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S 15 Sozial- und Erziehungsdienst: Gehalt nach Stufen 2026

In der S-Gruppe 15 des TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) verdienen Beschäftigte 2026 zwischen 4.112,68 € und 5.823,86 € brutto im Monat. Die genaue Summe hängt von der Tarifstufe ab. Alle Werte gelten ab dem 1. Mai 2026 und beruhen auf der Tarifeinigung vom 06.04.2025 (+2,8 % zum 01.05.2026).

Quelle
VKA
Tabelle
TVöD-Tabelle 2026
gültig ab
Stand
Nutzung
kostenlos, ohne Anmeldung

Wie viel verdient man in S 15?

Das monatliche Bruttoentgelt in S 15 (Sozial- und Erziehungsdienst, VKA) beträgt 2026 zwischen 4.112,68 € und 5.823,86 €, gestaffelt nach Tarifstufen. Stufe 1 ist die Eingangsstufe ohne anrechenbare Berufserfahrung. Stufe 6 ist die Endstufe nach langjähriger Tätigkeit.

S 15 TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst VKA 2026: monatliche Bruttoentgelte je Stufe und Stufenlaufzeit, gültig ab dem 1. Mai 2026.
StufeBrutto/MonatStufenlaufzeit bis zur nächsten Stufe
14.112,68 €1 Jahr
24.393,93 €2 Jahre
34.691,87 €3 Jahre
45.034,44 €4 Jahre
55.585,57 €5 Jahre
65.823,86 €Endstufe
Tabelle S 15 TVöD-SuE 2026 (VKA): Bruttoentgelt in den Stufen 1 bis 6
S 15 TVöD-SuE 2026 als Bild — Tabellenentgelt je Stufe, Stand 1. Mai 2026.

Über die gesamte Laufzeit wächst das Brutto in S 15 von 4.112,68 € auf 5.823,86 € — ein Unterschied von 1.711,18 € zwischen Eingangs- und Endstufe. Die vollständige Übersicht aller Gruppen zeigt die Alle S-Gruppen im Überblick; die E-Gruppen des allgemeinen TVöD stehen in der TVöD-Tabelle 2026.

Was bleibt in S 15 netto übrig?

In Stufe 3 bleiben von 4.691,87 € brutto in Steuerklasse I etwa 2.845,10 € netto. Vom Brutto werden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge (KV/RV/AV/PV) und die Umlage zur Zusatzversorgung (VBL) abgezogen; Kirchensteuer kommt gegebenenfalls hinzu.

Netto-Beispiel S 15, Stufe 3, Steuerklasse I, VKA: Brutto, Abzüge und Netto.
PositionBetrag (Stufe 3, StKl. I)
Brutto4.691,87 €
Steuern + Sozialabgaben + VBL1.846,77 €
Netto2.845,10 €

Brutto und Netto klaffen spürbar auseinander, weil Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und die Zusatzversorgungsumlage vom vollen Bruttobetrag abgehen. Ihr persönliches Netto hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und Krankenkasse ab — berechnen Sie es mit dem TVöD-Rechner direkt mit Ihren Werten.

Teilzeit in S 15

Bei Teilzeit errechnet sich das Gehalt als Anteil der Vollzeit: das Tabellenentgelt der Stufe 3 (4.691,87 € bei 39 Std./Woche) wird im Verhältnis der vereinbarten Wochenstunden gekürzt. Die reguläre Vollzeit im TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) beträgt 39 Stunden pro Woche.

Teilzeit-Beispiel S 15, Stufe 3 (VKA): Brutto und Netto bei 50 %, 75 % und 100 %.
AnteilWochenstundenBrutto/MonatNetto/Monat (StKl. I)
50 %19,52.345,94 €1.623,88 €
75 %29,253.518,90 €2.252,74 €
100 %394.691,87 €2.845,10 €

Der interaktive Teilzeit-Rechner berechnet Ihr Teilzeitgehalt für jede Stufe und Stundenanzahl — inklusive Netto.

Welche Berufe fallen in S 15?

Die S-Gruppe 15 im TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst umfasst Tätigkeiten, die eine von sechs Fallgruppen erfüllen: die Leitung einer Kindertagesstätte ab 70 Plätzen Durchschnittsbelegung, die ausdrücklich angeordnete ständige Vertretung einer Kita-Leitung ab 100 Plätzen, die Leitung einer Kindertagesstätte für Kinder mit Behinderung oder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder einer Tagesstätte für erwachsene Menschen mit Behinderung, deren ständige Vertretung ab 40 Plätzen, die ständige Vertretung der Leitung eines Erziehungsheims oder eines Wohnheims für erwachsene Menschen mit Behinderung oder staatlich anerkannte Soziale Arbeit, die sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt — nur diese sechste Fallgruppe erhält die SuE-Zulage. Typische Arbeitsfelder sind:

  • Leitung einer Kindertagesstätte ab 70 Plätzen Durchschnittsbelegung
  • Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit mindestens einem Drittel besonders schwieriger und bedeutender Tätigkeit
  • Leitung einer Kita für Kinder mit Behinderung oder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
  • Ständige Vertretung einer Kita-Leitung ab 100 Plätzen
  • Leitung einer Tagesstätte für erwachsene Menschen mit Behinderung
  • Ständige Vertretung der Leitung einer Kita für Kinder mit Behinderung ab 40 Plätzen
  • Ständige Vertretung der Leitung eines Erziehungsheims
  • Ständige Vertretung der Leitung eines Wohnheims für erwachsene Menschen mit Behinderung

Ob Ihre Tätigkeit tatsächlich S 15 entspricht, regelt die Entgeltordnung zum TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst. Die Kriterien der Eingruppierung zeigen, welche Gruppe Ihnen zusteht.

Das Tätigkeitsmerkmal S 15 im Wortlaut

S 15 hat sechs Fallgruppen: fünf für Leitungen und ständige Vertretungen, eine für die Soziale Arbeit. Wortlaut nach Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA), Teil B Abschnitt XXIV:

  1. Fallgruppe 1

    „Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.“

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)

  2. Fallgruppe 2

    „Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.“

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)

  3. Fallgruppe 3

    „Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX.“

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a und 8)

  4. Fallgruppe 4

    „Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.“

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)

  5. Fallgruppe 5

    „Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind.“

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 4, 10 und 11)

  6. Fallgruppe 6

    „Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.“

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)

Kita-Leitung ab 70 Plätzen oder Heraushebung aus S 12

S 15 verbindet zwei Laufbahnen. Die Fallgruppen 1 bis 5 betreffen Leitungen und ständige Vertretungen in Kindertagesstätten, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie Erziehungs- und Wohnheimen; sie nennen keinen Berufsabschluss. Fallgruppe 6 betrifft die staatlich anerkannte Soziale Arbeit und die Heilpädagogik mit Hochschulbildung, also dieselbe Grundqualifikation wie S 11b.

Fallgruppe 6 baut auf S 12 auf, nicht auf S 14: Verlangt ist, dass sich die Tätigkeit mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. Das Drittel ist ein abweichendes zeitliches Maß im Sinne des § 12 (VKA) Abs. 2 Satz 5 TVöD. S 17 Fallgruppe 6 formuliert dieselbe Heraushebung ohne Bruchteil; dort gilt das allgemeine Maß: Arbeitsvorgänge, die das Merkmal erfüllen, müssen zeitlich mindestens die Hälfte der Tätigkeit ausmachen.

Die Leitung einer Kita für Kinder mit Behinderung oder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten und die Leitung einer Tagesstätte für erwachsene Menschen mit Behinderung sind in S 15 ohne Mindestplatzzahl eingruppiert (Fallgruppe 3). Ab 40 Plätzen ist die Leitung S 16, die ständige Vertretung S 15 (Fallgruppe 4).

Bei Erziehungsheimen und Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung erfasst S 15 nur die ständige Vertretung (Fallgruppe 5), und zwar ohne Platzzahl. Die Leitung selbst ist S 16 Fallgruppe 5, ab 50 Plätzen S 18 Fallgruppe 3. Wie die Durchschnittsbelegung zu ermitteln ist, regelt die Protokollerklärung Nr. 9, die auf der Seite zu S 13 im Wortlaut steht.

Kindertagesstätten (Protokollerklärung Nr. 8)

DurchschnittsbelegungLeitungständige Vertretung
ohne MindestzahlS 9 Fg. 4
mindestens 40 PlätzeS 13 Fg. 1S 9 Fg. 5
mindestens 70 PlätzeS 15 Fg. 1S 13 Fg. 2
mindestens 100 PlätzeS 16 Fg. 1S 15 Fg. 2
mindestens 130 PlätzeS 17 Fg. 1S 16 Fg. 2
mindestens 180 PlätzeS 18 Fg. 1S 17 Fg. 2

Kitas für Kinder mit Behinderung oder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung

DurchschnittsbelegungLeitungständige Vertretung
ohne MindestzahlS 15 Fg. 3S 11a
mindestens 40 PlätzeS 16 Fg. 3S 15 Fg. 4
mindestens 70 PlätzeS 17 Fg. 3S 16 Fg. 4
mindestens 90 PlätzeS 18 Fg. 2S 17 Fg. 4

Erziehungsheime (Protokollerklärung Nr. 10) und Wohnheime für erwachsene Menschen mit Behinderung, ohne Wohngruppen (Nr. 11)

DurchschnittsbelegungLeitungständige Vertretung
ohne MindestzahlS 16 Fg. 5S 15 Fg. 5
mindestens 50 PlätzeS 18 Fg. 3S 16 Fg. 6
mindestens 90 PlätzeS 18 Fg. 3 (bereits ab 50 Plätzen)S 17 Fg. 5

Protokollerklärungen Nr. 10 und 11: Erziehungsheim und Wohngruppe

Fallgruppe 5 verweist auf zwei Protokollerklärungen, die den Kreis der Heime bestimmen. Ein Heim zählt als Erziehungsheim nur, wenn dort überwiegend Kinder oder Jugendliche mit Behinderung oder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind; Wohngruppen sind ausgenommen.

Protokollerklärung Nr. 10

„Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.“

Protokollerklärung Nr. 11

„Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Leiterinnen/Leiter bzw. ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Wohngruppen.“

SuE-Zulage nur in Fallgruppe 6

S 15: SuE-Zulage, Praxisanleiterzulage und Heimzulage je Fallgruppe.
FallgruppeSuE-ZulagePraxisanleiterzulage (Nr. 1a)Heimzulage (Nr. 1)
Fg. 1neinjanein
Fg. 2neinjanein
Fg. 3neinjanein
Fg. 4neinjanein
Fg. 5neinjaja, für das Wohnheim (Satz 2)
Fg. 6ja, höhere Staffelneinja

„ja“ bei Praxisanleiter- und Heimzulage heißt: Die Fallgruppe verweist auf die Protokollerklärung; gezahlt wird, wenn deren Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Fundstelle der SuE-Zulage: § 1 Abs. 6 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V, wortgleich § 52 Abs. 6 TVöD-BT-B.

Die SuE-Zulage hängt in S 15 an der Fallgruppe, nicht an der Gruppe. § 1 Abs. 6 Satz 2 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V nennt ausdrücklich „S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6“. Leitungen und ständige Vertretungen der Fallgruppen 1 bis 5 erhalten sie nicht und haben deshalb auch keine Umwandlungstage. Die zwei Regenerationstage im Kalenderjahr gelten in allen sechs Fallgruppen.

Umgekehrt verweisen nur die Fallgruppen 1 bis 5 auf die Praxisanleiterzulage der Protokollerklärung Nr. 1a. Die Heimzulage der Nr. 1 betrifft Fallgruppe 6 und nach Satz 2 die ständige Vertretung der Leitung eines Wohnheims für erwachsene Menschen mit Behinderung (Fallgruppe 5).

Stufen und Stufenlaufzeit in S 15

Die Endstufe 6 erreichen Beschäftigte nach 15 Jahren ununterbrochener Tätigkeit in der Gruppe (§ 16 TVöD-VKA, Stand: 1. Mai 2026). Der Stufenaufstieg erfolgt automatisch nach folgenden Stufenlaufzeiten — ein Antrag ist nicht nötig:

  • Stufe 1 → 2: nach 1 Jahr
  • Stufe 2 → 3: nach 2 Jahren
  • Stufe 3 → 4: nach 3 Jahren
  • Stufe 4 → 5: nach 4 Jahren
  • Stufe 5 → 6: nach 5 Jahren

Einschlägige Berufserfahrung verkürzt den Einstieg. Maßgeblich ist § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V, in Pflege- und Betreuungseinrichtungen wortgleich § 52 Abs. 2 TVöD-BT-B: Ohne einschlägige Berufserfahrung beginnen Beschäftigte in Stufe 1. Bei mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung „erfolgt die Einstellung in die Stufe 2“ — das ist zwingend. Bei mindestens drei Jahren „erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3“. Nach der Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3 gilt ein Berufspraktikum nach dem TVPöD grundsätzlich als einschlägige Berufserfahrung, und die fachpraktische Ausbildung einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin oder zum Heilerziehungspfleger zählt als ein Jahr. Die frühere SuE-Sonderlaufzeit entfiel zum 1. Oktober 2024; seitdem gelten die oben genannten Laufzeiten nach § 16 (VKA) Abs. 3 (Überleitung: § 28e TVÜ-VKA).

In S 15 existieren die Stufen 1, 2, 3, 4, 5, 6.

— Und im Vergleich zu den Nachbargruppen? —

S13, S15 oder S17: was ist der Unterschied?

S13, S15 oder S17 unterscheiden sich vor allem in der geforderten Qualifikation und der daraus folgenden Bruttospanne. Die Eingruppierung richtet sich nach den Anforderungen der Tätigkeit, nicht nach der Berufsbezeichnung.

Vergleich der S-Gruppen S13, S15, S17 (TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst VKA 2026): Anforderung, Bruttospanne und typische Tätigkeit.
 S13S15S17
Regel-AnforderungKita-Leitung ab 40 / Vertretung ab 70Kita-Leitung ab 70 oder Heraushebung S 12Kita-Leitung ab 130 oder Heraushebung S 12
Spanne brutto (VKA)3.978,03 €–5.473,83 €4.112,68 €–5.823,86 €4.352,39 €–6.382,42 €
Typische TätigkeitLeitung einer KindertagesstätteKita-Leitung ab 70 PlätzenKita-Leitung ab 130 Plätzen

Die Abgrenzung entscheidet über mehrere hundert Euro im Monat: Zwischen S13 und S17 liegen in der Endstufe rund 908,59 € brutto. Ob eine Stelle einer niedrigeren oder höheren Gruppe zugeordnet wird, ergibt sich aus dem übertragenen Aufgabenbild.

Auch zwischen den Tarifwerken lohnt der Blick: Der allgemeine TVöD kennt die E-Gruppen, daneben der Pflege als eigenes Sektor-Tarifwerk. Welche Gruppe Ihnen zusteht, klärt die Eingruppierung.

Wie diese Zahlen entstehen
  1. Alle Brutto-Tabellenentgelte werden zur Build-Zeit aus der Sektor-Engine (lib/engine/tvoed/sue-pflege.ts) bezogen — Stufe für Stufe über getBruttoSue("15", stufe, 2026), die Spanne über bruttoRangeSue("15"). Nichts ist hartkodiert.
  2. Das Netto-Beispiel (Stufe 3, Steuerklasse I) entsteht über calculateNettoFromBrutto aus lib/engine/tvoed/netto.ts — inklusive Lohnsteuer, Soli, Sozialversicherung und Zusatzversorgung (VBL).
  3. Rechtsgrundlage: TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA), gültig ab dem 1. Mai 2026 bis zum 31. März 2027 (+2,8 % zum 01.05.2026). Zweiter Schritt der Tarifeinigung vom 06.04.2025.
  4. Annahmen des Netto-Beispiels: VKA, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, KVZ 2,9 %, keine Kinderfreibeträge. Andere Steuerklassen oder Krankenkassen führen zu anderen Netto-Beträgen.
  5. Beträge in voller Cent-Genauigkeit als Monatsbrutto (€).

Häufige Fragen zu S 15

Häufige Fragen zu S 15

Was bleibt in S 15 netto übrig?

In S 15 Stufe 3 bleiben in Steuerklasse I etwa 2.845,10 € von 4.691,87 € brutto. Der genaue Betrag hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und dem Zusatzversorgungsträger ab.

Wie viel verdient man in S 15 im Sozial- und Erziehungsdienst?

Beschäftigte der S-Gruppe 15 verdienen im Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) 2026 zwischen 4.112,68 € und 5.823,86 € brutto im Monat, gestaffelt nach Tarifstufen. Alle Werte gelten ab dem 1. Mai 2026 (+2,8 % zum 01.05.2026).

Wie lange dauert es bis zur Endstufe in S 15?

Die Endstufe 6 erreichen Beschäftigte nach 15 Jahren ununterbrochener Tätigkeit in derselben Gruppe (§ 16 TVöD-VKA). Die Stufenlaufzeiten betragen 1, 2, 3, 4 und 5 Jahre; im Sozial- und Erziehungsdienst gilt das seit dem 1. Oktober 2024, als die frühere SuE-Sonderlaufzeit entfiel (Überleitung: § 28e TVÜ-VKA).

Welche Kita-Leitungen sind in S 15?

Die Leitung einer Kindertagesstätte ab 70 Plätzen Durchschnittsbelegung (Fallgruppe 1) und die Leitung einer Kita für Kinder mit Behinderung oder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ohne Mindestplatzzahl (Fallgruppe 3). Ab 100 Plätzen ist die Leitung einer Kita S 16, deren ständige Vertretung S 15 (Fallgruppe 2).

Was bedeutet „mindestens zu einem Drittel“ in S 15 Fallgruppe 6?

Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagogen und Heilpädagoginnen sind in S 15 eingruppiert, wenn sich ihre Tätigkeit mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus S 12 heraushebt. Das Drittel ersetzt als abweichendes Maß die sonst geltende Hälfte (§ 12 (VKA) Abs. 2 TVöD). In S 17 Fallgruppe 6 gilt die Hälfte.

Bekommt man in S 15 die SuE-Zulage?

Nur in Fallgruppe 6, also in der Sozialen Arbeit mit Heraushebung aus S 12. Kita-Leitungen, ständige Vertretungen und die übrigen Fallgruppen 1 bis 5 erhalten keine SuE-Zulage.

Jetzt Ihr S-15-Netto berechnen

Aus Ihrer Stufe in S 15 das persönliche Netto ermitteln — inklusive Sozialversicherung, Lohnsteuer und Zusatzversorgung, mit Ihrer Steuerklasse und Krankenkasse.

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Quellen & Nachweise

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: TVöD-SuE-Tabelle 2026 (VKA).

Herausgeber der Daten

  1. 1
    VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
  2. 2
    BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)

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