendigen“ betrieblichen oder dienstlichen Gründen. Der TV-L verlangt dafür „dringende“ Gründe, die Schwelle ist dort also sprachlich höher.

Durchschnitt statt fester Woche: Ausgleichszeitraum, Korridor und Gleitzeit

Die 39 Stunden sind ein Durchschnitt. Er wird über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr berechnet (§ 6 Abs. 2 Satz 1). Bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit darf der Zeitraum länger sein. Der TV-L erlaubt das zusätzlich „für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle“.

Mehr Spielraum schafft eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Sie kann entweder einen Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden pro Woche einrichten (§ 6 Abs. 6) oder eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden zwischen 6 und 20 Uhr (§ 6 Abs. 7). Die zusätzlichen Stunden werden innerhalb des Ausgleichszeitraums ausgeglichen. Beide Modelle gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit (§ 6 Abs. 8). Kommt in einer Dienststelle mit Personalvertretungsrecht keine Dienstvereinbarung einvernehmlich zustande und hat der Arbeitgeber das Letztentscheidungsrecht, kann ein landesbezirklicher Tarifvertrag die Regelung treffen, beim Bund einer auf Bundesebene (§ 6 Abs. 9).

Gleitzeit ist unabhängig davon möglich, darf aber keine Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz nach § 6 Abs. 4 enthalten. Die Protokollerklärung zur Gleitzeit wurde zum 1. Juli 2025 erweitert. Arbeitgeber und Beschäftigte sollen gemeinsam darauf hinwirken, dass Gleitzeitkonten zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden über den Saldogrenzen ausweisen. Dazu gehört, im Einzelfall frühzeitig Überstunden anzuordnen. Plusstunden dürfen auf ein Arbeitszeitkonto nach § 10 übertragen werden, wenn eines eingerichtet ist. Der TV-L hat diese Ergänzung nicht übernommen.

Heiligabend, Silvester, Feiertage und Sonntagsarbeit

Am 24. und am 31. Dezember werden Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Geht das nicht, ist innerhalb von 3 Monaten ein entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2). Außerdem vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag und für den 24. und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Protokollerklärung sagt, wen das betrifft: Beschäftigte, „die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten“.

Zur Arbeit zu ungünstigen Zeiten verpflichtet § 6 Abs. 5 TVöD, wortgleich mit dem TV-L:

„Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.“

Teilzeitbeschäftigte müssen Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit also nur leisten, wenn ihr Arbeitsvertrag das vorsieht oder sie zustimmen. Wie diese Dienste bezahlt werden, erklärt der Ratgeber zur Rufbereitschaft im TVöD. Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Euro rechnet der Zuschlagsrechner aus.

Kommunale Krankenhäuser weichen ab (§ 49 TVöD-K). Feiertagsarbeit an einem Werktag wird durch Freistellung bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen. Wer regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten muss, erhält innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage, von denen einer auf einen Sonntag fallen soll. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zum TVöD-K für Krankenhäuser.

Die 42-Stunden-Woche nach § 6 Abs. 1a TVöD

Seit dem 1. Januar 2026 können Beschäftigte und Arbeitgeber beim Bund und bei den Kommunen die Arbeitszeit einvernehmlich auf bis zu 42 Stunden erhöhen. Satz 1 der Vorschrift lautet:

„Abweichend von Absatz 1 können Beschäftigte und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren.“
Bedingungen der erhöhten Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1a TVöD.
MerkmalRegel
Umfangbis zu 42 Stunden, jeder Wert über 39 ist möglich
Zeitpunktfrühestens nach der Probezeit; bei übernommenen Auszubildenden und dual Studierenden nicht schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses (Satz 2)
Befristunghöchstens 18 Monate; Verlängerungen nur befristet, einvernehmlich und je bis zu 18 Monate (Sätze 3 bis 5)
Kündigungnur aus wichtigem Grund, in Textform, 4 Wochen zum Monatsende (Satz 6)
Krankenhaus (TVöD-K)bis 41,5 Stunden; KAV Baden-Württemberg 42, Ärztinnen und Ärzte 43 (§ 44 Abs. 1a TVöD-K)
TV-Lkeine Entsprechung

Wo der Tarifvertrag an die Arbeitszeit von Vollbeschäftigten anknüpft, gilt während der Vereinbarung die erhöhte Stundenzahl (Satz 7). Die Tarifparteien haben sich eine Sonderkündigung der gesamten Regelung vorbehalten, mit einer Frist von 6 Monaten zum 31. Dezember 2029. Laufende Einzelvereinbarungen bleiben davon unberührt.

Was die Erhöhung bringt: anteiliges Entgelt plus Zuschlag nach § 8 Abs. 7

Wer die Arbeitszeit erhöht, bekommt zweierlei: das Tabellenentgelt im Verhältnis der vereinbarten Stunden zu 39 (§ 24 Abs. 2 Buchst. b) und einen Zuschlag für jede Erhöhungsstunde. Überstunden sind die zusätzlichen Stunden nicht. § 7 Abs. 9 Satz 2 sagt: „Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach Absatz 7 und 8.“ An die Stelle des Überstundenzuschlags tritt § 8 Abs. 7:

„Der Zuschlag beträgt je Erhöhungsstunde in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 25 v. H., in den Entgeltgruppen 9c bis 15 10 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.“

Gezahlt wird der Zuschlag laut Protokollerklärung „als verstetigtes Entgelt in Monatsbeträgen“. Die wöchentlichen Erhöhungsstunden werden dazu mit dem Faktor 4,348 und dann mit dem Zuschlag multipliziert. Die Tabelle rechnet das für eine Vereinbarung über 42 Stunden durch, also 3 Erhöhungsstunden pro Woche (VKA, Tabellenentgelte ab 01.05.2026).

Zuschlag nach § 8 Abs. 7 TVöD bei 42 Wochenstunden für vier Entgeltgruppen der VKA, berechnet aus dem Tabellenentgelt der Stufe 3.
EntgeltgruppeSatzStufe 3/MonatStundenanteilje ErhöhungsstundeZuschlag/Monat
E 625 %3.580,46 €21,11 €5,28 €68,87 €
E 9b25 %4.203,56 €24,79 €6,20 €80,87 €
E 9c10 %4.594,76 €27,10 €2,71 €35,35 €
E 1310 %5.709,87 €33,67 €3,37 €43,96 €

Für die E 6, Stufe 3 ergibt sich damit folgendes Bild. Das Tabellenentgelt steigt von 3.580,46 € auf 3.855,88 €. Dazu kommt der Zuschlag von 68,87 €, zusammen 3.924,75 € im Monat. Wer nur proportional rechnet, übersieht den Zuschlag.

Zwei Eigenheiten folgen aus dem Wortlaut. Erstens bemisst sich der Zuschlag immer nach Stufe 3. Wer in der E 6 Stufe 5 erreicht hat, erhält das höhere anteilige Tabellenentgelt seiner Stufe, aber denselben Zuschlag von 68,87 €. Zweitens liegt zwischen 9b und 9c eine Kante. Die E 9b bekommt für dieselben 3 Erhöhungsstunden 80,87 €, die höher bewertete E 9c nur 35,35 €, weil der Satz von 25 % auf 10 % fällt.

Gerundet wird nach § 24 Abs. 4 auf den Cent, erst der Stundenanteil, dann der Zuschlag je Stunde. Rundet eine Abrechnung in anderer Reihenfolge, kann das Ergebnis um einen Cent abweichen. Im Krankenhaus werden Erhöhungsstunden ebenfalls nach § 8 Abs. 7 vergütet (§ 50 Abs. 4 TVöD-K). Sie zählen dort ab 38,5 Stunden, für Ärztinnen und Ärzte ab 40 (§ 44a TVöD-K). Den Stundenlohn aus Tabellenentgelt und Wochenstunden nach § 24 Abs. 3 ermittelt der Stundenlohn-Rechner für 39 und 42 Stunden.

Überstunden, Mehrarbeit und die Begriffe des § 7

§ 7 TVöD definiert die Arbeitsformen, an die Zuschläge und Pflichten anknüpfen. Die wichtigsten im Wortlaut:

Schichtarbeit (Abs. 2)
„die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird“
Nachtarbeit (Abs. 5)
die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr
Mehrarbeit (Abs. 6)
„die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten“
Überstunden (Abs. 7)
„die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden“

Wechselschichten sind nach Abs. 1 Schichten, in denen „ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird“. Kommunale Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen definieren strenger: Beschäftigte müssen „längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen“ werden (§ 48 Abs. 2 TVöD-K und TVöD-B). Bei Korridor, Rahmenzeit oder Schichtplan verschiebt Abs. 8 die Überstundengrenze. Überstunden sind dann nur angeordnete Stunden über 45 bzw. über der vereinbarten Obergrenze, außerhalb der Rahmenzeit oder über die im Schichtplan festgelegten täglichen Stunden hinaus, soweit sie im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.

Überstunden sind in der Verwaltung grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen (§ 43 TVöD-V). Gibt es kein Arbeitszeitkonto und werden die Stunden bis zum Ende des dritten Kalendermonats nicht ausgeglichen, werden sie mit dem Stundenanteil der eigenen Stufe bezahlt, höchstens nach Stufe 4. Unabhängig vom Freizeitausgleich gibt es den Zeitzuschlag von 30 % in den Entgeltgruppen 1 bis 9b und 15 % in 9c bis 15, bemessen an Stufe 3 (§ 8 Abs. 1). Im TV-L gelten die 15 % ab der Entgeltgruppe 10.

Für den Schichtdienst der Länder gilt seit dem 1. Juli 2026 eine neue Fassung des § 7 Abs. 8 Buchst. c TV-L. Überstunden sind danach auch Stunden, die „über die individuell vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus im Schichtplan vorgesehen sind und bezogen auf die individuell vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit bis zum Ende des nächsten Schichtplanturnus, spätestens innerhalb von drei Monaten, nicht ausgeglichen werden“. Die Einigung vom 14. Februar 2026 hat damit den älteren Grundtext abgelöst.

Pausen, Höchstarbeitszeit und Ruhezeit

Pausen zählen im TVöD nicht zur Arbeitszeit. Die 39 Stunden gelten „ausschließlich der Pausen“. Die Ausnahme ist Wechselschichtarbeit, bei der die gesetzlichen Pausen eingerechnet werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2, wortgleich im TV-L). Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen der Kommunen gilt das nicht: Dort werden die gesetzlichen Pausen bei Wechselschichtarbeit „nicht in die Arbeitszeit eingerechnet“ (§ 48 Abs. 1 TVöD-K und TVöD-B).

Wie lang die Pause sein muss, regelt nicht der Tarifvertrag, sondern § 4 Arbeitszeitgesetz: 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden, aufteilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten. Länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden. Nach § 3 ArbZG liegt die werktägliche Arbeitszeit bei 8 Stunden. Sie darf auf 10 Stunden steigen, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden. Nach der täglichen Arbeitszeit folgt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG).

Aus dringenden Gründen kann eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1 und 2 und des § 12 ArbZG davon abweichen (§ 6 Abs. 4 TVöD). In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann die tägliche Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden steigen, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen entstehen. Im Rettungsdienst und in Leitstellen beträgt die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit „zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen“.

Das Arbeitszeitkonto nach § 10

Einen Anspruch auf ein Arbeitszeitkonto gibt der TVöD nicht. Es wird durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingerichtet und ist nur Pflicht, wenn ein Arbeitszeitkorridor oder eine Rahmenzeit vereinbart wird (§ 10 Abs. 1). Besteht ein Konto, erfasst es alle Beschäftigten des betreffenden Betriebs- oder Verwaltungsteils. Buchbar sind Zeitguthaben und Zeitschulden aus dem Ausgleichszeitraum, nicht ausgeglichene Stunden und in Zeit umgewandelte Zuschläge. Weitere Kontingente wie Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienstentgelte kommen nur hinzu, wenn die Vereinbarung sie freigibt. Welche der buchbaren Zeiten auf das Konto gehen, entscheiden die Beschäftigten selbst für einen festgelegten Zeitraum.

Die Vereinbarung muss unter anderem die höchstmögliche Zeitschuld von bis zu 40 Stunden und das höchste Zeitguthaben bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden festlegen. Wer während eines Zeitausgleichs krank wird, verliert kein Guthaben, wenn die Erkrankung unverzüglich angezeigt und ärztlich nachgewiesen wird (§ 10 Abs. 4).

Seit dem 1. Juli 2025 kann zudem durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung ein Langzeitkonto auf betrieblicher Ebene eingerichtet werden (§ 10 Abs. 7). Das Wertguthaben kann nach § 7c SGB IV verwendet werden, insbesondere für ein Sabbatical, für eine Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 oder § 9a TzBfG und für Freistellungen wegen Kinderbetreuung und Pflegezeit. Der TV-L hat die Absätze 1 bis 6 inhaltsgleich, einen Absatz 7 aber nicht.

Arbeitszeit im TVöD und im TV-L im Vergleich

Unterschiede der Arbeitszeitregeln zwischen TVöD (Bund und VKA) und TV-L.
RegelTVöDTV-L
Wochenstunden3938,5, 40, 42 oder Landeswert
Erhöhung bis 42 Std.ja, mit Zuschlag nach § 8 Abs. 7nein
Sechstagewocheaus „notwendigen“ Gründenaus „dringenden“ Gründen
Längerer Ausgleichszeitraumbei ständiger Schichtarbeitauch für Sabbatjahrmodelle
Gleitzeit-Protokollerklärungerweitert zum 01.07.2025ältere Fassung
Überstunden im Schichtdienst§ 7 Abs. 8 Buchst. cneue Fassung ab 01.07.2026
Überstundenzuschlag 15 %ab E 9cab E 10
Langzeitkonto (§ 10 Abs. 7)seit 01.07.2025nein

Nur im TV-L gilt § 8 Abs. 3: Bei den obersten Landesbehörden sind in den Entgeltgruppen 15 und 15 Ü Mehrarbeit und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten, außer in Berlin, Bremen und Hamburg. Welcher der beiden Tarifverträge für Sie gilt, klärt der Ratgeber TVöD oder TV-L.

Wie dieser Ratgeber entsteht
  1. Alle Regeln und Zitate stammen aus den Lesefassungen des TVöD-AT (ÄndTV Nr. 22) und des TVöD-K (Stand 1. Januar 2026), dem TV-L in der Fassung des ÄTV Nr. 12 und den Tarifeinigungen vom 6. April 2025 (Bund/VKA) und 14. Februar 2026 (Länder).
  2. Die Stundenzahlen, Fristen und Sätze liegen als Konstanten mit Fundstelle in lib/engine/tvoed/arbeitszeit.ts; Tests prüfen sie gegen den Tarifwortlaut.
  3. Das Beispiel zum Zuschlag nach § 8 Abs. 7 rechnet dieselbe Engine aus den VKA-Tabellenentgelten ab 01.05.2026: Stufe-3-Entgelt ÷ (39 × 4,348), dann × Zuschlagssatz, dann × Erhöhungsstunden × 4,348. Eurobeträge werden nach § 24 Abs. 4 auf den Cent gerundet, die Stundenfaktoren nicht.
  4. Nicht aufgeführt sind die TV-L-Regelwerte der einzelnen West-Länder: Der TV-L nennt sie nicht selbst, sie werden landesbezirklich festgelegt.

Häufige Fragen zur Arbeitszeit im TVöD und TV-L

Häufige Fragen zur Arbeitszeit im TVöD und TV-L

Wie viele Stunden arbeitet man im TVöD?

Durchschnittlich 39 Stunden pro Woche ohne Pausen, beim Bund und bei den Kommunen gleich (§ 6 Abs. 1 TVöD). In kommunalen Krankenhäusern sind es 38,5 Stunden, für Ärztinnen und Ärzte dort 40 (§ 44 TVöD-K). Eine Ost-West-Unterscheidung gibt es im TVöD nicht mehr.

Gibt es im TVöD die 42-Stunden-Woche?

Ja, seit dem 1. Januar 2026 als freiwillige Vereinbarung nach § 6 Abs. 1a TVöD: bis zu 42 Stunden, frühestens nach der Probezeit, in Textform und auf höchstens 18 Monate befristet. Keine Seite kann die Erhöhung erzwingen. Im TV-L gibt es diese Option nicht.

Sind die Stunden über 39 bei einer 42-Stunden-Vereinbarung Überstunden?

Nein. § 7 Abs. 9 TVöD stellt klar: „Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach Absatz 7 und 8.“ Statt des Überstundenzuschlags gibt es einen eigenen Zuschlag nach § 8 Abs. 7: 25 % in den Entgeltgruppen 1 bis 9b und 10 % in 9c bis 15, bemessen am Stundenanteil der Stufe 3. In der E 6 (VKA) sind das bei 42 Stunden 68,87 € im Monat zusätzlich zum anteiligen Tabellenentgelt.

Wie hoch ist die Wochenarbeitszeit im TV-L?

Im Tarifgebiet Ost 40 Stunden, im Westen 38,5 Stunden für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TV-L genannten Bereiche, etwa ständige Schichtarbeit und Kliniken. Für alle übrigen Beschäftigten im Westen legt der TV-L selbst keine Zahl fest: Der Wert wird je Land landesbezirklich bestimmt und steht im Arbeitsvertrag. Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken arbeiten 42 Stunden.

Zählen Pausen im TVöD zur Arbeitszeit?

Grundsätzlich nicht, die 39 Stunden gelten „ausschließlich der Pausen“. Nur bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlichen Pausen eingerechnet (§ 6 Abs. 1 Satz 2). In kommunalen Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen gilt auch das nicht. Wie lang die Pause sein muss, regelt § 4 Arbeitszeitgesetz: 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden.

Habe ich einen Anspruch auf ein Arbeitszeitkonto?

Nein. Nach § 10 Abs. 1 TVöD „kann“ ein Arbeitszeitkonto durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingerichtet werden. Pflicht ist es nur, wenn ein Arbeitszeitkorridor oder eine Rahmenzeit vereinbart wird. Gibt es ein Konto, erfasst es alle Beschäftigten des betreffenden Bereichs; die Zeitschuld darf höchstens 40 Stunden betragen.

Muss ich am 24. und 31. Dezember arbeiten?

Soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden Beschäftigte an beiden Tagen unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt (§ 6 Abs. 3 TVöD). Geht das nicht, ist innerhalb von 3 Monaten ein entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?

Mehrarbeit leisten nur Teilzeitbeschäftigte, und zwar über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinaus bis zur Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 7 Abs. 6). Überstunden liegen erst jenseits der Vollzeitgrenze, müssen angeordnet sein und dürfen nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen worden sein (§ 7 Abs. 7).

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Quellen & Nachweise

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: § 6 TVöD-AT und § 44 TVöD-K (Lesefassung 01.01.2026).

Herausgeber der Daten

  1. 1
    VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
  2. 2
    BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)

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