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Probezeit TVöD und TV-L: Dauer, Kündigung, Befristung

Im TVöD und im TV-L gelten die ersten sechs Monate als Probezeit, sofern keine kürzere Zeit vereinbart ist. Bis zum Ende des sechsten Monats kann mit zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden. Verlängern lässt sich die Probezeit nicht. Darunter: ein Rechenbeispiel zum Monatsschluss, die Sonderregeln für befristete Verträge und ihren engen Personenkreis und der einzige Umweg, den die Rechtsprechung für eine längere Erprobung zulässt.

§ 2 Abs. 4 TVöD: sechs Monate, kürzer nur durch Vereinbarung

Der Tarifvertrag öffentlicher Dienst regelt die Probezeit in zwei Sätzen. Sie gelten für den Bund und die Kommunen gleichermaßen, und § 2 Abs. 4 TV-L ist wortgleich:

„¹Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. ²Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.“
— § 2 Abs. 4 TVöD (Bund und VKA), § 2 Abs. 4 TV-L

Die Probezeit entsteht also automatisch; sie muss nicht im Arbeitsvertrag stehen. Der Vertrag kann sie verkürzen oder ganz weglassen, aber nicht verlängern. Wer nach der Ausbildung nahtlos übernommen wird, hat keine Probezeit mehr. Für Quereinsteiger gibt es keine eigene Regel: Wer mit einer anderen Vorbildung in den öffentlichen Dienst wechselt, hat dieselben sechs Monate; mehr zum Einstieg im Ratgeber Quereinstieg in den öffentlichen Dienst.

Andere Probezeiten im öffentlichen Dienst

  • Auszubildende (TVAöD): drei Monate in Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz, sechs Monate in der Pflegeausbildung. Die Ausbildungsbedingungen stehen auf der Seite TVAöD.
  • Beamtinnen und Beamte: beim Bund in der Regel drei Jahre, in den Ländern nach dem Beamtenstatusgesetz mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Den Vergleich zeigt der Ratgeber Beamte oder Tarifbeschäftigte.

Kündigung in der Probezeit: zwei Wochen zum Monatsschluss

„Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.“
— § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD

Der TV-L sagt dasselbe in anderer Wortstellung: „Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.“ Zwei Punkte unterscheiden diese Regel von dem, was oft über die Probezeit zu lesen ist.

Zum Monatsschluss, nicht zu einem beliebigen Tag

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt in der Probezeit eine Frist ohne festen Endtermin:

„Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
— § 622 Abs. 3 BGB

Nach § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB können Tarifverträge davon abweichen, und TVöD und TV-L tun das: Die zwei Wochen laufen zum Monatsschluss. Das Arbeitsverhältnis endet deshalb immer am letzten Tag eines Monats, auch wenn die zwei Wochen früher abgelaufen wären. Die Aussage „in der Probezeit zwei Wochen“ ohne den Termin stimmt für TVöD und TV-L nicht.

Die Frist hängt am Beginn, nicht an der Probezeit

§ 34 knüpft an den „Beginn des Arbeitsverhältnisses“ an, nicht an die Probezeit. Nach dem Wortlaut gilt die kurze Frist in den ersten sechs Monaten deshalb auch dann, wenn eine kürzere Probezeit vereinbart wurde oder sie ganz entfallen ist. Ab dem siebten Monat beträgt die Frist 1 Monat zum Monatsschluss. Außerdem greift dann der allgemeine Kündigungsschutz:

„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“
— § 1 Abs. 1 KSchG

Alle weiteren Fristen bis zu sechs Monaten zum Quartalsende und den Sonderkündigungsschutz nach § 34 Abs. 2 rechnet der Kündigungsfrist-Rechner aus.

Rechenbeispiel: Beginn am 15., Kündigung in der dritten Woche

Sie beginnen am 15.10.2026. In der 3. Woche, am 30.10.2026, geht Ihnen die Kündigung zu, oder Sie geben Ihre eigene ab. Die Frist beträgt zwei Wochen zum Monatsschluss. Zwei Wochen nach dem Zugang ist es Mitte November; bis zum nächsten Monatsschluss läuft das Arbeitsverhältnis weiter. Es endet am 30.11.2026.

Die Tabelle zeigt, wie stark der Termin wirkt. Zwei Kündigungen, die zwei Wochen auseinanderliegen, können zum selben Tag enden, und wenige Tage Verspätung verschieben das Ende um einen ganzen Monat:

Ende des Arbeitsverhältnisses bei Beginn am 15.10.2026 und Kündigung mit zwei Wochen zum Monatsschluss
Zugang der KündigungBeschäftigungswocheEnde des Arbeitsverhältnisses
30.10.2026Woche 330.11.2026
13.11.2026Woche 530.11.2026
17.11.2026Woche 5Grenzfall: Die zwei Wochen enden am Monatswechsel, die genaue Fristberechnung entscheidet
20.11.2026Woche 631.12.2026

Gerechnet wird ab dem Zugang der Kündigung. Liegt der Zugang knapp zwei Wochen vor einem Monatsende, hängt das Ergebnis davon ab, wie der erste und der letzte Tag der Frist gezählt werden. Für diesen Fall rechnet diese Seite bewusst kein Datum aus. Die kurze Frist gilt im Beispiel bis zum Ende des sechsten Monats seit dem 15.10.2026.

Befristete Verträge: § 30 und sein enger Personenkreis

Für befristete Verträge enthält § 30 eigene Probezeiten. Sie gelten aber nicht für alle Befristeten, sondern nur für einen Teil:

„Für Beschäftigte der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, sowie für Beschäftigte des Bundes, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das … Wissenschaftszeitvertragsgesetz … oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.“
— § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD
„¹Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. ²Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.“
— § 30 Abs. 4 TVöD

Entscheidend ist also, ob Ihre Tätigkeit früher zur Angestelltenversicherung gehört hätte und in welchem Tarifgebiet Sie arbeiten. Im TV-L erfasst § 30 Abs. 1 Satz 2 nur das Tarifgebiet West mit Angestelltentätigkeit; einen Bund gibt es dort nicht.

Probezeit nach Vertragsart und Personenkreis
VertragWerProbezeitGrundlage
unbefristetalle Beschäftigten (TVöD und TV-L)sechs Monate§ 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD
befristet ohne SachgrundBundsechs Wochen§ 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD
befristet ohne SachgrundVKA, Tarifgebiet West, frühere Angestelltentätigkeitsechs Wochen§ 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD
befristet mit SachgrundBund oder VKA West mit früherer Angestelltentätigkeitsechs Monate§ 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD
befristetVKA, Tarifgebiet Ost oder frühere Arbeitertätigkeitsechs Monate§ 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD
befristet ohne SachgrundTV-L, Tarifgebiet West, Angestelltentätigkeitsechs Wochen§ 30 Abs. 4 Satz 1 TV-L
befristetTV-L, Tarifgebiet Ostsechs Monate§ 2 Abs. 4 Satz 1 TV-L
befristet nach WissZeitVGVerträge nach WissZeitVG oder §§ 57a ff. HRGsechs Monate§ 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD

Eine sachgrundlose Befristung soll bei diesem Personenkreis in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten und muss mindestens sechs Monate dauern (§ 30 Abs. 3 Satz 1). Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn der Vertrag mindestens zwölf Monate läuft (§ 30 Abs. 5 Satz 1). Dann gilt eine eigene Fristenleiter, die nicht durchweg kürzer ist als die für unbefristete Verträge:

Kündigungsfristen nach der Probezeit: befristet nach § 30 Abs. 5 und unbefristet nach § 34 Abs. 1
Dauer bei demselben ArbeitgeberBefristet (§ 30 Abs. 5)Unbefristet (§ 34 Abs. 1)
mehr als sechs Monate4 Wochen zum Monatsschluss1 Monat zum Monatsschluss
mehr als ein Jahr6 Wochen zum Monatsschluss6 Wochen zum Quartalsende
mehr als zwei Jahre3 Monate zum Quartalsende6 Wochen zum Quartalsende
mehr als drei Jahre4 Monate zum Quartalsende6 Wochen zum Quartalsende

Mehrere aneinandergereihte Verträge beim selben Arbeitgeber werden zusammengezählt; eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, Sie haben das Ausscheiden verschuldet oder veranlasst. Die Protokollerklärung zu Absatz 5 stellt klar: „Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.“

Für jede Befristung gilt außerdem das Teilzeit- und Befristungsgesetz:

„Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.“
— § 15 Abs. 3 TzBfG

Probezeit verlängern: nur über den Umweg nach BAG 2 AZR 93/01

Eine Verlängerung über sechs Monate hinaus sieht der Tarif nicht vor. Selbst wenn ein Vertrag eine längere „Probezeit“ nennt, ändert das nichts, aus vier Gründen:

  1. § 2 Abs. 4 lässt nur „eine kürzere Zeit“ zu.
  2. Die Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss endet nach § 34 Abs. 1 Satz 1 mit dem sechsten Monat; danach gilt 1 Monat zum Monatsschluss.
  3. Der Kündigungsschutz greift nach § 1 Abs. 1 KSchG, sobald das Arbeitsverhältnis „länger als sechs Monate“ besteht.
  4. Auch § 622 Abs. 3 BGB begrenzt die Probezeitfrist auf „längstens … sechs Monate“.

Die Behauptung, die Probezeit im TVöD lasse sich einvernehmlich auf neun oder zwölf Monate verlängern, ist deshalb falsch. Was bleibt, ist eine faktische Verlängerung, die das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.03.2002 (2 AZR 93/01) gebilligt hat. Noch innerhalb der Probezeit wird entweder

  • mit einer längeren als der Probezeitfrist gekündigt, oder
  • ein Aufhebungsvertrag mit einem späteren Beendigungsdatum geschlossen,

jeweils mit einer bedingten Zusage, Sie bei Bewährung wieder einzustellen. Im entschiedenen Fall wurde das Ende um vier Monate hinausgeschoben. Für Beschäftigte heißt das: Eine „verlängerte Probezeit“ ist in Wahrheit eine bereits ausgesprochene Kündigung oder ein bereits geschlossener Aufhebungsvertrag, die nur bei Bewährung durch die Wiedereinstellung aufgefangen werden.

Was sonst an der Probezeit hängt

Erhöhte Arbeitszeit erst nach der Probezeit

Seit dem 01.01.2026 können Beschäftigte im TVöD ihre Wochenarbeitszeit einvernehmlich auf bis zu 42 Stunden erhöhen. Das geht nach § 6 Abs. 1a Satz 1 „frühestens nach Ablauf der Probezeit“; bei übernommenen Auszubildenden und dual Studierenden „nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses“. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Arbeitszeit im TVöD.

Führung auf Probe ist etwas anderes

Die Führung auf Probe (§ 31 TVöD) ist keine Probezeit im Sinne des § 2 Abs. 4, sondern eine befristete Übertragung einer ausdrücklich so bezeichneten Führungsposition ab Entgeltgruppe 10 mit Weisungsbefugnis für bis zu zwei Jahre; bei der Führung auf Zeit bleibt die allgemeine Probezeit unberührt (§ 32 Abs. 1 Satz 4).

Urlaub in der Probezeit

Ein Urlaubsverbot für die Probezeit gibt es nicht. Die Wartezeit von sechs Monaten nach § 4 BUrlG ist ein anderes Institut: Bis sie erfüllt ist, entsteht der Urlaub nach § 26 Abs. 2 Buchst. b anteilig in Zwölfteln. Wie viele Tage das in Ihrem Fall sind, rechnet der Urlaubsrechner aus.

Krankheit und Entgelt in den ersten Monaten

Was bei einer Erkrankung in den ersten Wochen gilt, erklärt der Ratgeber Krankmeldung im TVöD. Die Tabellenentgelte nach Entgeltgruppe und Stufe zeigt der Ratgeber Gehalt im öffentlichen Dienst, Anspruch und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen ein eigener Ratgeber. Ob und wann Sie neben der neuen Stelle etwas dazuverdienen dürfen, steht im Ratgeber Nebentätigkeit im TVöD.

Wie dieser Ratgeber entsteht

Die Tarifzitate sind gegen die VKA-Lesefassung des TVöD (Stand 01.01.2026) und den TV-L-Volltext der TdL in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 14 geprüft, die Gesetzeszitate gegen die Einzelnormen auf gesetze-im-internet.de (abgerufen 23.09.2026). Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts 2 AZR 93/01 ist über zwei Fachbeiträge belegt, nicht im Volltext gelesen.

Das Rechenbeispiel nennt nur Enddaten, die nicht von der genauen Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB abhängen. Fälle knapp vor einem Monatswechsel sind als Grenzfall markiert. Die Beteiligung des Personalrats bei einer Kündigung in der Probezeit behandelt diese Seite nicht.

Häufige Fragen zur Probezeit im öffentlichen Dienst

Häufige Fragen zur Probezeit im öffentlichen Dienst

Wie lange dauert die Probezeit im TVöD?

Sechs Monate. Nach § 2 Abs. 4 TVöD gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Werden Auszubildende im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung übernommen, entfällt die Probezeit.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit im öffentlichen Dienst?

Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss (§ 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD und TV-L). Das Arbeitsverhältnis endet also immer an einem Monatsende. Beispiel: Beginn am 15.10.2026, Kündigung geht am 30.10.2026 zu, Ende am 30.11.2026.

Kann die Probezeit im TVöD verlängert werden?

Nein. Der Tarifvertrag lässt nur eine kürzere Probezeit zu, und die Zwei-Wochen-Frist sowie der Kündigungsschutz hängen an den ersten sechs Monaten. Möglich ist nur der Weg, den das Bundesarbeitsgericht im Urteil 2 AZR 93/01 gebilligt hat: noch in der Probezeit eine Kündigung mit längerer Frist oder ein Aufhebungsvertrag mit späterem Ende, verbunden mit einer Wiedereinstellungszusage bei Bewährung.

Gilt im TV-L dieselbe Probezeit wie im TVöD?

Ja. § 2 Abs. 4 TV-L ist wortgleich, und § 34 Abs. 1 TV-L nennt dieselbe Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss. Die Sonderregeln für befristete Verträge (§ 30) gelten im TV-L nur im Tarifgebiet West für Beschäftigte mit Angestelltentätigkeit.

Wie lang ist die Probezeit bei einem befristeten Vertrag im öffentlichen Dienst?

Das hängt vom Personenkreis ab. Beim Bund und bei der VKA im Tarifgebiet West mit früherer Angestelltentätigkeit gilt § 30 Abs. 4: sechs Wochen ohne sachlichen Grund, sechs Monate mit sachlichem Grund. Alle anderen Befristeten haben die Regel-Probezeit von sechs Monaten nach § 2 Abs. 4.

Darf ich in der Probezeit Urlaub nehmen?

Ein Urlaubsverbot in der Probezeit gibt es nicht. Die Wartezeit von sechs Monaten nach § 4 BUrlG ist etwas anderes als die Probezeit; bis sie erfüllt ist, entsteht der Urlaub anteilig in Zwölfteln (§ 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD). Die Tage rechnet der Urlaubsrechner aus.

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Quellen & Nachweise

Geprüft am
Datengrundlage
TVöD Stand 01.01.2026, TV-L i. d. F. ÄTV Nr. 14, BGB, KSchG und TzBfG abgerufen 23.09.2026

Quellen aller Zahlen dieser Seite

  1. 1
    VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
  2. 2
    BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)