Leistungsentgelt (LOB) im TVöD: § 18 für VKA und Bund
Das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD, oft leistungsorientierte Bezahlung oder kurz LOB genannt, ist eine variable Zahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt. Bei der VKA ist es Pflicht: Der Arbeitgeber stellt 2,00 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres als Gesamtvolumen bereit und muss es jährlich ausschütten. Beim Bund ist es eine Kann-Regel mit bis zu 1 %, im TV-L wurde es mit Wirkung vom 01.01.2009 gestrichen.
LOB bei VKA, Bund und TV-L im Vergleich
Ob und wie viel Leistungsentgelt gezahlt wird, hängt zuerst vom Arbeitgeberbereich ab. Kommunen, Bund und Länder regeln es grundverschieden, obwohl alle drei Tarifwerke einen § 18 haben. Die Übersicht stellt die drei Regeln nebeneinander.
| Merkmal | VKA (Kommunen) | Bund | TV-L (Länder) |
|---|---|---|---|
| Rechtsnatur | Pflicht (§ 18 (VKA)) | Kann-Regel (§ 18 (Bund)) | gestrichen mit Wirkung vom 01.01.2009 |
| Gesamtvolumen | 2,00 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres | bis zu 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres | – |
| Auszahlung | jährlich, verpflichtend | nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt des Bundes | – |
| Ohne betriebliche Regelung | 6 % des September-Tabellenentgelts mit dem Dezember-Entgelt | keine Auffangregel | – |
| Ausnahmen | Sparkassen ausgenommen; Krankenhäuser (BT-K) 1,00 % | – | Hochschulen und Forschung nach § 40 Nr. 6 TV-L |
| Zusatzversorgung | zusatzversorgungspflichtig (Abs. 8) | zusatzversorgungspflichtig (Abs. 3) | Drittmittel-Sonderzahlung nicht zusatzversorgungspflichtig |
§ 18 (VKA): ein Topf, kein persönlicher Anspruch auf 2,00 %
Die 2,00 % beschreiben das Budget eines kommunalen Arbeitgebers, nicht den Betrag, den jede einzelne Person erhält. Der Tarifvertrag formuliert es so:
„(2) Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt. (3) Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 2,00 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.“
Daraus folgen drei Punkte, die in Beispielrechnungen oft verrutschen. Erstens ist der Satz kein Höchstwert: Das Volumen „entspricht“ 2,00 %, und es muss jährlich ausgezahlt werden. Die Formulierung „bis zu“ stammt aus der Regel des Bundes und bezieht sich dort auf 1 %. Zweitens ist er kein persönlicher Anspruch: Wie viel eine Person erhält, entscheidet das betriebliche System. Eine Rechnung „2,00 % meines Jahresgehalts“ trifft schon deshalb nicht, weil die Jahressonderzahlung nicht zu den ständigen Monatsentgelten zählt. Drittens ist die Zielgröße von 8 % vereinbart, aber nicht in Kraft; bis ein höherer Satz vereinbart wird, gelten die 2,00 %.
Was in den Topf einfließt, bestimmt die Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 1. Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt ohne die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersvorsorge, die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie das Entgelt im Krankheitsfall und bei Urlaub. Nicht dazu gehören Jahressonderzahlungen, Einmalzahlungen, die Leistungsentgelte selbst und unständige Entgeltbestandteile; Letztere können betrieblich einbezogen werden. Welche monatlichen Zulagen es gibt, zeigt der Ratgeber Zulagen im TVöD.
Leistungsprämie, Erfolgsprämie, Leistungszulage: wie verteilt wird
Wie der Topf verteilt wird, legt nicht der Tarifvertrag fest, sondern eine Betriebsvereinbarung oder eine einvernehmliche Dienstvereinbarung (§ 18 (VKA) Abs. 6). Der Tarifvertrag gibt nur den Rahmen vor. Nach Abs. 4 wird das Leistungsentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gezahlt. Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung auf der Grundlage einer Zielvereinbarung, die Leistungszulage eine zeitlich befristete, widerrufliche und in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung. Leistungsentgelte können auch an Gruppen gehen, und das System muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein. Für Teilzeitbeschäftigte kann von der anteiligen Zahlung nach § 24 Abs. 2 abgewichen werden.
Grundlage der Bewertung ist nach Abs. 5 entweder eine Zielvereinbarung, die der Tarifvertrag als freiwillige Abrede beschreibt, oder eine systematische Leistungsbewertung. Über das System wacht eine paritätisch besetzte Stelle:
„Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden.“
Die Kommission ist auch für schriftlich begründete Beschwerden zuständig. Über eine Beschwerde entscheidet der Arbeitgeber auf ihren Vorschlag; will er davon abweichen, muss er das begründen. Eine pauschale, für alle gleiche Verteilung ist nicht in jedem Fall ausgeschlossen: Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die zwischen 2007 und dem 25.10.2020 eine pauschale oder undifferenzierte Verteilung vereinbart haben, gelten nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu Abs. 6 als vereinbar mit der Zielsetzung des § 18. Besteht in einer Dienststelle kein Personal- oder Betriebsrat, muss die Leitung die jährliche Ausschüttung im Umfang der Auffangregel sicherstellen, solange keine Kommission besteht (Protokollerklärung Nr. 1 zu Abs. 6).
Ohne Dienstvereinbarung: 6 % des September-Tabellenentgelts im Dezember
Kommt keine betriebliche Regelung zustande, erhalten die Beschäftigten jedes Jahr mit dem Dezember-Entgelt 6 % ihres Tabellenentgelts für den September. Das regelt die Protokollerklärung Nr. 1 zu Abs. 4, ursprünglich für das Einführungsjahr formuliert und durch Satz 5 auf jedes Folgejahr erstreckt:
„Kommt bis zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 v.H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens. Solange auch in den Folgejahren keine Einigung entsprechend Satz 2 zustande kommt, gelten die Sätze 3 und 4 ebenfalls.“
Bemessen wird am Tabellenentgelt, nicht am gesamten Monatsentgelt: Zulagen, Zeitzuschläge und Schichtzulagen erhöhen die Auffangzahlung nicht. Für 2026 ergeben sich aus der VKA-Tabelle diese Beträge (Vollzeit):
| Entgeltgruppe | Tabellenentgelt September 2026 | Auszahlung Dezember 2026 (6 %) |
|---|---|---|
| E 3, Stufe 3 | 3.215,57 € | 192,93 € |
| E 5, Stufe 3 | 3.449,05 € | 206,94 € |
| E 6, Stufe 3 | 3.580,46 € | 214,83 € |
| E 8, Stufe 3 | 3.843,36 € | 230,60 € |
| E 9a, Stufe 3 | 4.097,67 € | 245,86 € |
| E 9c, Stufe 3 | 4.594,76 € | 275,69 € |
| E 11, Stufe 3 | 5.046,03 € | 302,76 € |
| E 13, Stufe 3 | 5.709,87 € | 342,59 € |
Die Auffangzahlung schöpft den Topf bei weitem nicht aus. Bei einem das ganze Jahr gleichbleibenden Tabellenentgelt ohne Zulagen entsprechen 2,00 % von zwölf Monatsentgelten 24 % eines Monatsentgelts; die Auffangregel zahlt 6 % aus, also 25 % davon. Der nicht ausgeschüttete Rest bleibt im Volumen und erhöht nach Satz 4 das Leistungsentgelt des Folgejahres.
Ihr eigenes Tabellenentgelt für den September finden Sie in der TVöD-Tabelle 2026 oder auf der Seite zur Entgeltgruppe 6 und den anderen Gruppenseiten; die kommunale Tabelle mit Rechner steht unter TVöD VKA.
Krankenhäuser, Sparkassen und das Entgeltanreiz-System nach § 18a
In kommunalen Krankenhäusern ist das Gesamtvolumen um einen Prozentpunkt auf 1,00 % gesenkt. § 53a TVöD-BT-K bestimmt: „Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 reduziert sich um einen Prozentpunkt.“ Das gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte und nicht bei Mitgliedern des KAV Baden-Württemberg. Die weiteren Sonderregeln der Krankenhäuser sammelt die Seite zum TVöD-K.
Die Beschäftigten der Sparkassen sind von § 18 (VKA) ganz ausgenommen (Protokollerklärung Nr. 4). Für sie gelten eigene leistungs- und erfolgsorientierte Regeln in den §§ 41 bis 43 des Besonderen Teils Sparkassen, mit Dienstvereinbarung, Zielvereinbarung oder systematischer Leistungsbewertung und einem gemeinsamen Ausschuss; mehr dazu auf der Seite zum TVöD-S.
Seit der Tarifeinigung vom 25.10.2020 können Kommunen das Volumen auch anders verwenden. Nach § 18a Abs. 1 TVöD kann es „alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie“ durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung ganz oder teilweise in ein alternatives Entgeltanreiz-System fließen. Abs. 2 nennt dafür:
„Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit … (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine)“
Nicht verbrauchtes Budget erhöht das Volumen im Folgejahr. Zusatzversorgungspflichtig ist eine solche Leistung nur, soweit sie steuerpflichtig ist (§ 18a Abs. 3). Obwohl die Überschrift keinen Zusatz trägt, gilt § 18a nur bei den Kommunen: Die Vorschrift verweist auf § 18 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, und beide Absätze gibt es nur in § 18 (VKA).
Bund: freiwillige Option mit bis zu 1 %
Beim Bund ist das Leistungsentgelt keine Pflicht, sondern eine Möglichkeit. § 18 (Bund) TVöD besteht aus drei kurzen Absätzen:
„(1) Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung, die zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt werden kann. (2) Für das Leistungsentgelt kann ein Gesamtvolumen von bis zu 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle zur Verfügung gestellt werden. Die Umsetzung richtet sich nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes. (3) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.“
Anders als bei der VKA gibt es keine Pflicht zur jährlichen Auszahlung und keine Auffangregel; bezogen wird das Volumen auf die einzelne Dienststelle, nicht auf den Arbeitgeber insgesamt. Wie ein Verfahren im Einzelnen aussieht, regelt der genannte Tarifvertrag des Bundes. Ein anderes Instrument des Bundes ist die Vorweggewährung von Stufen nach § 16 (Bund) Abs. 6, die der Ratgeber zu den Zulagen erklärt; die Tabelle des Bundes steht unter TVöD Bund.
TV-L: seit 2009 kein Leistungsentgelt — außer an Hochschulen
Im TV-L gibt es kein allgemeines Leistungsentgelt mehr. Der Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 01.03.2009 bestimmt in § 2 Nr. 7: „§ 18 wird unter Beibehaltung der Paragrafenbezeichnung gestrichen.“ Nach seinem § 3 gilt diese Streichung mit Wirkung vom 01.01.2009, also rückwirkend zum Jahresbeginn. In der geltenden Fassung des TV-L steht unter § 18 seither nur noch „gestrichen“.
Die Ausnahme sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Für sie gilt nach § 40 Nr. 6 TV-L ein eigener § 18 mit der Überschrift „Besondere Zahlung im Drittmittelbereich, Leistungszulage und -prämie“: eine Sonderzahlung im Drittmittelbereich von bis zu 10 % des Jahrestabellenentgelts, die nicht zusatzversorgungspflichtig ist, dazu eine befristbare, widerrufliche Leistungszulage und eine einmalige Leistungsprämie, die der Arbeitgeber zahlen kann. Wie sich TVöD und TV-L sonst unterscheiden, erklärt der Ratgeber TVöD oder TV-L; die Entgelte der Länder zeigt der TV-L-Rechner.
Leistungsentgelt, Zusatzversorgung und Jahressonderzahlung
Ausgezahlte Leistungsentgelte sind bei VKA und Bund zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 18 (VKA) Abs. 8, § 18 (Bund) Abs. 3). Sie gehören damit zur Bemessungsgrundlage der Zusatzversorgung bei VBL oder kommunaler Kasse. In die Jahressonderzahlung wirken sie dagegen nicht hinein: Leistungszulagen sowie Leistungs- und Erfolgsprämien bleiben bei ihrer Bemessung unberücksichtigt (§ 20 (VKA) Abs. 2 Satz 1). Ob das Leistungsentgelt bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung zählt, behandelt der Ratgeber zur PKV im öffentlichen Dienst.
Wie dieser Ratgeber entsteht▼
- Alle Sätze stehen mit Fundstelle in
lib/engine/tvoed/leistungsentgelt.tsund sind durch Tests gegen die Recherchenotiz gesichert. Grundlage ist der Wortlaut von § 18 (VKA), § 18 (Bund) und § 18a in der Lesefassung der VKA mit Stand 01.01.2026, § 53a TVöD-BT-K, der TV-L der TdL und der Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV-L. - Die Auffangbeträge entstehen über
lobAuffangVka({ eg, stufe, year: 2026 }): Tabellenentgelt der VKA-Tabelle (gültig ab 01.05.2026 bis 31.03.2027, also auch im September 2026) mal 6 %, auf den Cent gerundet (§ 24 Abs. 4 TVöD). Gerechnet ist Vollzeit ohne Zulagen. - Der Vergleich „24 % eines Monatsentgelts“ ist Rechenlogik aus § 18 (VKA) Abs. 3 unter der genannten Annahme eines gleichbleibenden Entgelts, keine eigene Tarifregel.
- Nicht wiedergegeben wird der Inhalt des Tarifvertrags über das Leistungsentgelt des Bundes; er lag für diese Seite nicht im Wortlaut vor.
Häufige Fragen zum Leistungsentgelt im TVöD
Häufige Fragen zum Leistungsentgelt im TVöD
Wie hoch ist das Leistungsentgelt im TVöD?
Das hängt vom Arbeitgeber und vom betrieblichen System ab. Bei der VKA stellt der Arbeitgeber ein Gesamtvolumen von 2,00 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller Beschäftigten bereit und muss es jährlich ausschütten (§ 18 (VKA) Abs. 3 TVöD); wie viel davon auf eine Person entfällt, regelt die Dienst- oder Betriebsvereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung gibt es 6 % des Tabellenentgelts für den September — in der E 6, Stufe 3 sind das 214,83 € im Dezember 2026. Beim Bund kann ein Volumen von bis zu 1 % bereitgestellt werden; im TV-L gibt es seit 2009 kein allgemeines Leistungsentgelt mehr, nur noch Sonderregeln für Hochschulen.
Bekommt jeder Beschäftigte 2 % seines Gehalts als Leistungsentgelt?
Nein. Die 2,00 % beschreiben den Topf eines kommunalen Arbeitgebers aus den ständigen Monatsentgelten des Vorjahres aller Beschäftigten. Verteilt wird er nach dem betrieblichen System, etwa über Zielvereinbarungen oder eine systematische Leistungsbewertung; einen persönlichen Anspruch auf den Prozentsatz gibt es nicht.
Was passiert, wenn es keine Dienstvereinbarung zum Leistungsentgelt gibt?
Dann erhalten die Beschäftigten nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 (VKA) Abs. 4 mit dem Dezember-Entgelt 6 % ihres Tabellenentgelts für den September, und zwar jedes Jahr, solange keine Einigung zustande kommt. Der Rest des Gesamtvolumens erhöht das Leistungsentgelt im Folgejahr.
Wann wird das Leistungsentgelt ausgezahlt?
Bei der VKA muss das Volumen jedes Jahr ausgezahlt werden; den Zeitpunkt legt das betriebliche System fest. Eine Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige, eine Leistungszulage eine monatlich wiederkehrende Zahlung. Ohne betriebliche Regelung kommt die Auffangzahlung mit dem Dezember-Entgelt.
Gibt es im TV-L ein Leistungsentgelt?
Nein, mit einer Ausnahme. § 18 TV-L wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 01.03.2009 mit Wirkung vom 01.01.2009 gestrichen. Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen gilt nach § 40 Nr. 6 TV-L eine eigene Fassung: eine Sonderzahlung im Drittmittelbereich von bis zu 10 % des Jahrestabellenentgelts sowie eine mögliche Leistungszulage und Leistungsprämie.
Gilt § 18 TVöD auch für Sparkassen und Krankenhäuser?
Die Beschäftigten der Sparkassen sind ausgenommen (Protokollerklärung Nr. 4 zu § 18 (VKA)); für sie gelten eigene leistungs- und erfolgsorientierte Regeln im Besonderen Teil Sparkassen. In kommunalen Krankenhäusern gilt § 18 (VKA), das Gesamtvolumen ist nach § 53a TVöD-BT-K aber um einen Prozentpunkt auf 1,00 % gesenkt — nicht für Ärztinnen und Ärzte und nicht bei Mitgliedern des KAV Baden-Württemberg.
Was ist das alternative Entgeltanreiz-System nach § 18a TVöD?
Kommunale Arbeitgeber können das Volumen des § 18 (VKA) per Betriebs- oder Dienstvereinbarung ganz oder teilweise für Arbeitsplatzattraktivität, Gesundheitsförderung oder Nachhaltigkeit verwenden, etwa für ein Job-Ticket, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine. Für den Bund gilt § 18a nicht.
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Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: §§ 18, 18a TVöD (VKA-Lesefassung 01.01.2026).
Herausgeber der Daten
- 1VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
- 2BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)
Redaktion Entgeltgruppen.com
Redaktion
Die Rechner, Tabellen und Ratgeber auf entgeltgruppen.com werden von der Redaktion erstellt und gepflegt. Jede Zahl stammt aus den amtlichen Veröffentlichungen der Tarifvertragsparteien und der zuständigen Ministerien; die Tabellen werden gegen die jeweils gültige Fassung abgeglichen, bevor eine Änderung erscheint. Welche Quellen das im Einzelnen sind, steht unter „Über uns“.
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