Zum Inhalt springen

Wissenschaftlicher Mitarbeiter: Gehalt im TV-L (E 13) 2026

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer Stelle in Entgeltgruppe 13 TV-L erhalten in Stufe 1 4.759,37 € brutto bei voller Stelle, 2.379,69 € bei 50 Prozent und 3.093,59 € bei 65 Prozent. Darunter: das Teilzeit-Entgelt für alle sechs Stufen, wie ein früherer Hochschulvertrag die Stufe beeinflusst, die Sonderregeln des § 40 TV-L für Hochschulen und Forschungseinrichtungen und was für Verträge nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz gilt.

Für wen diese Regeln gelten: § 40 TV-L

Der TV-L hat für die Wissenschaft einen eigenen Abschnitt. § 40 enthält Sonderregelungen, die nach seiner Nr. 1 für „die Beschäftigten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen der Länder“ gelten. Eine eigene Stufenregel knüpft der TV-L an „Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ab der Entgeltgruppe 13“; deshalb rechnet diese Seite mit E 13. Die Eingruppierung selbst folgt der Entgeltordnung zum TV-L, die hier nicht zitiert wird; welche Gruppe für Ihre Stelle gilt, steht in Ausschreibung und Arbeitsvertrag. Die vollständige Tabelle der E 13 mit dem Vergleich zum TVöD und dem Netto in Vollzeit steht auf der Seite E 13 TV-L.

Wie groß dieser Bereich ist, zeigt die Personalstandstatistik: An den Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken arbeiteten zum 30. Juni 2025 nach vorläufigen Zahlen 651.300 Menschen im öffentlichen Dienst. Die Zahl umfasst Beamte und Tarifbeschäftigte aller Berufsgruppen, nicht nur das wissenschaftliche Personal.

Hessen ist die Ausnahme

Für Arbeitsverhältnisse zum Land Hessen gilt nicht der TV-L, sondern der eigene Tarifvertrag des Landes. Beträge, Stufen und Stichtage weichen ab; sie stehen auf der Seite TV-H. Die Beträge auf dieser Seite gelten für die übrigen 15 Länder.

E 13 in Teilzeit: 50 und 65 Prozent in allen Stufen

Ist weniger als die volle regelmäßige Arbeitszeit vereinbart, regelt der TV-L die Bezahlung in einem Satz: Teilzeitbeschäftigte erhalten „das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht“ (§ 24 Abs. 2 TV-L). Geteilt wird der Betrag der Stufe, in der Sie stehen; Bruchteile eines Cents ab 0,5 werden aufgerundet.

Tabellenentgelt E 13 TV-L je Stufe in Vollzeit und bei 50 und 65 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit, brutto im Monat
StufeVollzeit50 %65 %
Stufe 14.759,37 €2.379,69 €3.093,59 €
Stufe 25.106,09 €2.553,05 €3.318,96 €
Stufe 35.366,89 €2.683,45 €3.488,48 €
Stufe 45.873,56 €2.936,78 €3.817,81 €
Stufe 56.573,97 €3.286,99 €4.273,08 €
Stufe 66.764,69 €3.382,35 €4.397,05 €

Ein Rechenweg zum Nachprüfen: 4.759,37 € mal 0,65 ergibt 3.093,59 €. Wer seinen eigenen Umfang einsetzen will, etwa 75 Prozent oder eine krumme Stundenzahl, nutzt den Teilzeit-Rechner. Die Beträge enthalten den Schritt +2,8 %, mind. 100 € zum 01.04.2026; diese Fassung der Anlage B gilt bis zum 31.12.2026.

Was netto bleibt

Bei 50 Prozent in Stufe 1 bleiben von 2.379,69 € brutto rund 1.642,54 € netto, bei 65 Prozent von 3.093,59 € rund 2.028,96 €. Nach dem ersten Stufenaufstieg sind es bei 65 Prozent 3.318,96 € brutto und 2.148,13 € netto. Annahmen: Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, durchschnittlicher Zusatzbeitrag der Krankenkasse, Zusatzversorgung bei der VBL. Andere Steuerklassen rechnet der Brutto-Netto-Rechner.

Stufe bei der Einstellung: was ein früherer Hochschulvertrag bringt

Schon der Schritt von Stufe 1 nach Stufe 2 macht in Vollzeit 346,72 € im Monat aus. Mit jedem neuen Vertrag stellt sich die Frage der Stufe erneut, denn jede Einstellung wird nach § 16 Abs. 2 TV-L zugeordnet. Die Vorschrift unterscheidet danach, bei wem die Erfahrung erworben wurde:

„… erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3.“
— § 16 Abs. 2 TV-L (Auszug)
  • Ohne einschlägige Berufserfahrung beginnt das Arbeitsverhältnis in Stufe 1.
  • Beim selben Arbeitgeber: Wer zuvor schon bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war, wird unter Anrechnung dieser Zeiten zugeordnet. Wer Ihr Arbeitgeber ist, steht im Arbeitsvertrag; das entscheidet, welcher der beiden Wege gilt.
  • Bei einem anderen Arbeitgeber: ab einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung Stufe 2, ab drei Jahren Stufe 3. Mehr gibt der gebundene Teil der Regel nicht her, auch nach vielen Jahren nicht.

Was „einschlägig“ ist, definiert die Protokollerklärung Nr. 1: „eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit“. Ob eine frühere Stelle darunter fällt, hängt also an der Tätigkeit, nicht am Titel des Vertrags.

Zwölf statt sechs Monate Lücke

Die Anrechnung setzt ein „vorheriges Arbeitsverhältnis“ voraus. Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 liegt es nur vor, wenn zwischen dem Ende des alten und dem Beginn des neuen Vertrags höchstens sechs Monate liegen. Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ab Entgeltgruppe 13 sind es zwölf Monate. Eine Zwischenphase ohne Vertrag, etwa zwischen zwei Projekten, kostet die Erfahrung also erst nach einem Jahr.

Was nur nach Ermessen geht

Oberhalb der Stufe 3 hilft nur das Ermessen des Arbeitgebers. Förderliche Zeiten kann er nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L berücksichtigen. § 16 Abs. 5 erlaubt, unter anderem zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung qualifizierter Fachkräfte bis zu zwei Stufen vorweg zu gewähren, befristet und widerruflich. Bei einem Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes kann der Arbeitgeber die frühere Stufe nach Abs. 2a ganz oder teilweise berücksichtigen, auch das als Kann-Regel. Die allgemeine Mechanik mit allen Tarifverträgen erklärt der Ratgeber Stufenzuordnung bei der Einstellung.

Aufstieg nach der Einstellung

Danach läuft die Zeit: Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei weiteren Jahren, die Endstufe 6 nach insgesamt 15 Jahren (§ 16 Abs. 3 TV-L). Mit welchem Datum die nächste Stufe fällig wird, zeigt der Stufenfahrplan.

Befristet nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Für befristete Verträge enthält das Tarifrecht in § 30 eigene Regeln: eine kürzere Probezeit, Mindestlaufzeiten und besondere Kündigungsfristen. Diese Sonderregeln nehmen Verträge der Wissenschaft ausdrücklich aus, im TVöD wie im TV-L. Im TVöD lautet die Ausnahme:

„… dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das … Wissenschaftszeitvertragsgesetz … oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.“
— § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD (Auszug)

Die Folge für die Probezeit: Ein sachgrundlos befristeter Vertrag im TV-L-Tarifgebiet West mit Angestelltentätigkeit hätte nach § 30 Abs. 4 nur sechs Wochen Probezeit. Ein Vertrag nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz fällt nicht darunter; für ihn gilt die allgemeine Probezeit nach § 2 Abs. 4 Satz 1 TV-L: sechs Monate. Gekündigt werden kann in dieser Zeit mit zwei Wochen zum Monatsschluss. Auch die Mindestdauer und die Kündigungsfristen des § 30 Abs. 3 und 5 gelten für solche Verträge nicht. Wie lange ein Vertrag nach dem Gesetz befristet werden darf, ist keine Frage des TV-L und wird hier nicht dargestellt. Alles Weitere zur Probezeit steht im Ratgeber Probezeit im TVöD und TV-L.

Drei Hochschul-Sonderregeln, die sonst nirgends gelten

Jede Nebentätigkeit anzeigen, auch unbezahlte

Im übrigen TV-L müssen Beschäftigte nur Nebentätigkeiten gegen Entgelt vorher schriftlich anzeigen. § 40 Nr. 2 fasst § 3 Abs. 4 für Hochschulen und Forschungseinrichtungen neu: „Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.“ Die Worte „gegen Entgelt“ fehlen. Eine unentgeltliche Nebentätigkeit gehört damit ebenfalls in die Anzeige. Wie die Anzeige im Übrigen funktioniert, erklärt der Ratgeber Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst.

Drittmittel: bis zu 10 % Sonderzahlung

Das Leistungsentgelt ist im TV-L mit Wirkung vom 01.01.2009 gestrichen. Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen gilt § 18 aber in der Fassung des § 40 Nr. 6 weiter: als besondere Zahlung im Drittmittelbereich von bis zu 10 % des Jahrestabellenentgelts, die nicht zusatzversorgungspflichtig ist, dazu als Leistungszulage und Leistungsprämie. Zulage und Prämie sind Kann-Leistungen; für die Drittmittelzahlung nennt die Vorschrift eine Obergrenze, keinen festen Betrag. Mehr dazu im Ratgeber Leistungsentgelt.

Resturlaub bis zum 30. September

Übertragener Urlaub muss im TV-L sonst bis zum 31. März des Folgejahres angetreten werden. § 40 Nr. 7 ersetzt das für Hochschulen: „Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen sein.“ Die Frist ist länger, verlangt aber, dass der Urlaub bis dahin genommen und nicht nur angetreten ist. Den Anspruch selbst rechnet der Urlaubsrechner.

Jahressonderzahlung und die nächsten Erhöhungen

Die Jahressonderzahlung beträgt in Entgeltgruppe 13 46,47 % des durchschnittlichen Monatsentgelts von Juli bis September und kommt mit dem Novemberentgelt. Weil das gezahlte Entgelt zählt, ist sie in Teilzeit automatisch anteilig: Bei 65 Prozent in Stufe 1 sind es 1.437,59 €, in Vollzeit wären es 2.211,68 €. Das gilt bei gleichbleibendem Entgelt im Bemessungszeitraum; wer im Sommer den Umfang ändert, rechnet mit dem Durchschnitt der drei Monate. Einzelheiten und alle Entgeltgruppen zeigt der Rechner zur Jahressonderzahlung.

Die Tarifeinigung der Länder vom 14. Februar 2026 hat nach dem Schritt vom 01.04.2026 zwei weitere festgelegt: plus 2,0 Prozent ab dem 1. März 2027 und plus 1,0 Prozent ab dem 1. Januar 2028. Sie wirken auf das Tabellenentgelt und damit im selben Verhältnis auf jede Teilzeitstelle. Wer die Tarifrunden der Länder verhandelt und wie sie ablaufen, erklärt der Ratgeber Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst; einen Überblick über alle Gehälter im öffentlichen Dienst gibt der Ratgeber Gehalt im öffentlichen Dienst.

Wie dieser Ratgeber entsteht

Alle Beträge rechnet die TV-L-Engine dieser Seite aus der Anlage B der TdL (gültig vom 01.04.2026 bis zum 31.12.2026). Die Teilzeitbeträge sind das Tabellenentgelt mal Beschäftigungsanteil, auf den Cent gerundet. Das Netto unterstellt Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, den durchschnittlichen Krankenkassen-Zusatzbeitrag und die Zusatzversorgung bei der VBL.

Die Tarifzitate sind gegen den TV-L-Volltext der TdL in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 14 geprüft. Nicht behandelt werden die Höchstfristen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes und Sonderzuschläge für einzelne Personengruppen; dafür lag keine geprüfte Quelle vor. Auch ob Promotionszeiten als einschlägige Berufserfahrung gelten, entscheidet der Einzelfall und steht hier nicht.

Häufige Fragen zum Gehalt wissenschaftlicher Mitarbeiter

Häufige Fragen zum Gehalt wissenschaftlicher Mitarbeiter

Wie viel verdient ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule?

Auf einer Stelle in Entgeltgruppe 13 TV-L an einer Landeshochschule beträgt das Tabellenentgelt in Stufe 1 4.759,37 € brutto im Monat in Vollzeit. Bei einer halben Stelle sind es 2.379,69 €, bei 65 Prozent 3.093,59 €; das Tabellenentgelt wird im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit geteilt (§ 24 Abs. 2 TV-L).

In welche Stufe komme ich bei der Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin?

Ohne einschlägige Berufserfahrung in Stufe 1. Mit mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber in Stufe 2, mit mindestens drei Jahren in Stufe 3 (§ 16 Abs. 2 TV-L). Zeiten beim selben Arbeitgeber werden angerechnet. Höher geht es nur über förderliche Zeiten oder die Vorweggewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L, beides nach Ermessen des Arbeitgebers.

Wie lange darf die Lücke zwischen zwei Hochschulverträgen sein?

Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ab Entgeltgruppe 13 gilt ein früheres Arbeitsverhältnis noch als „vorheriges“, wenn dazwischen höchstens zwölf Monate liegen. Für alle anderen Beschäftigten sind es sechs Monate (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L).

Bekommen wissenschaftliche Mitarbeiter in Teilzeit Weihnachtsgeld?

Ja, anteilig. Die Jahressonderzahlung beträgt in E 13 46,47 % des Monatsentgelts von Juli bis September. Maßgeblich ist das tatsächlich gezahlte Teilzeitentgelt: bei 65 Prozent in Stufe 1 also 1.437,59 € statt 2.211,68 € in Vollzeit, ausgezahlt mit dem Novemberentgelt.

Muss ich als wissenschaftliche Mitarbeiterin jede Nebentätigkeit anzeigen?

Ja. An Hochschulen und Forschungseinrichtungen der Länder gilt § 3 Abs. 4 TV-L in der Fassung des § 40 Nr. 2: Nebentätigkeiten sind dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen, und die Worte „gegen Entgelt“ fehlen. Anzuzeigen ist also auch eine unentgeltliche Nebentätigkeit.

Gilt bei einem Vertrag nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz eine kürzere Probezeit?

Nein. Die verkürzte Probezeit befristeter Verträge (sechs Wochen ohne sachlichen Grund) steht in § 30, und § 30 Abs. 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitsverhältnisse nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Es bleibt bei der allgemeinen Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L: sechs Monate.

Jetzt Ihr persönliches Gehalt berechnen

Aus Entgeltgruppe und Stufe das individuelle Brutto und Netto ermitteln — inklusive Sozialversicherung, Lohnsteuer und Zusatzversorgung.

TVöD-Rechner öffnen →

Quellen & Nachweise

Geprüft am
Datengrundlage
TV-L i. d. F. ÄTV Nr. 14 (TdL), Anlage B gültig 01.04.2026 bis 31.12.2026; Destatis-Personalstand 30.06.2025 (vorläufig)

Quellen aller Zahlen dieser Seite

  1. 1
    TdL — Tarifgemeinschaft deutscher LänderArbeitgeberverband der Länder; Herausgeber des TV-L in der Fassung der Änderungstarifverträge sowie der Einigungspapiere und Termine der TV-L-Tarifrunden
  2. 2
    TdL — TV-L in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 14 (Volltext)§ 1 Geltungsbereich, § 16 Stufen, § 17 Höhergruppierung, § 20 Jahressonderzahlung, § 52 Sonderregelungen Sozial- und Erziehungsdienst
  3. 3
    TdL — Tarifeinigung vom 14. Februar 2026Erhöhungen 2,8 % (mindestens 100 Euro) ab 01.04.2026, 2,0 % ab 01.03.2027, 1,0 % ab 01.01.2028; Mindestlaufzeit bis 31.01.2028
  4. 4
    Destatis — Pressemitteilung Nr. 215 vom 22. Juni 2026„Öffentlicher Dienst 2025: Mehr Beschäftigte in der Bildung und Kinderbetreuung“