TV-V Entgelttabelle 2026: Versorgungsbetriebe nach Stufen
Die TV-V-Entgelttabelle ab dem 1. Juni 2026 reicht von 2.604,51 € in Entgeltgruppe 1 bis 9.922,08 € in Entgeltgruppe 15, Stufe 6. Sie ist die Anlage 2 des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe (TV-V, oft auch „TVV“ geschrieben), den die kommunalen Arbeitgeber mit ver.di und dem dbb für Energie- und Wasserversorger vereinbaren. Die Tabelle hat kein Enddatum und ist frühestens zum 31. März 2027 kündbar. Eine Bund-Tabelle oder eine Tabelle Ost gibt es im TV-V nicht.
TV-V-Entgelttabelle ab 1. Juni 2026
Die Tabelle zeigt die Monatsentgelte der Anlage 2 in Euro brutto bei voller Arbeitszeit von 39 Stunden in der Woche. Die Entgeltgruppen 2 bis 15 haben je sechs Stufen, die Entgeltgruppe 1 hat einen einzigen Betrag. Gegenüber der Vortabelle ist jede Zelle um 1,25 % gestiegen. Das ist der zweite Schritt aus der Tarifeinigung vom 6. April 2025.
| EG | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 15 | 6.813,22 € | 7.544,64 € | 8.246,81 € | 8.883,08 € | 9.402,58 € | 9.922,08 € |
| 14 | 6.374,40 € | 6.998,53 € | 7.603,17 € | 8.172,16 € | 8.646,11 € | 9.120,06 € |
| 13 | 5.984,29 € | 6.569,45 € | 7.135,05 € | 7.588,81 € | 7.916,96 € | 8.245,12 € |
| 12 | 5.594,19 € | 6.111,11 € | 6.604,50 € | 7.005,53 € | 7.287,88 € | 7.572,11 € |
| 11 | 5.252,83 € | 5.730,72 € | 6.085,01 € | 6.367,50 € | 6.615,83 € | 6.862,07 € |
| 10 | 4.911,53 € | 5.360,14 € | 5.693,02 € | 5.915,06 € | 6.113,92 € | 6.255,93 € |
| 9 | 4.618,94 € | 5.009,05 € | 5.282,91 € | 5.488,94 € | 5.583,65 € | 5.725,69 € |
| 8 | 4.280,31 € | 4.480,84 € | 4.672,27 € | 4.863,65 € | 5.053,33 € | 5.195,40 € |
| 7 | 3.988,65 € | 4.180,08 € | 4.343,09 € | 4.485,12 € | 4.579,84 € | 4.674,56 € |
| 6 | 3.742,56 € | 3.924,87 € | 4.077,93 € | 4.210,50 € | 4.286,28 € | 4.352,58 € |
| 5 | 3.505,59 € | 3.669,68 € | 3.812,80 € | 3.935,89 € | 4.011,65 € | 4.134,75 € |
| 4 | 3.314,22 € | 3.469,13 € | 3.604,43 € | 3.718,07 € | 3.824,60 € | 3.997,77 € |
| 3 | 3.095,47 € | 3.216,19 € | 3.339,27 € | 3.443,47 € | 3.514,69 € | 3.651,77 € |
| 2 | 2.922,27 € | 3.059,02 € | 3.178,31 € | 3.282,48 € | 3.348,76 € | 3.386,63 € |
| 1 | 2.604,51 € (ein Betrag, keine Stufen) | |||||
TV-V-Entgelttabelle 2025: zwei Tabellen in einem Jahr
Für das Kalenderjahr 2025 galten zwei Tabellen: von Januar bis Mai die Tabelle, die seit dem 1. März 2024 in Kraft war, und von Juni bis Dezember die neu aufgebaute Tabelle vom 1. Juni 2025. Diese zweite Tabelle galt bis zum 31. Mai 2026 und damit auch für die ersten fünf Monate des Jahres 2026.
Der Wechsel im Juni 2025 war keine gleichmäßige Erhöhung, sondern ein Umbau der Tabelle. Je Tabellenfeld stieg das Entgelt um 4,72 % bis 7,84 %; in der Entgeltgruppe 1 waren es 4,72 % oder 115,86 € im Monat. ver.di beschreibt den Umbau in vier Schritten: Die Beträge der alten Stufe 1 wurden gestrichen und durch die der Stufe 2 ersetzt, in den Stufen 2 bis 5 rückte jeweils der Betrag der nächsthöheren Stufe nach. Der Anstieg aus diesem Tausch wurde auf 7 Prozent gekappt. Die neue Stufe 6 erhielt den Abstand zwischen den alten Stufen 5 und 6 zusätzlich, und jede Zelle stieg um mindestens 3,9 Prozent. Danach kam ein Teil des verbleibenden Volumens linear auf alle Beträge hinzu. Wichtig für Beschäftigte: Nach derselben Erläuterung blieb jede und jeder in dem Tabellenfeld aus Entgeltgruppe und Stufe, in dem sie oder er vor der Tarifrunde war. An der Stufenlaufzeit änderte sich nichts.
Gültig vom 1. Juni 2025 bis 31. Mai 2026
| EG | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 15 | 6.729,11 € | 7.451,50 € | 8.145,00 € | 8.773,41 € | 9.286,50 € | 9.799,59 € |
| 14 | 6.295,70 € | 6.912,13 € | 7.509,30 € | 8.071,27 € | 8.539,37 € | 9.007,47 € |
| 13 | 5.910,41 € | 6.488,35 € | 7.046,96 € | 7.495,12 € | 7.819,22 € | 8.143,33 € |
| 12 | 5.525,13 € | 6.035,66 € | 6.522,96 € | 6.919,04 € | 7.197,91 € | 7.478,63 € |
| 11 | 5.187,98 € | 5.659,97 € | 6.009,89 € | 6.288,89 € | 6.534,15 € | 6.777,35 € |
| 10 | 4.850,89 € | 5.293,97 € | 5.622,74 € | 5.842,03 € | 6.038,44 € | 6.178,70 € |
| 9 | 4.561,92 € | 4.947,21 € | 5.217,69 € | 5.421,18 € | 5.514,72 € | 5.655,00 € |
| 8 | 4.227,47 € | 4.425,52 € | 4.614,59 € | 4.803,60 € | 4.990,94 € | 5.131,26 € |
| 7 | 3.939,41 € | 4.128,47 € | 4.289,47 € | 4.429,75 € | 4.523,30 € | 4.616,85 € |
| 6 | 3.696,36 € | 3.876,41 € | 4.027,59 € | 4.158,52 € | 4.233,36 € | 4.298,84 € |
| 5 | 3.462,31 € | 3.624,38 € | 3.765,73 € | 3.887,30 € | 3.962,12 € | 4.083,70 € |
| 4 | 3.273,30 € | 3.426,30 € | 3.559,93 € | 3.672,17 € | 3.777,38 € | 3.948,41 € |
| 3 | 3.057,25 € | 3.176,48 € | 3.298,04 € | 3.400,96 € | 3.471,30 € | 3.606,69 € |
| 2 | 2.886,19 € | 3.021,25 € | 3.139,07 € | 3.241,96 € | 3.307,42 € | 3.344,82 € |
| 1 | 2.572,36 € (ein Betrag, keine Stufen) | |||||
Gültig bis 31. Mai 2025
Diese Tabelle trat nach der ver.di-Tabelle zur Tarifeinigung am 1. März 2024 in Kraft. Sie ist die Grundlage für die Monate Januar bis Mai 2025.
| EG | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 15 | 6.239,86 € | 6.909,72 € | 7.552,80 € | 8.151,24 € | 8.705,01 € | 9.214,10 € |
| 14 | 5.837,96 € | 6.409,57 € | 6.963,32 € | 7.499,25 € | 8.008,34 € | 8.472,79 € |
| 13 | 5.480,68 € | 6.016,60 € | 6.534,60 € | 7.043,70 € | 7.436,68 € | 7.758,26 € |
| 12 | 5.123,41 € | 5.596,82 € | 6.070,15 € | 6.472,10 € | 6.865,10 € | 7.141,79 € |
| 11 | 4.810,78 € | 5.248,45 € | 5.632,49 € | 5.963,03 € | 6.239,86 € | 6.472,10 € |
| 10 | 4.498,20 € | 4.909,07 € | 5.310,95 € | 5.578,90 € | 5.766,47 € | 5.900,41 € |
| 9 | 4.230,23 € | 4.587,51 € | 4.935,89 € | 5.177,01 € | 5.266,33 € | 5.400,30 € |
| 8 | 3.962,33 € | 4.194,51 € | 4.391,02 € | 4.578,61 € | 4.766,15 € | 4.900,14 € |
| 7 | 3.694,36 € | 3.908,70 € | 4.096,28 € | 4.230,23 € | 4.319,57 € | 4.408,90 € |
| 6 | 3.471,04 € | 3.667,54 € | 3.846,19 € | 3.971,22 € | 4.042,69 € | 4.105,22 € |
| 5 | 3.247,78 € | 3.435,32 € | 3.596,12 € | 3.712,21 € | 3.783,67 € | 3.899,77 € |
| 4 | 3.069,10 € | 3.247,78 € | 3.399,59 € | 3.506,78 € | 3.578,23 € | 3.747,93 € |
| 3 | 2.890,51 € | 3.033,41 € | 3.149,50 € | 3.247,78 € | 3.310,29 € | 3.444,24 € |
| 2 | 2.711,84 € | 2.863,69 € | 2.997,69 € | 3.095,94 € | 3.158,45 € | 3.194,17 € |
| 1 | 2.456,50 € (ein Betrag, keine Stufen) | |||||
Die TV-V-Termine weichen vom TVöD ab: Der kommunale TVöD stieg +3,0 %, mind. 110 € zum 01.04.2025 und +2,8 % zum 01.05.2026, der TV-V jeweils erst zum 1. Juni. Die kommunale TVöD-Tabelle finden Sie unter TVöD-Tabelle 2026.
Was ist der TV-V und für wen gilt er?
Der TV-V ist ein eigenständiger Tarifvertrag. Er ist am 1. April 2002 in Kraft getreten (§ 24 Abs. 1) und hat eine eigene Entgeltordnung (Anlage 1), eine eigene Monatstabelle (Anlage 2) und eine eigene Stundentabelle (Anlage 3). Auf den TVöD verweist er nicht pauschal, sondern bezieht nur einzeln benannte Tarifverträge ein, etwa zur Altersteilzeit und zur Entgeltumwandlung (§ 21). Vereinbart ist er „inhaltsgleich“ zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion. Für die Arbeitgeber verhandelt der Gruppenausschuss Versorgung der VKA. Der Bund ist nicht beteiligt.
Den Geltungsbereich regelt § 1 Abs. 1 TV-V:
„Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer in rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen und Mitglieder der Arbeitgeberverbände sind, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehören. Rechtlich selbständige Versorgungsbetriebe sind solche Unternehmen, die nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag Energie- und/oder Wasserversorgung einschließlich zugehöriger Dienstleistungen betreiben, wenn in den genannten Bereichen mindestens 90 v.H. des Gesamtpersonalbestandes eingesetzt sind.“
Daraus ergeben sich vier Voraussetzungen, die zusammen erfüllt sein müssen:
- ein rechtlich selbständiger Betrieb, für den das Betriebsverfassungsgesetz gilt,
- in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Beschäftigte,
- Mitgliedschaft in einem kommunalen Arbeitgeberverband der VKA,
- Energie- und/oder Wasserversorgung als Unternehmenszweck, mit mindestens 90 Prozent des Personals in diesen Bereichen.
Rechtlich selbständige Netz- und Netzservicegesellschaften zählen laut Protokollerklärung ebenfalls als Versorgungsbetriebe. Fällt eine Voraussetzung später weg, etwa weil der Anteil von 90 Prozent unterschritten wird, gilt der TV-V weiter. Ausgenommen sind Unternehmen in einem Konzern, in dem mindestens 10 Prozent des Konzernpersonals für andere Unternehmenszwecke eingesetzt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 3). Unabhängig von diesen Voraussetzungen können Betriebe durch landesbezirklichen Tarifvertrag ganz oder teilweise einbezogen oder ausgenommen werden (§ 1 Abs. 2). Nicht unter den TV-V fallen nach § 1 Abs. 3 unter anderem leitende Angestellte, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich geregelt sind, Beschäftigte mit einem Entgelt über der höchsten Entgeltgruppe, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie geringfügig Beschäftigte. Im Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg gilt er nicht (§ 1 Abs. 4).
Für die betriebliche Altersversorgung verweist § 18 auf dieselben Tarifverträge wie der kommunale TVöD (ATV-K bzw. ATV). Wie die Zusatzversorgung funktioniert, erklärt der Ratgeber Zusatzversorgung VBL und ZVK.
Eingruppierung nach Anlage 1
Die Entgeltgruppe richtet sich nach der Tätigkeit, die mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuüben ist (§ 5 Abs. 1). Anlage 1 kennt die Entgeltgruppen 1 bis 15 ohne Untergruppen wie 9a oder 15Ü. Die Oberbegriffe der Gruppen knüpfen an Qualifikationen an:
| Merkmal | Wortlaut (Auszug) |
|---|---|
| EG 5.1 | „Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechenden Tätigkeiten“ |
| EG 6.3.1/6.3.2 | Beispiele: „Handwerks- und Industriemeister mit entsprechenden Tätigkeiten“, „Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechenden Tätigkeiten“ |
| EG 9.2 | „Arbeitnehmer mit abgeschlossener Fachhochschul- oder Bachelorausbildung und entsprechenden Tätigkeiten“ |
| EG 11.1 | „Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechenden Tätigkeiten“ |
| EG 12.1 | wissenschaftliche Hochschulbildung „nach einjähriger einschlägiger Berufsausübung und entsprechenden Tätigkeiten“ |
Branchentypische Beispiele der Anlage 1 sind der „Zählerableser“ (EG 3.2), der „Asset-Manager“ (EG 10.2.6) und der „Bilanzkreismanager“ (EG 10.2.7). Wem die Funktion eines Vorarbeiters oder Vorhandwerkers übertragen ist, wird für die Dauer dieser Tätigkeit eine Entgeltgruppe höher eingruppiert; das ist jederzeit widerruflich. Über die Eingruppierungsmerkmale haben die Tarifparteien nach der Tarifrunde 2025 verhandelt. Die TV-V-Verhandlungskommission von ver.di hat am 19. März 2026 beschlossen, diese Verhandlungen abzubrechen; die Entgeltordnung ist unverändert.
Stufen im TV-V: 2, 2, 3, 4 und 4 Jahre
Die Stufenlaufzeit ist im TV-V anders gestaffelt als im TVöD, der 1, 2, 3, 4 und 5 Jahre vorsieht; die Summe von 15 Jahren ist in beiden Verträgen gleich. § 5 Abs. 2 TV-V lautet:
„Die Entgeltgruppen 2 bis 15 sind in sechs Stufen aufgeteilt. Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 4) nach folgenden Zeiten: Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4, Stufe 6 nach vier Jahren in Stufe 5.“
Betriebszugehörigkeit ist nach § 4 „die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit“. Stufe 6 ist damit nach 15 Jahren erreicht. Die folgende Übersicht zeigt den Weg am Beispiel der Entgeltgruppe 9 mit den Beträgen der Tabelle ab 1. Juni 2026. Spätere Tariferhöhungen sind darin nicht enthalten.
| Stufe | Jahre in der Vorstufe | Jahre ab Beginn in Stufe 1 | EG 9 ab 1. Juni 2026 |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 | Beginn | 0 | 4.618,94 € |
| Stufe 2 | 2 | 2 | 5.009,05 € |
| Stufe 3 | 2 | 4 | 5.282,91 € |
| Stufe 4 | 3 | 7 | 5.488,94 € |
| Stufe 5 | 4 | 11 | 5.583,65 € |
| Stufe 6 | 4 | 15 | 5.725,69 € |
Drei Regeln unterscheiden den TV-V hier vom TVöD. Erstens können förderliche Zeiten bei der Einstellung berücksichtigt werden, müssen es aber nicht (§ 5 Abs. 2 Satz 3); eine feste Zuordnung zu Stufe 2 oder 3 nach Berufserfahrung wie im TVöD gibt es nicht. Zweitens kann die Zeit in jeder Stufe bei Leistungen erheblich über dem Durchschnitt verkürzt und bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt einmal bis zur Hälfte verlängert werden; für Beschwerden ist eine betriebliche Kommission zuständig. Drittens hat die Entgeltgruppe 1 keine Stufen, sondern den Einzelbetrag von 2.604,51 €.
Bei einer Höhergruppierung aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 bleibt die erreichte Stufe erhalten; die Stufenlaufzeit in der höheren Gruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung neu (§ 5 Abs. 2a). Wer vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit mindestens einen Monat lang ausübt, erhält eine Zulage in Höhe des Unterschieds zum Entgelt der nächsthöheren Entgeltgruppe (§ 5 Abs. 3). Die TVöD-Regeln zum Vergleich stehen im Ratgeber Stufenlaufzeit im TVöD.
Stundenentgelte nach Anlage 3
Nach § 6 Abs. 4 TV-V wird das Stundenentgelt ermittelt, indem das Monatsentgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen Wochenarbeitszeit geteilt wird; die Stundenentgelte „werden in der Anlage 3 ausgewiesen“. Diese veröffentlichten Werte sind maßgeblich, denn auf ihnen bauen die Zeitzuschläge, die Rufbereitschaft und die Überstunden auf (§ 10 Abs. 1 bis 3). Für die Rufbereitschaft gibt es je Tag das Zweifache des Stundenentgelts nach Anlage 3 von Montag bis Freitag und das Vierfache an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (§ 10 Abs. 3).
Wer selbst nachrechnet, trifft nicht immer auf den Cent. Mit dem exakten Divisor 39 × 4,348 = 169,572 liegen in der aktuellen Tabelle 2 von 85 Werten einen Cent unter der Anlage 3; in allen drei Stundentabellen seit März 2024 sind es 9 von 255. Beispiel EG 5, Stufe 3: 3.812,80 € ÷ 169,572 ergibt 22,48 €, die Anlage 3 weist 22,49 € aus. Alle Werte der Anlage 3 lassen sich mit dem auf zwei Stellen gerundeten Divisor 169,57 reproduzieren. Die Tabelle unten übernimmt die Anlage 3 deshalb wörtlich.
Stundenentgelte ab 1. Juni 2026
| EG | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 15 | 40,18 € | 44,49 € | 48,63 € | 52,39 € | 55,45 € | 58,51 € |
| 14 | 37,59 € | 41,27 € | 44,84 € | 48,19 € | 50,99 € | 53,78 € |
| 13 | 35,29 € | 38,74 € | 42,08 € | 44,75 € | 46,69 € | 48,62 € |
| 12 | 32,99 € | 36,04 € | 38,95 € | 41,31 € | 42,98 € | 44,65 € |
| 11 | 30,98 € | 33,80 € | 35,88 € | 37,55 € | 39,02 € | 40,47 € |
| 10 | 28,96 € | 31,61 € | 33,57 € | 34,88 € | 36,06 € | 36,89 € |
| 9 | 27,24 € | 29,54 € | 31,15 € | 32,37 € | 32,93 € | 33,77 € |
| 8 | 25,24 € | 26,42 € | 27,55 € | 28,68 € | 29,80 € | 30,64 € |
| 7 | 23,52 € | 24,65 € | 25,61 € | 26,45 € | 27,01 € | 27,57 € |
| 6 | 22,07 € | 23,15 € | 24,05 € | 24,83 € | 25,28 € | 25,67 € |
| 5 | 20,67 € | 21,64 € | 22,49 € | 23,21 € | 23,66 € | 24,38 € |
| 4 | 19,54 € | 20,46 € | 21,26 € | 21,93 € | 22,55 € | 23,58 € |
| 3 | 18,25 € | 18,97 € | 19,69 € | 20,31 € | 20,73 € | 21,54 € |
| 2 | 17,23 € | 18,04 € | 18,74 € | 19,36 € | 19,75 € | 19,97 € |
| 1 | 15,36 € (ein Betrag, keine Stufen) | |||||
Der Stundenlohn-Rechner rechnet nach § 24 Abs. 3 TVöD und TV-L mit dem exakten Faktor. Für den TV-V gelten die Werte der Anlage 3.
Sonderzahlung: mindestens 100 Prozent des Oktober-Entgelts
Die Jahressonderzahlung ist im TV-V anders geregelt als im TVöD. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TV-V lauten:
„Der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, über deren Höhe der Arbeitgeber jährlich neu entscheidet. Diese beträgt jedoch mindestens 100 v.H. des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts; […]“
Es gibt keine Staffel nach Entgeltgruppen: Der Mindestsatz ist für alle gleich. Überstundenvergütung (außer für dienstplanmäßige Überstunden), Leistungszulagen, Leistungsprämien, alternative Anreize und besondere Zahlungen nach § 17 Abs. 1 zählen nicht mit. Für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsentgelt ermäßigt sich der Anspruch um ein Zwölftel. Ausgezahlt wird mit dem Entgelt für November; ein Teilbetrag darf früher fließen. Betrieblich kann ein anderer Bemessungszeitraum als der Oktober vereinbart werden.
Rechenbeispiel: Wer im Oktober 2026 in Vollzeit in EG 8, Stufe 4 beschäftigt ist, im Oktober nur das Tabellenentgelt von 4.863,65 € bezieht und am 1. Dezember noch im Arbeitsverhältnis steht, erhält mindestens 4.863,65 € Sonderzahlung. Bestand in 3 Kalendermonaten des Jahres weder Anspruch auf Entgelt noch auf Entgeltfortzahlung oder Urlaubsentgelt, sinkt der Mindestbetrag um 3 Zwölftel auf 3.647,74 €.
Seit 2026 können Beschäftigte nach § 15a einen Teil der Sonderzahlung in bis zu 3 freie Tage im Folgejahr umwandeln. Der Antrag ist in Textform bis zum 1. September des laufenden Jahres zu stellen, für freie Tage im Jahr 2027 also bis zum 1. September 2026. Nicht genommene Tauschtage verfallen; eine Auszahlung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im TVöD beträgt die Jahressonderzahlung dagegen im kommunalen Bereich 85 Prozent eines Durchschnittsentgelts aus Juli bis September; Einzelheiten im Ratgeber Weihnachtsgeld TVöD und TV-L.
Arbeitszeit, Urlaub, Zuschläge und Zulagen
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 39 Stunden in der Woche (§ 8 Abs. 1). Nach der Probezeit können Beschäftigte und Arbeitgeber einvernehmlich in Textform bis zu 42 Stunden vereinbaren, befristet auf höchstens 18 Monate (§ 8 Abs. 1a). Das Entgelt steigt dann im Verhältnis der erhöhten Arbeitszeit (§ 7 Abs. 3). Zusätzlich gibt es je Erhöhungsstunde einen Zuschlag von 25 % in den Entgeltgruppen 1 bis 8 und 10 % in den Entgeltgruppen 9 bis 15, jeweils vom Stundenentgelt der Stufe 2 (§ 10 Abs. 11).
Der Urlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Arbeitstage, ab dem 1. Januar 2027 31 Arbeitstage (§ 14 Abs. 3). Bei Schichtarbeit kommt ein Tag Zusatzurlaub für je vier zusammenhängende Monate hinzu, bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate (§ 14 Abs. 4).
Zeitzuschläge am Beispiel der EG 7
Zeitzuschläge bemessen sich im TV-V am Stundenentgelt der Stufe 2 der eigenen Entgeltgruppe nach Anlage 3 (§ 10 Abs. 1), unabhängig von der tatsächlichen Stufe. In der EG 7 sind das ab 1. Juni 2026 24,65 € je Stunde. Die Euro-Beträge sind auf volle Cent gerundet.
| Anlass | Satz | je Stunde, EG 7 |
|---|---|---|
| Überstunden | 30 % | 7,40 € |
| Nachtarbeit (21 bis 6 Uhr) | 25 % | 6,16 € |
| Sonntagsarbeit | 25 % | 6,16 € |
| Ostersonntag und Pfingstsonntag | 35 % | 8,63 € |
| Feiertagsarbeit | 135 % | 33,28 € |
| 24. und 31. Dezember | 40 % | 9,86 € |
| Samstag ab 13 Uhr (außer Schicht- und Wechselschichtarbeit) | 20 % | 4,93 € |
| Erhöhungsstunde über 39 Stunden | 25 % | 6,16 € |
Schicht- und Wechselschichtzulagen
Ständige Schicht- und Wechselschichtarbeit wird mit einem Monatsbetrag vergütet, nicht ständige mit einem Betrag je Stunde (§ 10 Abs. 5 bis 8). Höhere Sätze gelten für versorgungs- bzw. entsorgungstypische Schicht- und Wechselschichtarbeit; als solche nennt § 10 Abs. 9 unter anderem Arbeit in Kraftwerken und Wasserwerken, in Leitstellen und Leitwarten, im Entstördienst sowie im Wartungs- und Instandsetzungsservice im Netzbereich.
| Zulage | bis 31.05.2025 | 01.06.2025–31.05.2026 | ab 01.06.2026 |
|---|---|---|---|
| Wechselschicht, ständig (je Monat) | 232,68 € | 244,55 € | 247,61 € |
| Wechselschicht, nicht ständig (je Stunde) | 1,32 € | 1,39 € | 1,41 € |
| Schicht, ständig (je Monat) | 147,35 € | 154,86 € | 156,80 € |
| Schicht, nicht ständig (je Stunde) | 0,87 € | 0,91 € | 0,92 € |
| Versorgungstypische Wechselschicht, ständig (je Monat) | 303,37 € | 318,84 € | 322,83 € |
| Versorgungstypische Wechselschicht, nicht ständig (je Stunde) | 1,78 € | 1,87 € | 1,89 € |
| Versorgungstypische Schicht, ständig (je Monat) | 197,15 € | 207,20 € | 209,79 € |
| Versorgungstypische Schicht, nicht ständig (je Stunde) | 1,17 € | 1,23 € | 1,25 € |
Leistungsentgelt ist im TV-V eine Kann-Leistung: Arbeitgeber können widerrufliche Leistungszulagen und an Ziele gebundene Leistungsprämien gewähren (§ 6 Abs. 5 und 6). Ein festes Budget wie im TVöD schreibt der TV-V nicht vor, und die Zahlungen sind nicht zusatzversorgungspflichtig (§ 6 Abs. 7).
Vom TVöD in den TV-V: Welche Entgeltgruppe entspricht welcher?
Die Nummern der Entgeltgruppen sind in TVöD und TV-V nicht gleichwertig. Die einzige Brücke zwischen beiden Systemen ist die Zuordnungstabelle in § 22a Abs. 1 Satz 2 TV-V. Sie regelt, wie Beschäftigte übergeleitet werden, wenn ein Betrieb vom TVöD in den TV-V wechselt:
| Entgeltgruppe TVöD | Entgeltgruppe TV-V |
|---|---|
| E 15Ü | EG 15 |
| E 15 | EG 14 |
| E 14 | EG 13 |
| E 13 | EG 12 |
| E 12 | EG 12 (keine Stufe 6) |
| E 11 | EG 11 |
| E 10 | EG 10 |
| E 9b und E 9c | EG 9 |
| E 9a | EG 8 |
| E 7 und E 8 | EG 7 |
| E 6 | EG 6 |
| E 5 | EG 5 |
| E 4 | EG 4 |
| E 3 | EG 3 |
| E 2 und E 2Ü | EG 3 (keine Stufe 6) |
| E 1 | EG 1 |
Ab der TVöD-Gruppe 13 liegt die TV-V-Gruppe eine Nummer tiefer: TVöD E 13 wird TV-V EG 12, E 14 wird EG 13, E 15 wird EG 14. E 7 und E 8 fallen im TV-V in der EG 7 zusammen, E 9b und E 9c in der EG 9, und E 9a wird EG 8. Die Stufe wird dabei nicht nummerngleich übernommen: Maßgeblich sind ein um 2 bis 6 Prozent erhöhtes Vergleichsentgelt und eine individuelle Zwischenstufe (§ 22a Abs. 1 Sätze 3 bis 7). Die Tabelle ist eine Überleitungsregel und keine Eingruppierungsgleichung. Welche Gruppe für eine Tätigkeit gilt, bestimmt im TV-V allein die Anlage 1, deren Merkmale anders formuliert sind als die Entgeltordnung des TVöD.
Tabellenwerte an den Zuordnungspaaren
Zur Einordnung zeigt die folgende Übersicht die Tabellenwerte der Stufe 3 an fünf Zuordnungspaaren: TVöD für den kommunalen Bereich ab 1. Mai 2026, TV-V ab 1. Juni 2026. An allen fünf Paaren liegt der TV-V-Wert über dem Wert der TVöD-Gruppe, aus der § 22a überleitet. Ein Gehaltsvergleich für dieselbe Stelle ist das nicht, weil Tätigkeitsmerkmale, Stufenzuordnung und Stufenlaufzeiten sich unterscheiden.
| TVöD (VKA) | Stufe 3 | TV-V | Stufe 3 |
|---|---|---|---|
| E 5 | 3.449,05 € | EG 5 | 3.812,80 € |
| E 8 | 3.843,36 € | EG 7 | 4.343,09 € |
| E 9c | 4.594,76 € | EG 9 | 5.282,91 € |
| E 13 | 5.709,87 € | EG 12 | 6.604,50 € |
| E 15 | 6.634,05 € | EG 14 | 7.603,17 € |
TV-V und TVöD im Überblick
| Merkmal | TV-V | TVöD (VKA) |
|---|---|---|
| Arbeitgeberseite | nur VKA | Bund und VKA |
| Entgeltgruppen | 15, ohne Untergruppen | 1 bis 15 mit 2Ü, 9a, 9b, 9c und 15Ü |
| Entgeltgruppe 1 | ein Betrag ohne Stufen | Stufen 2 bis 6 |
| Stufenlaufzeit | 2, 2, 3, 4, 4 Jahre | 1, 2, 3, 4, 5 Jahre |
| Berufserfahrung bei Einstellung | förderliche Zeiten können berücksichtigt werden | einschlägige Erfahrung ab 1 Jahr: Stufe 2, ab 3 Jahren in der Regel Stufe 3 |
| Erhöhungen 2025 und 2026 | 1. Juni 2025 (Tabellenumbau), 1. Juni 2026 (+1,25 %) | +3,0 %, mind. 110 € zum 01.04.2025; +2,8 % zum 01.05.2026 |
| Jahressonderzahlung | mindestens 100 % des Oktober-Entgelts | 85 % des Durchschnitts Juli bis September |
| Leistungsentgelt | Kann-Zulagen und -Prämien ohne Budget | Budget von 2,00 % der Entgeltsumme |
| Basis der Zeitzuschläge | Stufe 2 | Stufe 3 |
| Überstunden- und Nachtzuschlag | 30 % in allen Gruppen; Nacht 25 % | 30 % (E 1 bis 9b) bzw. 15 % (E 9c bis 15); Nacht 20 % |
Die Entgelte des kommunalen TVöD stehen auf der Seite TVöD VKA. Wie sich TVöD und TV-L der Länder unterscheiden, zeigt der Ratgeber TVöD oder TV-L.
Wie lange gilt die Tabelle?
Die Anlage 2 „gültig ab 1. Juni 2026“ nennt kein Ende. § 24 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b TV-V erlaubt es, § 6 Abs. 1 mit Anlage 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats zu kündigen, frühestens zum 31. März 2027. Wo dieses Datum als Enddatum der Tabelle genannt wird, ist der früheste Kündigungstermin gemeint. Nach einer Protokollerklärung werden diese Laufzeiten wie die entsprechenden Regelungen im allgemeinen öffentlichen Dienst angepasst. Laut dem kommunalen Arbeitgeberverband Hessen haben TVöD und TV-V jeweils eine Mindestlaufzeit bis zum 31. März 2027; verhandelt wird danach in der Tarifrunde 2027.
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- Alle Beträge stammen aus dem Datenmodul
lib/engine/tvv/tvv.tsund werden zur Build-Zeit gerendert. Grundlage ist der TV-V-Druck der VKA in der Fassung des 18. Änderungstarifvertrages vom 6. April 2025, Stand 1. Januar 2026. - Alle 255 Monats- und 255 Stundenwerte wurden mit drei weiteren Drucken (VKA-Lesefassung, KAV Schleswig-Holstein, ver.di) und der ver.di-Tabelle zur Tarifeinigung Zelle für Zelle abgeglichen, ohne Abweichung.
- Die Stundenentgelte sind die veröffentlichten Werte der Anlage 3, nicht nachgerechnet.
- Die Prozentangaben zu den Erhöhungen sind aus den Tabellen gerechnet. Rechenbeispiele sind auf volle Cent gerundet.
- Die Erläuterung zum Tabellenumbau 2025 ist die Darstellung von ver.di (ver.di — Tarifergebnis TV-V: Erläuterung und Tabellen).
Häufige Fragen zum TV-V
Häufige Fragen zum TV-V
Welche TV-V-Entgelttabelle gilt 2026?
Seit dem 1. Juni 2026 gilt die Anlage 2 zum TV-V „gültig ab 1. Juni 2026“. Sie reicht von 2.604,51 € in Entgeltgruppe 1 bis 9.922,08 € in Entgeltgruppe 15, Stufe 6. Von Januar bis Mai 2026 galt noch die Tabelle vom 1. Juni 2025; der Wechsel brachte in jeder Zelle 1,25 % mehr.
Wie stark sind die TV-V-Entgelte 2025 und 2026 gestiegen?
Zum 1. Juni 2025 wurde die Tabelle neu aufgebaut; je Tabellenfeld stieg das Entgelt dadurch um 4,72 % bis 7,84 %. Zum 1. Juni 2026 folgten weitere 1,25 % auf alle Beträge. Beide Schritte stammen aus der Tarifeinigung vom 6. April 2025.
Bis wann gilt die TV-V-Tabelle 2026?
Die Tabelle „gültig ab 1. Juni 2026“ hat kein Enddatum. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b TV-V können die Tarifparteien sie mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen, frühestens zum 31. März 2027. Bis zu einer neuen Einigung bleiben die Beträge maßgeblich.
Wie hoch ist die Sonderzahlung im TV-V?
Nach § 16 TV-V beträgt die jährliche Sonderzahlung mindestens 100 Prozent des Entgelts, das im Oktober zusteht; über einen höheren Betrag entscheidet der Arbeitgeber jährlich neu. Anspruch hat, wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. Ausgezahlt wird mit dem Entgelt für November. Eine Staffel nach Entgeltgruppen gibt es nicht.
Welcher TV-V-Entgeltgruppe entspricht TVöD E 13?
Wechselt ein Betrieb vom TVöD in den TV-V, ordnet § 22a Abs. 1 TV-V die TVöD-Entgeltgruppe 13 der TV-V-Entgeltgruppe 12 zu, E 15 der Gruppe 14 und E 9a der Gruppe 8. Das ist eine Überleitungsregel, keine Eingruppierung: Welche Gruppe für eine Tätigkeit gilt, bestimmt im TV-V allein dessen Entgeltordnung (Anlage 1).
Gibt es im TV-V eine Bund-Tabelle oder eine Tabelle Ost?
Nein. Der TV-V wird nur von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) mit ver.di und dem dbb vereinbart. Einen Bundesteil gibt es nicht, und die Anlage 2 enthält je Zeitraum genau eine Tabelle ohne Unterschied zwischen Ost und West.
Quellen & Nachweise
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: TV-V-Entgelttabellen 2025/2026.
Rechtsgrundlage
- § 1 TV-V
- § 5 TV-V
- § 6 TV-V
- § 8 TV-V
- § 10 TV-V
- § 14 TV-V
- § 16 TV-V
- § 22a TV-V
- § 24 TV-V
- Anlagen 1 bis 3 TV-V
Herausgeber der Daten
- 1VKA — TV-V, Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (Stand 01.01.2026)Tarifvertrag i. d. F. des 18. Änderungstarifvertrages vom 6. April 2025 mit den Entgelttabellen (Anlage 2) und Stundenentgelten (Anlage 3) aller drei Zeiträume
- 2ver.di — Tarifergebnis TV-V: Erläuterung und TabellenVerhandlungspartei des TV-V; Erläuterung der Tarifeinigung vom 6. April 2025 mit den Tabellen alt und neu
- 3ver.di — TV-V Anlage 1: Abbruch der VerhandlungenMitteilung vom 19. März 2026 über den Abbruch der Verhandlungen zur Entgeltordnung (Anlage 1) des TV-V
- 4KAV Hessen — Kommunaler Arbeitgeberverband HessenMitgliedsverband der VKA; veröffentlicht die Verhandlungstermine der Tarifrunde TVöD/TV-V 2027
Redaktion Entgeltgruppen.com
Redaktion
Die Rechner, Tabellen und Ratgeber auf entgeltgruppen.com werden von der Redaktion erstellt und gepflegt. Jede Zahl stammt aus den amtlichen Veröffentlichungen der Tarifvertragsparteien und der zuständigen Ministerien; die Tabellen werden gegen die jeweils gültige Fassung abgeglichen, bevor eine Änderung erscheint. Welche Quellen das im Einzelnen sind, steht unter „Über uns“.
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