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Höherwertige Tätigkeit im TVöD: Zulage nach § 14

Wird Ihnen im TVöD eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen, bleiben Sie in Ihrer Entgeltgruppe und erhalten nach § 14 eine persönliche Zulage, sobald Sie die Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt haben, rückwirkend ab dem ersten Tag. Die Zulage ist der Unterschied zum Tabellenentgelt, das Ihnen bei dauerhafter Übertragung zustünde. Darunter: die Abgrenzung zur Höhergruppierung und zu § 13, die Rechnung mit der stufengleichen Zuordnung, eine Tabelle für acht typische Sprünge und die Fälle, in denen der Tarif statt einer Zulage eine eigene Regel kennt.

Vorübergehend oder dauerhaft: warum § 14 die Eingruppierung nicht berührt

Welche Entgeltgruppe Ihnen zusteht, entscheidet die Tätigkeit, die Ihnen auf Dauer übertragen ist. Der Tarifvertrag sagt das in einem Satz, und das entscheidende Wort ist „vorübergehend“:

„Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.“
— § 12 (VKA) Abs. 2 Satz 1 TVöD

Vertreten Sie also eine Sachgebietsleitung während einer längeren Abwesenheit oder übernehmen Sie für ein Projekt Aufgaben einer höheren Gruppe, bleibt Ihre Eingruppierung, wie sie ist. Den finanziellen Ausgleich regelt § 14 über eine persönliche Zulage. Wird die höherwertige Tätigkeit dagegen auf Dauer übertragen, folgt eine Höhergruppierung; wie sie abläuft und wie danach die Stufen laufen, steht im Ratgeber Höhergruppierung.

Einen dritten Weg regelt § 13 in der Fassung für die VKA. Er betrifft Beschäftigte, denen niemand eine neue Tätigkeit übertragen hat, deren Aufgaben sich aber mit der Zeit verändert haben:

„Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 [VKA] Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert.“
— § 13 (VKA) Abs. 1 Satz 1 TVöD
Drei Wege zu mehr Entgelt bei höherwertiger Tätigkeit
LageFolgeNorm
Höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragenEntgeltgruppe bleibt; persönliche Zulage nach einem Monat Ausübung, rückwirkend§ 14
Höherwertige Tätigkeit dauerhaft übertragenHöhergruppierung, stufengleich§§ 12, 17 Abs. 4
Tätigkeit hat sich ohne Übertragung dauerhaft geändert (VKA)höhere Entgeltgruppe nach sechs Monaten ununterbrochener Ausübung, ab dem Folgemonat§ 13

Wie die Entgeltordnung eine Tätigkeit bewertet, also Arbeitsvorgang, Hälfte-Regel und Heraushebung, erklärt der Ratgeber Entgeltordnung und Tätigkeitsmerkmale. Dieselben Maßstäbe gelten, wenn zu klären ist, ob die übertragene Aufgabe überhaupt höherwertig ist.

Mindestdauer: ein Monat, dann rückwirkend ab dem ersten Tag

§ 14 Abs. 1 knüpft die Zulage an eine Mindestdauer. Haben Sie die höherwertige Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten Sie eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung. Zwei Folgen ergeben sich daraus unmittelbar:

  • Kürzere Vertretungen bringen nach Absatz 1 keine Zulage. Wer zwei oder drei Wochen einspringt, erreicht die Schwelle nicht.
  • Wird die Schwelle erreicht, zählt die ganze Zeit. Die Zulage gilt rückwirkend ab dem ersten Tag, die ersten Wochen sind also eingeschlossen.

Kataloge mit drei Arbeitstagen (§ 14 Abs. 2)

Für bestimmte Tätigkeiten kann die Schwelle viel niedriger liegen. § 14 Abs. 2 erlaubt es, durch landesbezirklichen Tarifvertrag einen Katalog von Tätigkeiten festzulegen, für die schon drei Arbeitstage genügen. Ob Ihre Tätigkeit in einem solchen Katalog steht, hängt vom Tarifvertrag Ihres Landesbezirks ab; die Kataloge selbst gibt diese Seite nicht wieder. Fragen Sie im Zweifel die Personalstelle oder den Personalrat, welcher Tarifvertrag bei Ihnen gilt.

Der Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt denselben Fall in § 5 Abs. 3 anders: Auch dort gibt es die Zulage ab mindestens einem Monat Ausübung, bemessen wird sie aber am Entgelt „in der nächsthöheren Entgeltgruppe“. Die Tabellen des Versorgungstarifs zeigt die Seite TV-V.

Höhe: der Unterschied bei stufengleicher Zuordnung

§ 14 Abs. 3 bemisst die Zulage als Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte. Für die Kommunen verweist die Vorschrift auf § 17 Abs. 4 Satz 1, für den Bund auf § 17 Abs. 5 Satz 1, der nach demselben Muster arbeitet. Die kommunale Fassung lautet:

„Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A (VKA) werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2.“
— § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD (VKA)

Gerechnet wird also so, als wären Sie höhergruppiert worden: gleiche Stufe in der Gruppe der übertragenen Tätigkeit, mindestens Stufe 2, und davon wird Ihr bisheriges Tabellenentgelt abgezogen. Einen Garantiebetrag, der einen kleinen Unterschied aufstockt, enthält diese Regel nicht.

Rechenbeispiel: E 8 vertritt eine Stelle der E 9a

Eine Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, Stufe 3, übernimmt für mehrere Monate die Aufgaben einer Stelle der Entgeltgruppe 9a. Nach der VKA-Tabelle ab 01.05.2026 erhält sie bisher 3.843,36 €. Bei dauerhafter Übertragung wäre sie der Stufe 3 der E 9a zugeordnet worden, mit 4.097,67 €. Die persönliche Zulage beträgt deshalb 254,31 € im Monat, gezahlt ab dem ersten Tag, sobald sie die Tätigkeit einen Monat ausgeübt hat.

Beim Bund führt dieselbe Konstellation zu einem anderen Betrag. Das Tabellenentgelt der E 8 Stufe 3 ist in beiden Tabellen gleich (3.843,36 €), die E 9a Stufe 3 liegt beim Bund aber bei 3.981,07 €. Die Zulage nach § 17 Abs. 5 Satz 1 beträgt dort 137,71 €. Beide Tabellen im Vergleich zeigen die Seiten TVöD VKA und TVöD Bund.

Stufe 1 wird mit Stufe 2 verglichen

Weil die Zuordnung „mindestens jedoch der Stufe 2“ erfolgt, fällt die Zulage in Stufe 1 deutlich höher aus als in Stufe 2. Im Beispiel der E 8 sind es in Stufe 1 391,54 €, in Stufe 2 dagegen 180,65 €: In beiden Fällen ist das Ziel die E 9a Stufe 2 mit 3.877,94 €, aber der Ausgangsbetrag in Stufe 1 ist niedriger.

Sprünge über mehrere Gruppen

Maßgeblich ist die Entgeltgruppe der übertragenen Tätigkeit, nicht die nächsthöhere Gruppe. Vertritt jemand aus der E 6, Stufe 4, eine Stelle der E 9a, liegt die Zulage bei 867,55 €, genau der Betrag, den eine dauerhafte Höhergruppierung in diesem Fall brächte. An diesem Punkt unterscheidet sich der TVöD vom TV-V, der auf die nächsthöhere Gruppe abstellt.

Persönliche Zulage in acht typischen Fällen (VKA, ab 01.05.2026)

Die Tabelle zeigt die Zulage für einen Sprung um eine Entgeltgruppe, je Stufe, in Vollzeit. Sie ist nach § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 1 gerechnet: gleiche Stufe in der höheren Gruppe, aus Stufe 1 in Stufe 2.

Persönliche Zulage nach § 14 TVöD je Stufe für einen Sprung um eine Entgeltgruppe, VKA, Tabelle ab 01.05.2026
VertretungStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
E 5 → E 6316,17 €122,21 €131,41 €131,44 €138,80 €142,87 €
E 8 → E 9a391,54 €180,65 €254,31 €594,37 €543,93 €749,00 €
E 9a → E 9b380,40 €161,07 €105,89 €103,78 €281,68 €333,40 €
E 9b → E 9c510,66 €251,49 €391,20 €232,06 €295,94 €214,33 €
E 10 → E 11545,39 €231,76 €251,34 €272,73 €400,61 €573,42 €
E 12 → E 13863,62 €428,41 €350,37 €253,49 €141,38 €125,69 €
E 13 → E 14742,24 €364,03 €384,14 €416,81 €424,19 €525,91 €
E 14 → E 15910,69 €565,61 €540,04 €620,27 €659,80 €652,33 €

Zwei Dinge fallen auf. Erstens ist die Zulage nicht in jeder Stufe gleich, weil die Abstände zwischen den Tabellen je Stufe verschieden sind. Ab Stufe 2 reicht die Spanne in diesen acht Fällen von 103,78 € (E 9a Stufe 4 → E 9b) bis 749,00 € (E 8 Stufe 6 → E 9a). Zweitens liegt Stufe 1 in jeder Zeile über Stufe 2, aus dem oben genannten Grund. Wie Sie prüfen, welche Entgeltgruppe Ihre eigene Tätigkeit erfüllt, erklärt der Ratgeber Eingruppierung.

Wo die Rechnung nicht passt: E 1, Sozial- und Erziehungsdienst

Entgeltgruppe 1

§ 17 Abs. 4 Satz 1 nennt ausdrücklich die Entgeltgruppen 2 bis 14. Für die Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 1 gilt eine eigene Vorschrift, § 17 Abs. 4a: Zugeordnet wird die Stufe, in der mindestens das bisherige Tabellenentgelt erreicht wird, mindestens Stufe 2. § 14 Abs. 3 verweist aber nur auf Absatz 4 Satz 1. Einen Betrag für die Vertretung aus der E 1 rechnet diese Seite deshalb nicht aus.

S-Tabelle

Im Sozial- und Erziehungsdienst regelt § 1 Abs. 4 der Anlage zu § 56 (VKA) die Höhergruppierung selbst: stufengleich, mit einem Garantiebetrag, wenn der Unterschied kleiner ist, und mit dem Satz „§ 17 Abs. 4 findet keine Anwendung“. Wie sich das auf die Zulage nach § 14 auswirkt, klären die hier geprüften Quellen nicht. Die S-Gruppen mit ihren Beträgen stehen auf der Seite SuE-Tabelle.

Ständige Vertretung: wenn die Vertretung selbst ein Merkmal ist

Nicht jede Vertretung ist vorübergehend. An mehreren Stellen macht die Entgeltordnung die ständige Vertretung zu einem eigenen Tätigkeitsmerkmal. Dann gehört sie zur Eingruppierung, und § 14 ist nicht der richtige Weg. Ein Beispiel ist die Kita-Leitung:

„Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.“
— Anlage 1 (VKA), Teil B Abschnitt XXIV, Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 2

Und dazu stellt eine Protokollerklärung klar, wer nicht gemeint ist:

„¹Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. ²Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.“
— Anlage 1 (VKA), Teil B Abschnitt XXIV, Protokollerklärung Nr. 4

Für den Sozial- und Erziehungsdienst trennt der Tarif damit beide Fälle ausdrücklich: Wer als ständige Vertretung bestellt ist, ist danach eingruppiert. Wer eine Leitung im Urlaub oder bei Krankheit vertritt, ist keine ständige Vertretung im Sinne des Merkmals. Ob ein solcher Einsatz eine Zulage auslöst, richtet sich nach § 14: vorübergehend übertragene, höherwertige Tätigkeit und die Mindestdauer. Die Gruppe beschreibt die Seite S 13.

Auch in der Pflege steht die ständige Vertretung in den Merkmalen: P 9 für die ständige Vertretung einer Gruppen- oder Teamleitung, P 10 Fallgruppe 2 für die einer Gruppen- oder Teamleitung der P 11 Fallgruppe 1, P 11 Fallgruppe 2 für die einer Stationsleitung und P 12 Fallgruppe 2 für die einer Stationsleitung der P 13 oder einer Bereichs- oder Abteilungsleitung. Die Leitungsleiter der Pflege zeigt die Seite P-Tabelle.

Vorarbeiter, Führung auf Probe und Führung auf Zeit

Vorarbeiter bei der VKA: 10 Prozent

Für kommunale Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, deren Zulage aus landesbezirklichen Regelungen stammt, enthält die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 9 TVÜ-VKA eine Sonderregel: Vertreten sie zugleich nach § 14, erhalten sie eine persönliche Zulage „von 10 Prozent ihres/seines Tabellenentgelts“. Die Fundstelle ist eine Lesefassung mit Stand 2018; die Vorarbeiterzulage selbst ist bei der VKA landesbezirklich geregelt und hat keinen bundeseinheitlichen Betrag.

Führung auf Probe und auf Zeit sind eigene Instrumente

Führungspositionen ab Entgeltgruppe 10 können nach § 31 zur Erprobung für bis zu zwei Jahre übertragen werden. Auch dort gibt es eine Zulage in Höhe des Unterschieds zur Entgeltgruppe, die sich bei einer Höhergruppierung ergäbe. Bei der Führung auf Zeit nach § 32 kommt ein Zuschlag von 75 % hinzu, gerechnet vom Abstand zwischen der Entgeltgruppe der übertragenen Funktion und der nächsthöheren Entgeltgruppe. Die Dauer beträgt vier Jahre, in den Entgeltgruppen 10 bis 12 insgesamt bis zu acht und ab Entgeltgruppe 13 bis zu zwölf Jahre. §§ 31 und 32 betreffen nur Führungspositionen, § 14 knüpft an jede höherwertige Tätigkeit an. Alle Zulagen des TVöD im Überblick zeigt der Ratgeber Zulagen im TVöD.

Zählt die Zulage für die Jahressonderzahlung?

Die Jahressonderzahlung bemisst sich nach dem Entgelt, das in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Der Kommunale Arbeitgeberverband NRW rechnet dazu das Tabellenentgelt und alle laufenden Entgeltbestandteile. Herausgenommen sind nach dem Tarifwortlaut das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (außer im Dienstplan vorgesehenem), Leistungszulagen sowie Leistungs- und Erfolgsprämien; Zeiträume mit Krankengeldzuschuss bleiben nach der Protokollerklärung unberücksichtigt. Die persönliche Zulage nach § 14 nennt diese abschließende Aufzählung nicht. Wird sie in den Monaten Juli bis September gezahlt, geht sie deshalb in den Durchschnitt ein. Rechnen können Sie die Zahlung mit dem Jahressonderzahlung-Rechner.

Das Gegenstück: Herabgruppierung

Für den umgekehrten Weg, die Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe, enthalten die hier geprüften Quellen keine allgemeine Regel nach Art des § 14. Die Entgeltordnung spricht die Herabgruppierung aber an einzelnen Stellen ausdrücklich an. Die deutlichste steht bei den Kita-Leitungen, deren Gruppe von der Zahl der belegbaren Plätze abhängt:

„²Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. ³Eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. ⁴Die Unterschreitung der maßgeblich je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt auch dann nicht zu einer Herabgruppierung, wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt werden. ⁵Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung.“
— Anlage 1 (VKA), Teil B Abschnitt XXIV, Protokollerklärung Nr. 9 Sätze 2 bis 5

Ein kurzfristiger Rückgang der Belegung ändert die Gruppe also nicht. Erst eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v.H., drei Jahre in Folge, führt nach unten, und auch dann nicht, wenn der Rückgang auf besonderem Förderbedarf oder auf Maßnahmen des Arbeitgebers beruht.

Zwei weitere Stellen gehören in diesen Zusammenhang. Die Protokollerklärung zu §§ 12 und 13 (VKA) hält fest: „Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt.“ Sie verweist auf diese Grundsätze, ohne sie selbst auszuführen. Und nach der Vorbemerkung Nr. 2 zur Entgeltordnung (VKA) werden Beschäftigte, denen eine geforderte Vorbildung oder Ausbildung fehlt, „in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe“ eingruppiert, sofern das Merkmal keine „sonstigen Beschäftigten“ erfasst oder sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen. Das ist keine Herabgruppierung, sondern eine Eingruppierungsregel.

Wie dieser Ratgeber entsteht

Die Regeln zu § 14 folgen dem TVöD-AT in der Lesefassung der VKA, Stand 01.01.2026. Die Absätze 1 bis 3 sind dort gelesen, nicht vollständig wiedergegeben; zitiert wird nur, was im Wortlaut vorliegt. Die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 ist im Wortlaut geprüft. Die Merkmale des Sozial- und Erziehungsdienstes und der Pflege stammen aus der Anlage 1 zum TVöD (VKA).

Alle Beträge rechnet die Seite zur Build-Zeit aus den Tabellenentgelten ab 01.05.2026(Vollzeit). Nicht behandelt werden hier: das Ende der Zulage, Teilzeit, die Frage der Zusatzversorgung, der Inhalt der landesbezirklichen Kataloge und die Fassung des § 14 im TV-L. Dafür liegt keine geprüfte Quelle vor.

Häufige Fragen zur vorübergehend höherwertigen Tätigkeit

Häufige Fragen zur vorübergehend höherwertigen Tätigkeit

Ab wann gibt es die Zulage für eine höherwertige Tätigkeit im TVöD?

Wenn Sie die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt haben. Dann erhalten Sie nach § 14 Abs. 1 TVöD eine persönliche Zulage, und zwar rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung. Für Tätigkeiten aus einem landesbezirklich vereinbarten Katalog genügen nach § 14 Abs. 2 bereits drei Arbeitstage.

Wie hoch ist die persönliche Zulage nach § 14 TVöD?

So hoch wie der Unterschied zwischen Ihrem Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt, das Sie bei dauerhafter Übertragung bekämen (§ 14 Abs. 3). Bei der VKA wird dafür nach § 17 Abs. 4 Satz 1 stufengleich zugeordnet, mindestens in Stufe 2. Beispiel ab 01.05.2026: E 8 Stufe 3 vertritt eine Stelle der E 9a, die Zulage beträgt 254,31 € im Monat.

Wechsle ich bei einer vorübergehenden Vertretung die Entgeltgruppe?

Nein. Eingruppiert sind Sie nach § 12 TVöD (VKA) in der Entgeltgruppe, deren Merkmalen die gesamte „nicht nur vorübergehend“ auszuübende Tätigkeit entspricht. Eine vorübergehende Übertragung ändert die Eingruppierung nicht; § 14 gleicht den Unterschied über die persönliche Zulage aus.

Ist eine Urlaubsvertretung eine ständige Vertretung?

Im Sozial- und Erziehungsdienst sagt es die Entgeltordnung ausdrücklich: „Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen“ (Protokollerklärung Nr. 4 zu Teil B Abschnitt XXIV). Die ständige Vertretung einer Kita-Leitung ist dort ein eigenes Tätigkeitsmerkmal und damit eine Frage der Eingruppierung.

Gibt es bei der Zulage nach § 14 einen Garantiebetrag?

Nein. § 14 Abs. 3 verweist auf die stufengleiche Zuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 (VKA) bzw. Abs. 5 Satz 1 (Bund), und dort kommt ein Garantiebetrag nicht vor. Einen Garantiebetrag bei Höhergruppierung kennt die Anlage zu § 56 (VKA) für den Sozial- und Erziehungsdienst.

Was ist der Unterschied zur Führung auf Probe?

Die Führung auf Probe nach § 31 TVöD betrifft Führungspositionen ab Entgeltgruppe 10 und dauert bis zu zwei Jahre; gezahlt wird der Unterschied zur Entgeltgruppe, die sich bei einer Höhergruppierung ergäbe. § 14 ist nicht auf Führungspositionen beschränkt, sondern knüpft an jede höherwertige Tätigkeit an, die vorübergehend übertragen wird.

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Quellen & Nachweise

Geprüft am
Datengrundlage
TVöD-AT Stand 01.01.2026 (Lesefassung der VKA) mit Anlage 1, Anlage zu § 56 (VKA) BT-V, TVÜ-VKA, TV-V; Tabellenentgelte VKA und Bund ab 01.05.2026

Quellen aller Zahlen dieser Seite

  1. 1
    VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
  2. 2
    BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)