S 13 Sozial- und Erziehungsdienst: Gehalt nach Stufen 2026
In der S-Gruppe 13 des TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) verdienen Beschäftigte 2026 zwischen 3.978,03 € und 5.473,83 € brutto im Monat. Die genaue Summe hängt von der Tarifstufe ab. Alle Werte gelten ab dem 1. Mai 2026 und beruhen auf der Tarifeinigung vom 06.04.2025 (+2,8 % zum 01.05.2026).
- Quelle
- VKA
- Tabelle
- TVöD-Tabelle 2026
- gültig ab
- Stand
- Nutzung
- kostenlos, ohne Anmeldung
Wie viel verdient man in S 13?
Das monatliche Bruttoentgelt in S 13 (Sozial- und Erziehungsdienst, VKA) beträgt 2026 zwischen 3.978,03 € und 5.473,83 €, gestaffelt nach Tarifstufen. Stufe 1 ist die Eingangsstufe ohne anrechenbare Berufserfahrung. Stufe 6 ist die Endstufe nach langjähriger Tätigkeit.
| Stufe | Brutto/Monat | Stufenlaufzeit bis zur nächsten Stufe |
|---|---|---|
| 1 | 3.978,03 € | 1 Jahr |
| 2 | 4.248,70 € | 2 Jahre |
| 3 | 4.617,39 € | 3 Jahre |
| 4 | 4.915,26 € | 4 Jahre |
| 5 | 5.287,64 € | 5 Jahre |
| 6 | 5.473,83 € | Endstufe |

Über die gesamte Laufzeit wächst das Brutto in S 13 von 3.978,03 € auf 5.473,83 € — ein Unterschied von 1.495,80 € zwischen Eingangs- und Endstufe. Die vollständige Übersicht aller Gruppen zeigt die Alle S-Gruppen im Überblick; die E-Gruppen des allgemeinen TVöD stehen in der TVöD-Tabelle 2026.
Was bleibt in S 13 netto übrig?
In Stufe 3 bleiben von 4.617,39 € brutto in Steuerklasse I etwa 2.808,57 € netto. Vom Brutto werden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge (KV/RV/AV/PV) und die Umlage zur Zusatzversorgung (VBL) abgezogen; Kirchensteuer kommt gegebenenfalls hinzu.
| Position | Betrag (Stufe 3, StKl. I) |
|---|---|
| Brutto | 4.617,39 € |
| Steuern + Sozialabgaben + VBL | −1.808,82 € |
| Netto | 2.808,57 € |
Brutto und Netto klaffen spürbar auseinander, weil Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und die Zusatzversorgungsumlage vom vollen Bruttobetrag abgehen. Ihr persönliches Netto hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und Krankenkasse ab — berechnen Sie es mit dem TVöD-Rechner direkt mit Ihren Werten.
Teilzeit in S 13
Bei Teilzeit errechnet sich das Gehalt als Anteil der Vollzeit: das Tabellenentgelt der Stufe 3 (4.617,39 € bei 39 Std./Woche) wird im Verhältnis der vereinbarten Wochenstunden gekürzt. Die reguläre Vollzeit im TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) beträgt 39 Stunden pro Woche.
| Anteil | Wochenstunden | Brutto/Monat | Netto/Monat (StKl. I) |
|---|---|---|---|
| 50 % | 19,5 | 2.308,70 € | 1.603,37 € |
| 75 % | 29,25 | 3.463,04 € | 2.223,63 € |
| 100 % | 39 | 4.617,39 € | 2.808,57 € |
Der interaktive Teilzeit-Rechner berechnet Ihr Teilzeitgehalt für jede Stufe und Stundenanzahl — inklusive Netto.
Welche Berufe fallen in S 13?
Die S-Gruppe 13 im TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst umfasst Tätigkeiten, die die Leitung einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen darstellen oder auf einer ausdrücklichen Anordnung als ständige Vertretung der Leitung einer Kindertagesstätte mit mindestens 70 Plätzen beruhen — einen bestimmten Berufsabschluss nennt das Tätigkeitsmerkmal nicht; maßgeblich sind Funktion und Platzzahl. Typische Arbeitsfelder sind:
- Leitung einer Kindertagesstätte ab 40 Plätzen Durchschnittsbelegung
- Ständige Vertretung einer Kita-Leitung ab 70 Plätzen (ausdrücklich angeordnet)
- Leitung einer Krippe ab 40 Plätzen
- Leitung eines Kindergartens ab 40 Plätzen
- Leitung eines Horts ab 40 Plätzen
- Leitung eines Kinderhauses ab 40 Plätzen
- Ständige Vertretung der Leitung einer Krippe, eines Kindergartens oder Horts ab 70 Plätzen
Ob Ihre Tätigkeit tatsächlich S 13 entspricht, regelt die Entgeltordnung zum TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst. Die Kriterien der Eingruppierung zeigen, welche Gruppe Ihnen zusteht.
Das Tätigkeitsmerkmal S 13 im Wortlaut
S 13 hat zwei Fallgruppen, beide für Kindertagesstätten. Sie stehen in Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA), Teil B Abschnitt XXIV:
Fallgruppe 1
„Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.“
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
Fallgruppe 2
„Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.“
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
Kita-Leitung ab 40, ständige Vertretung ab 70 Plätzen
S 13 enthält kein Merkmal für Sozialarbeit und keine Fachkraft-Fallgruppe. Eingruppiert sind nur die Leitung einer Kindertagesstätte ab 40 Plätzen Durchschnittsbelegung und die ausdrücklich angeordnete ständige Vertretung einer Kita-Leitung ab 70 Plätzen. Einen bestimmten Berufsabschluss nennt keine der beiden Fallgruppen; maßgeblich sind Funktion und Platzzahl.
Unterhalb von 40 Plätzen ist die Leitung einer Kindertagesstätte in S 9 (Fallgruppe 4), ebenso die ständige Vertretung ab 40 Plätzen (Fallgruppe 5). Ab 70 Plätzen wechselt die Leitung nach S 15, während die ständige Vertretung ab dieser Größe in S 13 ankommt.
Kitas für Kinder mit Behinderung oder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, Erziehungsheime und Wohnheime folgen einer eigenen Leiter, die S 13 nicht berührt. Ihre Leitung beginnt ohne Mindestplatzzahl bereits in S 15 beziehungsweise S 16.
Kindertagesstätten (Protokollerklärung Nr. 8)
| Durchschnittsbelegung | Leitung | ständige Vertretung |
|---|---|---|
| ohne Mindestzahl | S 9 Fg. 4 | — |
| mindestens 40 Plätze | S 13 Fg. 1 | S 9 Fg. 5 |
| mindestens 70 Plätze | S 15 Fg. 1 | S 13 Fg. 2 |
| mindestens 100 Plätze | S 16 Fg. 1 | S 15 Fg. 2 |
| mindestens 130 Plätze | S 17 Fg. 1 | S 16 Fg. 2 |
| mindestens 180 Plätze | S 18 Fg. 1 | S 17 Fg. 2 |
Protokollerklärungen Nr. 4, 8 und 9: Vertretung, Kita-Begriff, Platzzahl
Drei Protokollerklärungen bestimmen, wer als ständige Vertretung gilt, welche Einrichtungen Kindertagesstätten sind und wie die Durchschnittsbelegung ermittelt wird. Eine Unterschreitung der Platzzahl um nicht mehr als 7,5 Prozent schadet nicht; eine größere führt erst nach drei Jahren in Folge zur Herabgruppierung.
- Protokollerklärung Nr. 4
„¹Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. ²Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.“
- Protokollerklärung Nr. 8
„Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.“
- Protokollerklärung Nr. 9
„¹Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. ²Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. ³Eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. ⁴Die Unterschreitung der maßgeblich je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt auch dann nicht zu einer Herabgruppierung, wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt werden. ⁵Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. ⁶Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.“
Keine SuE-Zulage in S 13: was stattdessen gilt
| Fallgruppe | SuE-Zulage | Praxisanleiterzulage (Nr. 1a) | Heimzulage (Nr. 1) |
|---|---|---|---|
| Fg. 1 | nein | ja | nein |
| Fg. 2 | nein | ja | nein |
„ja“ bei Praxisanleiter- und Heimzulage heißt: Die Fallgruppe verweist auf die Protokollerklärung; gezahlt wird, wenn deren Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Fundstelle der SuE-Zulage: § 1 Abs. 6 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V, wortgleich § 52 Abs. 6 TVöD-BT-B.
§ 1 Abs. 6 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V nennt S 13 in keiner der beiden Staffeln. Kita-Leitungen und ständige Vertretungen in S 13 erhalten deshalb keine SuE-Zulage und können auch keine Umwandlungstage wählen. Die Leitung einer kleineren Kita in S 9 bekommt die Zulage dagegen, weil S 9 in der Staffel S 2 bis S 11a liegt. Die zwei Regenerationstage im Kalenderjahr stehen auch S 13 zu.
Beide Fallgruppen verweisen auf die Praxisanleiterzulage der Protokollerklärung Nr. 1a. Sie setzt voraus, dass die Praxisanleitung in der Ausbildung von Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen oder Heilerziehungspflegerinnen übertragen ist und mindestens 15 Prozent der Gesamttätigkeit ausmacht. Auf die Heimzulage der Nr. 1 verweist S 13 nicht.
Stufen und Stufenlaufzeit in S 13
Die Endstufe 6 erreichen Beschäftigte nach 15 Jahren ununterbrochener Tätigkeit in der Gruppe (§ 16 TVöD-VKA, Stand: 1. Mai 2026). Der Stufenaufstieg erfolgt automatisch nach folgenden Stufenlaufzeiten — ein Antrag ist nicht nötig:
- Stufe 1 → 2: nach 1 Jahr
- Stufe 2 → 3: nach 2 Jahren
- Stufe 3 → 4: nach 3 Jahren
- Stufe 4 → 5: nach 4 Jahren
- Stufe 5 → 6: nach 5 Jahren
Einschlägige Berufserfahrung verkürzt den Einstieg. Maßgeblich ist § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V, in Pflege- und Betreuungseinrichtungen wortgleich § 52 Abs. 2 TVöD-BT-B: Ohne einschlägige Berufserfahrung beginnen Beschäftigte in Stufe 1. Bei mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung „erfolgt die Einstellung in die Stufe 2“ — das ist zwingend. Bei mindestens drei Jahren „erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3“. Nach der Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3 gilt ein Berufspraktikum nach dem TVPöD grundsätzlich als einschlägige Berufserfahrung, und die fachpraktische Ausbildung einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin oder zum Heilerziehungspfleger zählt als ein Jahr. Die frühere SuE-Sonderlaufzeit entfiel zum 1. Oktober 2024; seitdem gelten die oben genannten Laufzeiten nach § 16 (VKA) Abs. 3 (Überleitung: § 28e TVÜ-VKA).
In S 13 existieren die Stufen 1, 2, 3, 4, 5, 6.
— Und im Vergleich zu den Nachbargruppen? —
S9, S13 oder S15: was ist der Unterschied?
S9, S13 oder S15 unterscheiden sich vor allem in der geforderten Qualifikation und der daraus folgenden Bruttospanne. Die Eingruppierung richtet sich nach den Anforderungen der Tätigkeit, nicht nach der Berufsbezeichnung.
| S9 | S13 | S15 | |
|---|---|---|---|
| Regel-Anforderung | Koordinierung, Heilpädagogik oder Kita-Leitung | Kita-Leitung ab 40 / Vertretung ab 70 | Kita-Leitung ab 70 oder Heraushebung S 12 |
| Spanne brutto (VKA) | 3.648,68 €–5.272,60 € | 3.978,03 €–5.473,83 € | 4.112,68 €–5.823,86 € |
| Typische Tätigkeit | Koordinierung und Leitung in der Kita | Leitung einer Kindertagesstätte | Kita-Leitung ab 70 Plätzen |
Die Abgrenzung entscheidet über mehrere hundert Euro im Monat: Zwischen S9 und S15 liegen in der Endstufe rund 551,26 € brutto. Ob eine Stelle einer niedrigeren oder höheren Gruppe zugeordnet wird, ergibt sich aus dem übertragenen Aufgabenbild.
Auch zwischen den Tarifwerken lohnt der Blick: Der allgemeine TVöD kennt die E-Gruppen, daneben der Pflege als eigenes Sektor-Tarifwerk. Welche Gruppe Ihnen zusteht, klärt die Eingruppierung.
Wie diese Zahlen entstehen▼
- Alle Brutto-Tabellenentgelte werden zur Build-Zeit aus der Sektor-Engine (
lib/engine/tvoed/sue-pflege.ts) bezogen — Stufe für Stufe übergetBruttoSue("13", stufe, 2026), die Spanne überbruttoRangeSue("13"). Nichts ist hartkodiert. - Das Netto-Beispiel (Stufe 3, Steuerklasse I) entsteht über
calculateNettoFromBruttoauslib/engine/tvoed/netto.ts— inklusive Lohnsteuer, Soli, Sozialversicherung und Zusatzversorgung (VBL). - Rechtsgrundlage: TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA), gültig ab dem 1. Mai 2026 bis zum 31. März 2027 (+2,8 % zum 01.05.2026). Zweiter Schritt der Tarifeinigung vom 06.04.2025.
- Annahmen des Netto-Beispiels: VKA, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, KVZ 2,9 %, keine Kinderfreibeträge. Andere Steuerklassen oder Krankenkassen führen zu anderen Netto-Beträgen.
- Beträge in voller Cent-Genauigkeit als Monatsbrutto (€).
Häufige Fragen zu S 13
Häufige Fragen zu S 13
Was bleibt in S 13 netto übrig?
In S 13 Stufe 3 bleiben in Steuerklasse I etwa 2.808,57 € von 4.617,39 € brutto. Der genaue Betrag hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und dem Zusatzversorgungsträger ab.
Wie viel verdient man in S 13 im Sozial- und Erziehungsdienst?
Beschäftigte der S-Gruppe 13 verdienen im Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) 2026 zwischen 3.978,03 € und 5.473,83 € brutto im Monat, gestaffelt nach Tarifstufen. Alle Werte gelten ab dem 1. Mai 2026 (+2,8 % zum 01.05.2026).
Wie lange dauert es bis zur Endstufe in S 13?
Die Endstufe 6 erreichen Beschäftigte nach 15 Jahren ununterbrochener Tätigkeit in derselben Gruppe (§ 16 TVöD-VKA). Die Stufenlaufzeiten betragen 1, 2, 3, 4 und 5 Jahre; im Sozial- und Erziehungsdienst gilt das seit dem 1. Oktober 2024, als die frühere SuE-Sonderlaufzeit entfiel (Überleitung: § 28e TVÜ-VKA).
Ab wie vielen Plätzen ist eine Kita-Leitung in S 13?
Ab 40 Plätzen Durchschnittsbelegung. Ab 70 Plätzen ist die Leitung in S 15; die ausdrücklich angeordnete ständige Vertretung einer Kita ab 70 Plätzen ist dagegen in S 13.
Wie wird die Durchschnittsbelegung einer Kita für S 13 berechnet?
Maßgeblich ist grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze (Protokollerklärung Nr. 9). Eine Unterschreitung um nicht mehr als 7,5 Prozent führt nicht zur Herabgruppierung, eine größere erst dann, wenn die Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird.
Gibt es in S 13 die SuE-Zulage?
Nein. Die SuE-Zulage nach § 1 Abs. 6 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V gilt für S 2 bis S 12, S 14 und S 15 Fallgruppe 6, nicht für S 13. Die zwei Regenerationstage im Jahr stehen Kita-Leitungen in S 13 dagegen zu.
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TVöD-Rechner öffnen →Quellen & Nachweise
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: TVöD-SuE-Tabelle 2026 (VKA).
Herausgeber der Daten
- 1VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
- 2BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)
Redaktion Entgeltgruppen.com
Redaktion
Die Rechner, Tabellen und Ratgeber auf entgeltgruppen.com werden von der Redaktion erstellt und gepflegt. Jede Zahl stammt aus den amtlichen Veröffentlichungen der Tarifvertragsparteien und der zuständigen Ministerien; die Tabellen werden gegen die jeweils gültige Fassung abgeglichen, bevor eine Änderung erscheint. Welche Quellen das im Einzelnen sind, steht unter „Über uns“.
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