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Zulagen im TVöD: Pflegezulage, Schichtzulage und mehr

Zulagen sind im TVöD Entgeltbestandteile, die zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt werden — für eine bestimmte Tätigkeit, eine belastende Arbeitsform oder als Besitzstand aus der Zeit vor dem TVöD. Die bekannteste ist die Pflegezulage von 141,82 € im Monat ab dem 01.05.2026 für die Entgeltgruppen P 5 bis P 16 in kommunalen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Ständige Wechselschichtarbeit bringt 200,00 €, ständige Schichtarbeit 100,00 € im Monat.

Zulagen im öffentlichen Dienst: Anspruch, Kann-Regel oder Richtlinie

Nicht jede Zahlung, die „Zulage“ heißt, ist ein Anspruch. Entscheidend ist, wo sie geregelt ist. Beim tariflichen Anspruch muss der Arbeitgeber zahlen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Kann-Regel im Tarifvertrag erlaubt eine Zahlung, schreibt sie aber nicht vor. Eine übertarifliche Richtlinie der Arbeitgeber begründet gar keinen Anspruch. Die Übersicht ordnet jede Zulage einer dieser drei Arten zu.

Zulagen im TVöD und TV-L: Rechtsgrundlage, Berechtigte, Höhe und Rechtsart je Zulage.
ZulageRechtsgrundlageFür wenHöheArt
Pflegezulage§ 52 Abs. 6 BT-K, § 51a Abs. 5 BT-BP 5 bis P 16 in kommunalen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen141,82 € im Monat ab 01.05.2026Anspruch
Nicht dynamische Zulage§ 52 Abs. 5 BT-K, § 51a Abs. 4 BT-BKrankenhaus: EG 5 bis 15 und P 5 bis P 16; Pflegeeinrichtung: P 5 bis P 1625,00 € im Monat (KAV Baden-Württemberg 35,00 €)Anspruch
Zulagen für besondere PflegebereicheAnlage 1 (VKA) Teil B Abschnitt XI Ziffer 1, Protokollerklärungen Nrn. 1–3P 5 bis P 9, zeitlich überwiegend in bestimmten Bereichen46,02 € oder 100,00 € im Monat, 1,80 € je volle StundeAnspruch
Wechselschichtzulage§ 8 Abs. 5 TVöDWechselschichtarbeit, Bund und VKA200,00 € im Monat (ständig), sonst 1,18 € je Std.Anspruch
Schichtzulage§ 8 Abs. 6 TVöDSchichtarbeit, Bund und VKA100,00 € im Monat (ständig), sonst 0,59 € je Std.Anspruch
Erschwerniszuschlag§ 19 TVöDArbeiten unter außergewöhnlichen Erschwernissenin der Regel 5 bis 15 % des Stundenanteils der Stufe 2 der EG 2; Beträge landesbezirklichAnspruch
Persönliche Zulage§ 14 TVöDvorübergehend höherwertige Tätigkeit von mindestens einem MonatUnterschiedsbetrag zum Entgelt der höheren GruppeAnspruch
Führung auf Probe / auf Zeit§§ 31, 32 TVöDFührungspositionen ab EG 10Unterschiedsbetrag; auf Zeit zuzüglich 75 % ZuschlagAnspruch
Vorarbeiter- und Vorhandwerkerzulage§ 15 TV EntgO BundBund, schriftlich bestellte Vorarbeiter und Vorhandwerker211,69 € bzw. 362,39 € im MonatAnspruch
Vorweggewährung / Zulage für Fachkräfte§ 16 (Bund) Abs. 6 TVöD, § 16 Abs. 5 TV-LBund und Länderbis zu zwei Stufen höher oder bis zu 20 % der Stufe 2Kann-Regel
Fachkräftezulage (VKA)Fachkräfte-Richtlinie der VKA vom 10.11.2023Kommunen, EG 5 bis 15bis zu 500,00 €, 1.000,00 € oder 1.500,00 € im MonatRichtlinie, kein Anspruch
Arbeitsmarktzulage (VKA)Arbeitsmarkt-Richtlinie der VKAKommunen, wo der Arbeitgeberverband sie geregelt hatbis zu 20 % der Stufe 2 der eigenen EGRichtlinie, kein Anspruch
Kinderbezogene Besitzstandszulage§ 11 TVÜ-VKA, § 11 TVÜ-LänderKinder, die im September 2005 (VKA) bzw. Oktober 2006 (TV-L) berücksichtigt wurdender damalige kinderbezogene Betrag aus BAT bzw. BMT-GBesitzstand

Pflegezulage: 141,82 € für P 5 bis P 16

Die Pflegezulage beträgt seit dem 01.05.2026 monatlich 141,82 € und steht allen zu, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind und unter den Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) fallen. Sie hängt an der Eingruppierung, nicht an einer Station oder Patientengruppe. Beide Besonderen Teile regeln sie wortgleich; im BT-B heißt es:

„Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten bis 31. März 2025 zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 eine Pflegezulage in Höhe von monatlich 133,80 Euro. Die Pflegezulage gemäß Satz 1 erhöht sich ab dem 1. April 2025 auf monatlich 137,96 Euro und ab dem 1. Mai 2026 auf monatlich 141,82 Euro. Die Pflegezulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. März 2027 um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz.“
§ 51a Abs. 5 TVöD-BT-B, gleichlautend § 52 Abs. 6 TVöD-BT-K

Daneben zahlen beide Bereiche eine nicht dynamische Zulage von 25,00 € im Monat, bei Mitgliedern des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg 35,00 €. Im Krankenhaus erhalten sie seit dem 01.07.2008 die Entgeltgruppen 5 bis 15 und P 5 bis P 16 (§ 52 Abs. 5 BT-K), in Pflegeeinrichtungen seit dem 01.03.2021 die Gruppen P 5 bis P 16 (§ 51a Abs. 4 BT-B). Der Tarifvertrag bezeichnet sie ausdrücklich als nicht dynamisch.

Monatliche Bestandteile im Krankenhaus am Beispiel P 7, Stufe 3: Tabellenentgelt, Pflegezulage und nicht dynamische Zulage, Stand 01.05.2026.
Beispiel P 7, Stufe 3 (Krankenhaus)€/Monat
Tabellenentgelt3.701,21 €
Pflegezulage141,82 €
Nicht dynamische Zulage25,00 €
Zusammen3.868,03 €

Zeitzuschläge und Schichtzulagen sind in diesem Beispiel nicht berücksichtigt. Welche P-Gruppe für eine Pflegefachkraft gilt, erklärt der Ratgeber Pflegefachkraft: P 7, P 8 oder P 9; alle Stufen stehen in der Pflege-Tabelle des TVöD. Die Pflegezulage ist eine Regel der kommunalen Besonderen Teile. Für Pflegekräfte an Universitätskliniken der Länder gilt der TV-L; die Beträge seiner Pflegezulagen stehen in dessen Anlage F, die in der Lesefassung der TdL nicht abgedruckt ist.

Zulagen für Intensiv-, Infektions- und Schwerbrandpflege (P 5 bis P 9)

Unabhängig von der Pflegezulage kennt die Entgeltordnung drei Zulagen, die an die Art der Pflege geknüpft sind und nur die Entgeltgruppen P 5 bis P 9 betreffen. Bei der VKA stehen sie in den Protokollerklärungen zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 und gelten im gesamten kommunalen Bereich; der Bund regelt sie für Pflegekräfte im Geschäftsbereich des Verteidigungsministeriums mit eigenen, höheren Beträgen.

Zulagen für besondere Pflegebereiche, P 5 bis P 9: Beträge bei VKA und Bund.
TatbestandVKABund (BMVg)
Nr. 1: Pflege zeitlich überwiegend bei bestimmten Patientengruppen, etwa schweren Infektionskrankheiten, in geschlossenen psychiatrischen oder geriatrischen Abteilungen, nach Transplantationen oder unter Chemo- und Strahlentherapie46,02 € im Monat90,00 € im Monat
Nr. 2: Pflege zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Bund auch Anästhesiepflege und Operationsdienst)100,00 € im Monat150,00 € im Monat
Nr. 3: Pflege Schwerbrandverletzter in Einheiten für Schwerbrandverletzte1,80 € je volle Stunde1,80 € je volle Stunde

Beim Bund wird die Zulage nach Nr. 1 auch bei mehreren erfüllten Tatbeständen nur einmal gezahlt; treffen Nr. 1 und Nr. 2 zusammen, gibt es nur die höhere. Die Schwerbrandzulage ist enger gefasst, als ihr Name vermuten lässt. Sie gilt nach dem Wortlaut nur in Einheiten, „denen durch die Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden“, und sie wird angerechnet:

„Eine nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.“
Anlage 1 (VKA) Teil B Abschnitt XI Ziffer 1, Protokollerklärung Nr. 3 Satz 2

Ein Rechenbeispiel: Eine Pflegekraft mit Anspruch auf die Intensivzulage von 100,00 € pflegt im Monat 20 volle Stunden Schwerbrandverletzte. Die Stundenzulage beträgt 36,00 €; um diesen Betrag sinkt die Intensivzulage auf 64,00 €. Zusammen bleiben es 100,00 € — solange die Stundenzulage unter der Monatszulage liegt, ändert sie die Summe nicht.

Leitungskräfte erhalten die Zulagen nach Nr. 1 und 2 ebenfalls, wenn alle ihnen ständig unterstellten Pflegekräfte Anspruch darauf haben. Eine Anpassungsklausel wie bei der Pflegezulage enthalten die Protokollerklärungen nicht; die Beträge sind mit dem Stand 01.01.2026 abgedruckt.

Wechselschichtzulage und Schichtzulage

Wer ständig Wechselschichtarbeit leistet, erhält im TVöD 200,00 € im Monat, wer ständig Schichtarbeit leistet, 100,00 € — bei Bund und VKA gleich, seit dem 01.07.2025. Wer diese Arbeit nicht ständig leistet, bekommt 1,18 € je Std. bzw. 0,59 € je Std. (§ 8 Abs. 5 und 6 TVöD).

Den Unterschied machen die Definitionen in § 7 TVöD. Wechselschichtarbeit setzt einen Schichtplan voraus, nach dem ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird und Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden; eine Nachtschicht umfasst mindestens zwei Stunden Nachtarbeit. Schichtarbeit verlangt nur einen regelmäßigen Wechsel des Arbeitsbeginns um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat, innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden.

Wechselschicht- und Schichtzulage nach Tarifbereich: Monatsbetrag bei ständiger Arbeit, Stundensatz bei nicht ständiger Arbeit, Gültigkeit und Fundstelle.
TarifbereichWechselschicht ständignicht ständigSchicht ständignicht ständigGültig
TVöD, Bund und VKA (Allgemeiner Teil)§ 8 Abs. 5 und 6 TVöD200,00 €1,18 € je Std.100,00 €0,59 € je Std.ab 01.07.2025
TVöD-K, Krankenhäuser (VKA)§ 50 Abs. 2 TVöD-BT-K250,00 €1,49 € je Std.100,00 €0,60 € je Std.ab 01.07.2025
TVöD-B, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (VKA)§ 49a Abs. 2 TVöD-BT-B250,00 €1,47 € je Std.100,00 €0,59 € je Std.ab 01.07.2025
TV-L, bis 30.06.2026§ 8 Abs. 7 und 8 TV-L (a. F.)105,00 €0,63 € je Std.40,00 €0,24 € je Std.bis 30.06.2026
TV-L, ab 01.07.2026§ 8 Abs. 7 und 8 TV-L; ÄTV Nr. 14 § 5 Nr. 2200,00 €1,19 € je Std.100,00 €0,60 € je Std.ab 01.07.2026
TV-L § 43, Universitätskliniken (nichtärztlich), bis 30.06.2026§ 43 Nr. 5 TV-L (a. F.)150,00 €60,00 €0,24 € je Std.bis 30.06.2026
TV-L § 43, Universitätskliniken (nichtärztlich), ab 01.07.2026§ 43 Nr. 5 TV-L; ÄTV Nr. 14 § 5 Nr. 3250,00 €1,49 € je Std.100,00 €0,60 € je Std.ab 01.07.2026

Bei nicht ständiger Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit im Krankenhaus zahlen Mitglieder des KAV Baden-Württemberg abweichend 1,47 € bzw. 0,59 € je Stunde. Die TVöD-Beträge verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31.12.2026 um den vereinbarten Prozentsatz. Der TV-L hat erst zum 01.07.2026 nachgezogen.

In Teilzeit werden die Monatsbeträge nach § 24 Abs. 2 TVöD anteilig gezahlt. Wer mit 19,5 von 39 Wochenstunden ständig Wechselschicht arbeitet, erhält 100,00 € statt 200,00 €. Das anteilige Tabellenentgelt zeigt der Teilzeit-Rechner. Bund und VKA unterscheiden sich bei diesen Zulagen nicht, wohl aber beim Zusatzurlaub für Schichtarbeit (§ 27 Abs. 2 und 3 TVöD); ihn berechnet der Urlaubsrechner.

Zeitzuschläge sind keine Zulagen

Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstags- und Überstundenzuschläge sind im TVöD keine Zulagen, sondern Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1. Sie werden je geleistete Stunde als Prozentsatz vom Stundenanteil der Stufe 3 der eigenen Entgeltgruppe gezahlt und gelten für Bund und VKA gleich. Die Sätze und ihre Umrechnung in Euro zeigt der Zuschlagsrechner; den Stundenanteil selbst berechnet der Stundenlohn-Rechner.

Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD

Erschwerniszuschläge gibt es nur für außergewöhnliche Erschwernisse, nicht für die Belastungen, die eine Tätigkeit ohnehin mit sich bringt. § 19 TVöD nennt Arbeiten mit besonderer Gefährdung, extremer nicht klimabedingter Hitze, besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung, besonders starker Strahlenexposition und vergleichbare Umstände. Reicht der Arbeitsschutz aus, um die Erschwernis zu beseitigen, entsteht kein Zuschlag.

Die Höhe legt § 19 Abs. 4 nur als Rahmen fest: in der Regel 5 bis 15 % des Stundenanteils aus dem Tabellenentgelt der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2, in besonderen Fällen auch abweichend. Mit dem Tabellenentgelt von 2.975,32 € ab 01.05.2026 ergibt sich ein Stundenanteil von 17,55 € und damit ein Regelrahmen von 0,88 € bis 2,63 € je Stunde. Das ist die Größenordnung des Tarifrahmens, kein Anspruch auf einen bestimmten Betrag.

Die konkreten Tatbestände und Beträge vereinbaren bei der VKA die Tarifparteien auf Landesebene; beim Bund gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen fort, bis ein eigener Bundestarifvertrag sie ersetzt. Sie steigen dort nach dem Lohnzuschlagstarifvertrag mit, zuletzt um 3 % ab dem 01.04.2025 und um 2,8 % ab dem 01.05.2026. Der TV-L kennt in § 19 denselben Rahmen. Teilzeitbeschäftigte erhalten stundenbezogene Zuschläge in voller Höhe, und nach § 24 Abs. 6 TVöD können Erschwernis- und Zeitzuschläge einzelvertraglich pauschaliert werden.

Fachkräftezulage und Arbeitsmarktzulage: freiwillig, nicht tariflich

Einen tariflichen Anspruch auf eine Fachkräfte- oder Arbeitsmarktzulage gibt es im TVöD nicht. Beim Bund erlaubt § 16 (Bund) Abs. 6 TVöD „zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften“ ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt; wer bereits in Stufe 5 oder der Endstufe ist, kann bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Solche Zulagen sind befristbar, jederzeit widerruflich und gelten als Tabellenentgelt. Der TV-L kennt dieselbe Möglichkeit in § 16 Abs. 5, dort auch zur regionalen Differenzierung und zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten. Der kommunale § 16 (VKA) hat keine solche Regel; wie die Stufe bei der Einstellung festgelegt wird, erklärt der Ratgeber zur Stufenzuordnung bei der Einstellung.

Die Kommunen haben stattdessen zwei Richtlinien der VKA vom 10.11.2023. Nach der Fachkräfte-Richtlinie können Arbeitgeber bis zum 31.12.2028 eine monatliche Zulage zahlen: bis zu 1.500,00 € in den Entgeltgruppen 9a bis 15, bis zu 1.000,00 € in 7 und 8, bis zu 500,00 € in 5 und 6. Sie wird in Teilzeit anteilig gezahlt, fließt in die Jahressonderzahlung (§ 20) und die Entgeltfortzahlung (§ 21) ein, ist auf höchstens zehn Jahre befristet und verlängerbar; künftige Entgelterhöhungen können angerechnet werden. Die Arbeitsmarkt-Richtlinie erlaubt den Arbeitgeberverbänden, eine widerrufliche Zulage von bis zu 20 % der Stufe 2 der eigenen Entgeltgruppe zu regeln. Ob beide nebeneinander gezahlt werden dürfen, entscheidet der jeweilige Arbeitgeberverband.

Höchstbeträge nach der Fachkräfte-Richtlinie und der Arbeitsmarkt-Richtlinie der VKA je Entgeltgruppe, VKA-Tabelle gültig ab 01.05.2026.
EntgeltgruppeFachkräftezulage bis zuArbeitsmarktzulage bis zu (20 % der Stufe 2)
E 5500,00 €663,61 €
E 71.000,00 €707,59 €
E 9b1.500,00 €807,80 €
E 111.500,00 €933,98 €
E 131.500,00 €1.055,86 €

Beide Spalten sind Obergrenzen, keine Ansprüche. Die Stufe-2-Werte stammen aus der VKA-Tabelle; ob Ihr Arbeitgeber eine der Richtlinien anwendet, erfahren Sie bei der Personalstelle oder dem Personalrat.

Vorarbeiter- und Vorhandwerkerzulage

Beim Bund beträgt die Vorarbeiterzulage seit dem 01.05.2026 211,69 € und die Vorhandwerkerzulage 362,39 € im Monat (§ 15 TV EntgO Bund). Sie gibt es nur für Tätigkeitsmerkmale, die im Anhang zu § 15 aufgeführt sind, und nur nach schriftlicher Bestellung; die Gruppe muss neben der bestellten Person mindestens zwei weitere Beschäftigte umfassen. Wird die Bestellung widerrufen, läuft die Zulage noch vier Wochen weiter. Die Beträge steigen mit den Tariferhöhungen (§ 19 TV EntgO Bund):

Vorarbeiter- und Vorhandwerkerzulage beim Bund nach Zeitraum, § 15 TV EntgO Bund.
ZeitraumVorarbeiterVorhandwerker
bis 31.03.2025199,92 €342,25 €
01.04.2025 – 30.04.2026205,92 €352,52 €
ab 01.05.2026211,69 €362,39 €

Bei der VKA verweist § 17 Abs. 9 TVÜ-VKA für die Vorarbeiterzulage auf landesbezirkliche Regelungen. Einen bundeseinheitlichen kommunalen Betrag gibt es deshalb nicht.

Höherwertige Tätigkeit und Führung auf Probe oder auf Zeit

Wer vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit ausübt, erhält nach § 14 TVöD eine persönliche Zulage, wenn die Tätigkeit mindestens einen Monat gedauert hat — dann rückwirkend ab dem ersten Tag. Die Zulage ist der Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei einer dauerhaften Übertragung ergeben hätte (bei der VKA nach § 17 Abs. 4 Satz 1, beim Bund nach § 17 Abs. 5 Satz 1). Für einen landesbezirklich vereinbarten Katalog von Tätigkeiten genügen nach § 14 Abs. 2 bereits drei Arbeitstage. Wie die dauerhafte Übertragung wirkt, erklärt der Ratgeber zur Höhergruppierung.

Führungspositionen ab Entgeltgruppe 10 können auf Probe übertragen werden, für bis zu zwei Jahre (§ 31); gezahlt wird der Unterschied zum Entgelt der höheren Gruppe. Bei der Führung auf Zeit erhält die Führungskraft diesen Unterschiedsbetrag nach § 32 Abs. 3 „zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe“. Die Grunddauer beträgt vier Jahre, insgesamt bis zu acht Jahre in den Entgeltgruppen 10 bis 12 und bis zu zwölf Jahre ab Entgeltgruppe 13. Endet die Frist, entfällt der Zuschlag.

Kinderzulage und Besitzstandszulage

Eine Kinderzulage für neu eingestellte Beschäftigte kennt der TVöD nicht. Kinderbezogene Zahlungen gibt es nur noch als Besitzstand aus der Überleitung vom BAT und vom BMT-G. Bei der VKA regelt das § 11 TVÜ-VKA: Für Kinder, die im September 2005 zu berücksichtigen waren, werden die kinderbezogenen Bestandteile in der damals zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für das Kind ununterbrochen Kindergeld gezahlt wird. Die Zulage nimmt an Tariferhöhungen teil; für Kinder ab 16 Jahren kann sie abgefunden werden.

Im TV-L gilt dieselbe Regel nach § 11 TVÜ-Länder mit dem Stichtag Oktober 2006, zusätzlich für Kinder, die vom 01.11.2006 bis 31.12.2006 geboren wurden. Auch der Überleitungstarifvertrag des Bundes enthält in § 11 eine Regel zu kinderbezogenen Entgeltbestandteilen. Monatliche Besitzstandszulagen zählen bei der VKA zu den ständigen Monatsentgelten, aus denen sich der Topf für das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD berechnet. Wie Zulagen und Tabellenentgelt zusammen netto ankommen, zeigt der Netto-Rechner.

Wie dieser Ratgeber entsteht
  1. Jeder Betrag dieser Seite steht mit Fundstelle in lib/engine/tvoed/zulagen.ts und ist durch Tests gegen die Recherchenotiz gesichert. Grundlage sind die Lesefassungen der VKA mit Stand 01.01.2026 (TVöD-AT mit Anlage 1, BT-K, BT-B), das Einigungspapier vom 06.04.2025, der TV-L in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 14 und die TV EntgO Bund.
  2. Tabellenentgelte stammen aus der Tarif-Engine (Stand 01.05.2026); der Euro-Rahmen der Erschwerniszuschläge teilt die Stufe 2 der EG 2 durch 4,348 × 39 Stunden (§ 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD).
  3. Nicht genannt werden Beträge, die nur landesbezirklich oder in nicht abgedruckten Anlagen stehen, etwa Erschwerniszuschläge in Euro und die Pflegezulagen des TV-L.

Häufige Fragen zu Zulagen im TVöD

Häufige Fragen zu Zulagen im TVöD

Wie hoch ist die Pflegezulage im TVöD?

Die Pflegezulage beträgt seit dem 01.05.2026 monatlich 141,82 € (§ 52 Abs. 6 TVöD-BT-K, § 51a Abs. 5 TVöD-BT-B). Hinzu kommt eine nicht dynamische Zulage von 25,00 € (bei Mitgliedern des KAV Baden-Württemberg 35,00 €). Die Pflegezulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31.03.2027 um den vereinbarten Prozentsatz.

Bekommen alle Pflegekräfte die Pflegezulage?

Alle, die in P 5 bis P 16 eingruppiert sind und unter den Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) des TVöD fallen, also in kommunalen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen arbeiten. Auf die Station kommt es nicht an. Davon getrennt sind die Zulagen für Infektions-, Intensiv- und Schwerbrandpflege, die nur P 5 bis P 9 betreffen.

Wie hoch ist die Wechselschichtzulage im TVöD?

Wer ständig Wechselschichtarbeit leistet, erhält seit dem 01.07.2025 monatlich 200,00 €, sonst 1,18 € je Stunde (§ 8 Abs. 5 TVöD, Bund und VKA). In kommunalen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind es 250,00 € im Monat. Im TV-L gilt seit dem 01.07.2026 ebenfalls 200,00 €, vorher 105,00 €.

Was ist der Unterschied zwischen Wechselschichtzulage und Schichtzulage?

Wechselschichtarbeit bedeutet ununterbrochene Arbeit bei Tag und Nacht an allen Tagen, mit erneuter Nachtschicht durchschnittlich spätestens nach einem Monat (§ 7 Abs. 1 TVöD). Schichtarbeit verlangt nur einen regelmäßigen Wechsel des Arbeitsbeginns um mindestens zwei Stunden (§ 7 Abs. 2). Entsprechend ist die Schichtzulage mit 100,00 € im Monat halb so hoch wie die Wechselschichtzulage mit 200,00 €.

Gibt es im TVöD eine Kinderzulage?

Für neu eingestellte Beschäftigte nicht. Kinderbezogene Zahlungen gibt es nur noch als Besitzstandszulage aus der Überleitung in den TVöD: bei der VKA für Kinder, die im September 2005 zu berücksichtigen waren (§ 11 TVÜ-VKA), im TV-L für Kinder aus dem Oktober 2006 (§ 11 TVÜ-Länder). Die Zulage wird nur so lange gezahlt, wie für das Kind ununterbrochen Kindergeld gezahlt wird.

Habe ich Anspruch auf eine Fachkräftezulage?

Nein. Beim Bund kann der Arbeitgeber nach § 16 (Bund) Abs. 6 TVöD Stufen vorweg gewähren, muss es aber nicht. Bei den Kommunen beruht die Fachkräftezulage auf einer Richtlinie der VKA: bis zu 1.500,00 € monatlich in den Entgeltgruppen 9a bis 15, freiwillig und anwendbar bis zum 31.12.2028.

Wie hoch ist die Vorarbeiterzulage im TVöD?

Beim Bund beträgt die Vorarbeiterzulage seit dem 01.05.2026 monatlich 211,69 €, die Vorhandwerkerzulage 362,39 € (§ 15 TV EntgO Bund), jeweils nach schriftlicher Bestellung. Bei der VKA gelten landesbezirkliche Regelungen ohne bundeseinheitlichen Betrag.

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Quellen & Nachweise

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: Zulagen im TVöD (VKA-Lesefassung 01.01.2026) und im TV-L.

Herausgeber der Daten

  1. 1
    VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
  2. 2
    BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)

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