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TVöD-E 2026: TVöD Entsorgung (BT-E) für kommunale Betriebe

Der TVöD-E ändert weder die Entgelttabelle noch die Wochenstunden noch die Zuschläge: In kommunalen Entsorgungsbetrieben gilt die normale Tabelle der VKA mit 39 Wochenstunden. Der Besondere Teil Entsorgung (BT-E) hat nur acht Paragraphen. Im Alltag spürbar sind vor allem drei: Die tägliche Rahmenzeit darf bis 22 Uhr reichen, ohne Sachgrund darf bis zu vier Jahre befristet werden, und der Betrieb kann eine Erfolgsbeteiligung einführen, die nicht in die Zusatzversorgung eingeht.

Quelle
VKA
Tabelle
Anlage A (VKA)
gültig ab
Stand
Rechtsgrundlage
§ 40 BT-E, § 41 BT-E, § 42 BT-E, § 44 BT-E
Nutzung
kostenlos, ohne Anmeldung

Für wen der TVöD Entsorgung gilt

„Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte der Entsorgungsbetriebe, unabhängig von deren Rechtsform. Er bildet im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) den Tarifvertrag für die Sparte Entsorgung.“
— § 40 Abs. 1 BT-E

Entscheidend ist der Arbeitgeber: Er muss Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA sein. „Unabhängig von deren Rechtsform“ heißt, dass auch eine kommunale GmbH oder Anstalt öffentlichen Rechts erfasst ist, wenn sie dem Verband angehört. Einen BT-E des Bundes gibt es nicht; verhandelt haben ihn die VKA sowie ver.di und der dbb. Was ein „Entsorgungsbetrieb“ ist, definiert der Text selbst nicht. Die VKA führt die Sparte unter dem Untertitel „Abfall, Abwasser, Kreislaufwirtschaft“ und nennt 262 Arbeitgeber mit rund 51.000 bis 53.000 Beschäftigten (eigene, undatierte Angaben, abgerufen am 23. September 2026).

Private Entsorger fallen nicht darunter: Für sie verhandelt der Arbeitgeberverband BDE mit ver.di einen eigenen Branchentarif. Entsorgungsbetriebe können außerdem in den TV-V einbezogen sein. Seit dem 31. Dezember 2025 ist die durchgeschriebene Fassung „TVöD-E“ außer Kraft; seither lesen Sie den Allgemeinen Teil und den BT-E nebeneinander.

Was der BT-E regelt: acht Paragraphen neben dem Allgemeinen Teil

Die VKA veröffentlicht eine Übersicht, welcher Paragraph des Allgemeinen Teils durch welche BT-E-Vorschrift ergänzt wird. Sie ist kurz:

Zuordnung Allgemeiner Teil zu BT-E nach VKA
Allgemeiner TeilBT-EInhalt im BT-E
§ 1 Geltungsbereich§ 40Beschäftigte der Entsorgungsbetriebe
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen§ 43Arbeitsschutz
§ 5 Qualifizierung§ 45Qualifizierung und jährliches Gespräch
§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit§§ 41, 46 Abs. 2Rahmenzeit, Reisezeit
§ 18 Leistungsentgelt§ 44Erfolgsbeteiligung
§ 23 Besondere Zahlungen§ 46 Abs. 1Dienstreisen
§ 30 Befristete Arbeitsverträge§ 42sachgrundlose Befristung

Den Paragraphen über Sonderformen der Arbeit, Zeitzuschläge, Tabellenentgelt, Stufen, Erschwerniszuschläge, Jahressonderzahlung, Urlaub und Zusatzurlaub (§§ 7, 8, 15 bis 17, 19, 20, 26, 27) ordnet die Übersicht keine BT-E-Vorschrift zu. Dort gilt der Allgemeine Teil ohne Änderung.

Entgelt im TVöD-E: die Tabelle der VKA

Eine eigene Entsorgungstabelle gibt es nicht. Maßgeblich ist § 15 TVöD mit der Anlage A (VKA), aktuell in der Fassung ab dem 1. Mai 2026. Die Beträge je Gruppe und Stufe stehen auf der Seite TVöD VKA und in der TVöD-Tabelle 2026.

Bei der Eingruppierung gibt es eine Besonderheit. Die Tarifparteien auf Landesebene dürfen für die Entgeltgruppen 2 bis 9a zusätzliche Tätigkeitsmerkmale vereinbaren (Anhang zur Entgeltordnung, Absatz 4). Für die Entsorgung nennt Satz 3 diese Aufgabenbereiche:

„Abfallentsorgung, Schmutzwasser- und Kläranlagen, Straßenreinigung/Sinkkastenreinigung, Kanalanlagen und Kanalnetze, Abfallbeseitigungsanlagen, Abwässerreinigungsdienst, Führen von Fahrzeugen und Arbeitsgeräten (einschl. der Spezialfahrzeuge für den Großraumbehältertransport), Kranschlammwagen, Schlammsaug- und Abwässerwagen, Selbstaufnehmende Kehrmaschinen, Fäkalienwagen, Kanalhochdruck-, -spül- und -saugwagen, schweren Arbeitswagen oder -geräten (z.B. Großladegeräte, selbstaufnehmende Großkehrmaschinen), Sammeln, Sortieren und Verwerten von Abfällen und Wertstoffen (Wertstoffentsorgung).“
— Anlage 1 TVöD (VKA), Anhang Regelungskompetenzen, Abs. 4 Satz 3

Deshalb hängt die Gruppe eines Laders oder Fahrers vom Bundesland ab; Nordrhein-Westfalen hat für diese Bereiche sogar ein eigenes Eingruppierungsverzeichnis. Welche Gruppe in welchem Land gilt, zeigt der Ratgeber Müllwerker-Gehalt im TVöD.

Auch Erschwerniszuschläge regelt der BT-E nicht. Nach § 19 TVöD betragen sie „in der Regel“ 5 bis 15 % des Stundenanteils der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2; welche Arbeiten zuschlagspflichtig sind, wird landesbezirklich vereinbart (mehr unter Zulagen im TVöD). Die Jahressonderzahlung beträgt nach § 20 TVöD 85 %. Beschäftigte im BT-E können bis zum 1. September in Textform verlangen, einen Teil davon in bis zu drei Tauschtage umzuwandeln (§ 29a TVöD).

Arbeitszeit: Rahmenzeit bis 22 Uhr statt 20 Uhr

„Die tägliche Rahmenzeit kann auf bis zu zwölf Stunden in der Zeitspanne von 6 bis 22 Uhr vereinbart werden.“
— § 41 BT-E (vollständig)

Der BT-E verschiebt nur das Ende der Zeitspanne: Nach § 6 Abs. 7 TVöD liegt sie zwischen 6 und 20 Uhr, im Entsorgungsbetrieb zwischen 6 und 22 Uhr. Wie im Allgemeinen Teil gilt die Rahmenzeit nur alternativ zum Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Wochenstunden und nicht bei Schicht- oder Wechselschichtarbeit (§ 6 Abs. 8).

Alles andere zur Arbeitszeit steht im Allgemeinen Teil: 39 Stunden in der Woche, Samstagsarbeit von 13 bis 21 Uhr mit 20 % Zuschlag, soweit sie nicht in Schicht anfällt. Eine tarifliche Regel zum Feierabend nach Tourende enthält weder der BT-E noch der Allgemeine Teil. Details erklärt der Ratgeber Arbeitszeit im TVöD; Zuschläge rechnet der Zuschlagsrechner aus.

Befristung ohne Sachgrund: bis zu vier Jahre

§ 42 trägt die Überschrift „Öffnungsregelung zu § 14 TzBfG“. Die ersten drei Absätze lauten:

„(1) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages möglich.(2) Die Befristung nach Absatz 1 über die Dauer von zwei Jahren hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung des Personalrats/Betriebsrats.(3) Die Befristung nach Absatz 1 über die Dauer von zwei Jahren hinaus ist unzulässig, wenn mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mehr als 40 v.H. der bei dem Arbeitgeber begründeten Arbeitsverhältnisse ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes abgeschlossen wären.“
— § 42 Abs. 1 bis 3 BT-E

Die Absätze 4 bis 6 binden die längere Befristung an Gegenleistungen. Wer über zwei Jahre befristet, darf im Betrieb grundsätzlich keine Leiharbeitskräfte beschäftigen; Ausnahmen gibt es nur in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung. Befristet Beschäftigte werden unbefristet übernommen, wenn ihr Funktionsbereich sonst mit anderen befristet Beschäftigten besetzt würde. Und wer im selben Betrieb ausgebildet wurde, hat „bei gleicher Eignung und Befähigung“ Vorrang.

Arbeitsschutz, Erfolgsbeteiligung, Qualifizierung

„Arbeiten in der Abfall- und Entsorgungswirtschaft verpflichten Arbeitgeber und Beschäftigte in besonders hohem Maße zur Einhaltung aller einschlägigen Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.“
— § 43 Abs. 1 BT-E

Daraus folgen konkrete Pflichten des Betriebs: Er unterweist mindestens einmal im Jahr über Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, und zwar in einer Sprache, die die Beschäftigten verstehen, notfalls schriftlich in ihrer Landessprache. Er stellt Arbeits- und Schutzkleidung „den Witterungsbedingungen entsprechend“ zur Verfügung, reinigt sie und hält sie instand. Wer sich nicht ausreichend belehrt fühlt, hat „das Recht und die Pflicht, dies dem betrieblich Verantwortlichen vor der Arbeitsaufnahme zu melden“.

„Die Beschäftigten können an einem auf ihrer Mehrleistung beruhenden Betriebsergebnis im Abrechnungszeitraum beteiligt werden. Qualität und Menge der erbrachten Mehrleistung sind nachzuweisen. Die Kriterien für diese Erfolgsbeteiligung und das Verfahren werden in einem betrieblich zu vereinbarenden System festgelegt. Die Erfolgsbeteiligung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.“
— § 44 BT-E (vollständig)

Die Erfolgsbeteiligung ist eine Kann-Regel ohne Anspruch, und sie zählt nicht für die Zusatzversorgung. Sie steht neben dem Leistungsentgelt nach § 18, ersetzt es aber nicht; eine Ausnahme vom Leistungsentgelt wie bei den Sparkassen gibt es in der Entsorgung nicht. Wie die Zusatzversorgung sonst berechnet wird, erklärt die Seite Zusatzversorgung (VBL).

Qualifizierung ist nach § 45 ein Angebot ohne individuellen Anspruch, mit einer Ausnahme: Beschäftigte haben Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der Führungskraft, jährlich, wenn nichts anderes geregelt ist, und vereinbarte Qualifizierungszeit gilt als Arbeitszeit. § 46 regelt Dienstreisen: Übersteigt die nicht anrechenbare Reisezeit 15 Stunden im Monat, werden auf Antrag 25 % der überschreitenden Zeit als Freizeit ausgeglichen. Dieselbe Regel steht im BT-F für die Flughäfen. Für Krankenhäuser gelten ganz andere Sonderregeln (TVöD-K), für Heime der TVöD-B und für die allgemeine Verwaltung der TVöD-V.

Wie diese Seite entsteht
  1. Alle Zahlen des BT-E kommen aus dem Datenmodul lib/engine/tvoed/bt-e-f.ts, jede mit Fundstelle in der Lesefassung; Tests prüfen sie gegen unsere Recherchenotiz. Zitate sind wörtlich.
  2. Wochenstunden, Rahmenzeit des Allgemeinen Teils, Zuschläge und Jahressonderzahlung stammen aus denselben Modulen wie auf den übrigen TVöD-Seiten.
  3. Die Zuordnungstabelle folgt der „Übersicht Regelungen BT-E“ in der VKA-Broschüre für die Entsorgung (10. Auflage 2025).

Häufige Fragen zum TVöD-E

Häufige Fragen zum TVöD-E

Was ist der TVöD-E?

Der Kurzname für den Allgemeinen Teil des TVöD zusammen mit dem Besonderen Teil Entsorgung (BT-E). Zusammen bilden sie den Tarifvertrag der Sparte Entsorgung. Er gilt für Beschäftigte von Entsorgungsbetrieben, deren Arbeitgeber Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA ist, unabhängig von der Rechtsform des Betriebs.

Gibt es eine eigene TVöD-E-Tabelle?

Nein. Der BT-E enthält keine Entgelttabelle. Bezahlt wird nach der Entgelttabelle der VKA (Anlage A zum TVöD), in der Fassung ab dem 1. Mai 2026. Tabellen, die als „TVöD-E-Tabelle“ überschrieben sind, zeigen dieselben VKA-Beträge.

Wie viele Stunden arbeitet man im TVöD-E?

39 Stunden in der Woche, wie im Allgemeinen Teil (§ 6 Abs. 1). Der BT-E ändert nur die tägliche Rahmenzeit: Sie darf von 6 bis 22 Uhr reichen statt bis 20 Uhr.

Wie lange darf ein Entsorgungsbetrieb ohne Sachgrund befristen?

Bis zu vier Jahre, mit höchstens drei Verlängerungen (§ 42 BT-E). Über zwei Jahre hinaus muss der Personal- oder Betriebsrat vorher zustimmen, und der Betrieb darf dann grundsätzlich keine Leiharbeitskräfte beschäftigen.

Zählt die Erfolgsbeteiligung für die Zusatzversorgung?

Nein. § 44 BT-E sagt ausdrücklich: „Die Erfolgsbeteiligung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.“ Sie ist außerdem kein Anspruch, sondern eine Möglichkeit, die der Betrieb in einem eigenen System vereinbaren kann.

Quellen & Nachweise

Geprüft am
Datengrundlage
TVöD BT-E und Allgemeiner Teil (VKA)

Rechtsgrundlage

  • §§ 40–46 BT-E
  • § 6 TVöD
  • § 8 TVöD
  • § 19 TVöD
  • § 29a TVöD
  • Anlage 1 TVöD, Anhang Abs. 4

Quellen aller Zahlen dieser Seite

  1. 1
    TVöD – Besonderer Teil Entsorgung (BT-E), Lesefassung der VKABT-E i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 25.10.2020, Stand 1. September 2020: §§ 40 bis 47 (Geltungsbereich, Rahmenzeit, Befristung, Arbeitsschutz, Erfolgsbeteiligung)
  2. 2
    TVöD Allgemeiner Teil mit Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA), Lesefassung der VKATVöD Allgemeiner Teil i. d. F. des ÄTV Nr. 22, Stand 01.01.2026, mit der Entgeltordnung (VKA) und dem Anhang zu den landesbezirklichen Regelungskompetenzen
  3. 3
    VKA — Sparte EntsorgungKennzahlen und Tarifverträge der Sparte Entsorgung (undatiert, abgerufen am 23.09.2026)
  4. 4
    BDE-Arbeitgeberverband, Seite „BDE-Tarif“Arbeitgeberverband der privaten Entsorgungswirtschaft; Selbstauskunft zu Tarifpartner ver.di und Branchenmindestlohn