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Karenztage im öffentlichen Dienst: Krankmeldung nach TVöD

Einen Anspruch auf „Karenztage“ ohne Attest gibt es im öffentlichen Dienst nicht: Die ärztliche Bescheinigung ist erst nötig, wenn Sie länger als drei Kalendertage krank sind, doch der Arbeitgeber darf sie ab dem ersten Tag verlangen. Einen unbezahlten Karenztag gibt es auch nicht, das Entgelt läuft bis zu sechs Wochen weiter. Darunter: die Fristen der Krankmeldung, die eAU, Krankheit während der Arbeit und im Urlaub, die Unterschiede im TV-L und der Stand der geplanten Reform.

Karenztage im öffentlichen Dienst: zwei Bedeutungen, zwei Antworten

Das Wort „Karenztag“ steht weder im TVöD noch im TV-L noch im Entgeltfortzahlungsgesetz. Im Sprachgebrauch des öffentlichen Dienstes meint es meist die ersten Krankheitstage, für die man kein Attest vorlegen muss. In der politischen Debatte meint es etwas anderes: einen Krankheitstag ohne Bezahlung. Für beide gilt eine klare Rechtslage.

Die zwei Bedeutungen von Karenztag und die Rechtslage
Gemeint istRechtslage (Stand 23.09.2026)
Krankheitstage ohne AttestKein Anspruch. Die Bescheinigung ist erst fällig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Der Arbeitgeber darf sie früher verlangen (Satz 3), auch ohne Begründung.
Unbezahlter KrankheitstagGibt es nicht. Das Entgelt wird für die Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen fortgezahlt (§ 22 Abs. 1 TVöD bzw. TV-L, § 3 Abs. 1 EFZG). Auch der Reformbeschluss vom Juli 2026 sieht keinen Karenztag vor.

Wer also von „drei Karenztagen“ spricht, beschreibt nur die gesetzliche Grundregel für die Bescheinigung. Ein Recht, drei Tage ohne Attest zu fehlen, folgt daraus nicht, wie der nächste Abschnitt zeigt.

Krankmeldung im TVöD: was Sie wann tun müssen

TVöD und TV-L enthalten keine eigene Regel zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die einzige „ärztliche Bescheinigung“ im Allgemeinen Teil betrifft die Eignungsuntersuchung. Für die Krankmeldung gilt deshalb allein das Entgeltfortzahlungsgesetz:

„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“
— § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 EFZG
Ablauf einer Krankmeldung im öffentlichen Dienst
ZeitpunktWas gilt
Erster KrankheitstagArbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer unverzüglich melden.
Kalendertag 1 bis 3Keine Bescheinigung nötig, außer der Arbeitgeber verlangt sie früher.
AU dauert länger als drei KalendertageBescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag. Gesetzlich Versicherte lassen die Arbeitsunfähigkeit bis dahin nur ärztlich feststellen (eAU).
Bis Ende der 6. WocheEntgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 22 Abs. 1 TVöD).
Ab der 7. WocheKrankengeld der Krankenkasse; je nach Beschäftigungszeit zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss, längstens bis zum Ende der 39. Woche. Höhe und Dauer rechnet der Krankengeldzuschuss-Rechner.

Ein Beispiel nach dem Wortlaut: Beginnt die Arbeitsunfähigkeit an einem Freitag, sind Freitag, Samstag und Sonntag die drei Kalendertage. Dauert sie über den Sonntag hinaus, muss die Bescheinigung spätestens am Montag vorliegen, wenn das Ihr nächster Arbeitstag ist. Wochenenden und Feiertage zählen also bei den drei Tagen mit, weil das Gesetz Kalendertage nennt und keine Arbeitstage.

Attest ab dem ersten Tag: ohne Begründung zulässig

Satz 3 erlaubt dem Arbeitgeber, die Bescheinigung früher zu verlangen. Wie weit dieses Recht reicht, hat das Bundesarbeitsgericht 2012 entschieden. Geklagt hatte eine Redakteurin einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, für die ein Manteltarifvertrag galt; sie sollte schon für den ersten Krankheitstag ein Attest bringen.

„Die Ausübung des dem Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG … eingeräumten Rechts, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon vom ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen, steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.“
— BAG, Urteil vom 14.11.2012 – 5 AZR 886/11, Leitsatz

„Nicht gebundenes Ermessen“ heißt: Der Arbeitgeber braucht keinen Verdacht und keinen besonderen Anlass. Er kann die Vorlage ab dem ersten Tag für einzelne Beschäftigte verlangen. Die verbreitete Aussage, Beschäftigte hätten einen Anspruch auf drei Karenztage ohne Attest, ist damit widerlegt. Für die Frage, ob Sie ein Attest brauchen, zählt also zuerst, was Ihr Arbeitgeber verlangt hat, und erst danach die Drei-Tage-Grenze.

Elektronische AU: feststellen lassen statt vorlegen

Für gesetzlich Versicherte hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) die Vorlagepflicht ersetzt. Das regelt § 5 Abs. 1a EFZG: Die Vorlagepflicht gilt für sie nicht. Stattdessen sind sie verpflichtet, zu denselben Zeitpunkten „das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung … aushändigen zu lassen“. Die Bescheinigung selbst müssen sie dem Arbeitgeber nicht mehr vorlegen.

  • Die Meldepflicht bleibt. Abs. 1a nimmt nur die Sätze 2 bis 5 aus. Sie müssen den Arbeitgeber also weiter selbst und unverzüglich informieren.
  • Ausnahmen: Minijobs in Privathaushalten und Bescheinigungen von Ärzten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, etwa aus einer reinen Privatpraxis. Dann legen Sie die Bescheinigung wie früher selbst vor.
  • Privat Versicherte fallen nicht unter Abs. 1a und legen die Bescheinigung weiterhin selbst vor. Wer im öffentlichen Dienst privat versichert ist, erklärt der Ratgeber PKV im öffentlichen Dienst.

Entgeltfortzahlung nach § 22 TVöD: sechs Wochen

„Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21.“ — „Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.“
— § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD mit Protokollerklärung

Anspruchsgrundlage ist § 22 Abs. 1. § 21 regelt nur, wie das fortgezahlte Entgelt bemessen wird. Wie hoch Ihr Entgelt in Ihrer Gruppe und Stufe ist, zeigt der Ratgeber Gehalt im öffentlichen Dienst. Auch die vermögenswirksamen Leistungen laufen in Monaten mit Entgeltfortzahlung weiter.

Dieselbe Krankheit noch einmal

Für eine erneute Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit verweist § 22 Abs. 1 Satz 2 auf das Gesetz. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen, wenn Sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit zwölf Monate vergangen sind. Dasselbe Gesetz gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Neu im Job

Das EFZG lässt den Anspruch erst „nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses“ entstehen (§ 3 Abs. 3), eine Wartezeit von vier Wochen. § 22 TVöD nennt keine Wartezeit und verweist auf das Gesetz nur für die Fortsetzungserkrankung und das Ende des Arbeitsverhältnisses. Was in den ersten Monaten eines Arbeitsverhältnisses sonst gilt, erklärt der Ratgeber Probezeit im TVöD.

TV-L: Organspende ausdrücklich gleichgestellt

Der TV-L zahlt ebenfalls sechs Wochen fort, formuliert aber Satz 3 weiter. Der TVöD stellt der Krankheit nur die medizinische Vorsorge und Rehabilitation nach § 9 EFZG gleich. Der TV-L nennt „die Arbeitsverhinderung im Sinne von § 3 Absatz 2, § 3a und § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz“, also zusätzlich Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie die Spende von Organen oder Gewebe.

Krank während der Arbeit: der angebrochene Tag zählt nicht mit

Wer morgens zur Arbeit kommt und nach einigen Stunden krank nach Hause geht, bekommt diesen Tag voll bezahlt, nicht nur die gearbeiteten Stunden. Die AOK schreibt dazu, der Arbeitnehmer bekomme „für die verbleibende Zeit des Arbeitstags … noch das volle Arbeitsentgelt“, und der angebrochene Arbeitstag bleibe „bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist unberücksichtigt“. lohn-info.de fasst die Regel so: „Die Sechs-Wochen-Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Tritt die Arbeitsunfähigkeit aber an einem Arbeitstag vor Beginn der Arbeit ein, zählt dieser Tag mit.“

Rechenbeispiel: Beginn und Ende der sechs Wochen bei Erkrankung vor und während der Arbeit
Krank ab Montag, 12.10.2026Erster Tag der FristLetzter Tag der Entgeltfortzahlung
vor ArbeitsbeginnMontag, 12.10.2026Sonntag, 22.11.2026
nach einigen Stunden ArbeitDienstag, 13.10.2026Montag, 23.11.2026

Der Unterschied ist ein Tag. Er entscheidet, ab wann bei einer langen Krankheit das Krankengeld beginnt.

Krank im Urlaub: nur mit ärztlichem Zeugnis

„Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“
— § 9 BUrlG

Im TVöD gilt das über § 26 Abs. 2: „Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz“. Entscheidend ist das ärztliche Zeugnis. Die Drei-Tage-Grenze des § 5 EFZG hilft im Urlaub nicht: Wer im Urlaub krank ist und keinen Arzt aufsucht, hat diese Tage als Urlaub verbraucht. Nur ärztlich nachgewiesene Tage werden Ihrem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.

Kann übertragener Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.03. des Folgejahres angetreten werden, ist er bis zum 31.05. anzutreten (§ 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD, im TV-L ebenso). Ihren Jahresurlaub rechnet der Urlaubsrechner.

TVöD und TV-L im Vergleich

Krankmeldung und Entgeltfortzahlung in TVöD und TV-L
RegelTVöD (Bund und VKA)TV-L (Länder)
Entgeltfortzahlungsechs Wochen, § 22 Abs. 1sechs Wochen, § 22 Abs. 1
Verschuldennur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitnur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
Gleichgestellte VerhinderungVorsorge und Reha (§ 9 EFZG)zusätzlich Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§ 3 Abs. 2 EFZG) sowie Organ- oder Gewebespende (§ 3a EFZG)
AU-Bescheinigungkeine Tarifregel, § 5 EFZGkeine Tarifregel, § 5 EFZG
Urlaub bei KrankheitAntritt bis 31.05., § 26 Abs. 2 Buchst. aAntritt bis 31.05., § 26 Abs. 2 Buchst. a

Für Beamtinnen und Beamte gilt das Dienstrecht, nicht der Tarifvertrag und nicht das EFZG. Die Unterschiede der beiden Systeme erklärt der Ratgeber Beamte oder Tarifbeschäftigte. Weitere Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, etwa die Anzeige eines Nebenjobs, erklärt der Ratgeber Nebentätigkeit im TVöD.

Geplante Reform: AU ab dem ersten Tag (Stand: 23.09.2026)

Der Koalitionsausschuss hat am 01./02.07.2026 zwei Änderungen bei der Krankschreibung geplant. Nach den Berichten des Deutschen Ärzteblatts und von ZDFheute vom 02.07.2026 soll die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtend „schon ab dem ersten Tag der Erkrankung“ vorgelegt werden statt wie bisher ab dem vierten Tag. Außerdem soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden. Bundeskanzler Merz kündigte dafür eine „gesetzliche Regelung“ an.

  • Kein Karenztag: Ein unbezahlter Krankheitstag ist nicht Teil dieses Beschlusses. Beide Berichte erwähnen ihn nicht.
  • Geltendes Recht: Stand 23.09.2026 ist § 5 EFZG unverändert, die Grenze von drei Kalendertagen gilt weiter. Den Gesetzestext haben wir an diesem Tag abgerufen.
  • Kein Entwurf gefunden: Einen Referenten- oder Gesetzentwurf zur „AU ab Tag 1“ hat unsere Recherche bis zum 23.09.2026 nicht gefunden.

Bis ein Gesetz beschlossen ist und in Kraft tritt, gilt alles auf dieser Seite so wie beschrieben. Unabhängig davon darf Ihr Arbeitgeber das Attest schon heute ab dem ersten Tag verlangen.

Wie dieser Ratgeber entsteht

Die Tarifzitate sind gegen die VKA-Lesefassung des TVöD (Stand 01.01.2026, inhaltsgleich für Bund und VKA) und den TV-L in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 14 geprüft, die Gesetzeszitate gegen die amtliche Fassung von EFZG und BUrlG, abgerufen am 23.09.2026. Die Volltextsuche nach „Karenztag“ blieb in allen drei Texten ohne Treffer.

Zum angebrochenen Arbeitstag stützt sich die Seite auf die Erläuterungen der AOK und von lohn-info.de, zur geplanten Reform auf zwei Presseberichte vom 02.07.2026. Beides ist Sekundärliteratur und im Text so benannt. Regeln für Beamte behandelt diese Seite nicht.

Häufige Fragen zur Krankmeldung im öffentlichen Dienst

Häufige Fragen zur Krankmeldung im öffentlichen Dienst

Gibt es im öffentlichen Dienst Karenztage?

Nicht als Anspruch. Eine ärztliche Bescheinigung ist nach § 5 Abs. 1 EFZG erst nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, der Arbeitgeber darf sie aber schon ab dem ersten Tag verlangen. Einen unbezahlten Karenztag gibt es ebenfalls nicht: Das Entgelt wird bis zu sechs Wochen fortgezahlt.

Ab wann brauche ich eine Krankmeldung im TVöD?

Melden müssen Sie sich am ersten Tag, und zwar unverzüglich. Die ärztliche Bescheinigung brauchen Sie, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag. Gesetzlich Versicherte lassen die Arbeitsunfähigkeit bis dahin ärztlich feststellen und müssen die Bescheinigung nicht mehr selbst vorlegen (eAU). Der TVöD hat dazu keine eigene Regel.

Darf der Arbeitgeber ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen?

Ja, und er muss das nicht begründen. Nach dem Bundesarbeitsgericht steht das Verlangen „im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers“ (Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11).

Wie lange zahlt der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst bei Krankheit das Gehalt?

Bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 22 Abs. 1 TVöD, im TV-L ebenso), wenn Sie die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, und je nach Beschäftigungszeit stockt der Arbeitgeber mit dem Krankengeldzuschuss auf.

Was gilt, wenn ich während der Arbeit krank werde?

Der angebrochene Arbeitstag wird voll bezahlt und zählt nicht zu den sechs Wochen. Die Frist beginnt am nächsten Tag. Werden Sie dagegen vor Arbeitsbeginn krank, zählt dieser Tag mit.

Bekomme ich Urlaubstage zurück, wenn ich im Urlaub krank werde?

Ja, aber nur für die Tage, an denen die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist (§ 9 BUrlG). Die Drei-Tage-Grenze des Entgeltfortzahlungsgesetzes hilft hier nicht; ohne Attest wird der Tag als Urlaub verbraucht.

Kommt die Krankschreibung ab dem ersten Tag?

Geplant ist sie. Der Koalitionsausschuss vom 01./02.07.2026 will die Vorlage ab dem ersten Krankheitstag vorschreiben und die telefonische Krankschreibung abschaffen. Stand 23.09.2026 gilt aber unverändert § 5 EFZG mit der Grenze von drei Kalendertagen.

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Quellen & Nachweise

Geprüft am
Datengrundlage
TVöD-Lesefassung (VKA) Stand 01.01.2026, TV-L i. d. F. ÄTV Nr. 14, EFZG und BUrlG Stand 23.09.2026

Quellen aller Zahlen dieser Seite

  1. 1
    VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
  2. 2
    BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)