TV-L E 13: Rechner und Tabelle 2026 (Entgeltgruppe 13)
E 13 TV-L: 2026 verdienen Landesbeschäftigte in Entgeltgruppe 13 zwischen 4.759,37 € in Stufe 1 und 6.764,69 € in Stufe 6 brutto im Monat. Der Betrag ist in allen 15 TV-L-Ländern gleich und gilt ab dem 1. April 2026 (+2,8 %, mind. 100 € zum 01.04.2026). Der Rechner ist auf E 13 voreingestellt.
- Quelle
- TdL
- Tabelle
- TV-L-Tabelle 2026
- gültig ab
- Stand
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- kostenlos, ohne Anmeldung
Ihr Ergebnis
Brutto 5.366,89 €, Netto 3.169,53 € im Monat.
Abzüge gesamt: 2.197,36 € · Modellrechnung, TV-L Tabellenentgelt E 13, Stufe 3 (einheitlich bundesweit).
TV-L-Tabelle 2026 für E 13: alle Stufen und die Erhöhung
Die Tarifrunde 2026 brachte +2,8 %, mind. 100 € zum 01.04.2026. Der Mindestbetrag wirkt in den unteren Zellen der Tabelle stärker als die 2,8 Prozent — deshalb steht hier je Stufe die tatsächliche Änderung gegenüber der Tabelle 2025.
| Stufe | Brutto 2026 | Brutto 2025 | Änderung |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 | 4.759,37 € | 4.629,74 € | +129,63 € (+2,80 %) |
| Stufe 2 | 5.106,09 € | 4.967,01 € | +139,08 € (+2,80 %) |
| Stufe 3 | 5.366,89 € | 5.220,71 € | +146,18 € (+2,80 %) |
| Stufe 4 | 5.873,56 € | 5.713,58 € | +159,98 € (+2,80 %) |
| Stufe 5 | 6.573,97 € | 6.394,91 € | +179,06 € (+2,80 %) |
| Stufe 6 | 6.764,69 € | 6.580,44 € | +184,25 € (+2,80 %) |

„—“ kennzeichnet Stufen, die es in E 13 nicht gibt; die hervorgehobene Stufe 3 ist das Beispiel aller Rechnungen auf dieser Seite. Die Tabelle gilt bis zum 28. Februar 2027.
E 13 im TV-L und im TVöD: zwei Tabellen, zwei Termine
Der TV-L gilt für die Länder, der TVöD für Bund und Kommunen. Gleiche Gruppennummer, andere Beträge: Die TV-L-Erhöhung trat am 1. April 2026 in Kraft, die TVöD-Erhöhung am 1. Mai 2026 (+2,8 % zum 01.05.2026).
| Stufe | TV-L | TVöD (VKA) | Differenz |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 | 4.759,37 € | 4.901,11 € | −141,74 € |
| Stufe 2 | 5.106,09 € | 5.279,32 € | −173,23 € |
| Stufe 3 | 5.366,89 € | 5.709,87 € | −342,98 € |
| Stufe 4 | 5.873,56 € | 6.177,31 € | −303,75 € |
| Stufe 5 | 6.573,97 € | 6.727,38 € | −153,41 € |
| Stufe 6 | 6.764,69 € | 7.025,87 € | −261,18 € |
Die TVöD-Seite derselben Gruppe mit Bund/VKA-Split, Rechner und Berufen: Entgeltgruppe 13 TVöD: Rechner und Tabelle 2026. Welcher Vertrag für Sie gilt, entscheidet der Arbeitgeber, nicht der Ort: TVöD oder TV-L: was gilt für mich?
Jahressonderzahlung in E 13 nach § 20 TV-L
Der TV-L staffelt die Jahressonderzahlung in fünf Bändern nach Entgeltgruppen. Für E 13 beträgt der Bemessungssatz 46,47 % des durchschnittlichen Monatsentgelts der Monate Juli, August und September; ausgezahlt wird mit dem Novemberentgelt. Bei unverändertem Tabellenentgelt der Stufe 3 (5.366,89 €) sind das 2.493,99 €.
Zum Vergleich: Im TVöD (VKA) gilt für E 13 ein Bemessungssatz von 85,00 % (§ 20 TVöD) — ein weiterer Grund, warum TV-L- und TVöD-Jahresbrutto derselben Gruppe auseinanderlaufen. Nicht in dieser Rechnung: Leistungs- und Erschwerniszulagen, die der Bemessungsgrundlage nicht zugerechnet werden.
Stufenlaufzeit in E 13: § 16 TV-L
Die Stufen folgen 1 / 2 / 3 / 4 / 5 Jahre je Stufe (kumulativ 1 / 3 / 6 / 10 / 15). Wer ohne einschlägige Berufserfahrung eingestellt wird, beginnt in Stufe 1; mit mindestens einem Jahr einschlägiger Erfahrung bei einem anderen Arbeitgeber in Stufe 2, mit mindestens drei Jahren in Stufe 3 (§ 16 Abs. 2 TV-L). Übernommene Auszubildende mit der Gesamtnote „Befriedigend“ erreichen Stufe 2 seit dem 1. März 2026 nach 6 Monaten (§ 16 Abs. 3a TV-L). Ab Stufe 3 kann der Arbeitgeber die Laufzeit leistungsabhängig verkürzen oder verlängern (§ 17 Abs. 2 TV-L).
| Stufe | erreicht nach | Brutto 2026 |
|---|---|---|
| Stufe 1 | Einstellung | 4.759,37 € |
| Stufe 2 | 1 Jahr | 5.106,09 € |
| Stufe 3 | 3 Jahren | 5.366,89 € |
| Stufe 4 | 6 Jahren | 5.873,56 € |
| Stufe 5 | 10 Jahren | 6.573,97 € |
| Stufe 6 | 15 Jahren — Endstufe | 6.764,69 € |
Bei einer Höhergruppierung wird der Stufe zugeordnet, in der mindestens das bisherige Tabellenentgelt erreicht wird, mindestens Stufe 2; ist der Zuwachs kleiner als 180,00 €, wird stattdessen dieser Garantiebetrag gezahlt (§ 17 Abs. 4 TV-L). Den Aufstiegstermin für Ihr Einstellungsdatum bestimmt der Stufenfahrplan.
Netto in E 13 TV-L: Stufe 3, Steuerklasse I
Von 5.366,89 € brutto bleiben in Steuerklasse I ohne Kirchensteuer 3.169,53 € netto. Abgezogen werden Lohnsteuer (883,58 €), Kranken- (489,45 €), Renten- (520,22 €), Pflege- (134,25 €) und Arbeitslosenversicherung (72,72 €) sowie der Arbeitnehmeranteil zur Zusatzversorgung bei der VBL (97,14 €). Steuern und Sozialversicherung sind bundeseinheitlich — nur das Brutto stammt aus der TV-L-Tabelle.
Teilzeit in E 13: 50 %, 65 %, 75 %
Viele Stellen dieser Gruppe werden in Teilzeit ausgeschrieben. Das Tabellenentgelt wird im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit geteilt (§ 24 Abs. 2 TV-L); Stufe 3:
| Umfang | Brutto / Monat | Netto (StKl. I) |
|---|---|---|
| 50 % | 2.683,45 € | 1.808,60 € |
| 65 % | 3.488,48 € | 2.236,93 € |
| 75 % | 4.025,17 € | 2.512,85 € |
| 100 % | 5.366,89 € | 3.169,53 € |
Alle Abzüge mit Ihrer Steuerklasse, Krankenkasse und Kinderfreibeträgen: Brutto-Netto-Rechner TVöD 2026 (rechnet mit jedem Brutto, auch aus dem TV-L).
Wer ist im TV-L in E 13 eingruppiert?
Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A, § 12 TV-L), nicht nach Berufsbezeichnung oder Abschluss allein. Entgeltgruppe 13 ist die Gruppe für Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Master, Diplom Universität, Staatsexamen) und eine entsprechende Tätigkeit voraussetzen. Bei Landesarbeitgebern sind das typischerweise:
- wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Landeshochschulen (Promotionsstellen, Postdocs)
- Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Angestelltenverhältnis (Gymnasium, Berufsschule) mit voller Lehrbefähigung
- Referentinnen und Referenten in Ministerien und Landesoberbehörden
- Volljuristinnen und Volljuristen in der Landesverwaltung ohne Beamtenstatus
- Psychologinnen und Psychologen im Landesdienst (Schulpsychologie, Justizvollzug)
- Ingenieurinnen und Ingenieure mit Universitätsabschluss in Landesbetrieben und Bauverwaltungen
- Fachkräfte mit Master oder Diplom (Universität) in Landesämtern
Was für E 13 im TV-L besonders gilt
- Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ab Entgeltgruppe 13 darf zwischen einem früheren und dem neuen Arbeitsverhältnis eine Lücke von bis zu zwölf Monaten liegen, ohne dass die einschlägige Berufserfahrung für die Stufenzuordnung verfällt (sonst sechs Monate). (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L)
- Für Lehrkräfte, die die Voraussetzungen der Entgeltordnung erfüllen („Erfüller“), gilt die Höhergruppierung von Entgeltgruppe 11 nach 13 nicht als Sprung über mehr als eine Entgeltgruppe. (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L)
- Bei obersten Landesbehörden erhalten Beschäftigte der Entgeltgruppen 13, 13Ü und 14 Überstundenentgelt nur, wenn Mehrarbeit oder Überstunden für sämtliche Beschäftigten der Behörde angeordnet wurden; sonst gilt die Mehrarbeit als mit dem Tabellenentgelt abgegolten. Bremen, Hamburg und Berlin wenden diese Regel nicht an. (§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 4 TV-L)
- Wird vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, bemisst sich die persönliche Zulage in den Entgeltgruppen 9a bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zum Entgelt, das bei dauerhafter Übertragung zustünde. (§ 14 Abs. 3 Satz 1 TV-L)
- Bei einer Höhergruppierung, die weniger als den tariflichen Mindestunterschied bringt, wird stattdessen ein Garantiebetrag gezahlt; für die Entgeltgruppen 9a bis 15 gilt der höhere der beiden Sätze. (§ 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L)
Gilt E 13 TV-L in jedem Bundesland gleich?
Ja — die Entgelttabelle ist in den 15 TV-L-Ländern identisch; eine eigene „E 13-Tabelle“ für Sachsen, NRW oder Bayern gibt es nicht. Was sich je Land unterscheidet, ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und damit der rechnerische Stundenlohn; die Länder-Seiten des TV-L-Rechners führen diese Werte je Land auf. Hessen ist nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und wendet mit dem TV-H einen eigenen Vertrag mit eigener Tabelle an: TV-H in Hessen.
E 13 und die Nachbargruppen im TV-L
| Gruppe | Brutto-Spanne 2026 | JSZ-Satz |
|---|---|---|
| E 13 | 4.759,37 € – 6.764,69 € | 46,47 % |
| TV-L E 12: Rechner und Tabelle 2026 (Entgeltgruppe 12) | 4.310,90 € – 6.626,54 € | 46,47 % |
| TV-L E 14: Rechner und Tabelle 2026 (Entgeltgruppe 14) | 5.143,59 € – 7.194,48 € | 32,53 % |
Weitere TV-L-Gruppen mit eigener Seite: E 10
Wie diese Seite rechnet▼
- Tabellenentgelt aus der TV-L-Engine für E 13 × Stufe × 2026 (gültig ab 1. April 2026); Änderung gegenüber der Tabelle 2025 zellgenau.
- Jahressonderzahlung: Bemessungssatz nach § 20 TV-L × Tabellenentgelt der Stufe 3 — Annahme: unverändertes Entgelt Juli bis September, keine Zulagen.
- Netto: Zusatzversorgung VBL (AN), Sozialversicherung und Lohnsteuer (BMF-Programmablaufplan 2026) — bundeseinheitlich.
- TVöD-Vergleichsspalte aus der TVöD-VKA-Engine derselben Site.
- Paragraphen nach dem TV-L in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 14 (TdL). Modellrechnung; verbindlich ist die Personalstelle.
Häufige Fragen zu E 13 im TV-L
Häufige Fragen zu E 13 im TV-L
Wie viel verdient man in E 13 TV-L 2026?
Zwischen 4.759,37 € (Stufe 1) und 6.764,69 € (Stufe 6) brutto im Monat, gültig ab dem 1. April 2026 in allen 15 TV-L-Ländern gleich. In Stufe 3 sind es 5.366,89 €. Die Tabelle oben zeigt jede Stufe mit der Änderung gegenüber 2025 (+2,8 %, mind. 100 € zum 01.04.2026).
Wie hoch ist die Jahressonderzahlung in E 13 TV-L?
46,47 % des durchschnittlichen Monatsentgelts der Monate Juli bis September (§ 20 TV-L). Bei unverändertem Tabellenentgelt der Stufe 3 entspricht das 2.493,99 €, ausgezahlt mit dem Novemberentgelt.
Was ist der Unterschied zwischen E 13 TV-L und E 13 TVöD?
Es sind zwei Tarifverträge mit eigenen Tabellen: In Stufe 3 zahlt der TV-L 5.366,89 €, der TVöD (VKA) 5.709,87 €. Die TV-L-Erhöhung 2026 trat am 1. April 2026 in Kraft und enthielt einen Mindestbetrag; die TVöD-Erhöhung folgte am 1. Mai 2026. Auch die Jahressonderzahlung ist anders gestaffelt.
Warum ist E 13 TV-L die typische Gruppe für Doktorandenstellen?
Weil die Entgeltordnung zum TV-L wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossenem Universitätsstudium in Entgeltgruppe 13 einordnet und die Landeshochschulen Promotionsstellen überwiegend als Teilzeitstellen dieser Gruppe ausschreiben — häufig mit 50, 65 oder 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit. Das Tabellenentgelt wird dann im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit geteilt; die Teilzeit-Tabelle auf dieser Seite zeigt die Beträge für Stufe 3.
Weiter im TV-L
Alle Entgeltgruppen des TV-L, die Länder und die Tarifrunde 2026 auf einer Seite — oder dieselbe Gruppe im TVöD für Bund und Kommunen.
Quellen & Nachweise
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: TVöD-Tabelle 2026.
Herausgeber der Daten
- 1TdL — Tarifgemeinschaft deutscher LänderArbeitgeberverband der Länder; Herausgeber des TV-L in der Fassung der Änderungstarifverträge sowie der Einigungspapiere und Termine der TV-L-Tarifrunden
- 2VBL — Versorgungsanstalt des Bundes und der LänderZusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Umlagesatz und Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteile
- 3BMF — Bundesministerium der FinanzenProgrammablaufplan (PAP) zur maschinellen Lohnsteuerberechnung und offizieller Lohnsteuerrechner
Redaktion Entgeltgruppen.com
Redaktion
Die Rechner, Tabellen und Ratgeber auf entgeltgruppen.com werden von der Redaktion erstellt und gepflegt. Jede Zahl stammt aus den amtlichen Veröffentlichungen der Tarifvertragsparteien und der zuständigen Ministerien; die Tabellen werden gegen die jeweils gültige Fassung abgeglichen, bevor eine Änderung erscheint. Welche Quellen das im Einzelnen sind, steht unter „Über uns“.
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