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S 4 Sozial- und Erziehungsdienst: Gehalt nach Stufen 2026

In der S-Gruppe 4 des TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) verdienen Beschäftigte 2026 zwischen 3.291,46 € und 4.156,33 € brutto im Monat. Die genaue Summe hängt von der Tarifstufe ab. Alle Werte gelten ab dem 1. Mai 2026 und beruhen auf der Tarifeinigung vom 06.04.2025 (+2,8 % zum 01.05.2026).

Quelle
VKA
Tabelle
TVöD-Tabelle 2026
gültig ab
Stand
Nutzung
kostenlos, ohne Anmeldung

Wie viel verdient man in S 4?

Das monatliche Bruttoentgelt in S 4 (Sozial- und Erziehungsdienst, VKA) beträgt 2026 zwischen 3.291,46 € und 4.156,33 €, gestaffelt nach Tarifstufen. Stufe 1 ist die Eingangsstufe ohne anrechenbare Berufserfahrung. Stufe 6 ist die Endstufe nach langjähriger Tätigkeit.

S 4 TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst VKA 2026: monatliche Bruttoentgelte je Stufe und Stufenlaufzeit, gültig ab dem 1. Mai 2026.
StufeBrutto/MonatStufenlaufzeit bis zur nächsten Stufe
13.291,46 €1 Jahr
23.504,21 €2 Jahre
33.698,06 €3 Jahre
43.829,61 €4 Jahre
53.956,37 €5 Jahre
64.156,33 €Endstufe
Tabelle S 4 TVöD-SuE 2026 (VKA): Bruttoentgelt in den Stufen 1 bis 6
S 4 TVöD-SuE 2026 als Bild — Tabellenentgelt je Stufe, Stand 1. Mai 2026.

Über die gesamte Laufzeit wächst das Brutto in S 4 von 3.291,46 € auf 4.156,33 € — ein Unterschied von 864,87 € zwischen Eingangs- und Endstufe. Die vollständige Übersicht aller Gruppen zeigt die Alle S-Gruppen im Überblick; die E-Gruppen des allgemeinen TVöD stehen in der TVöD-Tabelle 2026.

Was bleibt in S 4 netto übrig?

In Stufe 3 bleiben von 3.698,06 € brutto in Steuerklasse I etwa 2.345,55 € netto. Vom Brutto werden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge (KV/RV/AV/PV) und die Umlage zur Zusatzversorgung (VBL) abgezogen; Kirchensteuer kommt gegebenenfalls hinzu.

Netto-Beispiel S 4, Stufe 3, Steuerklasse I, VKA: Brutto, Abzüge und Netto.
PositionBetrag (Stufe 3, StKl. I)
Brutto3.698,06 €
Steuern + Sozialabgaben + VBL1.352,51 €
Netto2.345,55 €

Brutto und Netto klaffen spürbar auseinander, weil Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und die Zusatzversorgungsumlage vom vollen Bruttobetrag abgehen. Ihr persönliches Netto hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und Krankenkasse ab — berechnen Sie es mit dem TVöD-Rechner direkt mit Ihren Werten.

Teilzeit in S 4

Bei Teilzeit errechnet sich das Gehalt als Anteil der Vollzeit: das Tabellenentgelt der Stufe 3 (3.698,06 € bei 39 Std./Woche) wird im Verhältnis der vereinbarten Wochenstunden gekürzt. Die reguläre Vollzeit im TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) beträgt 39 Stunden pro Woche.

Teilzeit-Beispiel S 4, Stufe 3 (VKA): Brutto und Netto bei 50 %, 75 % und 100 %.
AnteilWochenstundenBrutto/MonatNetto/Monat (StKl. I)
50 %19,51.849,03 €1.345,39 €
75 %29,252.773,55 €1.857,40 €
100 %393.698,06 €2.345,55 €

Der interaktive Teilzeit-Rechner berechnet Ihr Teilzeitgehalt für jede Stufe und Stundenanzahl — inklusive Netto.

Welche Berufe fallen in S 4?

Die S-Gruppe 4 im TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst umfasst Tätigkeiten, die eine staatliche Anerkennung oder staatliche Prüfung als Kinderpflegerin, Sozialassistentin oder Heilerziehungspflegehelferin voraussetzen und schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 2 umfassen — daneben erfasst S 4 den handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung sowie Beschäftigte, die die Tätigkeit einer Erzieherin oder eines Heilerziehungspflegers ohne deren staatliche Anerkennung ausüben. Typische Arbeitsfelder sind:

  • Kinderpfleger/Kinderpflegerin mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten
  • Beschäftigte in der Tätigkeit einer Erzieherin ohne deren staatliche Anerkennung
  • Sozialassistent/Sozialassistentin mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten
  • Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung
  • Heilerziehungspflegehelfer/Heilerziehungspflegehelferin mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten
  • Beschäftigte in der Tätigkeit eines Heilerziehungspflegers ohne dessen staatliche Anerkennung
  • Kinderpflegerin in einer Integrationsgruppe mit mindestens einem Drittel Kindern mit Behinderung
  • Kinderpflegerin mit alleinverantwortlicher Gruppenbetreuung, z. B. in Randzeiten

Ob Ihre Tätigkeit tatsächlich S 4 entspricht, regelt die Entgeltordnung zum TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst. Die Kriterien der Eingruppierung zeigen, welche Gruppe Ihnen zusteht.

Das Tätigkeitsmerkmal S 4 im Wortlaut

S 4 hat drei Fallgruppen. Sie stehen in Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA), Teil B Abschnitt XXIV, und lauten in der geltenden Fassung:

  1. Fallgruppe 1

    „Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.“

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

  2. Fallgruppe 2

    „Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.“

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  3. Fallgruppe 3

    „Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung.“

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

Kinderpflege oder Erzieher-Tätigkeit: zwei Wege nach S 4

S 4 ist keine einheitliche Berufsgruppe. Fallgruppe 1 ist die oberste Stufe der Laufbahn Kinderpflege, Sozialassistenz und Heilerziehungspflegehilfe: Wer eine dieser Ausbildungen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung abgeschlossen hat, kommt erst dann in S 4, wenn schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 2 dazukommen. Ohne dieses Merkmal bleibt es bei S 3, ohne eigene Anerkennung bei S 2. Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelfer stehen erst seit dem 01.07.2022 in dieser Fallgruppe, vorher nannte sie nur die Kinderpflege.

Fallgruppe 3 ist dagegen der Einstieg der Laufbahn Erziehung: Wer die Tätigkeit einer Erzieherin, eines Heilerziehungspflegers oder Heilerziehers ausübt, ohne selbst die staatliche Anerkennung zu besitzen, ist in S 4 eingruppiert. Mit der Anerkennung folgt S 8a. Die nächsthöhere Nummer S 7 ist keine Aufstiegsstufe dieser Laufbahn, sondern die Gruppenleitung in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten und Werkstätten für behinderte Menschen.

Fallgruppe 2 erfasst Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. Der Tariftext definiert den Begriff nicht; § 3 Satz 3 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V zählt den handwerklichen Erziehungsdienst lediglich zum Erziehungsdienst. Eine Liste einzelner Berufe dazu gibt es nicht.

Eine Besonderheit betrifft die Stufen: In Fallgruppe 3 war bis zum 30.09.2024 die Stufe 4 die Endstufe. Diese Sonderregel ist zum 01.10.2024 entfallen. Wer an diesem Tag in Stufe 4 bereits mehr als vier Jahre zurückgelegt hatte, wurde der Stufe 5 zugeordnet, und die neue Stufe begann von vorn zu laufen (§ 28e Abs. 2 und 3 TVÜ-VKA). Seitdem hat S 4 in allen drei Fallgruppen sechs Stufen.

Laufbahn Kinderpflege, Sozialassistenz, Heilerziehungspflegehilfe

GruppeVoraussetzung (verkürzt)
S 2in der Tätigkeit dieser Berufe mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung, ohne die Anerkennung selbst zu haben
S 3staatliche Anerkennung oder staatliche Prüfung und entsprechende Tätigkeit
S 4 Fg. 1wie S 3, dazu schwierige fachliche Tätigkeiten (Protokollerklärung Nr. 2)

Laufbahn Erziehung und Heilerziehungspflege

GruppeVoraussetzung (verkürzt)
S 4 Fg. 3in der Tätigkeit von Erzieherinnen, Heilerziehungspflegern oder Heilerziehern mit staatlicher Anerkennung, ohne die Anerkennung selbst zu haben
S 8astaatliche Anerkennung und entsprechende Tätigkeit
S 8b Fg. 1wie S 8a, dazu besonders schwierige fachliche Tätigkeiten
S 9 Fg. 1wie S 8a, dazu fachlich koordinierende Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der S 8b Fg. 1

Protokollerklärungen Nr. 2 und Nr. 3 zu S 4

Fallgruppe 1 verweist auf zwei Protokollerklärungen, die das Merkmal ausfüllen. Die Nr. 2 beginnt mit „z. B.“; ihr Katalog ist also nicht abschließend.

Protokollerklärung Nr. 2

„Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.

  • a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,
  • b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,
  • c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  • d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
  • e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.“
Protokollerklärung Nr. 3

„Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern oder Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).“

Zulagen und freie Tage in S 4

S 4: SuE-Zulage, Praxisanleiterzulage und Heimzulage je Fallgruppe.
FallgruppeSuE-ZulagePraxisanleiterzulage (Nr. 1a)Heimzulage (Nr. 1)
Fg. 1ja, Staffel S 2 bis S 11aneinja
Fg. 2ja, Staffel S 2 bis S 11aneinja, eigener Betrag im Heim (Satz 3)
Fg. 3ja, Staffel S 2 bis S 11aneinja

„ja“ bei Praxisanleiter- und Heimzulage heißt: Die Fallgruppe verweist auf die Protokollerklärung; gezahlt wird, wenn deren Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Fundstelle der SuE-Zulage: § 1 Abs. 6 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V, wortgleich § 52 Abs. 6 TVöD-BT-B.

Alle drei Fallgruppen erhalten die SuE-Zulage aus der Staffel für die Entgeltgruppen S 2 bis S 11a. Wer sie bezieht, kann bis zum 31. Oktober in Textform erklären, im Folgejahr statt der Zulage bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung zu nehmen (Umwandlungstage, § 2a Abs. 3 der Anlage zu § 56 (VKA)). Unabhängig davon stehen jedem S-4-Beschäftigten bei einer Fünf-Tage-Woche zwei Regenerationstage im Kalenderjahr zu. Beides sind keine Urlaubstage.

Die Heimzulage der Protokollerklärung Nr. 1 gilt bei Tätigkeit in einer besonderen Wohnform, in der durchgängigen 24-Stunden-Präsenzbetreuung oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII. Für Fallgruppe 2 setzt Satz 3 im Heim einen eigenen Betrag fest. Die Praxisanleiterzulage der Nr. 1a nennt keine S-4-Fallgruppe.

Stufen und Stufenlaufzeit in S 4

Die Endstufe 6 erreichen Beschäftigte nach 15 Jahren ununterbrochener Tätigkeit in der Gruppe (§ 16 TVöD-VKA, Stand: 1. Mai 2026). Der Stufenaufstieg erfolgt automatisch nach folgenden Stufenlaufzeiten — ein Antrag ist nicht nötig:

  • Stufe 1 → 2: nach 1 Jahr
  • Stufe 2 → 3: nach 2 Jahren
  • Stufe 3 → 4: nach 3 Jahren
  • Stufe 4 → 5: nach 4 Jahren
  • Stufe 5 → 6: nach 5 Jahren

Einschlägige Berufserfahrung verkürzt den Einstieg. Maßgeblich ist § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V, in Pflege- und Betreuungseinrichtungen wortgleich § 52 Abs. 2 TVöD-BT-B: Ohne einschlägige Berufserfahrung beginnen Beschäftigte in Stufe 1. Bei mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung „erfolgt die Einstellung in die Stufe 2“ — das ist zwingend. Bei mindestens drei Jahren „erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3“. Nach der Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3 gilt ein Berufspraktikum nach dem TVPöD grundsätzlich als einschlägige Berufserfahrung, und die fachpraktische Ausbildung einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin oder zum Heilerziehungspfleger zählt als ein Jahr. Die frühere SuE-Sonderlaufzeit entfiel zum 1. Oktober 2024; seitdem gelten die oben genannten Laufzeiten nach § 16 (VKA) Abs. 3 (Überleitung: § 28e TVÜ-VKA).

In S 4 existieren die Stufen 1, 2, 3, 4, 5, 6.

— Und im Vergleich zu den Nachbargruppen? —

S2, S4 oder S8a: was ist der Unterschied?

S2, S4 oder S8a unterscheiden sich vor allem in der geforderten Qualifikation und der daraus folgenden Bruttospanne. Die Eingruppierung richtet sich nach den Anforderungen der Tätigkeit, nicht nach der Berufsbezeichnung.

Vergleich der S-Gruppen S2, S4, S8a (TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst VKA 2026): Anforderung, Bruttospanne und typische Tätigkeit.
 S2S4S8a
Regel-AnforderungAssistenztätigkeit ohne AnerkennungAnerkennung + schwierige fachl. TätigkeitFachschulabschluss (Erzieher)
Spanne brutto (VKA)2.908,36 €–3.441,69 €3.291,46 €–4.156,33 €3.509,44 €–4.668,84 €
Typische TätigkeitKindertagesbetreuung ohne FachabschlussKinderpflege mit schwierigen AufgabenErziehung und Betreuung

Die Abgrenzung entscheidet über mehrere hundert Euro im Monat: Zwischen S2 und S8a liegen in der Endstufe rund 1.227,15 € brutto. Ob eine Stelle einer niedrigeren oder höheren Gruppe zugeordnet wird, ergibt sich aus dem übertragenen Aufgabenbild.

Auch zwischen den Tarifwerken lohnt der Blick: Der allgemeine TVöD kennt die E-Gruppen, daneben der Pflege als eigenes Sektor-Tarifwerk. Welche Gruppe Ihnen zusteht, klärt die Eingruppierung.

Wie diese Zahlen entstehen
  1. Alle Brutto-Tabellenentgelte werden zur Build-Zeit aus der Sektor-Engine (lib/engine/tvoed/sue-pflege.ts) bezogen — Stufe für Stufe über getBruttoSue("4", stufe, 2026), die Spanne über bruttoRangeSue("4"). Nichts ist hartkodiert.
  2. Das Netto-Beispiel (Stufe 3, Steuerklasse I) entsteht über calculateNettoFromBrutto aus lib/engine/tvoed/netto.ts — inklusive Lohnsteuer, Soli, Sozialversicherung und Zusatzversorgung (VBL).
  3. Rechtsgrundlage: TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst (VKA), gültig ab dem 1. Mai 2026 bis zum 31. März 2027 (+2,8 % zum 01.05.2026). Zweiter Schritt der Tarifeinigung vom 06.04.2025.
  4. Annahmen des Netto-Beispiels: VKA, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, KVZ 2,9 %, keine Kinderfreibeträge. Andere Steuerklassen oder Krankenkassen führen zu anderen Netto-Beträgen.
  5. Beträge in voller Cent-Genauigkeit als Monatsbrutto (€).

Häufige Fragen zu S 4

Häufige Fragen zu S 4

Was bleibt in S 4 netto übrig?

In S 4 Stufe 3 bleiben in Steuerklasse I etwa 2.345,55 € von 3.698,06 € brutto. Der genaue Betrag hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und dem Zusatzversorgungsträger ab.

Wie viel verdient man in S 4 im Sozial- und Erziehungsdienst?

Beschäftigte der S-Gruppe 4 verdienen im Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) 2026 zwischen 3.291,46 € und 4.156,33 € brutto im Monat, gestaffelt nach Tarifstufen. Alle Werte gelten ab dem 1. Mai 2026 (+2,8 % zum 01.05.2026).

Wie lange dauert es bis zur Endstufe in S 4?

Die Endstufe 6 erreichen Beschäftigte nach 15 Jahren ununterbrochener Tätigkeit in derselben Gruppe (§ 16 TVöD-VKA). Die Stufenlaufzeiten betragen 1, 2, 3, 4 und 5 Jahre; im Sozial- und Erziehungsdienst gilt das seit dem 1. Oktober 2024, als die frühere SuE-Sonderlaufzeit entfiel (Überleitung: § 28e TVÜ-VKA).

Wer ist in S 4 TVöD eingruppiert?

Drei Gruppen von Beschäftigten: Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung, wenn sie schwierige fachliche Tätigkeiten ausüben (Fallgruppe 1); Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung (Fallgruppe 2); und Beschäftigte, die die Tätigkeit einer Erzieherin oder eines Heilerziehungspflegers ausüben, ohne deren staatliche Anerkennung zu haben (Fallgruppe 3).

Was sind schwierige fachliche Tätigkeiten in S 4?

Die Protokollerklärung Nr. 2 nennt als Beispiele Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen und in psychiatrischen Kliniken, die alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen etwa in Randzeiten, Integrationsgruppen mit mindestens einem Drittel Kindern mit Behinderung, Gruppen von Menschen mit Behinderung oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie geschlossene Gruppen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Bekommen Beschäftigte in S 4 die SuE-Zulage?

Ja, in allen drei Fallgruppen, und zwar aus der Staffel für S 2 bis S 11a (§ 1 Abs. 6 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V). Statt der Zulage lassen sich im Folgejahr bis zu zwei Umwandlungstage nehmen, wenn das bis zum 31. Oktober in Textform erklärt wird.

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Quellen & Nachweise

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den unten genannten amtlichen Veröffentlichungen. Zuletzt gegen diese Quellen geprüft am — Datengrundlage: TVöD-SuE-Tabelle 2026 (VKA).

Herausgeber der Daten

  1. 1
    VKA — Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeHerausgeber der TVöD-Entgelttabellen für den kommunalen Bereich (VKA) und der offiziellen Lesefassung
  2. 2
    BMI — Bundesministerium des Innern und für HeimatHerausgeber des TVöD Bund (Entgelttabellen, Tarifvertrag, Änderungstarifverträge)

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