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S 17 Sozial- und Erziehungsdienst: Gehalt nach Stufen 2026

In der S-Gruppe 17 des TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) verdienen Beschäftigte 2026 zwischen 4.352,39 € und 6.382,42 € brutto im Monat. Die genaue Summe hängt von der Tarifstufe ab. Alle Werte gelten ab dem 1. Mai 2026 und beruhen auf der Tarifeinigung vom 06.04.2025 (+2,8 % zum 01.05.2026).

Quelle
VKA
Tabelle
TVöD-Tabelle 2026
gültig ab
Stand
Nutzung
kostenlos, ohne Anmeldung

Wie viel verdient man in S 17?

Das monatliche Bruttoentgelt in S 17 (Sozial- und Erziehungsdienst, VKA) beträgt 2026 zwischen 4.352,39 € und 6.382,42 €, gestaffelt nach Tarifstufen. Stufe 1 ist die Eingangsstufe ohne anrechenbare Berufserfahrung. Stufe 6 ist die Endstufe nach langjähriger Tätigkeit.

S 17 TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst VKA 2026: monatliche Bruttoentgelte je Stufe und Stufenlaufzeit, gültig ab dem 1. Mai 2026.
StufeBrutto/MonatStufenlaufzeit bis zur nächsten Stufe
14.352,39 €1 Jahr
24.654,62 €2 Jahre
35.138,69 €3 Jahre
45.436,63 €4 Jahre
56.032,40 €5 Jahre
66.382,42 €Endstufe
Tabelle S 17 TVöD-SuE 2026 (VKA): Bruttoentgelt in den Stufen 1 bis 6
S 17 TVöD-SuE 2026 als Bild — Tabellenentgelt je Stufe, Stand 1. Mai 2026.

Über die gesamte Laufzeit wächst das Brutto in S 17 von 4.352,39 € auf 6.382,42 € — ein Unterschied von 2.030,03 € zwischen Eingangs- und Endstufe. Die vollständige Übersicht aller Gruppen zeigt die Alle S-Gruppen im Überblick; die E-Gruppen des allgemeinen TVöD stehen in der TVöD-Tabelle 2026.

Was bleibt in S 17 netto übrig?

In Stufe 3 bleiben von 5.138,69 € brutto in Steuerklasse I etwa 3.061,15 € netto. Vom Brutto werden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge (KV/RV/AV/PV) und die Umlage zur Zusatzversorgung (VBL) abgezogen; Kirchensteuer kommt gegebenenfalls hinzu.

Netto-Beispiel S 17, Stufe 3, Steuerklasse I, VKA: Brutto, Abzüge und Netto.
PositionBetrag (Stufe 3, StKl. I)
Brutto5.138,69 €
Steuern + Sozialabgaben + VBL2.077,54 €
Netto3.061,15 €

Brutto und Netto klaffen spürbar auseinander, weil Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und die Zusatzversorgungsumlage vom vollen Bruttobetrag abgehen. Ihr persönliches Netto hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und Krankenkasse ab — berechnen Sie es mit dem TVöD-Rechner direkt mit Ihren Werten.

Teilzeit in S 17

Bei Teilzeit errechnet sich das Gehalt als Anteil der Vollzeit: das Tabellenentgelt der Stufe 3 (5.138,69 € bei 39 Std./Woche) wird im Verhältnis der vereinbarten Wochenstunden gekürzt. Die reguläre Vollzeit im TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) beträgt 39 Stunden pro Woche.

Teilzeit-Beispiel S 17, Stufe 3 (VKA): Brutto und Netto bei 50 %, 75 % und 100 %.
AnteilWochenstundenBrutto/MonatNetto/Monat (StKl. I)
50 %19,52.569,34 €1.746,49 €
75 %29,253.854,02 €2.425,73 €
100 %395.138,69 €3.061,15 €

Der interaktive Teilzeit-Rechner berechnet Ihr Teilzeitgehalt für jede Stufe und Stundenanzahl — inklusive Netto.

Welche Berufe fallen in S 17?

Die S-Gruppe 17 im TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst umfasst Tätigkeiten, die eine von sieben Fallgruppen erfüllen: die Leitung einer Kindertagesstätte ab 130 Plätzen Durchschnittsbelegung, die ausdrücklich angeordnete ständige Vertretung einer Kita-Leitung ab 180 Plätzen, die Leitung einer Kindertagesstätte für Kinder mit Behinderung oder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder einer Tagesstätte für erwachsene Menschen mit Behinderung ab 70 Plätzen, deren ständige Vertretung ab 90 Plätzen, die ständige Vertretung der Leitung eines Erziehungsheims oder Wohnheims für erwachsene Menschen mit Behinderung ab 90 Plätzen, staatlich anerkannte Soziale Arbeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt, oder die Tätigkeit als Psychagogin oder Psychagoge mit staatlicher Anerkennung. Typische Arbeitsfelder sind:

  • Leitung einer Kindertagesstätte ab 130 Plätzen Durchschnittsbelegung
  • Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit besonders schwieriger und bedeutender Tätigkeit (Heraushebung aus S 12)
  • Psychagoge/Psychagogin mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung
  • Ständige Vertretung einer Kita-Leitung ab 180 Plätzen
  • Leitung einer Kita für Kinder mit Behinderung oder Erziehungsschwierigkeiten ab 70 Plätzen
  • Leitung einer Tagesstätte für erwachsene Menschen mit Behinderung ab 70 Plätzen
  • Ständige Vertretung der Leitung einer solchen Kita oder Tagesstätte ab 90 Plätzen
  • Ständige Vertretung der Leitung eines Erziehungsheims oder Wohnheims ab 90 Plätzen

Ob Ihre Tätigkeit tatsächlich S 17 entspricht, regelt die Entgeltordnung zum TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst. Die Kriterien der Eingruppierung zeigen, welche Gruppe Ihnen zusteht.

Das Tätigkeitsmerkmal S 17 im Wortlaut

S 17 hat sieben Fallgruppen: fünf für Leitungen und ständige Vertretungen, eine für die Soziale Arbeit und eine für Psychagogen. Wortlaut nach Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA), Teil B Abschnitt XXIV:

  1. Fallgruppe 1

    „Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.“

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)

  2. Fallgruppe 2

    „Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.“

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)

  3. Fallgruppe 3

    „Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.“

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)

  4. Fallgruppe 4

    „Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.“

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)

  5. Fallgruppe 5

    „Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.“

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 4, 9, 10 und 11)

  6. Fallgruppe 6

    „Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.“

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)

  7. Fallgruppe 7

    „Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.“

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 16)

Kita-Leitung ab 130 Plätzen, Heraushebung aus S 12, Psychagogik

Die Fallgruppen 1 bis 5 betreffen Leitungen und ständige Vertretungen. Die Schwellen liegen bei 130 Plätzen für die Leitung einer Kita, 180 Plätzen für ihre ständige Vertretung, 70 und 90 Plätzen für Leitung und Vertretung einer Kita oder Tagesstätte für Menschen mit Behinderung und 90 Plätzen für die ständige Vertretung eines Erziehungsheims oder Wohnheims. In allen drei Einrichtungsarten ist S 17 damit die Gruppe der ständigen Vertretung der größten Einrichtungen; deren Leitung ist S 18.

Fallgruppe 6 verlangt wie S 15 Fallgruppe 6 eine Heraushebung aus S 12 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung, aber ohne den Zusatz „mindestens zu einem Drittel“. Damit gilt das allgemeine Maß des § 12 (VKA) Abs. 2 Satz 2 TVöD: Arbeitsvorgänge, die das Merkmal erfüllen, müssen zeitlich mindestens die Hälfte der Tätigkeit ausmachen. Zwischen S 15 und S 17 unterscheidet sich die Soziale Arbeit also nicht in der Art, sondern im zeitlichen Umfang der Heraushebung. Die ganze Laufbahn von S 8b bis S 18 zeigt die Seite zu S 11b.

Das Bundesarbeitsgericht hat zu S 17 Fallgruppe 6 und S 18 Fallgruppe 4 entschieden: Wer sich auf das Heraushebungsmerkmal beruft, muss durch einen wertenden Vergleich mit der Normaltätigkeit der Ausgangsgruppe darlegen, worin die Heraushebung besteht (BAG, Urteil vom 22.06.2022, 4 AZR 440/21). Das ist Rechtsprechung, kein Tariftext.

Fallgruppe 7 nennt nur Psychagoginnen und Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung. Andere therapeutische Berufe stehen nicht im Merkmal.

Kindertagesstätten (Protokollerklärung Nr. 8)

DurchschnittsbelegungLeitungständige Vertretung
ohne MindestzahlS 9 Fg. 4
mindestens 40 PlätzeS 13 Fg. 1S 9 Fg. 5
mindestens 70 PlätzeS 15 Fg. 1S 13 Fg. 2
mindestens 100 PlätzeS 16 Fg. 1S 15 Fg. 2
mindestens 130 PlätzeS 17 Fg. 1S 16 Fg. 2
mindestens 180 PlätzeS 18 Fg. 1S 17 Fg. 2

Kitas für Kinder mit Behinderung oder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung

DurchschnittsbelegungLeitungständige Vertretung
ohne MindestzahlS 15 Fg. 3S 11a
mindestens 40 PlätzeS 16 Fg. 3S 15 Fg. 4
mindestens 70 PlätzeS 17 Fg. 3S 16 Fg. 4
mindestens 90 PlätzeS 18 Fg. 2S 17 Fg. 4

Erziehungsheime (Protokollerklärung Nr. 10) und Wohnheime für erwachsene Menschen mit Behinderung, ohne Wohngruppen (Nr. 11)

DurchschnittsbelegungLeitungständige Vertretung
ohne MindestzahlS 16 Fg. 5S 15 Fg. 5
mindestens 50 PlätzeS 18 Fg. 3S 16 Fg. 6
mindestens 90 PlätzeS 18 Fg. 3 (bereits ab 50 Plätzen)S 17 Fg. 5

Protokollerklärung Nr. 16: Grenze der Psychagogen-Fallgruppe

Fallgruppe 7 verweist allein auf die Protokollerklärung Nr. 16. Sie nimmt Psychagogen mit wissenschaftlicher Hochschulbildung aus dem Merkmal heraus:

Protokollerklärung Nr. 16

„Psychagoginnen/Psychagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst.“

Keine SuE-Zulage in S 17

S 17: SuE-Zulage, Praxisanleiterzulage und Heimzulage je Fallgruppe.
FallgruppeSuE-ZulagePraxisanleiterzulage (Nr. 1a)Heimzulage (Nr. 1)
Fg. 1neinjanein
Fg. 2neinjanein
Fg. 3neinjanein
Fg. 4neinjanein
Fg. 5neinjaja, für das Wohnheim (Satz 2)
Fg. 6neinneinja
Fg. 7neinneinnein

„ja“ bei Praxisanleiter- und Heimzulage heißt: Die Fallgruppe verweist auf die Protokollerklärung; gezahlt wird, wenn deren Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Fundstelle der SuE-Zulage: § 1 Abs. 6 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V, wortgleich § 52 Abs. 6 TVöD-BT-B.

S 17 erhält in keiner der sieben Fallgruppen die SuE-Zulage, auch nicht in der Sozialen Arbeit der Fallgruppe 6: Die höhere Staffel des § 1 Abs. 6 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V endet bei S 15 Fallgruppe 6. Ohne Zulage gibt es auch keine Umwandlungstage. Die zwei Regenerationstage im Kalenderjahr stehen dagegen allen S-17-Beschäftigten zu.

Auf die Praxisanleiterzulage der Protokollerklärung Nr. 1a verweisen die Fallgruppen 1 bis 5. Die Heimzulage der Nr. 1 betrifft Fallgruppe 6 und nach Satz 2 die ständige Vertretung der Leitung eines Wohnheims für erwachsene Menschen mit Behinderung (Fallgruppe 5).

Stufen und Stufenlaufzeit in S 17

Die Endstufe 6 erreichen Beschäftigte nach 15 Jahren ununterbrochener Tätigkeit in der Gruppe (§ 16 TVöD-VKA, Stand: 1. Mai 2026). Der Stufenaufstieg erfolgt automatisch nach folgenden Stufenlaufzeiten — ein Antrag ist nicht nötig:

  • Stufe 1 → 2: nach 1 Jahr
  • Stufe 2 → 3: nach 2 Jahren
  • Stufe 3 → 4: nach 3 Jahren
  • Stufe 4 → 5: nach 4 Jahren
  • Stufe 5 → 6: nach 5 Jahren

Einschlägige Berufserfahrung verkürzt den Einstieg. Maßgeblich ist § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V, in Pflege- und Betreuungseinrichtungen wortgleich § 52 Abs. 2 TVöD-BT-B: Ohne einschlägige Berufserfahrung beginnen Beschäftigte in Stufe 1. Bei mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung „erfolgt die Einstellung in die Stufe 2“ — das ist zwingend. Bei mindestens drei Jahren „erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3“. Nach der Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3 gilt ein Berufspraktikum nach dem TVPöD grundsätzlich als einschlägige Berufserfahrung, und die fachpraktische Ausbildung einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin oder zum Heilerziehungspfleger zählt als ein Jahr. Die frühere SuE-Sonderlaufzeit entfiel zum 1. Oktober 2024; seitdem gelten die oben genannten Laufzeiten nach § 16 (VKA) Abs. 3 (Überleitung: § 28e TVÜ-VKA).

In S 17 existieren die Stufen 1, 2, 3, 4, 5, 6.

— Und im Vergleich zu den Nachbargruppen? —

S15, S17 oder S18: was ist der Unterschied?

S15, S17 oder S18 unterscheiden sich vor allem in der geforderten Qualifikation und der daraus folgenden Bruttospanne. Die Eingruppierung richtet sich nach den Anforderungen der Tätigkeit, nicht nach der Berufsbezeichnung.

Vergleich der S-Gruppen S15, S17, S18 (TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst VKA 2026): Anforderung, Bruttospanne und typische Tätigkeit.
 S15S17S18
Regel-AnforderungKita-Leitung ab 70 oder Heraushebung S 12Kita-Leitung ab 130 oder Heraushebung S 12Leitung ab 180 oder Heraushebung S 17
Spanne brutto (VKA)4.112,68 €–5.823,86 €4.352,39 €–6.382,42 €4.720,52 €–6.963,31 €
Typische TätigkeitKita-Leitung ab 70 PlätzenKita-Leitung ab 130 PlätzenKita-Leitung ab 180 Plätzen

Die Abgrenzung entscheidet über mehrere hundert Euro im Monat: Zwischen S15 und S18 liegen in der Endstufe rund 1.139,45 € brutto. Ob eine Stelle einer niedrigeren oder höheren Gruppe zugeordnet wird, ergibt sich aus dem übertragenen Aufgabenbild.

Auch zwischen den Tarifwerken lohnt der Blick: Der allgemeine TVöD kennt die E-Gruppen, daneben der Pflege als eigenes Sektor-Tarifwerk. Welche Gruppe Ihnen zusteht, klärt die Eingruppierung.

Wie diese Zahlen entstehen
  1. Alle Brutto-Tabellenentgelte werden zur Build-Zeit aus der Sektor-Engine (lib/engine/tvoed/sue-pflege.ts) bezogen — Stufe für Stufe über getBruttoSue("17", stufe, 2026), die Spanne über bruttoRangeSue("17"). Nichts ist hartkodiert.
  2. Das Netto-Beispiel (Stufe 3, Steuerklasse I) entsteht über calculateNettoFromBrutto aus lib/engine/tvoed/netto.ts — inklusive Lohnsteuer, Soli, Sozialversicherung und Zusatzversorgung (VBL).
  3. Rechtsgrundlage: TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA), gültig ab dem 1. Mai 2026 bis zum 31. März 2027 (+2,8 % zum 01.05.2026). Zweiter Schritt der Tarifeinigung vom 06.04.2025.
  4. Annahmen des Netto-Beispiels: VKA, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, KVZ 2,9 %, keine Kinderfreibeträge. Andere Steuerklassen oder Krankenkassen führen zu anderen Netto-Beträgen.
  5. Beträge in voller Cent-Genauigkeit als Monatsbrutto (€).

Häufige Fragen zu S 17

Häufige Fragen zu S 17

Was bleibt in S 17 netto übrig?

In S 17 Stufe 3 bleiben in Steuerklasse I etwa 3.061,15 € von 5.138,69 € brutto. Der genaue Betrag hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und dem Zusatzversorgungsträger ab.

Wie viel verdient man in S 17 im Sozial- und Erziehungsdienst?

Beschäftigte der S-Gruppe 17 verdienen im Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) 2026 zwischen 4.352,39 € und 6.382,42 € brutto im Monat, gestaffelt nach Tarifstufen. Alle Werte gelten ab dem 1. Mai 2026 (+2,8 % zum 01.05.2026).

Wie lange dauert es bis zur Endstufe in S 17?

Die Endstufe 6 erreichen Beschäftigte nach 15 Jahren ununterbrochener Tätigkeit in derselben Gruppe (§ 16 TVöD-VKA). Die Stufenlaufzeiten betragen 1, 2, 3, 4 und 5 Jahre; im Sozial- und Erziehungsdienst gilt das seit dem 1. Oktober 2024, als die frühere SuE-Sonderlaufzeit entfiel (Überleitung: § 28e TVÜ-VKA).

Ab wie vielen Plätzen ist eine Kita-Leitung in S 17?

Ab 130 Plätzen Durchschnittsbelegung (Fallgruppe 1). Ab 180 Plätzen ist die Leitung in S 18; die ausdrücklich angeordnete ständige Vertretung einer Kita ab 180 Plätzen ist S 17 (Fallgruppe 2).

Worin unterscheidet sich S 17 Fallgruppe 6 von S 15 Fallgruppe 6?

Beide verlangen, dass sich die Soziale Arbeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus S 12 heraushebt. In S 15 genügt das für mindestens ein Drittel der Tätigkeit, in S 17 müssen solche Arbeitsvorgänge nach § 12 (VKA) Abs. 2 TVöD zeitlich mindestens die Hälfte ausmachen.

Bekommt man in S 17 die SuE-Zulage?

Nein, in keiner Fallgruppe. Die höhere Staffel der SuE-Zulage endet bei S 15 Fallgruppe 6. Zwei Regenerationstage im Kalenderjahr stehen auch Beschäftigten in S 17 zu.

Jetzt Ihr S-17-Netto berechnen

Aus Ihrer Stufe in S 17 das persönliche Netto ermitteln — inklusive Sozialversicherung, Lohnsteuer und Zusatzversorgung, mit Ihrer Steuerklasse und Krankenkasse.

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Quellen & Nachweise

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: TVöD-SuE-Tabelle 2026 (VKA).

Herausgeber der Daten

  1. 1
    VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
  2. 2
    BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)

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