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Vermögenswirksame Leistungen im öffentlichen Dienst (TVöD)

Vollbeschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten nach TVöD und TV-L 6,65 € vermögenswirksame Leistungen für jeden vollen Kalendermonat, Teilzeitkräfte anteilig. Bei den Kommunen ist das ein Mindestbetrag, beim Bund und bei den Ländern der feste Betrag. Darunter: wer Anspruch hat, wie Teilzeit gerechnet wird, wie weit ein Antrag zurückwirkt und wann es die Arbeitnehmer-Sparzulage gibt.

VL im öffentlichen Dienst: die Beträge nach Tarifvertrag

Monatlicher Arbeitgeberbetrag für Vollbeschäftigte, brutto. Die VL kommen zum Tabellenentgelt hinzu. Wie hoch das Tabellenentgelt selbst ist, zeigt der Ratgeber Gehalt im öffentlichen Dienst.

Vermögenswirksame Leistungen je Monat nach Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes
TarifvertragVL je MonatRechtsgrundlage
TVöD Bund6,65 €genau dieser Betrag, § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD
TVöD Kommunen (VKA)mindestens 6,65 €Protokollerklärung zu § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD
TV-L (Länder)6,65 €§ 23 Abs. 1 Satz 2 TV-L, ohne Mindestklausel
Auszubildende nach TVAöD13,29 €§ 13 Abs. 1 TVAöD, nicht für Sparkassen
Sparkassen (BT-S)40 €§ 49 BT-S, auch für Sparkassen-Azubis
Versorgungsbetriebe (TV-V)mindestens 6,65 €§ 17 Abs. 2 TV-V; 26 € bzw. 50 € bei Entgeltumwandlung
„Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro.“ — Protokollerklärung: „Im Bereich der VKA beträgt die vermögenswirksame Leistung für Vollbeschäftigte für jeden vollen Kalendermonat mindestens 6,65 Euro.“
— § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TVöD mit Protokollerklärung

Das Wort „mindestens“ ist der einzige Unterschied zwischen Bund und Kommunen. Der Bund zahlt genau 6,65 €; eine Kommune darf mehr zahlen, aber nicht weniger. Welche kommunalen Arbeitgeber davon Gebrauch machen, ist nicht erhoben. Maßgeblich ist, was in Ihrer Entgeltabrechnung steht.

Der TV-L regelt die VL in seinem eigenen § 23 Abs. 1. Satz 1 ist anders gebaut („Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.“), die Sätze 2 bis 6 sind wortgleich mit dem TVöD. Eine Mindest-Protokollerklärung wie bei der VKA gibt es im TV-L nicht: Die Länder zahlen 6,65 €.

Für Beamtinnen und Beamte gilt das Vermögensbildungsgesetz entsprechend (§ 1 Abs. 4 VermBG), den Betrag regelt aber das Besoldungsrecht, nicht der Tarifvertrag. Die Unterschiede der beiden Systeme erklärt der Ratgeber Beamte oder Tarifbeschäftigte.

Wer Anspruch hat: Vertragsdauer und bezahlte Monate

Voraussichtlich mindestens sechs Monate

Die VL stehen nur Beschäftigten zu, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. Entscheidend ist das Wort „voraussichtlich“: Es zählt die Prognose bei Vertragsschluss. Ein Vertrag, der von vornherein auf weniger als sechs Monate befristet ist, bringt keine VL. Ein unbefristeter Vertrag erfüllt die Voraussetzung. Die Probezeit im TVöD spielt dafür keine Rolle, weil sie nichts über die geplante Dauer des Arbeitsverhältnisses sagt.

Nur Monate mit Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Zuschuss

Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 gibt es die VL nur für Kalendermonate, für die Ihnen Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Monate ohne eine dieser Zahlungen bringen keine VL: etwa eine Elternzeit ohne Teilzeitarbeit, ein unbezahlter Sonderurlaub oder eine lange Krankheit, in der nur noch die Krankenkasse Krankengeld zahlt und kein Zuschuss mehr fließt.

Läuft der Krankengeldzuschuss, ist die VL nach Satz 5 ein Teil davon und wird nicht zusätzlich gezahlt. Im TVöD nimmt § 22 Abs. 2 Satz 2 die VL ausdrücklich aus dem Nettoentgelt heraus, das der Zuschuss aufstockt. Im TV-L fehlt dieser Klammerzusatz; Satz 5 gilt dort genauso. Wie die ersten Wochen einer Krankheit laufen, erklärt der Ratgeber Krankmeldung im TVöD.

VL bei Teilzeit: anteilig und auf den Cent gerundet

Weder § 23 TVöD noch § 23 TV-L hat eine eigene Teilzeitregel. Satz 2 nennt die 6,65 € aber ausdrücklich „für Vollbeschäftigte“. Für alle anderen gilt die allgemeine Regel des § 24 Abs. 2: Teilzeitbeschäftigte erhalten das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, „der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter entspricht“. Dass die VL ein solcher Entgeltbestandteil sind, sagt das Gesetz selbst: „Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts“ (§ 2 Abs. 7 Satz 1 VermBG).

Gerundet wird nach § 24 Abs. 4 TVöD: Ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5 wird aufgerundet. Wie viele Stunden Ihr Anteil ist, rechnet der Teilzeit-Rechner.

Vermögenswirksame Leistungen nach Arbeitszeitanteil
ArbeitszeitVL je MonatVL im Jahr
Vollzeit6,65 €79,80 €
75 %4,99 €59,88 €
50 %3,33 €39,96 €

Rechenbeispiel: Teilzeit mit der Hälfte der Arbeitszeit

  1. Monatsbetrag: 6,65 € × 0,5 = 3,325 €. Der halbe Cent wird aufgerundet, es bleiben 3,33 € im Monat.
  2. Jahresbetrag: 12 × 3,33 € = 39,96 €, gegenüber 79,80 € bei Vollzeit.
  3. Sparzulage in einem Fonds-Sparplan: 20 % von 39,96 € = 7,99 € im Jahr (Vollzeit: 15,96 €).
  4. Sparzulage beim Bausparen: 9 % von 39,96 € = 3,60 € im Jahr (Vollzeit: 7,18 €).

Die Zulage setzt voraus, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen unter der Grenze des § 13 VermBG liegt (siehe unten). Zulagen auf Cent gerundet.

VL beantragen: schriftliche Mitteilung und Rückwirkung

Die VL kommen nicht automatisch. Sie schließen zuerst einen Vertrag über eine vermögenswirksame Anlage ab und teilen dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mit. Der Tarif regelt genau, ab wann dann gezahlt wird:

„Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein.“
— § 23 Abs. 1 Satz 3 TVöD (TV-L wortgleich)

Die Rückwirkung reicht also höchstens zwei Monate zurück und nie über den Jahreswechsel. Wer seine Angaben im Januar abgibt, bekommt nur den Januar. Ausgezahlt werden muss die Leistung frühestens acht Wochen nach Zugang der Mitteilung.

Beispiele: ab welchem Monat VL zustehen
Mitteilung geht zu amVL stehen zu abMonate bis zur Mitteilung
15.10.2026August 20263
20.01.2027Januar 20271
03.02.2027Januar 20272

Den Arbeitgeberbetrag können Sie aus eigenem Gehalt aufstocken. Nach § 11 Abs. 1 VermBG muss der Arbeitgeber „auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns“ abschließen. Eine getrennte Anlage dieser Eigenbeiträge muss er nach Abs. 3 nur übernehmen, wenn es mindestens 13 € im Monat oder mindestens 39 € im Vierteljahr bzw. einmal im Jahr sind. TVöD und TV-L weichen davon nicht ab. Übertragen können Sie den Anspruch nicht (§ 2 Abs. 7 Satz 2 VermBG).

Anlageformen und Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG

Welche Anlagen als vermögenswirksam gelten, zählt § 2 Abs. 1 VermBG auf. Wichtig für die Zulage ist, in welcher Nummer eine Anlage steht:

Sparzulage nach Anlageform (§ 13 Abs. 2 VermBG)
Anlageform (§ 2 Abs. 1 VermBG)Zulagebegünstigt bisZulage höchstens
Nr. 1 bis 3: Sparvertrag über Wertpapiere, etwa Aktienfonds mit mindestens 60 % Aktien; Wertpapier-Kaufvertrag; Beteiligungs-Vertrag20 %400 €80,00 €
Nr. 4 und 5: Bausparen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz; Bau, Erwerb oder Entschuldung von Wohneigentum9 %470 €42,30 €
Nr. 6 und 7: Sparvertrag nach § 8, Kapitalversicherung nach § 9keine––

Beim Wertpapier-Sparvertrag zahlen Sie „einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren“ ein. Danach gilt eine Sperrfrist von sieben Jahren, die am 1. Januar des Jahres beginnt, in dem der Vertrag geschlossen wurde (§ 4 VermBG).

Die Einkommensgrenze gilt für das zu versteuernde Einkommen

Die Sparzulage gibt es nur, wenn Ihr Einkommen 40.000 € nicht übersteigt, bei Zusammenveranlagung nach § 26b EStG 80.000 €. Das Gesetz sagt ausdrücklich, was zählt: „Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes“ (§ 13 Abs. 1 VermBG). Das ist nicht Ihr Bruttogehalt. Ein Bruttojahresgehalt über der Grenze schließt die Zulage deshalb nicht von selbst aus. Außerdem müssen Sie in die Datenübermittlung einwilligen.

Die Zulage selbst ist weder steuerpflichtige Einnahme noch Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 13 Abs. 3). Der Anspruch entsteht „mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind“ (§ 13 Abs. 4).

Steuer, Zusatzversorgung und Jahressonderzahlung

Die 6,65 € sind brutto. „Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung“ (§ 2 Abs. 6 Satz 1 VermBG). Lohnsteuer und Sozialabgaben gehen also auch von diesem Betrag ab. Was vom Gesamtbrutto netto bleibt, rechnet der Netto-Rechner.

Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Das stellt § 23 Abs. 1 Satz 6 klar. In den Altersversorgungs-Tarifverträgen führt der Weg dorthin unterschiedlich: Der ATV für Bund und Länder (VBL) nennt die VL nicht beim Namen. Er nimmt nach Anlage 3 Satz 1 Nr. 1 alle Bestandteile aus, die ein Tarifvertrag „ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet“, und das tut § 23. Der ATV-K der kommunalen Kassen zählt sie dagegen namentlich auf: „f) vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgelder“. Das Ergebnis ist in beiden Systemen gleich. Mehr zur Umlage im Ratgeber Zusatzversorgung (VBL). Für Entgelte aus einem Zweitjob gilt dasselbe; mehr dazu im Ratgeber Nebentätigkeit im TVöD.

Jahressonderzahlung: Der Tarifwortlaut schweigt. § 20 TVöD schließt aus der Bemessungsgrundlage nur Überstunden- und Mehrarbeitsentgelt, Leistungszulagen sowie Leistungs- und Erfolgsprämien aus; die VL werden dort nicht erwähnt. Der Kommunale Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen rechnet sie in seinen Durchführungshinweisen (Stand Oktober 2015) nicht mit: „Nicht zu berücksichtigen sind: … Einmalzahlungen und die besonderen Zahlungen nach § 23 TVöD.“ Das ist die Auslegung eines Arbeitgeberverbands, kein Normtext. Die Sonderzahlung selbst rechnet der Jahressonderzahlungs-Rechner.

Wie dieser Ratgeber entsteht

Die Tarifzitate sind gegen die VKA-Lesefassung des TVöD (Stand 01.01.2026, inhaltsgleich für Bund und VKA), den TV-L in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 14, den TVAöD (Stand 01.08.2025) sowie ATV und ATV-K geprüft. Die Regeln zur Sparzulage stammen aus dem Fünften Vermögensbildungsgesetz, abgerufen am 23.09.2026.

Die Beträge dieser Seite rechnet dasselbe Datenmodul, das auch die Tabellen der Website speist. Gerundet wird nach § 24 Abs. 4 TVöD auf volle Cent. Welche Kommunen mehr als den Mindestbetrag zahlen, ist nicht erhoben. Anlageprodukte und Renditen bewerten wir nicht.

Häufige Fragen zu vermögenswirksamen Leistungen im öffentlichen Dienst

Häufige Fragen zu vermögenswirksamen Leistungen im öffentlichen Dienst

Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen im öffentlichen Dienst?

Vollbeschäftigte erhalten nach TVöD und TV-L 6,65 € für jeden vollen Kalendermonat, im Jahr also 79,80 €. Beim Bund und im TV-L ist das der feste Betrag, bei den Kommunen (VKA) ein Mindestbetrag. Auszubildende nach TVAöD bekommen 13,29 € im Monat, Beschäftigte der Sparkassen 40 €.

Bekommen Teilzeitbeschäftigte vermögenswirksame Leistungen?

Ja, anteilig nach ihrer Arbeitszeit (§ 24 Abs. 2 TVöD bzw. TV-L). Bei der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ergibt 6,65 € × 0,5 = 3,325 €, gerundet 3,33 € im Monat und 39,96 € im Jahr.

Muss ich die VL beim Arbeitgeber beantragen?

Ja. Der Anspruch entsteht frühestens für den Monat, in dem Sie dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilen, und für die zwei Vormonate desselben Kalenderjahres. Fällig wird die Leistung nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung.

Gibt es VL bei einem befristeten Vertrag?

Nur wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert (§ 23 Abs. 1 Satz 1). Maßgeblich ist die Prognose bei Vertragsschluss. Eine Befristung unter sechs Monaten bringt keine VL.

Sind vermögenswirksame Leistungen zusatzversorgungspflichtig?

Nein. § 23 Abs. 1 Satz 6 TVöD und TV-L stellt ausdrücklich klar, dass die VL kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind. Steuer- und sozialversicherungspflichtig sind sie dagegen, sie kommen also als Brutto-Betrag auf die Abrechnung.

Wer bekommt die Arbeitnehmer-Sparzulage?

Wer die VL zulagefähig anlegt und ein zu versteuerndes Einkommen von höchstens 40.000 € hat, bei Zusammenveranlagung 80.000 €. Die Zulage beträgt 20 % auf bis zu 400 € im Jahr bei Fonds-, Wertpapier- und Beteiligungsanlagen und 9 % auf bis zu 470 € beim Bausparen. Das Brutto ist für die Grenze nicht maßgeblich.

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Quellen & Nachweise

Geprüft am
Datengrundlage
TVöD-Lesefassung (VKA) Stand 01.01.2026, TV-L i. d. F. ÄTV Nr. 14, 5. VermBG abgerufen 23.09.2026

Quellen aller Zahlen dieser Seite

  1. 1
    VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
  2. 2
    BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)