Tarifverhandlung öffentlicher Dienst: Wer verhandelt wie?
Die drei großen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes werden getrennt verhandelt: Der Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) verhandeln gemeinsam den TVöD, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) den TV-L und das Land Hessen seinen TV-H. Ihnen gegenüber stehen ver.di und der dbb beamtenbund und tarifunion, je nach Vertrag zusammen mit weiteren Gewerkschaften. Darunter: wer an welchem Tisch sitzt und warum die Mitgliedschaft entscheidet, wie eine Runde von der Kündigung bis zum Änderungstarifvertrag abläuft, was Schlichtung, Erklärungsfrist und Redaktionsverhandlungen bedeuten und wie lange die geltenden Abschlüsse laufen.
Drei Verhandlungstische und wer daran sitzt
Für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes gibt es keinen gemeinsamen Tarifvertrag und keine gemeinsame Verhandlung. Welcher Tisch für Sie zuständig ist, hängt allein am Arbeitgeber:
| Tarifvertrag | Arbeitgeberseite | Gewerkschaftsseite | Gilt, wenn … |
|---|---|---|---|
| TVöD (Bund und Kommunen) | Bund, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und die VKA | ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion | Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA (§ 1 Abs. 1 TVöD) |
| TV-L (Länder außer Hessen) | Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) | ver.di und dbb; für angestellte Lehrkräfte auch die GEW | Arbeitgeber ist Mitglied der TdL oder eines Mitgliedverbandes der TdL (§ 1 Abs. 1 TV-L) |
| TV-H (Land Hessen) | Land Hessen, vertreten durch das Innenministerium | ver.di, GdP, GEW, IG BAU; die Einigung 2026 unterschrieb zusätzlich der dbb | Arbeitsverhältnis zum Land Hessen |
Der Bund tritt in den Verträgen als „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat“ auf. Nach Angaben des Ministeriums verhandelt er für rund 132.000 Tarifbeschäftigte, die VKA für rund 2,6 Millionen. Die Personalstandstatistik zeigt die Größenordnung der Länder: Zum 30.06.2025 arbeiteten dort 1.323.400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in den Kommunen 1.653.200 und im Bund 157.200 (vorläufige Zahlen, alle Tarifverträge zusammen).
Die GEW taucht in der Tabelle mit gutem Grund nur bei den Ländern auf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Streikverbot für Beamte festgehalten:
„In dieser Gewerkschaft [GEW] sind sowohl beamtete als auch angestellte Lehrkräfte vertreten. Tarifverträge handelt die GEW mit der Tarifgemeinschaft der Länder aufgrund der in Deutschland geltenden Rechtslage aber nur in Bezug auf die angestellten Lehrkräfte aus.“
Warum die Mitgliedschaft entscheidet
Ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes gilt nicht für eine Branche, sondern für die Arbeitgeber, die zu seiner Tarifvertragspartei gehören. Der TV-L sagt das in seinem ersten Satz:
„… die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist.“
Der TVöD knüpft entsprechend an ein Arbeitsverhältnis „zum Bund oder zu einem Arbeitgeber …, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist“. Eine Stadt verhandelt also nicht selbst, sondern über ihren kommunalen Arbeitgeberverband, und dieser über die VKA.
Hessen: ein Land außerhalb der TdL
Wie das praktisch aussieht, zeigt Hessen. Das Land ist nach Angaben von ver.di Hessen im Jahr 2004 aus der TdL ausgetreten; heute ist es nicht Mitglied und schließt den TV-H als eigener Vertragspartner, vertreten durch das Innenministerium. Ganz löst sich der TV-H trotzdem nicht: Für die Zusatzversorgung übernimmt er den Altersvorsorge-Tarifvertrag „in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung“, und Kündigungen dieses Vertrags durch die TdL wirken für Hessen mit (§ 25 TV-H). Die hessischen Städte, Gemeinden und Landkreise wiederum sitzen über den Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen, ein Mitglied der VKA, am TVöD-Tisch. In einem Land gelten so zwei Tarifverträge aus zwei Verhandlungen. Die Zahlen des hessischen Vertrags stehen auf der Seite TV-H.
Der Ablauf einer Runde am Beispiel der Länder 2025/2026
Die letzte abgeschlossene Länderrunde lässt sich aus den Dokumenten der TdL und der Gewerkschaften Schritt für Schritt nachzeichnen:
- Kündigung. Die vorige Einigung vom 09.12.2023 lief mindestens bis zum 31.10.2025. ver.di kündigte die Entgeltregelungen mit Schreiben vom 22.09.2025, der dbb am 23.09.2025. Erst die Kündigung öffnet die Verhandlung.
- Forderung. Laut ver.di beschlossen die Gewerkschaften am 17. November 2025 ihre Forderung: sieben Prozent mit einem monatlichen Mindestbetrag bei einer Laufzeit von zwölf Monaten.
- Verhandlungsrunden. Die TdL setzte drei Runden an: 3. Dezember 2025 in Berlin, 15./16. Januar 2026 in Potsdam, 11./12. Februar 2026 in Potsdam.
- Tarifeinigung. Die Einigung kam am 14.02.2026, zwei Tage nach dem angesetzten Ende der dritten Runde. Eine Schlichtung nennen die Dokumente nicht.
- Erklärungsfrist. Bis zum Ablauf des 13.03.2026 konnten die Parteien die Einigung noch widerrufen.
- Änderungstarifvertrag. Umgesetzt ist die Einigung im Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum TV-L. Erst dieser Text ändert den Tarifvertrag selbst.
- Wirkung. Die Einigung tritt zum 01.11.2025 in Kraft, dem Tag nach dem Ende der alten Mindestlaufzeit. Die gekündigten Entgeltregelungen wurden bis zum 31.03.2026 wieder in Kraft gesetzt; der erste Schritt lautet +2,8 %, mind. 100 € zum 01.04.2026.
Eine Einigung regelt mehr als die Tabelle. Die Länder-Einigung 2026 legte zwei weitere Schritte fest (plus 2,0 Prozent ab dem 1. März 2027, plus 1,0 Prozent ab dem 1. Januar 2028), senkt die Wochenarbeitszeit an den Universitätskliniken im Tarifgebiet Ost in drei Stufen auf 38,5 Stunden ab 2029 (Ärztinnen und Ärzte ausgenommen), gleicht den Kündigungsschutz nach § 34 Abs. 2 zwischen Ost und West an und erhöht zum 1. Juli 2026 die Wechselschicht- und Schichtzulagen. Die Ergebnisse im Einzelnen stehen im Bericht zur Tarifrunde der Länder 2026.
Wenn drei Runden nicht reichen: Schlichtung
Beim TVöD gingen die beiden letzten Runden einen Schritt weiter. Nach der Dokumentation des dbb lief es so:
| Runde | Verhandlungsrunden | Schlichtung | Einigung |
|---|---|---|---|
| TVöD 2023 | 24.01.2023 · 22./23.02.2023 · 27.–29.03.2023 | Empfehlung 15.04.2023 | 22.04.2023 |
| TVöD 2025 | 24.01.2025 · 17.02.2025 · 14.–16.03.2025 | 28.03.2025 | 06.04.2025 |
In beiden Jahren folgte auf die dritte Verhandlungsrunde eine Schlichtung, und die Einigung kam erst danach. Für 2020 nennt die Dokumentation keine Schlichtung: Die Einigung fiel am 25.10.2020, dem letzten Tag der dritten Runde. Wie die zeitlichen Abstände dieser Runden auf die nächste TVöD-Runde übertragen werden, zeigt die Seite TVöD 2027; den Überblick über alle Abschlüsse hält die Tarifrunden-Übersicht.
Nach der Einigung: Erklärungsfrist, Zustimmung, Redaktion
Mit dem Einigungspapier ist die Verhandlung beendet, die Arbeit an der Einigung aber nicht. Drei Schritte folgen, die sich am TVöD 2025 gut ablesen lassen:
Die Erklärungsfrist
„Die Erklärungsfrist zum Widerruf der Tarifeinigung endet mit Ablauf des 14. Mai 2025.“
In diese Zeit fällt die Zustimmung der Gremien. Laut ver.di stimmte die Bundestarifkommission öffentlicher Dienst am 12.05.2025 zu, zwei Tage vor Fristende. In Hessen lief die Frist nach der Einigung vom 27.03.2026 bis zum 30.04.2026; mit einem Rundschreiben des Innenministeriums vom 13.05.2026 wurde sie umgesetzt.
Die Redaktionsverhandlungen
Das Einigungspapier hält die Ergebnisse fest. Den Tariftext, also die Änderungstarifverträge, formulieren die Parteien danach in den Redaktionsverhandlungen. Nach Angaben der GdP waren sie beim TVöD 2025 nach acht Runden am 15.07.2025 unterschriftsreif.
Rückwirkung
Der erste Schritt des TVöD 2025 lautete +3,0 %, mind. 110 € zum 01.04.2025, also mit Wirkung vor der Einigung vom 06.04.2025 und Monate vor dem fertigen Tariftext. Deshalb kann eine Erhöhung zuerst als Nachzahlung auf der Abrechnung erscheinen. Der zweite Schritt folgte planmäßig: +2,8 % zum 01.05.2026.
Wie lange die geltenden Abschlüsse laufen
Jede Einigung legt fest, wie lange ihre Regelungen mindestens gelten. Die Einigungspapiere sprechen dabei von einer Mindestlaufzeit: Die Entgeltregelungen laufen „mindestens bis“ zu einem Datum und enden nicht automatisch. Neu verhandelt wird erst, wenn die Gewerkschaften kündigen.
| Vertrag | Einigung | Laufzeit |
|---|---|---|
| TVöD | 06.04.2025 | Entgeltregelungen mindestens bis 31.03.2027; das Paket unter anderem aus 42-Stunden-Option, zusätzlichem Urlaubstag und „Zeit statt Geld“ nur gesondert und insgesamt kündbar, mit sechs Monaten Frist zum 31.12.2029 |
| TV-L | 14.02.2026 | in Kraft ab 01.11.2025, Entgeltregelungen mindestens bis 31.01.2028 |
| TV-H | 27.03.2026 | 01.02.2026 bis 29.02.2028 |
Wie das in der Praxis aussieht, zeigt die Länderrunde: Die Einigung vom 09.12.2023 hatte eine Mindestlaufzeit bis zum 31.10.2025 und eine Erklärungsfrist bis zum 19.01.2024. Gekündigt wurde rund fünf Wochen vor dem Ende der Mindestlaufzeit. Für den TVöD lag nach Angaben des KAV Hessen, eines Mitgliedsverbands der VKA, Anfang September 2026 noch keine Kündigung vor; Termine und Erwartungen führt die Seite TVöD 2027.
Wer mitverhandelt, wird freigestellt
Der Tarifvertrag rechnet damit, dass Beschäftigte selbst für ihre Gewerkschaft mitverhandeln, und stellt sie dafür frei. § 29 Abs. 4 regelt im TVöD und im TV-L zwei Fälle: Gewählte Vertreter der Gewerkschaften in Vorständen oder im Gewerkschaftsrat erhalten bezahlte Arbeitsbefreiung von bis zu acht Werktagen im Jahr. Für die Teilnahme an Tarifverhandlungen gibt es dagegen keine Obergrenze; sie wird „ohne zeitliche Begrenzung“ gewährt.
Die beiden Tarifverträge unterscheiden sich im Detail. Im TVöD gibt es die Freistellung „auf Anfordern der Gewerkschaften“ für Tarifverhandlungen mit dem Bund oder der VKA. Der TV-L spricht von einem Antrag und bezieht die Verhandlungen auf Gespräche „mit der TdL oder ihren Mitgliedern“. Das Entgelt wird in beiden Fällen weitergezahlt. Weitere Anlässe für bezahlte Arbeitsbefreiung erklärt der Ratgeber Sonderurlaub im TVöD.
Für Beamte wird nicht verhandelt
Tarifverhandlungen betreffen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Bezahlung von Beamtinnen und Beamten ist dem Verhandlungstisch ausdrücklich entzogen:
„Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.“ – „Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten … eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam.“
Beamte dürfen auch nicht streiken. Als Ausgleich nennt das Bundesverfassungsgericht die Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften „bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse“ (Rn. 183). Eine Tarifeinigung gilt für die Besoldung deshalb nicht unmittelbar; ob und wie sie übertragen wird, entscheidet der Gesetzgeber. Die weiteren Unterschiede zwischen beiden Statusgruppen stehen im Ratgeber Beamte oder Tarifbeschäftigte; was ein Tarifvertrag überhaupt regelt, im Ratgeber Tarifvertrag öffentlicher Dienst.
Wie dieser Ratgeber entsteht
Daten und Fristen stammen aus den unterzeichneten Einigungspapieren (TVöD vom 06.04.2025, TV-L vom 14.02.2026, TV-H vom 27.03.2026) und den Tariftexten. Angaben, die nur eine Partei veröffentlicht hat, etwa Forderungen, Verhandlungstermine früherer TVöD-Runden oder der Stand von Redaktionsverhandlungen, sind mit dieser Partei benannt.
Nicht auf dieser Seite stehen Warnstreiks und Streiktage, Abstimmungsergebnisse aus Mitgliederbefragungen und die angekündigten Termine der nächsten TVöD-Runde. Für die ersten beiden lag keine geprüfte Quelle vor; die Termine führt die Seite zur Tarifrunde 2027 mit Angabe der ankündigenden Partei.
Häufige Fragen zu Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst
Häufige Fragen zu Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst
Wer verhandelt den TV-L?
Auf Arbeitgeberseite die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), auf Gewerkschaftsseite ver.di und der dbb beamtenbund und tarifunion; sie haben die Entgeltregelungen zuletzt im September 2025 gekündigt. Für die angestellten Lehrkräfte verhandelt nach dem Bundesverfassungsgericht auch die GEW mit der TdL. Das Land Hessen ist nicht Mitglied der TdL und verhandelt seinen TV-H selbst.
Wer sitzt beim TVöD auf der Arbeitgeberseite?
Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Der TVöD gilt nach seinem § 1 Abs. 1 für Beschäftigte des Bundes und für Beschäftigte von Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind. Beide verhandeln gemeinsam mit ver.di und dem dbb.
Was ist die Erklärungsfrist nach einer Tarifeinigung?
Die Frist, bis zu der eine Partei die Einigung noch widerrufen kann. Im TVöD endete die „Erklärungsfrist zum Widerruf der Tarifeinigung“ mit Ablauf des 14.05.2025, gut fünf Wochen nach der Einigung vom 06.04.2025. Im TV-L lief sie nach der Einigung vom 14.02.2026 bis zum Ablauf des 13.03.2026.
Was sind Redaktionsverhandlungen?
Nach der Einigung formulieren die Parteien die Änderungstarifverträge aus. Im TVöD 2025 waren diese Redaktionsverhandlungen nach Angaben der GdP nach acht Runden am 15.07.2025 unterschriftsreif, gut drei Monate nach der Einigung. Die Erhöhung galt trotzdem ab dem in der Einigung genannten Stichtag.
Wann wird im öffentlichen Dienst wieder verhandelt?
Das hängt von der Laufzeit ab. Die Entgeltregelungen des TVöD laufen mindestens bis zum 31.03.2027, die des TV-L mindestens bis zum 31.01.2028, der TV-H bis zum 29.02.2028. Eine Mindestlaufzeit endet nicht von selbst: Die Gewerkschaften müssen kündigen, damit neu verhandelt wird. Termine und Erwartungen zur nächsten Runde stehen auf der Seite zur Tarifrunde 2027.
Gilt eine Tarifeinigung auch für Beamte?
Nicht unmittelbar. Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt (§ 2 Abs. 1 BBesG für den Bund), Vereinbarungen über eine höhere Besoldung sind unwirksam. Beamte dürfen nicht streiken; als Ausgleich sind die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften an der Vorbereitung beamtenrechtlicher Gesetze beteiligt. Ob ein Tarifergebnis auf die Besoldung übertragen wird, entscheidet der Gesetzgeber.
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- Geprüft am
- Datengrundlage
- Einigungspapiere TVöD (06.04.2025), TV-L (14.02.2026) und TV-H (27.03.2026); TVöD, TV-L i. d. F. ÄTV Nr. 14, TV-H; BBesG; BVerfG 2 BvR 1738/12
Quellen aller Zahlen dieser Seite
- 1BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)
- 2VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
- 3TdL — Tarifgemeinschaft deutscher LänderArbeitgeberverband der Länder; Herausgeber des TV-L in der Fassung der Änderungstarifverträge sowie der Einigungspapiere und Termine der TV-L-Tarifrunden
- 4dbb beamtenbund und tarifunionVerhandlungspartei der Tarifrunden Bund/Kommunen; veröffentlicht Einigungspapiere, Forderungen und Verhandlungstermine
- 5ver.di — Vereinte DienstleistungsgewerkschaftTarifvertragspartei von TVöD und TV-L; das Tarifsekretariat erläutert die Anwendung der Tarifverträge (gewerkschaftliche Erläuterung, kein Normtext)
- 6Hessisches Ministerium des Innern — Tarifeinigung Hessentarif vom 27. März 2026Unterzeichnet vom Land Hessen, ver.di, dbb, GEW, IG BAU und GdP: Erhöhungen zum 1. Juli 2026 und 1. Oktober 2027, Laufzeit bis 29. Februar 2028
Redaktion Entgeltgruppen.com
Redaktion
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