Zum Inhalt springen

VBL-Rente und ZVK-Rente: so wird die Höhe berechnet

Die Betriebsrente der VBL oder einer kommunalen Zusatzversorgungskasse ist kein Anteil vom letzten Gehalt. Sie ist die Summe Ihrer Versorgungspunkte mal 4 Euro im Monat, und jeder Punkt aus Ihrem Entgelt hängt an zwei Zahlen: Ihrem Jahresentgelt und Ihrem Alter in dem Jahr, in dem Sie es verdient haben. Hier stehen die Formel, die vollständige Altersfaktoren-Tabelle, ein durchgerechnetes Beispiel, der Abschlag bei vorzeitigem Rentenbeginn und was von der Rente an Steuer und Krankenversicherung abgeht. Wie hoch Umlage und Arbeitnehmerbeitrag sind und wie die Umlage versteuert wird, erklärt der Ratgeber Zusatzversorgung.

Die Formel: Versorgungspunkte mal Messbetrag

Seit 2002 rechnen VBL und kommunale Kassen im sogenannten Punktemodell. Der Tarifvertrag beschreibt die Rente in einem Satz:

„Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro.“
— § 7 Abs. 1 ATV (wortgleich ATV-K)

Wie viele Punkte ein Kalenderjahr bringt, regelt der nächste Paragraf:

„Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. a ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor (Absatz 3); dies entspricht einer Beitragsleistung von vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.“
— § 8 Abs. 2 Satz 1 ATV (wortgleich ATV-K)

In Schritten gerechnet:

  1. Zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt durch 12 teilen. Das ist nach § 15 Abs. 2 ATV grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn; eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung gehört dazu.
  2. Durch das Referenzentgelt von 1.000,00 € teilen. Gleichwertig: das Jahresentgelt durch 12.000,00 € teilen.
  3. Mit dem Altersfaktor des Jahres malnehmen. Als Alter gilt nach § 8 Abs. 3 die Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr, nicht Ihr Lebensalter an einem Stichtag.
  4. Auf zwei Nachkommastellen runden: Ist die dritte Stelle eine 5 bis 9, wird aufgerundet (§ 8 Abs. 1 Satz 3 ATV, § 36 Abs. 1 Satz 3 VBL-Satzung).
  5. Die Punkte aller Jahre addieren und mit dem Messbetrag von 4,00 € malnehmen. Das Ergebnis ist die monatliche Rente.

Gutgeschrieben werden die Punkte zum Ende jedes Kalenderjahres oder wenn das Arbeitsverhältnis endet. Eine verbreitete Kurzformel lautet „Jahresentgelt durch Referenzentgelt mal 4“. Sie ist falsch: Die 4 ist der Messbetrag in Euro und gehört in den letzten Schritt, in die Punkteformel gehört der Altersfaktor. Der Messbetrag ist ein Festbetrag, nach Anlage 2 zum Altersvorsorgeplan 2001 „0,4 % des Referenzentgeltes“.

Mehr Umlage, mehr Rente? Nein

Die Kassen verlangen sehr unterschiedliche Umlagen und Beiträge, und im Abrechnungsverband Ost zahlen Beschäftigte zusätzlich einen eigenen Beitrag zur Kapitaldeckung. Für die Höhe der Rente spielt das keine Rolle. Der ATV legt fest, dass die Punkte immer so gerechnet werden, als flössen 4 % des Entgelts in die Versorgung:

„… weiterhin entsprechend der Altersfaktorentabelle nach § 8 Abs. 3 und auf der Basis eines Beitrags von 4,0 v.H. berechnet, ungeachtet des zugrundeliegenden Finanzierungsverfahrens (Umlagefinanzierung, Kapitaldeckung, Mischfinanzierung) und ungeachtet der tatsächlichen Umlage-/Beitragshöhe“
— Protokollnotiz zu Abschnitt III ATV, Satz 2

Zwei Beschäftigte mit gleichem Entgelt und gleichem Geburtsjahr erwerben also dieselben Punkte, auch wenn die eine bei einer Kasse mit hoher Umlage versichert ist und der andere bei einer Kasse mit niedriger. Welche Umlage Ihre Kasse erhebt und was davon vom Gehalt abgeht, zeigt der Ratgeber Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.

Die Altersfaktoren von 17 bis 64

Der Altersfaktor rechnet ein, wie lange ein Beitrag bis zur Rente wirkt. Er enthält nach § 8 Abs. 3 ATV eine Verzinsung von 3,25 % im Jahr bis zum Rentenbeginn und von 5,25 % während des Rentenbezugs. Ein Jahr mit 20 ist deshalb mehr wert als dasselbe Jahr mit 60: 45.000,00 € Jahresentgelt bringen mit 20 genau 10,50 Punkte, mit 60 nur 3,38.

Altersfaktoren nach § 8 Abs. 3 ATV; Alter = Kalenderjahr minus Geburtsjahr
Alter · FaktorAlter · FaktorAlter · FaktorAlter · Faktor
173,1292,1411,5531,0
183,0302,0421,4541,0
192,9312,0431,4551,0
202,8321,9441,3561,0
212,7331,9451,3570,9
222,6341,8461,3580,9
232,5351,7471,2590,9
242,4361,7481,2600,9
252,4371,6491,2610,9
262,3381,6501,1620,8
272,2391,6511,1630,8
282,2401,5521,164 und älter0,8

Die Tabelle ist in allen Fassungen gleich: im ATV für Bund, Länder und die VBL, im ATV-K für die kommunalen Kassen, in der VBL-Satzung und auf den Rechenseiten der VBL, der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) und der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (BVK). Wer zwischen VBL und kommunaler Kasse wechselt, erwirbt für dasselbe Entgelt im selben Jahr also dieselben Punkte.

Rechenbeispiel: drei Jahre mit gleichem Entgelt

Eine Beschäftigte ist 1990 geboren und hat in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils 45.000,00 € zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Ein Zwölftel davon ist 3.750,00 €, geteilt durch 1.000,00 € ergibt 3,75. Das wird mit dem Altersfaktor des jeweiligen Jahres malgenommen:

JahrAlterAltersfaktorVersorgungspunkte
2026361,76,38
2027371,66,00
2028381,66,00
Summe, mal 4,00 €18,38 Punkte = 73,52 € im Monat

Im ersten Jahr ergibt die Rechnung genau 6,375. Die dritte Nachkommastelle ist eine 5, deshalb wird auf 6,38 aufgerundet. Diese drei Jahre allein tragen 73,52 € zur späteren Monatsrente bei. Das ist keine Prognose Ihrer Rente: Wie sich Ihr Entgelt entwickelt, regelt der Tarifvertrag nicht, und die Punkte aus früheren und späteren Jahren kommen hinzu.

Die kommunalen Kassen rechnen genauso. Die kvw zeigt ein Jahr mit 20 und 38.500,00 € Entgelt: 8,98 Punkte, also 35,92 € Monatsrente aus diesem einen Jahr. Bei der BVK ergeben 27.000,00 € mit 25 genau 5,40 Punkte und 21,60 €.

Ab wann es eine Rente gibt

Eine Betriebsrente gibt es erst nach einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§ 6 Abs. 1 ATV). Jeder Monat zählt, in dem für mindestens einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung erbracht wurden; Zeiten bei verschiedenen Zusatzversorgungskassen werden zusammengerechnet. Nach einem Arbeitsunfall gilt die Wartezeit als erfüllt. Bei der VBL gilt sie außerdem für den Teil der Anwartschaft als erfüllt, der nach § 1b des Betriebsrentengesetzes unverfallbar ist. Was mit den Anwartschaften beim Wechsel ins Beamtenverhältnis geschieht, steht im Ratgeber Beamte oder Tarifbeschäftigte.

Die Betriebsrente beginnt mit der gesetzlichen Rente: Der Versicherungsfall tritt ein, wenn Anspruch auf die gesetzliche Altersrente als Vollrente oder auf eine Erwerbsminderungsrente besteht (§ 5 ATV). Gezahlt wird nur auf schriftlichen Antrag, und zwar monatlich im Voraus.

Abschlag bei vorzeitigem Rentenbeginn

Nach § 7 Abs. 3 ATV (wortgleich im ATV-K) vermindert sich die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 %, höchstens jedoch um 10,8 %.

Der Abschlag hängt also an der gesetzlichen Rente. Er greift genau für die Monate, für die auch die Deutsche Rentenversicherung kürzt, und er ist gedeckelt: Nach 36 Monaten ist der Höchstsatz erreicht, mehr wird nicht abgezogen. Die verbreitete Annahme, der Abschlag auf die Betriebsrente sei unbegrenzt, ist falsch.

Die VBL rechnet auf ihrer Seite ein Beispiel vor: Ein Beschäftigter des Jahrgangs 1953 geht am 01.01.2018 in die Altersrente für langjährig Versicherte. Auf seinem Konto stehen 136,29 Punkte, davon 87,70 aus der Startgutschrift. Das ergibt 545,16 €. Er geht 19 Monate früher, der Abschlag beträgt 5,70 %, es bleiben 514,09 € im Monat. Mit der Formel dieser Seite lassen sich die gezeigten Jahreszeilen des VBL-Beispiels nachrechnen; Startgutschrift und Punktesumme stammen von der VBL.

Im Abrechnungsverband Ost gibt es zusätzlich Punkte aus Altersvorsorgezulagen auf den Eigenanteil der Beschäftigten. Für diesen Rentenanteil nennt die VBL einen Abschlag von 0,4 % je Monat vorzeitigen Bezugs.

Erwerbsminderung, Elternzeit und Hinterbliebene

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Rente, die bei voller Erwerbsminderung zustünde (§ 7 Abs. 2 ATV). Wer vor dem 60. Geburtstag erwerbsgemindert wird, bekommt Punkte hinzugerechnet: Für je zwölf volle Monate, die bis zum 60. Geburtstag fehlen, zählt das Durchschnittsentgelt der letzten drei Kalenderjahre geteilt durch 1.000 Euro, und zwar ohne Altersfaktor (§ 9 Abs. 2 ATV). Im Beispiel der VBL fehlen 102 Monate, das sind acht volle Jahre; bei 2.600,00 € Durchschnitt kommen 20,8 Punkte hinzu.

Für Elternzeit gibt es Punkte, als hätten Sie 500,00 € im Monat verdient, je Kind für höchstens 36 Monate. Für die Zeit des Mutterschutzes zählt das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD oder TV-L (§ 9 Abs. 1 ATV). Wer am 01.01.2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert war, erhält für jedes volle Jahr bis 31.12.2001 mindestens 1,84 Punkte (§ 9 Abs. 3). Bei Altersteilzeit, die vor dem 01.01.2003 vereinbart wurde, werden die Punkte mit 1,8 vervielfacht, soweit sie nicht auf voll zustehenden Entgelten beruhen; bei späteren Vereinbarungen ist schon das zusatzversorgungspflichtige Entgelt das 1,8-fache der halben Bezüge. Mehr zur Altersteilzeit steht im Ratgeber Altersteilzeit im öffentlichen Dienst.

Für Witwen, Witwer und Waisen ist Grundlage die Rente, die die verstorbene Person bei voller Erwerbsminderung bekommen hätte. Die Höhe richtet sich nach dem Rentenartfaktor der §§ 67 und 255 SGB VI; Witwen- und Waisenrenten zusammen dürfen diese Ausgangsrente nicht übersteigen. Hat die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert, besteht grundsätzlich kein Anspruch (§ 10 ATV).

Nach dem Rentenbeginn: Anpassung und Bonuspunkte

Laufende Betriebsrenten steigen jedes Jahr zum 1. Juli um 1 % (§ 11 Abs. 1 ATV, § 39 VBL-Satzung). Die Erhöhung ist fest; sie folgt weder der Anpassung der gesetzlichen Rente noch den Tariferhöhungen.

Bonuspunkte kommen nur aus Überschüssen. Grundlage ist eine versicherungstechnische Bilanz, bei Umlagefinanzierung eine fiktive; das zuständige Gremium der Kasse entscheidet jährlich auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars, ob Bonuspunkte verteilt werden. Berechtigt sind am Ende des Geschäftsjahres Pflichtversicherte sowie beitragsfrei Versicherte mit mindestens 120 Umlage- oder Beitragsmonaten (§ 19 Abs. 1 ATV). Gutgeschrieben werden sie erst zum Ende des folgenden Jahres. Fest einplanen sollten Sie sie nicht; die Tarifparteien haben ihre Erwartung in den Vertrag geschrieben:

„Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass wegen der unverändert hohen Mindestverzinsung zumindest mittelfristig weiterhin keine Ausschüttung von Bonuspunkten für die seit 2001 im Punktemodell erworbenen Anwartschaften und die Startgutschriften erfolgen wird.“
— Protokollnotiz zu § 19 ATV

Im ATV-K für die kommunalen Kassen fehlt diese Protokollnotiz, und § 19 ATV-K ist anders gefasst: Ein zusätzlicher Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag nach § 15a bleibt bei der fiktiven Bilanz unberücksichtigt. Ob es Bonuspunkte gibt, entscheidet jede Kasse für sich.

VBL West, VBL Ost und kommunale ZVK: was gleich ist und was nicht

Gleich sind Messbetrag, Referenzentgelt, Altersfaktoren, Rundung, Wartezeit, Abschlag und die jährliche Anpassung. Die Paragrafen 5 bis 11, 21 und 22 des ATV-K stimmen bis auf eine Stelle wörtlich mit dem ATV überein: § 9 Abs. 1 Satz 4 ATV-K nennt nur § 21 TVöD, der ATV § 21 TVöD und § 21 TV-L.

Unterschiede gibt es vor allem an drei Stellen. Erstens ist bei der VBL im Abrechnungsverband Ost der Teil der Anwartschaft, der aus dem Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung stammt, sofort unverfallbar; für diesen Teil kann die Wartezeit auch nach dem Ausscheiden durch bloßen Zeitablauf erfüllt werden (§ 34 Abs. 4 Satz 1 VBL-Satzung). Zweitens kommen dort die Punkte aus Altersvorsorgezulagen hinzu. Drittens können Bonuspunkte unterschiedlich ausfallen, weil VBL West mit einem fiktiven, VBL Ost mit einem tatsächlichen Überschuss und jede kommunale Kasse mit ihrer eigenen Bilanz rechnet.

Wer bei mehreren Kassen versichert war, bekommt mehrere Renten. Die VBL schreibt dazu: „Nach Eintritt des Versicherungsfalls berechnet und zahlt jede Zusatzversorgungskasse die Betriebsrente aufgrund der bei ihr erworbenen Versorgungspunkte eigenständig.“ Für die Wartezeiten von 60 bzw. 120 Monaten erkennen die Kassen die Zeiten gegenseitig an.

Was bis zum 31.12.2001 erworben war, steht als Startgutschrift auf dem Konto. Sie wurde nach § 32 Abs. 1 ATV „ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren“ in Punkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag geteilt wurde. Wie viele Punkte Ihre Startgutschrift ausmacht, steht in Ihrem Versicherungsnachweis.

Was von der Betriebsrente abgeht: Steuer, Kranken- und Pflegeversicherung

Besteuert wird die Rente nach § 22 Nr. 5 EStG. Rentenanteile, die auf steuerfreien Umlagen oder Beiträgen beruhen, sind voll steuerpflichtig; Anteile aus versteuerten Umlagen oder Beiträgen nur mit dem Ertragsanteil. Wie sich Ihre Rente aufteilt, hängt davon ab, wie Ihre Umlagen früher versteuert wurden; einen festen Prozentsatz gibt es nicht. Die VBL schickt jedes Jahr eine Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG und meldet die Leistungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Finanzverwaltung. Wie die Umlage während des Berufslebens versteuert wird, ist Thema des Ratgebers zur Zusatzversorgung.

In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Betriebsrente ein Versorgungsbezug: § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nennt ausdrücklich „Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst“. Darauf fällt nach § 248 SGB V der volle allgemeine Beitragssatz an, dazu der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse, und beides tragen Sie allein. Die verbreitete Annahme, auf die Betriebsrente falle wie auf die gesetzliche Rente nur der halbe Beitrag an, stimmt nicht.

Sind Sie als Rentnerin oder Rentner gesetzlich pflichtversichert, gilt in der Krankenversicherung ein Freibetrag (§ 237 Satz 4 i. V. m. § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V): 2026 bleiben monatlich 197,75 € beitragsfrei, ein Zwanzigstel der Bezugsgröße von 3.955,00 €. Beitragspflichtig ist nur der Betrag darüber. In der Pflegeversicherung fehlt dieser Freibetrag, denn § 57 Abs. 1 SGB XI verweist nur auf einen Teil der Vorschrift:

„§ 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3“ SGB V
— § 57 Abs. 1 SGB XI, Verweis

Satz 2, der Freibetrag, ist nicht genannt. Damit bleibt in der Pflegeversicherung nur die Grenze von einem Zwanzigstel der Bezugsgröße nach Satz 1: Liegt die Rente darüber, ist sie in voller Höhe beitragspflichtig. Pflichtversicherten zieht die VBL die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab und führt sie an die Kasse ab. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt die Beiträge selbst. Mehr zur Krankenversicherung im Berufsleben steht im Ratgeber Krankenversicherung im öffentlichen Dienst.

Den eigenen Stand prüfen: der Versicherungsnachweis

Jedes Jahr erhalten Sie von Ihrer Kasse einen Versicherungsnachweis mit der Anwartschaft, der Zahl Ihrer Versorgungspunkte und dem Messbetrag (§ 21 ATV). Prüfen Sie dort, ob Entgelt und Punkte zu Ihrer Gehaltsabrechnung passen: Mit der Formel und der Tabelle oben lässt sich jedes Jahr nachrechnen. Beanstanden können Sie den Nachweis binnen sechs Monaten. Sehr kleine Renten muss die Kasse nicht monatlich zahlen: Nach § 22 Abs. 2 ATV kann die Satzung Renten bis 30,00 € monatlich abfinden.

Wo das Punktemodell nicht gilt

Das Punktemodell steht nicht im TVöD und nicht im TV-L. § 25 dieser Verträge verweist nur darauf; geregelt ist die Rente im ATV (Bund, Länder und kommunale Arbeitgeber bei der VBL) und im ATV-K (kommunale Zusatzversorgungskassen). Kirchliche Zusatzversorgungskassen und Länder mit eigenem Versorgungsgesetz wie Hamburg behandelt diese Seite nicht. Diese Seite behandelt die Pflichtversicherung, nicht die freiwillige Versicherung.

Beamtinnen und Beamte sind nicht bei der VBL pflichtversichert. Ihre Altersversorgung läuft über die Beamtenversorgung, nicht über Versorgungspunkte; den Vergleich zeigt der Ratgeber Beamte oder Tarifbeschäftigte.

Wie dieser Ratgeber entsteht

Formel, Rundung, Altersfaktoren, Wartezeit, Abschlag und Anpassung sind im Wortlaut des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) und des Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) gelesen, jeweils in der Lesefassung der VKA. Die Paragrafen 5 bis 11, 19, 21 und 22 beider Verträge wurden Wort für Wort verglichen; die Altersfaktoren-Tabelle Zelle für Zelle in ATV, ATV-K, VBL-Satzung und auf der Rechenseite der VBL. Die Beispiele der VBL, der kvw und der BVK sind mit derselben Rechnung nachgerechnet, die auch das Beispiel dieser Seite erzeugt.

Nicht behandelt werden: die Startgutschriften im Einzelnen, die Prozentsätze der Hinterbliebenenrenten, die Abfindungsgrenze in der VBL-Satzung, ob für die letzten Jahre Bonuspunkte vergeben wurden, und die steuerliche Aufteilung einer konkreten Rente. Dafür liegt keine geprüfte Quelle vor. Kirchliche Kassen und das Hamburger Ruhegeld sind nicht Gegenstand dieser Seite.

Häufige Fragen zur VBL- und ZVK-Rente

Häufige Fragen zur VBL- und ZVK-Rente

Wie wird die VBL-Rente berechnet?

Für jedes Kalenderjahr werden Versorgungspunkte gutgeschrieben: zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt geteilt durch 12, geteilt durch das Referenzentgelt von 1.000 Euro, mal Altersfaktor, auf zwei Nachkommastellen gerundet. Die monatliche Betriebsrente ist die Summe aller Punkte mal Messbetrag von 4 Euro (§§ 7, 8 ATV). Bei den kommunalen Zusatzversorgungskassen gilt nach dem ATV-K dieselbe Rechnung.

Wie viel Rente bringt ein Versorgungspunkt?

4,00 € im Monat. Das ist der Messbetrag nach § 7 Abs. 1 ATV. Wer bei Rentenbeginn 136,29 Punkte auf dem Konto hat, bekommt vor einem Abschlag 545,16 € monatlich.

Was ist der Altersfaktor?

Ein Faktor aus der Tabelle in § 8 Abs. 3 ATV, der die Verzinsung bis zur Rente einrechnet: 3,25 % jährlich in der Anwartschaftsphase und 5,25 % im Rentenbezug. Er fällt von 3,1 mit 17 auf 0,8 mit 62; dieser Wert gilt bis „64 und älter“. Als Alter gilt das Kalenderjahr minus Geburtsjahr.

Wie hoch ist der Abschlag, wenn ich früher in Rente gehe?

0,3 % für jeden Monat, für den die gesetzliche Rentenversicherung den Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabsetzt, höchstens 10,8 % (§ 7 Abs. 3 ATV). Der Höchstabschlag ist nach 36 Monaten erreicht. Bekommen Sie die gesetzliche Rente ohne Abschlag, entfällt auch der Abschlag nach § 7 Abs. 3 ATV.

Bringt eine höhere Umlage eine höhere Betriebsrente?

Nein. Die Versorgungspunkte werden nach der Protokollnotiz zu Abschnitt III ATV auf der Basis eines Beitrags von 4,0 % berechnet, ungeachtet der tatsächlichen Umlage- oder Beitragshöhe und des Finanzierungsverfahrens. Was Ihre Kasse an Umlage verlangt, ändert die Punkte nicht.

Zahle ich auf die VBL-Rente Krankenversicherung?

Ja. Die Betriebsrente ist ein Versorgungsbezug (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Darauf fallen der volle allgemeine Beitragssatz und der Zusatzbeitrag an, die Sie allein tragen. Sind Sie als Rentnerin oder Rentner gesetzlich pflichtversichert, bleiben in der Krankenversicherung 2026 monatlich 197,75 € frei; beitragspflichtig ist nur der Betrag darüber. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt die Beiträge selbst; die VBL führt dann nichts ab.

Wird die VBL-Rente jedes Jahr erhöht?

Ja, aber fest: Die Betriebsrenten steigen jeweils zum 1. Juli um 1 % (§ 11 Abs. 1 ATV). Sie folgen nicht der Anpassung der gesetzlichen Rente und nicht den Tariferhöhungen.

Jetzt Ihr persönliches Gehalt berechnen

Aus Entgeltgruppe und Stufe das individuelle Brutto und Netto ermitteln — inklusive Sozialversicherung, Lohnsteuer und Zusatzversorgung.

TVöD-Rechner öffnen →

Quellen & Nachweise

Geprüft am
Datengrundlage
ATV i. d. F. ÄTV Nr. 11 und ATV-K i. d. F. ÄTV Nr. 8 (Lesefassungen der VKA), VBL-Satzung 33. Änderung, Angaben von VBL, kvw und BVK, SGB V, SGB XI und EStG; abgerufen am 06.10.2026

Quellen aller Zahlen dieser Seite

  1. 1
    Tarifvertrag Altersversorgung (ATV), Lesefassung (ÄTV Nr. 11)Betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten von Bund und Ländern (VBL), i. d. F. des ÄTV Nr. 11 vom 10.11.2021
  2. 2
    Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K), Lesefassung der VKA (ÄTV Nr. 8)Betriebliche Altersversorgung der kommunalen Beschäftigten, i. d. F. des ÄTV Nr. 8 vom 10.11.2021
  3. 3
    VBL — Satzung, 33. Satzungsänderung (Dezember 2023)§§ 34 bis 36a und 39 VBLS: Wartezeit, Betriebsrente, Versorgungspunkte, Altersfaktoren, Anpassung
  4. 4
    VBL — VBLklassik: Berechnung der BetriebsrenteRechenweg mit Messbetrag, Altersfaktoren-Tabelle und Rechenbeispiel der VBL
  5. 5
    VBL — Informationen zur gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungBeiträge aus Betriebsrenten, Freibetrag 2026, Abführung durch die VBL