S 18 Sozial- und Erziehungsdienst: Gehalt nach Stufen 2026
In der S-Gruppe 18 des TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) verdienen Beschäftigte 2026 zwischen 4.720,52 € und 6.963,31 € brutto im Monat. Die genaue Summe hängt von der Tarifstufe ab. Alle Werte gelten ab dem 1. Mai 2026 und beruhen auf der Tarifeinigung vom 06.04.2025 (+2,8 % zum 01.05.2026).
- Quelle
- VKA
- Tabelle
- TVöD-Tabelle 2026
- gültig ab
- Stand
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- kostenlos, ohne Anmeldung
Wie viel verdient man in S 18?
Das monatliche Bruttoentgelt in S 18 (Sozial- und Erziehungsdienst, VKA) beträgt 2026 zwischen 4.720,52 € und 6.963,31 €, gestaffelt nach Tarifstufen. Stufe 1 ist die Eingangsstufe ohne anrechenbare Berufserfahrung. Stufe 6 ist die Endstufe nach langjähriger Tätigkeit.
| Stufe | Brutto/Monat | Stufenlaufzeit bis zur nächsten Stufe |
|---|---|---|
| 1 | 4.720,52 € | 1 Jahr |
| 2 | 4.840,79 € | 2 Jahre |
| 3 | 5.436,63 € | 3 Jahre |
| 4 | 5.883,46 € | 4 Jahre |
| 5 | 6.553,73 € | 5 Jahre |
| 6 | 6.963,31 € | Endstufe |

Über die gesamte Laufzeit wächst das Brutto in S 18 von 4.720,52 € auf 6.963,31 € — ein Unterschied von 2.242,79 € zwischen Eingangs- und Endstufe. Die vollständige Übersicht aller Gruppen zeigt die Alle S-Gruppen im Überblick; die E-Gruppen des allgemeinen TVöD stehen in der TVöD-Tabelle 2026.
Was bleibt in S 18 netto übrig?
In Stufe 3 bleiben von 5.436,63 € brutto in Steuerklasse I etwa 3.202,33 € netto. Vom Brutto werden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge (KV/RV/AV/PV) und die Umlage zur Zusatzversorgung (VBL) abgezogen; Kirchensteuer kommt gegebenenfalls hinzu.
| Position | Betrag (Stufe 3, StKl. I) |
|---|---|
| Brutto | 5.436,63 € |
| Steuern + Sozialabgaben + VBL | −2.234,30 € |
| Netto | 3.202,33 € |
Brutto und Netto klaffen spürbar auseinander, weil Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und die Zusatzversorgungsumlage vom vollen Bruttobetrag abgehen. Ihr persönliches Netto hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und Krankenkasse ab — berechnen Sie es mit dem TVöD-Rechner direkt mit Ihren Werten.
Teilzeit in S 18
Bei Teilzeit errechnet sich das Gehalt als Anteil der Vollzeit: das Tabellenentgelt der Stufe 3 (5.436,63 € bei 39 Std./Woche) wird im Verhältnis der vereinbarten Wochenstunden gekürzt. Die reguläre Vollzeit im TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) beträgt 39 Stunden pro Woche.
| Anteil | Wochenstunden | Brutto/Monat | Netto/Monat (StKl. I) |
|---|---|---|---|
| 50 % | 19,5 | 2.718,32 € | 1.827,51 € |
| 75 % | 29,25 | 4.077,47 € | 2.539,36 € |
| 100 % | 39 | 5.436,63 € | 3.202,33 € |
Der interaktive Teilzeit-Rechner berechnet Ihr Teilzeitgehalt für jede Stufe und Stundenanzahl — inklusive Netto.
Welche Berufe fallen in S 18?
Die S-Gruppe 18 im TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst umfasst Tätigkeiten, die eine von vier Fallgruppen erfüllen: die Leitung einer Kindertagesstätte ab 180 Plätzen Durchschnittsbelegung, die Leitung einer Kindertagesstätte für Kinder mit Behinderung oder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder einer Tagesstätte für erwachsene Menschen mit Behinderung ab 90 Plätzen, die Leitung eines Erziehungsheims oder eines Wohnheims für erwachsene Menschen mit Behinderung ab 50 Plätzen oder staatlich anerkannte Soziale Arbeit, die sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 heraushebt — eine Fallgruppe für ständige Vertretungen hat S 18 nicht. Typische Arbeitsfelder sind:
- Leitung einer Kindertagesstätte ab 180 Plätzen Durchschnittsbelegung
- Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit erheblich höherer Verantwortung als in S 17 Fallgruppe 6
- Leitung einer Kita für Kinder mit Behinderung oder Erziehungsschwierigkeiten ab 90 Plätzen
- Leitung eines Erziehungsheims ab 50 Plätzen
- Leitung einer Tagesstätte für erwachsene Menschen mit Behinderung ab 90 Plätzen
- Leitung eines Wohnheims für erwachsene Menschen mit Behinderung ab 50 Plätzen
- Heilpädagoge/Heilpädagogin mit Hochschulbildung und erheblich höherer Verantwortung als in S 17 Fallgruppe 6
Ob Ihre Tätigkeit tatsächlich S 18 entspricht, regelt die Entgeltordnung zum TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst. Die Kriterien der Eingruppierung zeigen, welche Gruppe Ihnen zusteht.
Das Tätigkeitsmerkmal S 18 im Wortlaut
S 18 hat vier Fallgruppen; mit ihr endet Abschnitt XXIV der Entgeltordnung (VKA). Der Wortlaut:
Fallgruppe 1
„Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.“
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
Fallgruppe 2
„Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.“
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
Fallgruppe 3
„Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen.“
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 9, 10 und 11)
Fallgruppe 4
„Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 heraushebt.“
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
Die Spitze der Leitungsleiter: S 18
S 18 ist die höchste Entgeltgruppe des Sozial- und Erziehungsdienstes. Drei ihrer vier Fallgruppen sind Leitungen der jeweils größten Einrichtungen: Kindertagesstätten ab 180 Plätzen, Kitas und Tagesstätten für Menschen mit Behinderung ab 90 Plätzen, Erziehungsheime und Wohnheime für erwachsene Menschen mit Behinderung ab 50 Plätzen. Einen Berufsabschluss nennen diese Fallgruppen nicht.
Anders als S 13, S 15, S 16 und S 17 kennt S 18 keine Fallgruppe für ständige Vertretungen. Die ständige Vertretung einer Kita ab 180 Plätzen, einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung ab 90 Plätzen und eines Erziehungs- oder Wohnheims ab 90 Plätzen ist S 17.
Bei Erziehungsheimen und Wohnheimen liegt die Schwelle der Leitung mit 50 Plätzen unter der der ständigen Vertretung in S 17 (90 Plätze). Die Leitung ohne Mindestplatzzahl und die ständige Vertretung ab 50 Plätzen sind S 16. Was als Erziehungsheim gilt und dass Wohngruppen ausgenommen sind, regeln die Protokollerklärungen Nrn. 10 und 11 (Wortlaut auf der Seite zu S 15).
Fallgruppe 4 setzt eine Stufe über S 17 Fallgruppe 6 an und verlangt dieselbe Grundqualifikation wie S 11b. Die Heraushebung ist eine andere als in S 15 und S 17: nicht besondere Schwierigkeit und Bedeutung, sondern das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung, und zwar erheblich. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.06.2022 (4 AZR 440/21), das zu S 17 Fallgruppe 6 und S 18 Fallgruppe 4 erging, ist die Heraushebung durch einen wertenden Vergleich mit der Normaltätigkeit der Ausgangsgruppe darzulegen.
Kindertagesstätten (Protokollerklärung Nr. 8)
| Durchschnittsbelegung | Leitung | ständige Vertretung |
|---|---|---|
| ohne Mindestzahl | S 9 Fg. 4 | — |
| mindestens 40 Plätze | S 13 Fg. 1 | S 9 Fg. 5 |
| mindestens 70 Plätze | S 15 Fg. 1 | S 13 Fg. 2 |
| mindestens 100 Plätze | S 16 Fg. 1 | S 15 Fg. 2 |
| mindestens 130 Plätze | S 17 Fg. 1 | S 16 Fg. 2 |
| mindestens 180 Plätze | S 18 Fg. 1 | S 17 Fg. 2 |
Kitas für Kinder mit Behinderung oder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung
| Durchschnittsbelegung | Leitung | ständige Vertretung |
|---|---|---|
| ohne Mindestzahl | S 15 Fg. 3 | S 11a |
| mindestens 40 Plätze | S 16 Fg. 3 | S 15 Fg. 4 |
| mindestens 70 Plätze | S 17 Fg. 3 | S 16 Fg. 4 |
| mindestens 90 Plätze | S 18 Fg. 2 | S 17 Fg. 4 |
Erziehungsheime (Protokollerklärung Nr. 10) und Wohnheime für erwachsene Menschen mit Behinderung, ohne Wohngruppen (Nr. 11)
| Durchschnittsbelegung | Leitung | ständige Vertretung |
|---|---|---|
| ohne Mindestzahl | S 16 Fg. 5 | S 15 Fg. 5 |
| mindestens 50 Plätze | S 18 Fg. 3 | S 16 Fg. 6 |
| mindestens 90 Plätze | S 18 Fg. 3 (bereits ab 50 Plätzen) | S 17 Fg. 5 |
Heraushebung ohne Bruchteil: § 12 (VKA) Abs. 2 TVöD
Fallgruppe 4 nennt kein zeitliches Maß. Es gelten deshalb die allgemeinen Regeln der Eingruppierung: Arbeitsvorgänge, die die Anforderung erfüllen, müssen zeitlich mindestens die Hälfte der Tätigkeit ausmachen, und die Heraushebung ist selbst eine solche Anforderung.
- § 12 (VKA) Abs. 2 Satz 2 TVöD
„Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.“
- § 12 (VKA) Abs. 2 Satz 5 TVöD
„Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.“
- Protokollerklärung zu § 12 (VKA) Abs. 2, Satz 3
„Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.“
Zulagen und Regenerationstage in S 18
| Fallgruppe | SuE-Zulage | Praxisanleiterzulage (Nr. 1a) | Heimzulage (Nr. 1) |
|---|---|---|---|
| Fg. 1 | nein | ja | nein |
| Fg. 2 | nein | ja | nein |
| Fg. 3 | nein | ja | ja, für das Wohnheim (Satz 2) |
| Fg. 4 | nein | nein | ja |
„ja“ bei Praxisanleiter- und Heimzulage heißt: Die Fallgruppe verweist auf die Protokollerklärung; gezahlt wird, wenn deren Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Fundstelle der SuE-Zulage: § 1 Abs. 6 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V, wortgleich § 52 Abs. 6 TVöD-BT-B.
Die SuE-Zulage nach § 1 Abs. 6 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V gibt es in S 18 nicht, und damit auch keine Umwandlungstage. Zwei Regenerationstage im Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche stehen dagegen wie in jeder S-Gruppe zu.
Die Leitungsfallgruppen 1 bis 3 verweisen auf die Praxisanleiterzulage der Protokollerklärung Nr. 1a. Die Heimzulage der Nr. 1 nennt in Satz 2 ausdrücklich „S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3“ für die Leitung eines Wohnheims für erwachsene Menschen mit Behinderung; Fallgruppe 4 verweist ebenfalls auf die Nr. 1.
Stufen und Stufenlaufzeit in S 18
Die Endstufe 6 erreichen Beschäftigte nach 15 Jahren ununterbrochener Tätigkeit in der Gruppe (§ 16 TVöD-VKA, Stand: 1. Mai 2026). Der Stufenaufstieg erfolgt automatisch nach folgenden Stufenlaufzeiten — ein Antrag ist nicht nötig:
- Stufe 1 → 2: nach 1 Jahr
- Stufe 2 → 3: nach 2 Jahren
- Stufe 3 → 4: nach 3 Jahren
- Stufe 4 → 5: nach 4 Jahren
- Stufe 5 → 6: nach 5 Jahren
Einschlägige Berufserfahrung verkürzt den Einstieg. Maßgeblich ist § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V, in Pflege- und Betreuungseinrichtungen wortgleich § 52 Abs. 2 TVöD-BT-B: Ohne einschlägige Berufserfahrung beginnen Beschäftigte in Stufe 1. Bei mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung „erfolgt die Einstellung in die Stufe 2“ — das ist zwingend. Bei mindestens drei Jahren „erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3“. Nach der Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3 gilt ein Berufspraktikum nach dem TVPöD grundsätzlich als einschlägige Berufserfahrung, und die fachpraktische Ausbildung einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin oder zum Heilerziehungspfleger zählt als ein Jahr. Die frühere SuE-Sonderlaufzeit entfiel zum 1. Oktober 2024; seitdem gelten die oben genannten Laufzeiten nach § 16 (VKA) Abs. 3 (Überleitung: § 28e TVÜ-VKA).
In S 18 existieren die Stufen 1, 2, 3, 4, 5, 6.
— Und im Vergleich zu den Nachbargruppen? —
S17 oder S18: was ist der Unterschied?
S17 oder S18 unterscheiden sich vor allem in der geforderten Qualifikation und der daraus folgenden Bruttospanne. Die Eingruppierung richtet sich nach den Anforderungen der Tätigkeit, nicht nach der Berufsbezeichnung.
| S17 | S18 | |
|---|---|---|
| Regel-Anforderung | Kita-Leitung ab 130 oder Heraushebung S 12 | Leitung ab 180 oder Heraushebung S 17 |
| Spanne brutto (VKA) | 4.352,39 €–6.382,42 € | 4.720,52 €–6.963,31 € |
| Typische Tätigkeit | Kita-Leitung ab 130 Plätzen | Kita-Leitung ab 180 Plätzen |
Die Abgrenzung entscheidet über mehrere hundert Euro im Monat: Zwischen S17 und S18 liegen in der Endstufe rund 580,89 € brutto. Ob eine Stelle einer niedrigeren oder höheren Gruppe zugeordnet wird, ergibt sich aus dem übertragenen Aufgabenbild.
Auch zwischen den Tarifwerken lohnt der Blick: Der allgemeine TVöD kennt die E-Gruppen, daneben der Pflege als eigenes Sektor-Tarifwerk. Welche Gruppe Ihnen zusteht, klärt die Eingruppierung.
Wie diese Zahlen entstehen▼
- Alle Brutto-Tabellenentgelte werden zur Build-Zeit aus der Sektor-Engine (
lib/engine/tvoed/sue-pflege.ts) bezogen — Stufe für Stufe übergetBruttoSue("18", stufe, 2026), die Spanne überbruttoRangeSue("18"). Nichts ist hartkodiert. - Das Netto-Beispiel (Stufe 3, Steuerklasse I) entsteht über
calculateNettoFromBruttoauslib/engine/tvoed/netto.ts— inklusive Lohnsteuer, Soli, Sozialversicherung und Zusatzversorgung (VBL). - Rechtsgrundlage: TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA), gültig ab dem 1. Mai 2026 bis zum 31. März 2027 (+2,8 % zum 01.05.2026). Zweiter Schritt der Tarifeinigung vom 06.04.2025.
- Annahmen des Netto-Beispiels: VKA, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, KVZ 2,9 %, keine Kinderfreibeträge. Andere Steuerklassen oder Krankenkassen führen zu anderen Netto-Beträgen.
- Beträge in voller Cent-Genauigkeit als Monatsbrutto (€).
Häufige Fragen zu S 18
Häufige Fragen zu S 18
Was bleibt in S 18 netto übrig?
In S 18 Stufe 3 bleiben in Steuerklasse I etwa 3.202,33 € von 5.436,63 € brutto. Der genaue Betrag hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und dem Zusatzversorgungsträger ab.
Wie viel verdient man in S 18 im Sozial- und Erziehungsdienst?
Beschäftigte der S-Gruppe 18 verdienen im Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) 2026 zwischen 4.720,52 € und 6.963,31 € brutto im Monat, gestaffelt nach Tarifstufen. Alle Werte gelten ab dem 1. Mai 2026 (+2,8 % zum 01.05.2026).
Wie lange dauert es bis zur Endstufe in S 18?
Die Endstufe 6 erreichen Beschäftigte nach 15 Jahren ununterbrochener Tätigkeit in derselben Gruppe (§ 16 TVöD-VKA). Die Stufenlaufzeiten betragen 1, 2, 3, 4 und 5 Jahre; im Sozial- und Erziehungsdienst gilt das seit dem 1. Oktober 2024, als die frühere SuE-Sonderlaufzeit entfiel (Überleitung: § 28e TVÜ-VKA).
Welche Leitungen sind in S 18 eingruppiert?
Die Leitung einer Kindertagesstätte ab 180 Plätzen, einer Kita für Kinder mit Behinderung oder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder einer Tagesstätte für erwachsene Menschen mit Behinderung ab 90 Plätzen sowie eines Erziehungsheims oder Wohnheims für erwachsene Menschen mit Behinderung ab 50 Plätzen, jeweils nach Durchschnittsbelegung.
Gibt es in S 18 eine ständige Vertretung?
Nein. S 18 hat keine Fallgruppe für ständige Vertretungen. Die ausdrücklich angeordnete ständige Vertretung der Leitung einer Kita ab 180 Plätzen ist in S 17 Fallgruppe 2 eingruppiert.
Wann ist Soziale Arbeit in S 18?
Wenn sich die Tätigkeit einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin, einer Heilpädagogin mit Hochschulbildung oder einer sonstigen Beschäftigten mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus S 17 Fallgruppe 6 heraushebt. Ausgangspunkt ist also bereits die Heraushebung aus S 12.
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Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: TVöD-SuE-Tabelle 2026 (VKA).
Herausgeber der Daten
- 1VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
- 2BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)
Redaktion Entgeltgruppen.com
Redaktion
Die Rechner, Tabellen und Ratgeber auf entgeltgruppen.com werden von der Redaktion erstellt und gepflegt. Jede Zahl stammt aus den amtlichen Veröffentlichungen der Tarifvertragsparteien und der zuständigen Ministerien; die Tabellen werden gegen die jeweils gültige Fassung abgeglichen, bevor eine Änderung erscheint. Welche Quellen das im Einzelnen sind, steht unter „Über uns“.
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