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Tauschtage im TVöD: Jahressonderzahlung in freie Tage

Seit 2026 können Beschäftigte im TVöD einen Teil ihrer Jahressonderzahlung in bis zu drei freie Tage tauschen. Der Antrag muss bis zum 1. September beim Arbeitgeber sein, die Tage gibt es im Jahr danach. Die Frist für 2026 ist vorbei; der nächste Antrag ist bis zum 01.09.2027 möglich, für Tage im Jahr 2028. Bund und Kommunen haben zwei Fassungen desselben Paragrafen, und sie unterscheiden sich bei der Bezahlung, der Zahl der Tage und beim Verfall. Diese Seite hält beide auseinander.

Zwei Paragrafen mit derselben Nummer

Der Änderungstarifvertrag Nr. 22 hat § 29a zum 01.01.2026 in den TVöD eingefügt, einmal mit dem Zusatz (Bund) und einmal mit dem Zusatz (VKA). Die Idee ist dieselbe: Wer bis zum 1. September einen Antrag stellt, bekommt im November eine kleinere Jahressonderzahlung und im nächsten Jahr dafür freie Tage. Für die Kommunen lautet der Kern so:

Beschäftigte, die unter die Besonderen Teile Verwaltung (BT-V), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) fallen, können bis zum 1. September des jeweiligen laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, einen Teil der ihnen nach § 20 (VKA) zustehenden Jahressonderzahlung in bis zu drei Arbeitstage (Tauschtage) umzuwandeln, für die ihnen im darauffolgenden Kalenderjahr volle freie Tage unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 gewährt werden.
— § 29a (VKA) Abs. 1 TVöD

Beim Bund heißt das Instrument „Zeit-statt-Geld-Wahlmodell“. Dort gibt es keine Auswahl nach Besonderen Teilen. Die Grenze zieht der Anspruch auf die Jahressonderzahlung: Wer im laufenden Jahr nicht mindestens fünf Zwölftel davon erhält, kann nicht tauschen. Außertariflich Beschäftigte sind nach dem Rundschreiben nicht erfasst. Befristet Beschäftigte können tauschen; das vereinbarte Ende des Vertrags sollte aber erlauben, die Tage im Folgejahr auch zu nehmen.

Bund und VKA im Überblick

Tauschtage nach § 29a: Bund und VKA im Vergleich
PunktBundVKA (Kommunen)
Name der Regel§ 29a (Bund) „Zeit-statt-Geld-Wahlmodell“§ 29a (VKA) „Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung“
Wer darfTeil- und Vollzeitbeschäftigte mit Anspruch auf mindestens fünf Zwölftel der Jahressonderzahlung im laufenden JahrBeschäftigte unter BT-V, BT-S, BT-F und BT-E; eine Zwölftel-Schwelle nennt der Text nicht
Höchstzahl der Tagebis zu drei, aber nicht mehr als Arbeitstage je Wochebis zu drei; weniger, wenn die Jahressonderzahlung für volle Tage nicht reicht
Bezahlung am Tauschtagder Anteil des Umwandlungsbetrags, der auf diesen Tag entfälltFortzahlung des Entgelts nach § 21
Wünsche zur LageAntrag auf Freistellung nötig, keine SelbstfreistellungWünsche spätestens vier Wochen vor dem Tag mitteilen (Soll-Vorschrift)
Nicht genommene Tageverfallen; Ausgleich in Geld bis 31. März des Folgejahres, gleich aus welchem Grundverfallen ohne Geld; Ausgleich nur bei Attest-Krankheit oder dringenden Gründen ohne mögliche Ersatzfreistellung

Wie viele Tauschtage: Arbeitstage und Stichtag

Beim Bund darf die Zahl der Tauschtage die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage nicht übersteigen. Das Rundschreiben formuliert es so: „Beschäftigte mit wöchentlich drei oder mehr Arbeitstagen können daher bis zu drei Tauschtage, Beschäftigte mit zwei Arbeitstagen maximal zwei Tauschtage verlangen. Bei nur einem Arbeitstag pro Woche kann nur ein Tauschtag beansprucht werden.“

Höchstzahl der Tauschtage beim Bund nach Arbeitstagen je Woche
Arbeitstage je Woche (Bund)höchstens Tauschtage
53
43
33
22
11
wechselnd 3 und 2 (Durchschnitt 2,5)2

Die letzte Zeile ist Beispiel 2 des Rundschreibens: Bei Wochen mit unterschiedlich vielen Arbeitstagen zählt der Durchschnitt, und ein Bruchteil „bleibt unberücksichtigt“. Aus 2,5 werden also zwei Tage.

Der VKA-Text kennt diese Grenze nicht. Er begrenzt die Tage weder auf die Arbeitstage je Woche, noch setzt er einen Mindestanspruch in Zwölfteln voraus. Er hat eine andere Bremse: Übersteigt der Wert der beantragten Tage die Jahressonderzahlung des Antragsjahres, sinkt die Zahl der Tauschtage, bis die Zahlung für volle Tage reicht (Protokollerklärung Nr. 2 zu Abs. 2).

Für beide Fassungen gilt derselbe Stichtag. Maßgebend für die Berechnung „sind die Verhältnisse am 1. September des laufenden Kalenderjahres“. Das Rundschreiben folgert daraus für den Bund: Ändern sich danach Arbeitszeit oder Arbeitstage, ändern sich weder die Zahl der Tage noch ihr Wert. Wer beim Bund im Oktober von fünf auf drei Arbeitstage wechselt, behält also die beantragten Tage zum alten Wert.

Was ein Tauschtag wert ist: das Beispiel des Bundes

Beide Fassungen rechnen den Wert auf Stundenbasis nach § 24 Abs. 3 Satz 3. Die Stunden eines Tauschtags sind die Wochenarbeitszeit geteilt durch die Arbeitstage je Woche. Das Stundenentgelt ist die Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung, also das durchschnittliche Monatsentgelt, geteilt durch das 4,348-fache der Wochenstunden. Stundenentgelt mal Gesamtstunden ergibt den Umwandlungsbetrag, um den die Jahressonderzahlung sinkt.

Das Rundschreiben rechnet mit 3.000,00 Euro Bemessungsgrundlage und 30 Wochenstunden. Das Stundenentgelt wird vor der Multiplikation auf volle Cent gerundet:

  • Stundenentgelt: 23,00 Euro
  • Stunden für drei Tauschtage: 18
  • Umwandlungsbetrag: 414,00 Euro
  • gezahlt an jedem genommenen Tauschtag: 138,00 Euro
  • Ausgleich, wenn zwei Tage verfallen: 276,00 Euro

Liegt diese Stelle beim Bund in einer der Entgeltgruppen 1 bis 8, beträgt die Jahressonderzahlung 95 % der Bemessungsgrundlage, also 2.850,00 Euro. Nach dem Tausch werden im November 2.436,00 Euro ausgezahlt. Die Sätze anderer Gruppen und die Kürzung für Monate ohne Entgelt rechnet der Jahressonderzahlung-Rechner aus.

Die Rundung auf volle Cent vor der Multiplikation ist für den Bund belegt. Der VKA-Text enthält dieselbe Formel; ein kommunales Rechenbeispiel mit Rundungsfolge liegt uns nicht vor, deshalb rechnen wir hier keins.

Bezahlung am Tauschtag: § 21 oder Anteil am Umwandlungsbetrag

Bei den Kommunen wird der Tauschtag „unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21“ gewährt. Beim Bund ist das anders. Dort wird für jeden genommenen Tag der Teil des Umwandlungsbetrags gezahlt, der seinem Anteil an der Gesamtzahl der verlangten Tage entspricht. Das Bundesinnenministerium erklärt den Unterschied ausdrücklich:

Die Bezahlung am Tag der Freistellung folgt damit weder dem Prinzip der Entgeltfortzahlung nach § 21 … noch handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung … Vielmehr wird mit § 29a (Bund) eine neue Form der Freistellung mit eigenständiger Bezahlungsgrundlage in den TVöD eingeführt
— BMI-Rundschreiben vom 17.07.2026, Ziff. 3.3

Im Beispiel oben heißt das: An jedem der drei Tauschtage fließen beim Bund 138,00 Euro, zusammen also genau der Umwandlungsbetrag, um den die Jahressonderzahlung im Vorjahr gesunken ist.

Antrag, Lage der Tage und Sonderfälle beim Bund

Der Antrag braucht Textform. Für den Bund präzisiert das Rundschreiben: Textform „nach § 126b BGB. Hierfür genügt z. B. eine Erklärung per E-Mail“. Wann die Tage liegen sollen, muss beim Antrag noch nicht feststehen. Die weiteren Auslegungen des Rundschreibens gelten für Beschäftigte des Bundes:

  • Einstellung im Sommer: Wer zum 1. August eingestellt wird, hat am 1. September noch keine fünf Zwölftel, erwirbt sie aber bis zum Jahresende und kann deshalb tauschen (Beispiel 1).
  • Ruhendes Arbeitsverhältnis: Elternzeit oder Sonderurlaub nach § 28 am 1. September ist für den Umwandlungsbetrag „unschädlich“.
  • Nur ganze Tage: „eine stundenweise Freistellung ist ausgeschlossen“. Die Tage können einzeln oder zusammenhängend genommen werden. „Eine Übertragung auf das darauffolgende Kalenderjahr ist nicht vorgesehen.“
  • Keine Selbstfreistellung: Die Lage muss beantragt werden, „eine ‚Selbstfreistellung‘ ist nicht zulässig“.
  • Abordnung, Versetzung, Zuweisung: Für dringende dienstliche Gründe zählen die Verhältnisse der Dienststelle, bei der Sie eingesetzt sind.

Bei den Kommunen sagt der Tariftext: Wünsche zur Lage sind zu berücksichtigen, wenn keine dringenden Gründe entgegenstehen, und sie sollen spätestens vier Wochen vor dem geplanten Tag mitgeteilt werden. Volle freie Tage verlangt auch die VKA-Fassung.

Krank am Tauschtag, Verfall und Geldausgleich

Bund

Ein bewilligter Tauschtag wird nur in zwei Fällen verlegt: bei einer unverzüglich angezeigten Arbeitsunfähigkeit mit ärztlichem Attest oder wenn der Arbeitgeber ihn aus dringenden Gründen widerruft. „In allen anderen Fällen gelten die Tauschtage als genommen“, so das Rundschreiben, zum Beispiel bei Arbeitsunfähigkeit ohne Attest. Was bis zum Jahresende nicht genommen ist, verfällt, aber nie ersatzlos: Es entsteht ein Ausgleichsanspruch in Höhe des Werts der offenen Tage, auszuzahlen bis zum 31. März des Folgejahres. Während des laufenden Jahres Geld statt Tage zu verlangen, ist unzulässig. Ausnahme: Wer im Inanspruchnahmejahr ausscheidet, für den endet der Zeitraum mit dem Arbeitsverhältnis, und der Ausgleich entsteht.

VKA

Bei den Kommunen verfallen nicht genommene Tauschtage, und „eine finanzielle Abgeltung der Tauschtage ist ausgeschlossen“. Geld gibt es nur, wenn ein bewilligter Tag wegen einer angezeigten und per Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit oder wegen dringender Gründe des Arbeitgebers ausfiel und im restlichen Jahr keine Ersatzfreistellung mehr möglich war. Dann ist der Umwandlungsbetrag aus dem Antragsjahr maßgebend. Wer seine Tage schlicht vergisst, verliert sie bei der VKA ohne Ausgleich.

Steuer, Sozialversicherung und VBL beim Bund

Für den Geldausgleich nennt das Rundschreiben die Abgaben ausdrücklich: Er ist ein „sonstiger Bezug, der im Sinne von §§ 38, 39b EStG steuerpflichtiger Arbeitslohn ist und nach § 14 i. V. m. §§ 22, 23a SGB IV sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt“. Er fließt nicht in die Bemessung der Jahressonderzahlung oder der Entgeltfortzahlung ein und ist pfändbar.

Zur Zusatzversorgung: Die verminderte Jahressonderzahlung bleibt grundsätzlich zusatzversorgungspflichtig. Das Entgelt am Tauschtag ist laufender Arbeitslohn und damit voll zusatzversorgungspflichtig. Ein Ausgleich, der aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, ist es dagegen nicht. Für kommunale Arbeitgeber und ihre Zusatzversorgungskassen belegt diese Seite keine Aussage; die Grundregeln stehen im Ratgeber Zusatzversorgung VBL.

Fristen von 2026 bis 2029

  • 2026: erstes Antragsjahr. Wer bis zum 01.09.2026 beantragt hat, bekommt im November eine verminderte Jahressonderzahlung und nimmt die Tage 2027.
  • 31.01.2027: Das Bundesinnenministerium fragt erstmals die Zahl der Antragsteller sowie der gewünschten und genommenen Tage ab, danach jeweils bis zum 30. April des Folgejahres.
  • 01.09.2027: nächste Antragsfrist, Tage im Jahr 2028.
  • 31.12.2029: frühester Termin, zu dem die Tarifparteien § 29a mit einer Frist von sechs Monaten kündigen können, nur insgesamt mit weiteren Regeln der Tarifeinigung, etwa der freiwilligen Erhöhung der Wochenarbeitszeit. Tage, die vorher verlangt wurden, berührt eine Kündigung nicht.

Wo § 29a TVöD nicht oder abgewandelt gilt

  • TV-L: Der Tarifvertrag der Länder kennt keine Tauschtage. Eine Volltextsuche im TV-L in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 14 findet das Wort nicht.
  • Kommunale Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen: BT-K und BT-B stehen nicht in § 29a (VKA).
  • Sparkassen: § 29a (VKA) gilt mit der Maßgabe des § 50b BT-S; getauscht wird ein Teil des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung, siehe TVöD Sparkassen.
  • Versorgungsbetriebe: Der TV-V regelt in § 15a dieselbe Mechanik wie § 29a (VKA), einschließlich Verfall und Attest-Ausnahme; mehr unter TV-V.

Tauschtage sind nicht dasselbe wie die Regenerations- und Umwandlungstage im Sozial- und Erziehungsdienst; die erklärt der Ratgeber Regenerationstage im SuE. Wie die Novemberzahlung ohne Tausch aussieht, zeigt der Ratgeber Weihnachtsgeld im TVöD. Und warum es neben der Jahressonderzahlung kein Urlaubsgeld mehr gibt, erklärt der Ratgeber Urlaubsgeld im TVöD.

Wie dieser Ratgeber entsteht

Der Wortlaut beider Fassungen von § 29a ist gegen die VKA-Lesefassung des TVöD (Stand 01.01.2026) geprüft. Die Auslegung für den Bund stammt aus dem Durchführungsrundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 17.07.2026; sie bindet die Bundesverwaltung, nicht die Kommunen. Wo nur das Rundschreiben eine Aussage trägt, steht sie bei uns nur in der Bund-Spalte.

Das Rechenbeispiel ist das des Rundschreibens, gerechnet mit unserem Datenmodul. Die Jahressonderzahlung im Beispiel kommt aus demselben Modul wie unser JSZ-Rechner. Für die Kommunen rechnen wir kein Cent-Beispiel, weil die Rundungsfolge dort nicht belegt ist.

Häufige Fragen zu den Tauschtagen

Häufige Fragen zu den Tauschtagen

Was sind Tauschtage im TVöD?

Tauschtage sind bis zu drei freie Arbeitstage, für die Beschäftigte auf einen Teil ihrer Jahressonderzahlung verzichten. Geregelt ist das seit dem 01.01.2026 in § 29a TVöD, mit getrennten Fassungen für den Bund („Zeit-statt-Geld-Wahlmodell“) und für die Kommunen („Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung“).

Bis wann muss ich Tauschtage beantragen?

Bis zum 1. September des laufenden Jahres, in Textform. Die Frist für 2026 ist abgelaufen. Der nächste Antrag ist bis zum 01.09.2027 möglich; die Tage nehmen Sie dann 2028.

Wer kann bei den Kommunen Tauschtage nehmen?

Nur Beschäftigte, die unter die Besonderen Teile Verwaltung (BT-V), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) oder Entsorgung (BT-E) fallen. Krankenhäuser (BT-K) und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) sind nicht genannt.

Was passiert mit Tauschtagen, die ich nicht nehme?

Beim Bund verfallen sie, und Sie bekommen ihren Wert in Geld, spätestens bis zum 31. März des Jahres danach. Bei der VKA verfallen sie ohne Geld. Ausgleich gibt es dort nur, wenn eine Arbeitsunfähigkeit mit Attest oder dringende Gründe des Arbeitgebers den Tag verhindert haben und im Jahr keine Ersatzfreistellung mehr möglich war.

Wie viel Geld kostet ein Tauschtag?

Der Wert wird auf Stundenbasis berechnet: Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung geteilt durch das 4,348-fache der Wochenstunden, mal die Stunden der Tauschtage. Im Beispiel des Bundesinnenministeriums sind das 414,00 Euro für drei Tage, also 138,00 Euro je Tag.

Gibt es Tauschtage im TV-L?

Nein. Der TV-L in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 14 enthält keine Regelung über Tauschtage. Beschäftigte der Länder bekommen ihre Jahressonderzahlung vollständig in Geld.

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Quellen & Nachweise

Geprüft am
Datengrundlage
TVöD Stand 01.01.2026 (VKA-Lesefassung), BMI-Rundschreiben vom 17.07.2026, TV-L i. d. F. ÄTV Nr. 14, TV-V Stand 01.01.2026

Quellen aller Zahlen dieser Seite

  1. 1
    VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
  2. 2
    BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)