S 11b Sozial- und Erziehungsdienst: Gehalt nach Stufen 2026
In der S-Gruppe 11b des TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) verdienen Beschäftigte 2026 zwischen 3.915,12 € und 5.440,57 € brutto im Monat. Die genaue Summe hängt von der Tarifstufe ab. Alle Werte gelten ab dem 1. Mai 2026 und beruhen auf der Tarifeinigung vom 06.04.2025 (+2,8 % zum 01.05.2026).
- Quelle
- VKA
- Tabelle
- TVöD-Tabelle 2026
- gültig ab
- Stand
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- kostenlos, ohne Anmeldung
Wie viel verdient man in S 11b?
Das monatliche Bruttoentgelt in S 11b (Sozial- und Erziehungsdienst, VKA) beträgt 2026 zwischen 3.915,12 € und 5.440,57 €, gestaffelt nach Tarifstufen. Stufe 1 ist die Eingangsstufe ohne anrechenbare Berufserfahrung. Stufe 6 ist die Endstufe nach langjähriger Tätigkeit.
| Stufe | Brutto/Monat | Stufenlaufzeit bis zur nächsten Stufe |
|---|---|---|
| 1 | 3.915,12 € | 1 Jahr |
| 2 | 4.181,19 € | 2 Jahre |
| 3 | 4.368,13 € | 3 Jahre |
| 4 | 4.844,78 € | 4 Jahre |
| 5 | 5.217,14 € | 5 Jahre |
| 6 | 5.440,57 € | Endstufe |

Über die gesamte Laufzeit wächst das Brutto in S 11b von 3.915,12 € auf 5.440,57 € — ein Unterschied von 1.525,45 € zwischen Eingangs- und Endstufe. Die vollständige Übersicht aller Gruppen zeigt die Alle S-Gruppen im Überblick; die E-Gruppen des allgemeinen TVöD stehen in der TVöD-Tabelle 2026.
Was bleibt in S 11b netto übrig?
In Stufe 3 bleiben von 4.368,13 € brutto in Steuerklasse I etwa 2.685,25 € netto. Vom Brutto werden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge (KV/RV/AV/PV) und die Umlage zur Zusatzversorgung (VBL) abgezogen; Kirchensteuer kommt gegebenenfalls hinzu.
| Position | Betrag (Stufe 3, StKl. I) |
|---|---|
| Brutto | 4.368,13 € |
| Steuern + Sozialabgaben + VBL | −1.682,88 € |
| Netto | 2.685,25 € |
Brutto und Netto klaffen spürbar auseinander, weil Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und die Zusatzversorgungsumlage vom vollen Bruttobetrag abgehen. Ihr persönliches Netto hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und Krankenkasse ab — berechnen Sie es mit dem TVöD-Rechner direkt mit Ihren Werten.
Teilzeit in S 11b
Bei Teilzeit errechnet sich das Gehalt als Anteil der Vollzeit: das Tabellenentgelt der Stufe 3 (4.368,13 € bei 39 Std./Woche) wird im Verhältnis der vereinbarten Wochenstunden gekürzt. Die reguläre Vollzeit im TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) beträgt 39 Stunden pro Woche.
| Anteil | Wochenstunden | Brutto/Monat | Netto/Monat (StKl. I) |
|---|---|---|---|
| 50 % | 19,5 | 2.184,07 € | 1.534,33 € |
| 75 % | 29,25 | 3.276,10 € | 2.125,53 € |
| 100 % | 39 | 4.368,13 € | 2.685,25 € |
Der interaktive Teilzeit-Rechner berechnet Ihr Teilzeitgehalt für jede Stufe und Stundenanzahl — inklusive Netto.
Welche Berufe fallen in S 11b?
Die S-Gruppe 11b im TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst umfasst Tätigkeiten, die eine staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter beziehungsweise Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder eine abgeschlossene Hochschulbildung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge voraussetzen und dieser Ausbildung entsprechen — S 11b ist die Gruppe dieser Berufe ohne Heraushebungsmerkmal; schwierige Tätigkeiten führen in S 12, Kinderschutz-Entscheidungen im Allgemeinen Sozialen Dienst in S 14. Typische Arbeitsfelder sind:
- Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung
- Sozialpädagoge/Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung
- Heilpädagoge/Heilpädagogin mit abgeschlossener Hochschulbildung (Diplom FH oder Bachelor)
- Sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Sozialen Arbeit
- Heilpädagoge/Heilpädagogin mit akkreditiertem Bachelor einer Berufsakademie
Ob Ihre Tätigkeit tatsächlich S 11b entspricht, regelt die Entgeltordnung zum TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst. Die Kriterien der Eingruppierung zeigen, welche Gruppe Ihnen zusteht.
Das Tätigkeitsmerkmal S 11b im Wortlaut
S 11b besteht aus einem einzigen Tätigkeitsmerkmal ohne Fallgruppen-Nummer. Es steht in Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA), Teil B Abschnitt XXIV:
„Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.“
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen: S 11b ist die Grundgruppe
S 11b beschreibt die Soziale Arbeit, die der Ausbildung entspricht, und enthält kein Heraushebungsmerkmal. Jede weitere Anforderung führt in eine andere Gruppe: schwierige Tätigkeiten in S 12, Kinderschutz-Entscheidungen in S 14, die Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung in S 15 oder S 17.
Für Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen ist das Merkmal die staatliche Anerkennung. Eine abgeschlossene Hochschulbildung verlangt der Wortlaut nur bei Heilpädagoginnen und Heilpädagogen; was als solche gilt, legt die Protokollerklärung Nr. 15 fest. Die Gleichung „S 11b = Bachelorabschluss“ gibt der Wortlaut deshalb nicht her.
Viele bekannte Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit sind deshalb nicht S 11b. Die Protokollerklärung Nr. 12 nennt als schwierige Tätigkeiten der S 12 unter anderem die Beratung von Suchtmittel-Abhängigen und Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit. Die Fallverantwortung im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Hilfen zur Erziehung, Hilfeplanung, Inobhutnahme und Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren (§§ 27, 36, 42, 50 SGB VIII) ist nach Protokollerklärung Nr. 14 S 14.
„Sonstige Beschäftigte“ kommen in S 11b nur, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Wer lediglich die Tätigkeit von staatlich anerkannten Sozialarbeitern ausübt, ohne die Anerkennung selbst zu haben, steht in S 8b Fallgruppe 3.
Laufbahn Soziale Arbeit und Heilpädagogik mit Hochschulbildung
| Gruppe | Merkmal (verkürzt) |
|---|---|
| S 8b Fg. 3 | in der Tätigkeit von Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung, ohne die Anerkennung selbst zu haben |
| S 11b | Grundmerkmal: Anerkennung bzw. Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeit, keine Heraushebung |
| S 12 | wie S 11b, mit schwierigen Tätigkeiten (Protokollerklärung Nr. 12) |
| S 14 | Kindeswohl-Entscheidungen mit dem Familien- bzw. Betreuungsgericht oder gleichwertige Tätigkeiten zur zwangsweisen Unterbringung (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst) |
| S 15 Fg. 6 | Heraushebung aus S 12 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung, mindestens zu einem Drittel |
| S 17 Fg. 6 | dieselbe Heraushebung aus S 12, ohne Bruchteil |
| S 18 Fg. 4 | erhebliche Heraushebung aus S 17 Fg. 6 durch das Maß der Verantwortung |
Protokollerklärung Nr. 15: was als Hochschulbildung zählt
Die Protokollerklärung Nr. 15 gilt für das Merkmal „abgeschlossene Hochschulbildung“ bei den Heilpädagoginnen und Heilpädagogen. Sie verlangt eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und stellt akkreditierte Bachelorabschlüsse von Berufsakademien gleich:
- Protokollerklärung Nr. 15
„¹Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. ²Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. - vorschreibt. ³Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. ⁴Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. ⁵Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.“
SuE-Zulage und Umwandlungstage in S 11b
| Fallgruppe | SuE-Zulage | Praxisanleiterzulage (Nr. 1a) | Heimzulage (Nr. 1) |
|---|---|---|---|
| einziges Merkmal | ja, Staffel S 11b bis S 12, S 14, S 15 Fg. 6 | nein | ja |
„ja“ bei Praxisanleiter- und Heimzulage heißt: Die Fallgruppe verweist auf die Protokollerklärung; gezahlt wird, wenn deren Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Fundstelle der SuE-Zulage: § 1 Abs. 6 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V, wortgleich § 52 Abs. 6 TVöD-BT-B.
S 11b ist die unterste Gruppe der höheren SuE-Zulagen-Staffel; § 1 Abs. 6 Satz 2 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V nennt S 11b bis S 12, S 14 und S 15 Fallgruppe 6. Bei Teilzeit wird die Zulage anteilig gezahlt (§ 24 Abs. 2 TVöD). Statt der Zulage können im Folgejahr bis zu zwei Umwandlungstage genommen werden; die Erklärung muss bis zum 31. Oktober in Textform vorliegen. Die zwei Regenerationstage im Kalenderjahr gelten daneben.
Das Merkmal verweist auf die Protokollerklärung Nr. 1. Die Heimzulage kommt also in Betracht, wenn die Tätigkeit in einer besonderen Wohnform, in der durchgängigen 24-Stunden-Präsenzbetreuung oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII ausgeübt wird.
Stufen und Stufenlaufzeit in S 11b
Die Endstufe 6 erreichen Beschäftigte nach 15 Jahren ununterbrochener Tätigkeit in der Gruppe (§ 16 TVöD-VKA, Stand: 1. Mai 2026). Der Stufenaufstieg erfolgt automatisch nach folgenden Stufenlaufzeiten — ein Antrag ist nicht nötig:
- Stufe 1 → 2: nach 1 Jahr
- Stufe 2 → 3: nach 2 Jahren
- Stufe 3 → 4: nach 3 Jahren
- Stufe 4 → 5: nach 4 Jahren
- Stufe 5 → 6: nach 5 Jahren
Einschlägige Berufserfahrung verkürzt den Einstieg. Maßgeblich ist § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V, in Pflege- und Betreuungseinrichtungen wortgleich § 52 Abs. 2 TVöD-BT-B: Ohne einschlägige Berufserfahrung beginnen Beschäftigte in Stufe 1. Bei mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung „erfolgt die Einstellung in die Stufe 2“ — das ist zwingend. Bei mindestens drei Jahren „erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3“. Nach der Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3 gilt ein Berufspraktikum nach dem TVPöD grundsätzlich als einschlägige Berufserfahrung, und die fachpraktische Ausbildung einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin oder zum Heilerziehungspfleger zählt als ein Jahr. Die frühere SuE-Sonderlaufzeit entfiel zum 1. Oktober 2024; seitdem gelten die oben genannten Laufzeiten nach § 16 (VKA) Abs. 3 (Überleitung: § 28e TVÜ-VKA).
In S 11b existieren die Stufen 1, 2, 3, 4, 5, 6.
— Und im Vergleich zu den Nachbargruppen? —
S8b, S11b, S12 oder S14: was ist der Unterschied?
S8b, S11b, S12 oder S14 unterscheiden sich vor allem in der geforderten Qualifikation und der daraus folgenden Bruttospanne. Die Eingruppierung richtet sich nach den Anforderungen der Tätigkeit, nicht nach der Berufsbezeichnung.
| S8b | S11b | S12 | S14 | |
|---|---|---|---|---|
| Regel-Anforderung | Anerkennung + besonders schwierige Tätigkeit | staatl. Anerkennung Sozialarbeit | staatl. Anerkennung + schwierige Tätigkeit | staatl. Anerkennung + Kindeswohl-Entscheidung |
| Spanne brutto (VKA) | 3.578,87 €–5.190,90 € | 3.915,12 €–5.440,57 € | 3.967,57 €–5.454,65 € | 4.073,39 €–5.652,06 € |
| Typische Tätigkeit | Erziehung mit besonderer Schwierigkeit | Soziale Arbeit ohne Heraushebung | Soziale Arbeit mit schwierigen Tätigkeiten | Fallverantwortung im ASD (Kinderschutz) |
Die Abgrenzung entscheidet über mehrere hundert Euro im Monat: Zwischen S8b und S14 liegen in der Endstufe rund 461,16 € brutto. Ob eine Stelle einer niedrigeren oder höheren Gruppe zugeordnet wird, ergibt sich aus dem übertragenen Aufgabenbild.
Auch zwischen den Tarifwerken lohnt der Blick: Der allgemeine TVöD kennt die E-Gruppen, daneben der Pflege als eigenes Sektor-Tarifwerk. Welche Gruppe Ihnen zusteht, klärt die Eingruppierung.
Wie diese Zahlen entstehen▼
- Alle Brutto-Tabellenentgelte werden zur Build-Zeit aus der Sektor-Engine (
lib/engine/tvoed/sue-pflege.ts) bezogen — Stufe für Stufe übergetBruttoSue("11b", stufe, 2026), die Spanne überbruttoRangeSue("11b"). Nichts ist hartkodiert. - Das Netto-Beispiel (Stufe 3, Steuerklasse I) entsteht über
calculateNettoFromBruttoauslib/engine/tvoed/netto.ts— inklusive Lohnsteuer, Soli, Sozialversicherung und Zusatzversorgung (VBL). - Rechtsgrundlage: TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA), gültig ab dem 1. Mai 2026 bis zum 31. März 2027 (+2,8 % zum 01.05.2026). Zweiter Schritt der Tarifeinigung vom 06.04.2025.
- Annahmen des Netto-Beispiels: VKA, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, KVZ 2,9 %, keine Kinderfreibeträge. Andere Steuerklassen oder Krankenkassen führen zu anderen Netto-Beträgen.
- Beträge in voller Cent-Genauigkeit als Monatsbrutto (€).
Häufige Fragen zu S 11b
Häufige Fragen zu S 11b
Was bleibt in S 11b netto übrig?
In S 11b Stufe 3 bleiben in Steuerklasse I etwa 2.685,25 € von 4.368,13 € brutto. Der genaue Betrag hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und dem Zusatzversorgungsträger ab.
Wie viel verdient man in S 11b im Sozial- und Erziehungsdienst?
Beschäftigte der S-Gruppe 11b verdienen im Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) 2026 zwischen 3.915,12 € und 5.440,57 € brutto im Monat, gestaffelt nach Tarifstufen. Alle Werte gelten ab dem 1. Mai 2026 (+2,8 % zum 01.05.2026).
Wie lange dauert es bis zur Endstufe in S 11b?
Die Endstufe 6 erreichen Beschäftigte nach 15 Jahren ununterbrochener Tätigkeit in derselben Gruppe (§ 16 TVöD-VKA). Die Stufenlaufzeiten betragen 1, 2, 3, 4 und 5 Jahre; im Sozial- und Erziehungsdienst gilt das seit dem 1. Oktober 2024, als die frühere SuE-Sonderlaufzeit entfiel (Überleitung: § 28e TVÜ-VKA).
Braucht man für S 11b einen Bachelor?
Als Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge nicht: Das Merkmal ist hier die staatliche Anerkennung. Eine abgeschlossene Hochschulbildung nennt S 11b nur bei Heilpädagoginnen und Heilpädagogen. Sie liegt nach Protokollerklärung Nr. 15 bei einem Diplom (FH), einem gleichwertigen Grad nach § 18 HRG oder einem akkreditierten Bachelor vor, auch von einer Berufsakademie; der Studiengang muss unter anderem eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern vorschreiben.
Ist Schulsozialarbeit S 11b oder S 12?
S 12. Die Protokollerklärung Nr. 12 zählt Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit ausdrücklich zu den schwierigen Tätigkeiten, die S 12 von S 11b unterscheiden. Dasselbe gilt etwa für die Beratung von Suchtmittel-Abhängigen.
Bekommen Sozialarbeiter in S 11b die SuE-Zulage?
Ja, aus der höheren der beiden Staffeln (§ 1 Abs. 6 Satz 2 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V). Sie gilt für S 11b, S 12, S 14 und S 15 Fallgruppe 6 und wird bei Teilzeit anteilig gezahlt.
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Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: TVöD-SuE-Tabelle 2026 (VKA).
Herausgeber der Daten
- 1VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
- 2BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)
Redaktion Entgeltgruppen.com
Redaktion
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